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Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Eigenerklärungen zu überprüfen

 

von Thomas Ax

Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beurteilung der Eignung ein Spielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 – Verg 38/20; vom 12. Juni 2019 – Verg 52/18 -; vom 17. Februar 2016 – Verg 41/15 -, und vom 17. Dezember 2012 – Verg 47/12 -; OLG München, Beschluss vom 5. November 2009, Verg 13/09 -; Dittmann in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, 2016, § 57 VgV Rn. 120).

Seine Eignungsprognose darf und soll der öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 VgV in der Regel auf Eigenerklärungen stützen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Eigenerklärungen zu überprüfen. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder ein Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen ist, ist demnach nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.

Nur wenn sich objektiv begründete und konkrete Zweifel an der Richtigkeit von Eigenerklärungen ergeben, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und in eine erneute Eignungsprüfung einzutreten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 – Verg 19/18 – [zur Preisprüfung] und vom 2. Dezember 2009 – Verg 39/09 -; Mager in Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2019, § 48 VgV Rn. 30; Goldbrunner in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 48 VgV Rn. 8).