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Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (1)
Wir werden tätig auf der Grundlage des folgenden Projektmanagement-Vertrages (Entwurf) – selbstverständlich unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards (NHS) des Auftraggeber-Kunden:
In und im Zusammenhang mit dem genau bezeichneten Bereich erbringt AP durch einen oder mehrere Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“)
Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere die in einer Leistungsbeschreibung nicht abschließend aufgeführten Leistungen. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der zeitliche Umfang der Beratungsleistungen eine maximale Stundenanzahl Stunden pro Monat betragen soll. AP erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand von Technologie und Forschung. Besondere Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers werden von AP selbstverständlich berücksichtigt. AP bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen selbstverständlich mit Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Beraters/der Berater in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sein sollte, steht der Berater/stehen die Berater hierfür selbstverständlich nach vorheriger Terminabsprache auch kurzfristig zur Verfügung. AP wird als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
AP verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«
AP ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen von AP gegen den NHS ist der Auftraggeber berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird.
Beratervertrag
Zwischen … – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt – und AxProjects – im Folgenden „Berater“ genannt –
Präambel
Der Auftraggeber beabsichtigt die Steuerung zum Projektmanagement im Projekt …
Der Berater verfügt über relevante Kenntnisse, Erfahrungen und Referenzen. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien einen Beratervertrag gemäß den folgenden Bedingungen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Beratervertrags ist die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers durch den Berater im Bereich des Projektmanagements im Projekt …
§ 2 Leistungen des Beraters
(1) In und im Zusammenhang mit dem in § 1 bezeichneten Bereich erbringt der Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere die in Anlage 1 (LV) nicht abschließend aufgeführten Leistungen. (2) Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der zeitliche Umfang der Beratungsleistungen maximal [Stundenanzahl] Stunden pro Monat betragen soll. (3) Der Berater erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand von Technologie und Forschung. Besondere Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers hat der Berater gegebenenfalls zu berücksichtigen. (4) Der Berater bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen mit Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Beraters in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sein sollte, steht der Berater hierfür nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung. (5) Der Berater wird als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
§ 3 Befugnisse des Beraters
(1) Der Berater ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (2) Der Berater ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Dritte zu beauftragen, ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen. Sofern der Berater Dritte zu seiner Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu ihm.
§ 4 Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Der Berater erhält für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von EUR [Stundensatz] pro Stunde. (2) Soweit der Berater umsatzsteuerpflichtig ist, ist das Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Berater nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat er dem Auftraggeber die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer unverzüglich zu erstatten. Der Berater führt anfallende Steuern selbst an die zuständigen Behörden ab. (3) Mit dem Honorar sind sämtliche Vergütungsansprüche des Beraters im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Dienstleistung und der Einräumung der Rechte gem. § 6 dieses Vertrags, abgegolten. (4) Reise- und Unterbringungskosten des Beraters werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Der Ersatz anderer Aufwendungen ist ausgeschlossen. (5) Das angefallene Honorar und nach Abs. 4 zu ersetzende Aufwendungen stellt der Berater dem Auftraggeber am Ende eines jeden Monats in Rechnung. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten und deren jeweiligen zeitlichen Umfang. Bei der Abrechnung von zu ersetzenden Aufwendungen sind die entsprechenden Belege beizufügen. (6) Der Auftraggeber überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung gem. Abs. 5 auf das in der Rechnung angegebene Konto des Beraters.
§ 5 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Dieser Vertrag beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. (2) Während der Vertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. (3) Der Berater hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Materialien nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben; selbst angefertigte Kopien sind zu übergeben oder zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Soweit solche Unterlagen oder Materialien in Form von elektronischen Daten überlassen wurden, sind sie vollständig zu löschen. Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe und/oder Löschung sind solche Unterlagen, Materialien und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch längstens bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Berater hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und/oder Löschung schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Rechteeinräumung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche durch die Tätigkeit des Beraters im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Unterlagen, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Berichte, Aufstellungen etc. („Arbeitsergebnisse“) zu verwenden und hierüber frei zu verfügen. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe von Arbeitsergebnissen verlangen. (2) Soweit die Arbeitsergebnisse durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, räumt der Berater dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Berater dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein. (3) Die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Arbeitsergebnisses des Beraters in geänderter Form unter namentlicher Nennung des Beraters durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Beraters. Dasselbe gilt, soweit der geänderte Text Bezug auf ein Arbeitsergebnis des Beraters nimmt und dadurch die Aussagen des geänderten Textes dem Berater zugeordnet werden können. Der Berater darf die Zustimmung in beiden Fällen nicht unbillig verweigern. (4) Sofern eine auf dem Beratungsgegenstand und auf erfindungswesentlichen Informationen des Auftraggebers basierende Entwicklung des Beraters eine schutzrechtsfähige Erfindung darstellt, ist dieser verpflichtet, die schutzrechtsfähige Erfindung bzw. angemeldete oder erteilte Schutzrechte zu angemessenen Bedingungen auf Verlangen des Auftraggebers an diesen zu übertragen.
§ 7 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, die als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund der Umstände als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse des Beraters. (2) Der Berater verpflichtet sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. (3) Der Berater wird vertrauliche Informationen sorgfältig und sicher verwahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen. (4) Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) die dem Berater bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Berater den Auftraggeber vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. (5) Der Berater wird nur solchen dritten Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Unter seinen Mitarbeitern wird der Berater nur denjenigen Personen vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und solche Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 8 Publikationen
In Publikationen des Beraters im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gem. § 1 ist in angemessener Weise auf die Mitwirkung des Auftraggebers hinzuweisen. Die Publikationen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 9 Loyalitätspflicht
Der Berater verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Beratervertrags nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für eine Einrichtung oder ein Unternehmen tätig zu werden, die/das mit dem Auftraggeber in direktem Wettbewerb steht. Der Berater wird dem Auftraggeber die Aufnahme einer Tätigkeit rechtzeitig vorher anzeigen, wenn Zweifel bestehen, ob diese Tätigkeit mit der Beratertätigkeit für den Auftraggeber zu vereinbaren ist oder zu einem Interessenkonflikt führen kann.
§ 10 Nachhaltigkeitsstandards (NHS)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist der Auftraggeber berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Aufhebung dieser Schriftformklausel. (2) Erfüllungsort ist …. Erfüllungsort für Zahlungen ist …. (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtlichen Bestimmungen. (4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder während seiner Durchführung unwirksam oder nichtig werden, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung von den Parteien übereinstimmend gewollt war.