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VergMan ® – Ausschreibungshilfe Ausschreibung UVgO NW (2)

 

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Xxx für die Ausführung von Leistungen (VOL/B-ZVB)

INHALTSÜBERSICHT
1. Art und Umfang der Leistung
2. Mehr- und Minderleistungen
3. Ausführungsunterlagen
4. Ausführung der Leistung
5. Nachunternehmer
6. Verhinderung illegaler Beschäftigung
7. Art der Anlieferung und Versand
8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
9. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer
11. Vertragsstrafe
12. Güteprüfung
13. Abnahme und Gefahrenübergang
14. Mängelansprüche und Verjährung
15. Rechnung
16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
17. Zahlung
18. Sicherheitsleistung
19. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
20. Bürgschaften
21. Streitigkeiten
22. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

Hinweis:

Für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) an die Stadt Xxx als Auftraggeber gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt durch die nachfolgenden Regelungen. Die nachstehenden zusätzlichen allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge. Sie gelten für andere Verträge über Leistungen entsprechend. Die Paragraphen beziehen sich auf die VOL/B.

1. Art und Umfang der Leistungen (§ 1)

1.1 Leistungsbeschreibung
Ist in der Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das in der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als vereinbart. Bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und Zeichnungen geht die Leistungsbeschreibung vor.

1.2 Vertragsbestandteile
Anders lautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in § 1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug, einen Nachlass sowie Rabatte. Wird die geforderte „Eigenerklärung als Anlage zum Angebotsschreiben für Leistungen“ nicht mit dem Angebot abgegeben, so wird diese dennoch Vertragsbestandteil.

1.3 Preise
Die angebotenen Preise sind feste Preise. Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts Anderes angegeben ist. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sowie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist nach § 9 Nr. 1 der Verordnung PR 30/53 berechtigt, vom Auftragnehmer vor Auftragsvergabe den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen.

1.4 Verpackung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mitgeliefertes Verpackungsmaterial und Packstoffe bei der zu beliefernden Bedarfsstelle auf eigene Kosten zu übernehmen, abzutransportieren und vorschriftsmäßig zu entsorgen. Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzusenden sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten. Es sind vorzugsweise Mehrwegverpackungen zu verwenden. Sollte dies nicht möglich sein, sind wiederverwertbare Verpackungsmaterialien zu benutzen. PVC- bzw. FCKW-haltige Verpackungsmaterialien dürfen nicht verwendet werden. Darüber hinaus gilt die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mehr- und Minderleistungen (§ 2)

2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

2.2 Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einzelpreise im Vertrag vorgesehen sind
– ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einzelpreisen zu erbringen; bei einer Mehrleistung von mehr als 10 v. H. ist ein neuer Einzelpreis zu verhandeln.
– begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einzelpreise.

3. Ausführungsunterlagen (§ 3)

3.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 und § 14, werden nicht eingeschränkt.

3.2 EN-Normen, DIN-Normen, VDE Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) u. ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen.

3.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

4. Ausführung der Leistung (§ 4)

4.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen
– bei öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung,
– bei beschränkter Ausschreibung und Verhandlungsvergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe über den Vergabemarktplatz der Stadt Xxx maßgeblichen Fassung zu beachten.

4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.

4.3 Der Erfüllungs- und Leistungsort liegt beim Auftraggeber, wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angeben ist.

4.4 Die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.

4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat. § 4 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

4.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

4.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen des Auftragnehmers geprüft und nach diesen bestellt hat.

4.8 Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.

4.9 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Aufforderung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

4.10 Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden.

5. Nachunternehmer (§ 4 Nr. 4)

5.1 Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen (§ 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1).

5.2 Leistungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen werden. Dies gilt sowohl für die Übertragung von Leistungen durch den Auftragnehmer auf Nachunternehmer als auch für die Übertragung von Leistungen durch einen Nachunternehmer auf jeden weiteren Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass vor jeder Übertragung von Leistungen – auch durch Nachunternehmer – die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wird. Die Zustimmung ist schriftlich unter der Angabe der Firma des neu zu beauftragenden Nachunternehmers und der Zahl seiner Beschäftigten zu beantragen.
Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-/Gewerbekarte, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbemeldung, der erforderlichen gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des städtischen Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – abhängig gemacht werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – wie zum Beispiel Referenzen, Angabe der Umsätze der letzten drei Jahre oder Qualifikationsnachweise gefordert werden. Jeder Nachunternehmer darf auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung zur Beauftragung des Nachunternehmers erteilt hat. Auch jeder Nachunternehmer hat die übertragenen Leistungen grundsätzlich durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dies von allen Nachunternehmern beachtet wird. Der Auftragnehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Bei Großaufträgen hat sich der Auftragnehmer zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

5.3 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie die Vorgaben des TVgG, insbesondere über Tarif- und Mindestlöhne beachten. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und insbesondere das TVgG zu beachten ist. Entsprechendes gilt für den Einsatz von Verleihern von Arbeitskräften.
Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.

5.4 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 einzuholen.

5.5 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 5.1 bis

5.4 gelten entsprechend.

6. Verhinderung illegaler Beschäftigung

6.1 Auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden,
– für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden.
– für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden.
– die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind.
– deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannte Verpflichtung von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern eingehalten wird, unabhängig davon, von wem der jeweilige Nachunternehmer beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle erforderlichenfalls mit Hilfe des Auftragnehmers, Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle mitführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird. Im Einzelfall kann mit dem Auftraggeber ein anderer entsprechender Identitätsnachweis vereinbart werden. Zu Kontrollzwecken hat der Auftragnehmer arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind. Bei Teilzeitkräften ist unbedingt die tägliche Stundenzahl einzutragen. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf alle von Nachunternehmern auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle eingesetzten Mitarbeiter. Hierbei sind möglichst die vom Auftraggeber übergebenen Vordrucke zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Listen separat für den Hauptunternehmer und für jeden eingesetzten Nachunternehmer arbeitstäglich geführt werden. Eine Ausfertigung der Liste muss arbeitstäglich zur jederzeitigen Einsicht auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle bereitliegen. Die übrigen Listen sind bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer aufzubewahren und dem Auftraggeber bei Bedarf auszuhändigen. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Liste einzuziehen und ggf. zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsverwaltung dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist. Er hat sicherzustellen, dass jeder Nachunternehmer eine entsprechende Einverständniserklärung abgibt.

6.2 Der Begriff „Sicherstellen“ im Sinne der Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen bedeutet, dass der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen – insbesondere durch regelmäßige Kontrollen – dafür Sorge zu tragen hat, dass die in Ziffer 5.2, 5.5., 6.1 und 6.3 genannten Verpflichtungen auch von allen auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Nachunternehmern beachtet und eingehalten werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Auftragnehmer ferner, in dem mit einem Nachunternehmer abzuschließenden Vertrag
– diesem die in Ziffer 5.1 bis 5.4 sowie 6.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und
– durch eine entsprechende Verpflichtung des Nachunternehmers sicherzustellen, dass in jedem
Falle der Beauftragung eines weiteren Nachunternehmers die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden.

6.3 Werden auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Arbeitnehmer angetroffen,
– für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden,
– für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden.
– die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind,
– deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt. Für den Fall, dass es sich um Arbeitnehmer eines Nachunternehmers handelt, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die in Ziffer 6.1 genannten Verpflichtungen auch von diesem Nachunternehmer eingehalten werden. Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber bis zu einer Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme festgesetzt.

6.4 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung

a) dafür Sorge zu tragen, dass seine auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle tätigen Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass sowie den Sozialversicherungsausweis mitführen bzw. sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von allen Nachunternehmern für deren Mitarbeiter eingehalten wird,
b) arbeitstäglich eine Liste zu erstellen, in der alle auf der Arbeitsstelle/Bedarfsstelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Adresse aufgeführt sind (Ziffer 6.1),
c) Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer zu übertragen sicherzustellen, dass alle Nachunternehmer diese Verpflichtung erfüllen, nicht nach, so mahnt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei erstmaligem und zweitmaligem Verstoß schriftlich ab. Der Auftragnehmer hat ab dem dritten Verstoß jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt, die im Einzelfall bis zu einer Höhe von 3 v. H. der Auftragssumme festgesetzt wird.
Hierbei werden auch Abmahnungen berücksichtigt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer anlässlich von Verstößen bei der Durchführung anderer Leistungen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der die anstehende Sanktion auslösende Kontrolle ausgesprochen hat. Im Fall a) und b) ist die Vertragsstrafe auf höchstens 5.000 Euro je Verstoß begrenzt. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe entfällt, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen einer Auftragsabwicklung dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält.

6.5 Ist der Auftragnehmer nach dem Sozialgesetzbuch III oder einer anderen Vorschrift wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt oder wegen einer Straftat bestraft worden, so kann er von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann ferner von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn ein von ihm beauftragter Nachunternehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat der vorgenannten Art rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden ist und der Auftragnehmer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die Rechtsverstöße des Nachunternehmers zu verhindern. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem 5. Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziffer 6.4 Buchstabe a) bis c) den Auftragnehmer für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in den Fällen der vorgenannten Art des Weiteren berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

7. Art der Anlieferung und Versand (§ 6)

7.1 Die Lieferungen sind nach den Angaben im Auftragsschreiben des Auftraggebers und auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

7.2 Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

7.3 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.

7.4 Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

7.5 Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.

8. Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber (§ 8 Nr. 1 und 3)

8.1 Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
a) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
b) der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 zuwiderhandelt,
c) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
d) der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen abgibt.

8.2 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 8.1 DL_LL-ZVB vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten, werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

8.3 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

9. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)

9.1 Für den Fall einer nachweislich unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede hat der Auftragnehmer 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wurde.

9.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und
Verabredungen mit anderen Bietern über
– Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
– die zu fordernden Preise,
– Bindungen sonstiger Entgelte,
– Gewinnaufschläge,
– Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
– Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
– Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
– Gewinnbeteiligung oder andere Angaben.
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer (§ 9)
Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden. Wenn der Auftraggeber jedoch den Kündigungsgrund zu vertreten hat, kann der Gewinnanteil beansprucht werden, der in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten ist.

11. Vertragsstrafe (§ 11)
Der Auftragnehmer haftet für fristgerechte Erledigung des Auftrages. Im Falle des Verzuges beträgt die Vertragsstrafe für jede volle Woche 0,25 v. H. des Wertes des noch ausstehenden Teiles der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe ist auf 5 v. H. der Gesamtvergütung begrenzt. Eine entsprechende Vertragsstrafe kann der Auftraggeber auch dann fordern, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät. Dies gilt auch für Auftragserweiterungen. Der Anspruch auf Vertragsstrafe erlischt nicht bereits mit vorbehaltloser Annahme der Erfüllung, sondern erst mit der Schlusszahlung.

12. Güteprüfung (§ 12)

12.1 Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften sowie die Eigenschaften der der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben und Muster sind für die Güte der zu liefernden Ware maßgebend und gelten als zugesichert. Hat die Leistung nicht die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften, oder entspricht sie nicht den bei der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben oder Mustern, so steht dem Auftraggeber unbeschadet weitergehender Ansprüche (z. B. aus §§ 434, 443, 437 BGB) das Recht zu, die Annahme zu verweigern. Falls der Auftraggeber sich mit einem Umtausch beanstandeter Ware einverstanden erklärt, dürfen ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Für die Ermittlung und die Entscheidung über die Art der Beseitigung von Mängeln ist ausschließlich die auftraggebende Dienststelle zuständig.

12.2 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei der Güteprüfung oder Abnahme der zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers.

12.3 Der Auftraggeber kann – möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers – Art, Umfang, Ort und Durchführung der Güteprüfung bestimmen. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und – auf Verlangen des Auftraggebers – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereit zu stellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten zurückgesandt.

13. Abnahme und Gefahrenübergang (§ 13)

13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen.

13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.

13.3 Jeder Lieferung – auch Teillieferung – ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.

13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegennahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.

13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.

13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder – wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist – die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

14. Mängelansprüche und Verjährung (§ 14)

14.1 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die unter Ziffer 4.2 VOL-ZVB genannten Eigenschaften gelten als vereinbart.

14.2 Die Frist für Mängelansprüche richtet sich nach den entsprechenden Angaben im Auftragsschreiben oder in der Leistungsbeschreibung, mangels solcher Angaben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt. Für die gemäß den unter Ziffer 4.2 DL_LL-ZVB genannten Bestimmungen vorausgesetzten Eigenschaften übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr – unabhängig von einer im Übrigen geltenden Mängelhaftungsfrist – für die Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch für 5 Jahre.

15. Rechnung (§ 15)

15.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen und den zu beliefernden Dienststellen innerhalb einer Woche nach Erledigung des Auftrages in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren. In den Rechnungen sind Nettobeträge und Mehrwertsteuer gesondert aufzuführen.

15.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach Ordnungszahlen (Positionen) der Leistungsbeschreibung aufzuführen und mit Nettopreisen (Einzelpreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben.

15.3 Der Rechnung sind beizufügen: Lieferschein mit Empfangsbestätigung (Stempelabdruck, Unterschrift und Datum) sowie ggf. Abrechnungszeichnungen, Aufmaß bei Lohnarbeiten, die von der Dienststelle geprüften Zeitlohnzettel sowie Art und Umfang der Lieferung. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.

15.4 Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten der Vertragsfristen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
Sind in einem Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür angegebene Anzahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des Auftraggebers tatsächlich geleistete Stunden. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in dreifacher Ausfertigung zu führen. Diese müssen
– das Datum,
– die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
– die genaue Beschreibung der ausgeführten Leistung,
– die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
– die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
– die Gerätekenngrößen enthalten.
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

17. Zahlung (§ 17)

17.1 Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos und – soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – bei Lieferaufträgen innerhalb von 21 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang mit mindestens 2 % Skonto vom Nettowert; bei Dienstleistungsaufträgen gilt die Zahlungsregelung 30 Tage netto.

17.2 Sofern der Rechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die Zahlung bis zur Einreichung der Unterlagen verweigern. Prüfungsfähige Unterlagen sind z. B. von der Empfangsstelle anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

17.3 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können o h n e Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.
Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,
– wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß des Formblattes des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
– wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat:
„Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.

Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“ Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

17.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 195 BGB findet Anwendung.

18. Sicherheitsleistung (§ 18)

18.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Mängelhaftung einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

18.2 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
a) die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
b) etwaige erhobene Ansprüche befriedigt und
c) eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche – auch Erstattung von Überzahlungen – erfüllt sind. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt.

19. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

20. Bürgschaften

20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

20.2 Die Bürgschaft ist von
– einem in der Europäischen Gemeinschaft
oder
– einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.

20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
– „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
– Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
– Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
– Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
– Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.

20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
– die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
– etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und
– eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.

20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.

20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

21. Streitigkeiten (§ 19)

21.1 Gerichtsstand ist Xxx.

22. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.