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Markterkundung Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung

 

Deutschland – Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste – MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung

Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken

Dienstleistungen


1. Beschaffer

1.1.

Beschaffer

Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal

Abwasserverbände Idstein, Emsbachtal, Goldener Grund und Runkel-Villmar

In der Gänsau

65611 Brechen-Niederbrechen

Tel. 06434/90785-0, Fax 06434/90785-20

www.kbv-badcamberg.de

Der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal betreibt die elf Kläranlagen der angeschlossenen Abwasserverbände Idstein, Emsbachtal, Goldener Grund und Runkel-Villmar. Eine kurze Beschreibung der Anlagen findet sich auf der Internetseite (www.kbv-badcamberg.de).

Außerdem betreibt der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal aktuell noch zwei Teichkläranlagen für eine Mitgliedkommune (2.200 EW und 400 EW). Derzeit laufen Baumaßnahmen zum Anschluss der betreffenden Teiche an die Kläranlage in Beuerbach.

Klärschlammanfall (grobe Werte):

KA Beuerbach (52.000 EW): 1.500 t ausgefaulter Schlamm mit ca. 25 % TS (polymerkonditioniert)

KA Niederselters (68.000 EW): Aktuell wird die Schlammentwässerung so umgebaut, dass künftig mit Polymeren konditioniert wird. Hier wird eine Änderung der Schlammzusammensetzung und des Schlammanfalls ab 2028 wie folgt erwartet:  1.900 t ausgefaulter Schlamm mit ca. 27 % TS (polymerkonditioniert)

KA Niederbrechen (28.000 EW): 1.000 t aerob stabilisierter Schlamm mit ca. 28 % TS (polymerkonditioniert)

KA Steeden (Runkel) (10.500 EW): Aktuell: 1.400 t aerob stabilisierter Schlamm mit ca. 33 % TS (kalk-, eisenkonditioniert); die Schlämme der anderen Kläranlagen des Verbandes werden in eine eigene Vererdungsanlage oder zur KA Steeden transportiert. Aktuell wird ein Umbau geplant, der etwa ab 2030 umgesetzt sein wird. Künftig wird mit 1.100 t anaerob stabilisiertem Schlamm mit 33 % TS (kalk-, eisenkonditioniert) gerechnet.

Derzeitige Verwertungswege: Verbrennung bzw. Mitverbrennung, teilweise auch Landwirtschaft (kalk-, eisenkonditionierter Schlamm) nach Bedarf

Der Vertrag für sämtliche Klärschlämme des KBV läuft noch bis 31.12.2027.


2. Verfahren

2.1.

Verfahren

Titel: MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung

Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klärschlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert.

Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029.

Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt eingeschränkt möglich.

Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde ohne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung.

Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen).

Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klärschlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klärschlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klärschlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann.

Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt:

Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung.

Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.

Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Die gewonnenen Daten fließen direkt in die Erstellung der Leistungsbeschreibung ein, was zu einer passgenauen Ausschreibung führt. Durch die Markterkundung wird sichergestellt, dass der Wettbewerbsgrundsatz gewahrt bleibt und alle potenziellen Anbieter gleiche Chancen haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erhaltenen Rückmeldungen zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass keine vorbefassten Unternehmen bevorzugt werden. Dies gewährleistet einen fairen Wettbewerb und eine rechtssichere Auftragsvergabe. Die Durchführung der Markterkundung reduziert das Risiko von Fehlentscheidungen. Durch eine umfassende Marktanalyse können mögliche Probleme, wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit eines Beschaffungsgegenstands oder das Fehlen von Wettbewerbsalternativen, frühzeitig erkannt und vermieden werden. Durch das Instrument der Markterkundung kann sich der öffentliche Auftraggeber einen Überblick über die in Betracht kommenden Unternehmen und auch die Preise durch Angebotseinholung im Vorfeld verschaffen. Dadurch kann beispielsweise das Risiko vermindert werden, dass sich im Rahmen einer Ausschreibung nur ein Unternehmen als Bieter bewirbt und dieses Unternehmen dann in jedem Fall bezuschlagt werden muss, auch wenn dieses Unternehmen z.B. ein preislich sehr hohes Angebot abgegeben hat. Wenn bereits die Markterkundung ergibt, dass letztlich nur ein Unternehmen in Frage kommt, kann im Einzelfall bei der Beschaffung durch entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte mit guten Argumenten begründet werden, warum nur mit einem Unternehmen verhandelt wurde. Im Vergabevermerk kann in diesem Fall die vergaberechtliche Ausnahme von regelmäßig im Vergaberecht bestehenden Wettbewerbsgrundsatz begründet werden. Eine der Ausschreibung vorangegangene Markterkundung kann in solchen Fällen eine wertvolle Hilfestellung für die vergaberechtskonforme Dokumentation im Rahmen des für das Vergabeprojekt anzufertigenden Vergabevermerks für die Vergabeakte sein.

Trotz der zahlreichen Vorteile unterliegt die Markterkundung einigen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere darf sie nicht dazu missbraucht werden, lediglich Preisinformationen einzuholen, ohne eine tatsächliche Beschaffung beabsichtigt zu haben. § 28 Abs. 2 VgV und § 20 Abs. 2 UVgO legen fest, dass Vergabeverfahren nicht nur zur Ermittlung von Kosten und Preisen durchgeführt werden dürfen.

Daher stellt der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal klar, dass die Markterkundung unverbindlich ist und nicht in eine faktische Vergabe übergehen darf und wird. Teilnehmende Unternehmen dürfen keine Erwartungen an eine unmittelbare Auftragsvergabe knüpfen, und die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Ebenso darf kein Informationsvorsprung entstehen, der einem Unternehmen im späteren Vergabeverfahren einen unlauteren Vorteil verschaffen könnte. Falls ein Unternehmen durch die Markterkundung dennoch einen Wissensvorsprung erlangt, muss dieser durch Maßnahmen wie eine erweiterte Informationsvergabe an alle Bieter ausgeglichen werden.

Die Markterkundung unterliegt strikten vergaberechtlichen Vorgaben, um eine unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens und Verstöße gegen die Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere die Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerbsförderung, zu verhindern. Es ist eine sogenannte unzulässige Vorbefassung zu vermeiden, also dass ein im Rahmen der Markterkundung interessiertes Unternehmen über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Bieter verfügt für die Zuschlagserteilung. Eine Markterkundung, die in eine faktische Vergabe übergeht, verstößt gegen § 28 Abs. 2 VgV, da die Markterkundung ausdrücklich nur der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens dienen darf. Dies schließt insbesondere verbindliche Preisanfragen oder eine verdeckte Beauftragung aus.

Der unverbindliche Charakter der Markterkundung wird den teilnehmenden Unternehmen klar kommuniziert. Es werden keine Vereinbarungen getroffen, die den Eindruck einer Vorfestlegung oder einer rechtswidrigen Direktvergabe erwecken könnten.

Das Verfahren wird am 15.06.2026 bekannt gemacht.

An der Maßnahme interessierte Unternehmen geben ihr Interesse bis 08.07.2026 – 12:00 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de  mit dem Betreff „Markterkundung KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL Klärschlammverwertung 2028“ bekannt.

Danach werden ausgewählten interessierten Unternehmen am 15.07.2026 per E-Mail  weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Übermittlung weitergehender Hinweise, eines Rückmeldebogens und einer Vertraulichkeitsvereinbarung.

Der Rückmeldebogen und die Vertraulichkeitsvereinbarung sind von den ausgewählten interessierten Unternehmen, denen weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt worden sind, bis spätestens 15.08.2026 – 12:00 Uhr 15.08.2026 – 12:00 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de  mit dem Betreff „Markterkundung KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL Klärschlammverwertung 2028“ einzureichen. Hierin ist so ausführlich wie möglich zu beschreiben, welche wie organisierte Leistungserbringung durch das interessierte Unternehmen für die gegenständlichen Leistungen vorgesehen werden könnte und für die gegenständlichen Leistungen angeboten werden würde/ könnte, wenn und soweit sich das interessiert Unternehmen an einer sich ggf an diese Markterkundung anschließenden anforderungsgerechten Vergabe des KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL beteiligen würde/ könnte.

Den interessierten Unternehmen wird dann im Rahmen eines zu vereinbarenden Gesprächstermins Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen zur Erbringung der Dienstleistung die gegenständlichen Leistungen betreffend darzulegen. Die Gespräche finden voraussichtlich am 09.09.2026 / 10.09.2026 statt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Einladung.

Nach den Gesprächen erfolgt eine endgültige Auswertung der Rückmeldebögen. Mit der endgültigen Auswertung ist die Markterkundung formal beendet.

2.1.1.

Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste

Zusätzliche Einstufung (cpv):

90400000 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung

90513700 Schlammtransport

90513800 Schlammbehandlung

90513900 Schlammentsorgung

90513400 Aschenbeseitigung

2.1.4.

Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier lediglich um eine Markterkundung handelt und KEIN Angebot abzugeben ist.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

vgv – § 28 VgV Markterkundung


3. Teil

3.1.

Technische ID des Teils:

Titel: MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung ab 2029

Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen: Der EKLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL will ein zukunftsfähiges Entsorgungskonzept für die Entsorgung seiner Klärschlämme ab 2028 entwickeln. Die Entsorgung soll dabei vollumfänglich an einen Dienstleister übergeben werden. Diese Markterkundung dient dazu, die Möglichkeiten einer rechtskonformen Klärschlammentsorgung ab 2028 zu eruieren.

Im Einzelnen sind folgende Leistungen durch den Dienstleister zu erbringen:

  1. Abholung der Klärschlämme; Verladung wir vom Auftraggeber übernommen. Es wird seitens des Auftraggebers in Sattelauflieger mit Kippvorrichtung (Fassungsvermögen: 25-27 Mg) verladen. Nur auf der KA Steeden müssen Absetzmulden bis 10 Mg eingesetzt werden (max. 21 Mg / Fuhre).
  2. Transport der Klärschlämme zur Verwertungsstelle (ggf. Bereitstellung eines Zwischenlagers/ einer Umladestelle durch den Dienstleister);
  3. Je nach geltender Rechtslage stoffliche Verwertung/ thermische Behandlung der Klärschlämme incl. der dafür erforderlichen Analysen;
  4. P-Rückgewinnung aus der erzeugten Klärschlammasche oder rechtskonforme Direktnutzung der Asche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands; Zwischenlagerung der Asche oder eines Zwischenprodukts
  5. Erzeugung eines marktgängigen Produkts aus der Klärschlammasche und dessen Vertrieb;
  6. Verwertung/ Beseitigung der ggf. entstandenen Nebenprodukte und Rückstände. Durch Überlassung der entwässerten Klärschlämme an den Dienstleister gehen alle Pflichten der weiteren Behandlung, Verwertung und Entsorgung an den Betreiber der Verbrennungsanlage über. Eine verfahrenstechnische Festlegung zur Art der P-Rückgewinnung oder des erzeugten Produktes erfolgt nicht. Die Wahl des Verfahrens liegt in den Händen des Dienstleisters. Eine ordnungsgemäße Verwertung des Klärschlammes mit Durchführung der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen P- Rückgewinnung ist zu garantieren und nachzuweisen.

Beschreibung des Verfahrens: Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.

An der Maßnahme interessierte Unternehmen geben mit einer Interessenbekundung ihr Interesse bis 08.07.2026 – 12:00 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff „Markterkundung KLÄRANLAGENBETRIEBS-VERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL Klärschlammverwertung 2028“ bekannt. Danach werden ausgewählten interessierten Unternehmen am 15.07.2026 per E-Mail weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Übermittlung weitergehender Hinweise, eines Rückmeldebogens und einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Rückmeldebogen und die Vertraulichkeitsvereinbarung sind von den ausgewählten interessierten Unternehmen, denen weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt worden sind, bis spätestens 15.08.2026 – 12:00 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff „Markterkundung KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL Klärschlammverwertung 2028“ einzureichen. Hierin ist dann so ausführlich wie möglich und konkret zu beschreiben, welche wie organisierte Leistungserbringung durch das interessierte Unternehmen für die gegenständlichen Leistungen vorgesehen werden könnte und für die gegenständlichen Leistungen angeboten werden würde/ könnte, wenn und soweit sich das interessierte Unternehmen an einer sich ggf an diese Markterkundung anschließenden anforderungsgerechten Vergabe des KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBANDS EMS- UND WÖRSBACHTAL beteiligen würde/ könnte. Den interessierten Unternehmen wird dann im Rahmen eines zu vereinbarenden Gesprächstermins Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen zur Erbringung der Dienstleistung die gegenständlichen Leistungen betreffend darzulegen. Die Gespräche finden voraussichtlich in der Woche 09.09.2026 / 10.09.2026 statt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Einladung. Nach den Gesprächen erfolgt eine endgültige Auswertung der Rückmeldebögen. Mit der endgültigen Auswertung ist die Markterkundung formal beendet.

3.1.1.

Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90400000 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513700 Schlammtransport

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513800 Schlammbehandlung

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513400 Aschenbeseitigung

3.1.2.

3.1.3.

3.1.5.

Allgemeine Informationen

Vorbehaltene Teilnahme:

Teilnahme ist nicht vorbehalten.

Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja

Zusätzliche Informationen:

Interessierte Unternehmen machen mit der Interessenbekundung Angaben wie folgt:

Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit

Der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal fordert im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage der folgenden Unterlagen:

  1. entsprechende Bankerklärungen,
  2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
  3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Interessent niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
  4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

Kann ein Interessent aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

Angaben zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

Der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal fordert im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage der folgenden Unterlagen:

  1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers,
  2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
  3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens,
  4. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
  5. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
  6. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
  7. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt

Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB

Der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal fordert Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB.

Angaben zu der Frage, ob und wie die gegenständliche Leistung grundsätzlich angeboten werden kann oder ob und wenn ja welche Anpassungen erforderlich sind,

erste grobe Angaben zum möglichen Entsorgungskonzept.

Die Interessensbekundungen werden auf Vollständigkeit geprüft.

Der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal kann die Interessenten unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.

Die Unterlagen sind vom Interessenten nach Aufforderung durch den Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung werden dokumentiert.

Ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung oder Auftragserteilung besteht nicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Markterkundung nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession handelt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zu Erteilung eines öffentlichen Auftrags. Auch schließt die Nichtteilnahme an dieser Markterkundung die Möglichkeit zur Beteiligung an einem späteren wettbewerblichen Verfahren zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession nicht aus. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist für diese unverbindliche Markterkundung nicht eröffnet. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zum Zwecke der Durchführung eines Markterkundungsverfahren. Eine Erstattung der Kosten, die den Interessentenn durch die Teilnahme an dieser Markterkundung entstehen sowie sonstige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.