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VergMan ® für öffentliche Auftraggeber – wir eröffnen öffentlichen Auftraggebern die entscheidenden Wertungsspielräume (1)

 

Bei der Angebotswertung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 4. April 2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16; OLG München, Beschluss vom 17. September 2015, Verg 3/15). Dieser ist von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend überprüfbar, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermitteltem Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16).

Dies setzt voraus, dass die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar sind. Dies gilt insbesondere auch bei der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs. In diesen Fällen wird den Bietern bewusst ein kreativer Freiraum zum Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet. Zur Gewährleistung dennoch vergleichbarer Angebote bedarf es hinreichend konkreter Zielsetzungen, die vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB vorzusehen sind und die bei der Angebotswertung im Rahme einer Gesamtschau der Zuschlagskriterien und der übrigen Vergabeunterlagen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Auftraggeber nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten kann. Entsprechend sind das Wertungssystem bzw. die Vorgaben, unter welchen konkreten Bedingungen ein Konzept mit welcher Note zu bewerten ist, systemimmanent nicht abschließend bestimmbar und daher kann ein Bieter auch seine Benotung nicht konkret vorhersagen. Aufgrund dieser einem Konzeptwettbewerb immanenten Offenheit für die konzeptionellen Angebote der Bieter ist es auch nicht zu beanstanden, sondern geboten, dass eine relativ vergleichende Bewertung der von den Bietern eingereichten Konzepte nach den bekannt gemachten Bewertungsmaßstäben gleichmäßig vorgenommen wird.

Voraussetzung für einen Konzeptwettbewerb mit einer Bewertung anhand eines abstrakt formulierten, offenen Bewertungsmaßstab ähnlich Schulnoten ist, dass die Bieter anhand der Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erkennen können, worauf der jeweilige Auftraggeber Wert legt (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Erwartungshaltung der Ag, was diese für eine gute Leistungserbringung erwarte, muss erkennbar gewesen sein. Es reicht bspw. aus, wenn sich aus einer Anlage „Zuschlagskriterien _Bewertung“ ausdrücklich, ergibt, dass im Rahmen des Konzeptwettbewerbs der „geplante organisatorische Ablauf“ der auftragsgegenständlichen Dienstleistungen darzulegen ist, dass insbesondere die federführenden Mitarbeiter im Konzept namentlich zu benennen sind und die Namen mit den Angaben in einem Formblatt „Qualifikation Personal“ übereinstimmen sollen.

Die Anforderungen hinsichtlich der einzelnen Kriterien der qualitativen Konzeptbewertung können sodann in einer tabellarischen Übersicht durch Angabe weiterer Unterkriterien näher spezifiziert werden. Die zusätzliche Erläuterung der Notenstufen kann die ausdrückliche Erwartungshaltung der Ag enthalten, dass Wert auf nachvollziehbare, übersichtliche, vollständige Darlegungen gelegt wird, die eine sehr gute Leistungserbringung erwarten und diesbezüglich keine Fragen offenlassen. Dann genügt es im Rahmen der Konzeptbewertung, wenn die Ag unzureichende Darlegungen feststellt, die Fragen aufwerfen und nicht vollumfänglich beantworten.

Wenn eine Darstellung von „Verfahrensabläufen bei der standardisierten Berichterstattung“ in einem Unterkriterium explizit gefordert wird, ist es beurteilungsfehlerfrei zulässig, aufgrund einer mangelnden Prozessdarstellung des geforderten Verfahrensablaufs Punktabzüge vorzunehmen.

Es reicht dann nicht aus, wenn lediglich beanstandet wird, dass die Begründung des Punktabzugs nicht hinreichend konkret gewesen ist. Gleiches gilt für Punktabzüge bezüglich einer geforderten Darstellung des Beschwerde/Reklamationsmanagements des Bieters. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verweis auf allgemein bestehende Hierarchieebenen (Objektleiter, Niederlassungsleiter, Geschäftsführer) als Eskalationsstufen nicht als hinreichend konkret und als alle Fragen beantwortend bewertet wird.