Die Antragsgegnerin hat einen Rahmenvertrag über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat gegen die Ausschreibung mehrere Rügen erhoben, die die Antragsgegnerin zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen reklamiert, dass die Antragsgegnerin das Eignungsanforderungsprofil sachwidrig zu niedrig angesetzt habe, so dass sich auch an sich nicht geeignete Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungsanbieter am Verfahren beteiligen könnten und absehbar auch würden.
Die Antragsgegnerin hat die Eignungsanforderungen teilweise korrigiert und die Angebotsfrist verlängert. Teilweise nicht.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Der Senat teilt nunmehr mit, dass die Antragstellerin als einzige innerhalb der nach Verlängerungen im Juli abgelaufenen Angebotsfrist ein Angebot abgegeben habe. Damit wird deutlich, dass nunmehr keine weiteren Angebote eingegangen sind und Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen kann und absehbar auch wird. Ein schöner Erfolg.
Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen.
Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt.
Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.
Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.
Bestandteil ist u.a.:
Werkvertrag zur Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung …
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen …
§ 2 Leistungsumfang des AN …
§3 Pflichten des AN …
§4 Mitwirkung des AG …
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen …
§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung …
§ 7 Honorar …
§ 8 Zahlungen und Sicherheiten …
§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung …
§ 10 Kündigung …
§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht …
§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz …
§ 13 Schlussbestimmungen …
Vorbemerkung
Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt Musterstadt. Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt Musterstadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt einschließlich des organisatorischen Rahmens. 1.2 Maßgebend für die vertrags- und honorarrechtlichen Regelungen sind in nachstehender Rang- und Reihenfolge folgende Bestimmungen: 1.2.1 Regelungen dieses Vertrages 1.2.2 Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05. August 2003. Die VOL/B-Fassung vom 05. August 2003 bleibt auch dann maßgebend, wenn die VOL/B novelliert werden sollte, es sei denn, der Verordnungsgeber bestimmt mit seiner Novellierung zwingend eine abweichende Übergangsregelung 1.2.3 Vorschriften des BGB, insbesondere die Bestimmungen zum Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB 1.3 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausfolgenden Vertragsbestandteilen: 1.3.1 diesem Vertrag 1.3.2 Projektexposé kWp (Anhang A) 1.3.3 Leistungsverzeichnis zur Vergabe und Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt (Anlage x) 1.3.4 Vorschlag zum Zeitplan und Projektabwicklung (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) 1.3.5 Vorschlag zur Herangehensweise an die Aufgabenstellung (Anhang C_Herangehensweise an die Aufgabenstellung) 1.3.6 Vorschlag zur Sicherstellung der Projektabläufe (Anhang C_Sicherstellung der Projektabläufe) 1.3.7 den anerkannten Regeln der Technik Sind in einer der vorgenannten Vertragsunterlagen Leistungen oder Leistungsstandards nicht oder anders erwähnt als in einer der anderen Vertragsunterlagen, ist zu prüfen, ob die widersprüchlichen Angaben auf einer Fortentwicklung oder Änderung der zu 5 erbringenden Leistungen (unechter Widerspruch) beruhen. In diesem Fall ist Gegenstand der Leistungspflicht die insoweit fortentwickelte oder geänderte Leistung und die sie betreffenden Vertragsunterlagen. Nur dort, wo sich widersprechende Angaben nicht aus solchen geänderten oder fort[1]entwickelten Angaben der Unterlagen ergeben, die Vertragsbestandteile sind, liegt ein echter Widerspruch vor. Solche echten Widersprüche sind vom AN im Zuge der von ihm übernommenen Planung in Abstimmung mit dem AG aufzulösen. Gleiches gilt für Lücken oder etwaige Fehler in den Vertragsunterlagen.
§ 2 Leistungsumfang des AN
Der Leistungsumfang des AN erfasst sämtliche erforderlichen Planungs-, Beratungs-, Koordinierungsleistungen, wie sie im Leistungsverzeichnis beschrieben sind und die für die mangelfreie und vertragsgerechte Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich des organisatorischen Rahmens erforderlich sind sowie die Erfüllung aller Aufgaben und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben.
§ 3 Pflichten des AN
3.1 PLANUNGSVORGEHEN / PLANUNGSPFLICHTEN / PLANUNGSTECHNIK 3.1.1 Der AN hat den AG zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen und allen damit verbundenen Fragen umfassend zu beraten und gegebenenfalls sinnvolle Planungs- bzw. Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der AN ist verpflichtet, sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung gesetzliche, behördliche und/oder privatrechtliche, insbesondere nachbarrechtliche, Hindernisse entgegenstehen. Etwaige Hindernisse hat er dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist der AN verpflichtet, frühzeitig auf etwaige Bedenken gegen Planungsvorgaben oder Entscheidungen des AG, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse des AN haben können, hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Der AN hat in jeder Phase der Projektabwicklung rechtzeitig schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und/oder Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten. Sollten Regelwerke oder gesetzliche Vorgaben in Überarbeitung sein, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse haben können, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren und eine Empfehlung abzugeben, wie den in Überarbeitung befindlichen Regelwerken und gesetzlichen Vorgaben planerisch sinnvoll Rechnung zu tragen ist. Die Verpflichtung des AN, mindestens eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung zu erstellen, bleibt unberührt. 3.1.2 Die sich aus der öffentlichen Auftraggebereigenschaft des AG ergebenden besonderen vergaberechtlichen Anforderungen an Planung, Ausschreibung, Vergabe sowie Ausführung, Überwachung und Abrechnung der Planung sind vom AN bei seiner Aufgabenerfüllung zwingend zu beachten. Auf mögliche Vergabeverstöße hat der AN frühzeitig hinzuweisen und den AG bei der Vermeidung / Abhilfe beratend zu unterstützen. Ebenso gehört es zu den Aufgaben des AN, den AG bei der Inanspruchnahme und Abrechnung der Fördermittel des Bundes zu unterstützen und für die Einhaltung der Förderbestimmungen und Auflagen Sorge zu tragen. 3.2 PROJEKTBESPRECHUNGEN / PLANUNGSBERICHTE 3.2.1 Der AN hat regelmäßig, mindestens gemäß des zu erarbeitenden Vorschlags zur Prozessorganisation (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) und auf Verlangen des AG jederzeit Projektbesprechungen mit dem AG durchzuführen sowie an Jour fixe[1]Terminen des AG teilzunehmen. An den Projektbesprechungen / muss zwingend mindestens der zuständige Projektleiter des AN anwesend sein. Die Projektbesprechungen dienen der inhaltlichen und terminlichen Abstimmung, nicht der rechtsgeschäftlichen Vertragsänderung. Die zu den Planungsbesprechungen entsandten Vertreter des AG sind nicht zum Abschluss rechtsgeschäftlicher Vertragsänderungen bevollmächtigt. Die Besprechungen können sofern die Bearbeitung des Projektes hierdurch nicht beeinträchtigt wird in digitaler Form erfolgen. In regelmäßigen Abständen oder jederzeit auf Verlangen des AG müssen die Termine in Musterstadt stattfinden. 3.2.2 Der AN hat dem AG regelmäßig (mindestens alle 3 Monate), auf begründetes Verlangen auch jederzeit schriftliche Projektberichte zu übergeben, in denen detaillierte Angaben über den Projektstand bzw. die Terminsituation unter Berücksichtigung der Vertragsfristen und Terminplanung gemäß § 8 des Vertrages enthalten sein müssen. 3.3 MITWIRKEN BEI DER ERSTELLUNG VON SITZUNGSVORLAGEN Der AN hat den AG bei der Erstellung von Sitzungsvorlagen für die Gremienarbeit zu unterstützen bzw. durch die Bereitstellung von Informationen entsprechende Zuarbeit zu leisten. 3.4 VERSCHWIEGENHEIT/ INTEGRITÄT UND SOZIALE BESTIMMUNGEN 3.4.1 Der AN ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten hinsichtlich aller ihm bekannt gewordener oder bekanntwerdender Kenntnisse oder Informationen über das Projekt verpflichtet, soweit diese Kenntnisse nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen und soweit die Weitergabe von Informationen oder Kenntnissen nicht zur Durchführung des Vertrages zwingend erforderlich ist.
§ 4 Mitwirkung des AG
4.1 Der AG wird alle erforderlichen Freigaben und Entscheidungen innerhalb angemessener Frist vornehmen bzw. treffen, wobei mit Blick auf die einzuhaltenden internen Entscheidungsabläufe beim AG als Prüf- und Entscheidungszeit 15 Werktage vereinbart sind. Die Prüf- und Entscheidungszeit bedingt, dass der AN dem AG die freizugebenden Unterlagen sowie die zur Entscheidung notwendigen Entscheidungsvorlagen jeweils mindestens 12 Werktage vorher unter näherer Bezeichnung und Erläuterung schriftlich ankündigt. Andernfalls verlängert sich die Prüfzeit mindestens um die nicht eingehaltene Ankündigungsfrist. 4.2 Die Prüfung und Freigabe von Planungsleistungen durch den AG sowie Entscheidungen des AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen des AN lassen die Haftung und Einstandspflicht des AN für seine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistungserbringung in allem unberührt. Ebenso beinhalten Freigabevermerke des AG weder irgendwelche rechtsgeschäftliche Änderungsanordnungen noch die Beauftragung von Zusatzleistungen noch eine rechtsgeschäftliche Abnahme oder sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen
Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungs- und Zusatzleistungen anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht allerdings nur, wenn das Planungsbüro des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen. Ordnet der AG Änderungs- oder Zusatzleistungen an, steht dem AN ein Anspruch auf Anpassung der Honorarberechnungsgrundlagen für die Grundleistungen und 8 gegebenenfalls Besonderen Leistungen zu, es sei denn, die Änderungs- und Zusatzleistungen sind vom AN zu verantworten oder die Änderungen betreffen lediglich Überarbeitungen und/oder Wiederholungen erbrachter Leistungen innerhalb einer noch nicht vom AG freigegebenen Leistungsphase, ohne dass sich der Vertragsgegenstand oder die Beschaffenheitsanforderungen grundlegend verändert haben.
§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung
6.1 Alle für die kommunale Wärmplanung einschließlich organisatorischem Rahmen erforderlichen Leistungen müssen aufgrund der Frist des Fördermittelgebers innerhalb von 12 Monaten vom AN erbracht werden. Der Bearbeitungszeitraum beginnt am XX.XX.XXXX, sofern der Fördermittelgeber dieser Verschiebung des Förderzeitraumes entsprechend zustimmt. 6.2 Der AN hat unter zwingender Beachtung und Einhaltung der vorgenannten Vertragsfrist den Projektablauf detailliert terminlich zu planen und rechtzeitig alle Handlungen vorzunehmen, um drohende Fristüberschreitungen auszuschließen. 6.3 Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Vertragsfristen oder der Terminvorgaben hat der AN in seinem gesonderten Abschnitt des Projektstandberichts im Einzelnen aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Vermeidung / Aufholung der drohenden bzw. bereits eingetretenen Fristüberschreitung getroffen wurden und noch getroffen werden sollen.
§ 7 Honorar
Das Honorar für die beauftragten Leistungen richtet sich nach dem Honorarangebotsblatt des AN vom XX.XX.XXXX (Anhang C_Honorarangebotsblatt).
§ 8 Zahlungen und Sicherheiten
8.1 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte und nachgewiesene Leistungen. Die Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen tritt 21 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG ein. 8.2 Die Schlussrechnung ist innerhalb von 13 Monaten nach Beginn der Leistung (Datum gemäß § 6.1 dieses Vertrages) zu stellen, um die vom Fördermittelgeber gesetzten Abrechnungsfristen einhalten zu können. 8.3 Sämtliche Rechnungen sind vom AN beim AG in digitaler Form einzureichen. 8.4 Der Anspruch des AN aus§ 648 BGB wird ausgeschlossen.
§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung
9.1 (Mängel-)Haftung und Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des vom AN nach diesem Vertrag geschuldeten Werkerfolgs (Gesamt- und Teilerfolge) und Pflichten. 9.2 Der AN ist verpflichtet, eine für das übernommene Risiko ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ablauf sämtlicher Mängelhaftungsfristen aus diesem Vertrag aufrechtzuerhalten. Die Deckungssumme der Versicherung muss pro Verstoß für Personen-, Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden mindestens 1.000.000,00ș betragen. Die Versicherungspolice hat eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vorzusehen. Der AN ist auf jederzeitiges Verlangen des AG verpflichtet, innerhalb von 1 Woche eine aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer und den vorgenannten Mindestbedingungen vorzulegen. Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz trotz Nachfristsetzung nicht nachweist, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhängig davon werden ohne Nachweis des mit dem AG vereinbarten Versicherungsschutzes Honoraransprüche des AN nicht fällig.
§ 10 Kündigung
10.1 Kündigung und Kündigungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Klarstellungen und Ergänzungen. 10.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn beispielsweise · der AN Vertragsfristen schuldhaft überschreitet und er auch innerhalb einer Nachfrist mit Kündigungsandrohung die innerhalb der Vertragsfrist geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbringt; · der AN trotz Fristsetzung und Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung keine Beschleunigungsmaßnahmen ergreift, um eine drohende schuldhafte Überschreitung einer Vertragsfrist zu verhindern; · der AN – gegebenenfalls trotz Abmahnung – gegen seine Pflichten aus § 3 des Vertrages schuldhaft verstößt mit der Folge, dass dem AG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. 10.3 Der AG ist berechtigt, Kündigungen gleich ob aus wichtigem Grund oder als freie Kündigungen nach § 649 BGB, auf einzelne, abgrenzbare Teilleistungen zu beschränken, auch wenn die Teilleistungen keine in sich abgeschlossenen Teile der vertraglichen Leistung darstellen.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht
11.1 Soweit Leistungen des AN urheberrechtlich geschützt sind, verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte beim AN. Der AN räumt dem AG hiermit jedoch das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und übertragbare Recht ein, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das vertragsgegenständliche Projekt sowie das ausgeführte Werk ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen. 11.2 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung über die von dem AN erarbeitete kommunale Wärmeplanung unter dessen Namensangabe.
§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz
12.1 Der AN benennt verbindlich für die Gesamtdauer der Projektzeit als verantwortlichen Projektleiter die von ihm im Teilnahmeantrag (Anhang B_Formblatt Teilnahmeantrag) angeführte Person. Ein Austausch bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Ein Anspruch auf Zustimmungserteilung besteht nur im Fall eines wichtigen Grundes. Im Übrigen ist der AN verpflichtet eine Projektplanung und Projektabwicklung nebst Einsatz seines Projektteams zu gewährleisten, der mindestens dem vom AN mit seinem Angebot eingereichten Unterlagen nebst Personaleinsatzplan und Erläuterungen im Bietergespräch entspricht (Anlage x). 12.2 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem eigenen Büro zu erbringen. Die Einschaltung von Subplanern ist nur für Teilleistungen und auch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Für den vom AN mit dem Angebot mitgeteilten beabsichtigten Subplanereinsatz wird hiermit vom AG Zustimmung erteilt. Mit der Subplanerbeauftragung hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Subplaner seine Leistungen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt und sämtliche einschlägigen Bestimmungen einhält. Der Subplanereinsatz lässt die Einstandspflicht des AN gegenüber dem AG unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Projektunterlagen ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung und Abnahme der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. 13.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages. 13.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Musterstadt. 13.5 Mit seiner Unterschrift hält sich der AN bis zur Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden, auf Basis dieses Vertrages nebst Anlagen die kommunale Wärmeplanung einschließlich organisatorischem Rahmen durchzuführen. Anlagen zu diesem Vertrag zu ergänzen: · Teilnahmeantrag, inkl. aller Bestandteile · Angebot, inkl. aller Bestandteile 13.6 Im Falle der Zuschlagserteilung wird der AG dem AN mit dem Zuschlagsschreiben auch eine von ihm gegengezeichnete Ausfertigung dieses Vertrages nebst Anlagen überlassen.
Thermalbad Schlangenbad GmbH, Aeskulap Therme: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte führen durch Verfahren zur Vergabe der Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen. Das Verfahren startet zeitnah.
Die Aeskulap Therme liegt mitten im Schlangenbader Kurpark. Sie ist an das Gebäude der MEDIAN Reha-Klinik angebaut. Beabsichtigt ist die Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen:
Leistungen gem. HOAI
Gebäude
§ 34 (1) Leistungsbild Gebäude
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 35
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG I – Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG IV – Starkstromanlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG V – Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG VII – Nutzungsspezifische Anlagen (BWT)
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Ingenieurbauwerke
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 44
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Tragwerksplanung
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 52
Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6
Die beabsichtigte Beauftragung eines Generalplaners basiert auf Überlegungen, größtmögliche Kosten- und Terminsicherheit für die Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten.
Die Vergabe an einen Generalplaner ist zulässig, weil bei dem anstehenden komplexen Vorhaben die anstehenden Planungsleistungen eng miteinander verbunden sind.
Die GP-Vergabe erfolgt vorliegend auch und insbesondere auch zu dem Zweck, den eigenen aufwendigen, aber nicht und zwar unter keinen Umständen selbst darstellbaren und deshalb gesondert zu beschaffenden und zu organisierenden Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden.
Die GP-Vergabe gewährleistet hier ganzheitliche Lösungsansätze ohne Schnittstellen und Reibungsverluste.
Die sich durch eine gemeinsame Vergabe ergebenen Synergieeffekte sind offensichtlich. Ohne jedes – auch in zeitlicher Hinsicht aufwändige – Koordinierungserfordernis kann demnach der GP zeitgleich Arbeiten durchführen. Würden dagegen mehrere Planungsbüros Arbeiten ausführen müssen, wäre nach hiesiger Auffassung das Risiko von Zeitverlusten durch notwendige Abstimmungen und Koordination der Leistungen relativ hoch. Durch eine Aufteilung des Auftrags würde die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen in diesem Einzelfall ungewöhnlich erschwert. Es können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Planer für einen Mangel an dem integralen Bauwerk auftreten. Dies muss die Thermalbad Schlangenbad GmbH nach hiesiger Auffassung im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen (vgl. zur Problematik der Gewährleistung (nach altem Recht): OLG München, B. v. 28.09.2005, l, Verg 19/05 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003, 1/SVK/063-03; VK Hessen, B. v. 12.9.2001, 69 d VK- 30/2001).
Es ist deshalb begründbar und zu akzeptieren, weil plausibel, dass die Thermalbad Schlangenbad GmbH zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem erfahrenen Generalplaner kommen will.
Die Thermalbad Schlangenbad GmbH will zu dem Zweck, den eigenen Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, bei ihrem komplexen Vorhaben zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem speziell erfahrenen Architekturbüro und Generalplaner kommen.
Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe besteht vorliegend insbesondere das berechtigte Interesse, „ganzheitliche“ fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen. Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.
Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die die Thermalbad Schlangenbad GmbH bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.
Bei dem vorliegenden Projekt (Sanierung eines Hallenbades) kommt es zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.
Die Lösungsvorschläge entfalten nach Auffassung der Thermalbad Schlangenbad GmbH auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) birgt die Gefahr eines Musters ohne Wert.
Derartige fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und die Thermalbad Schlangenbad GmbH könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten.
Umsetzung der Erweiterung der Sternschnuppe durch Neubau KITA: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung der Erweiterung der Sternschnuppe im RNK. GP ist beauftragt. Baugenehmigung ist erteilt. Beauftragung GU steht bevor. Vorgesehen ist die Erweiterung der Sternschnuppe durch einen Neubau.
Baubeginn soll kurzfristig erfolgen.
Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) betreibt bereits die KITA Sternschnuppe an einem etablierten Standort.
Das FaTZ bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.
Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.
In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.
Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.
Waldkindergarten: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen die FaTZ gGmbH bei der Umsetzung eines Waldkindergartens der Sternschnuppe im RNK.
Das Familientherapeutische Zentrum (FaTZ) betreibt bereits die KITA Sternschnuppe.
Das FaTZ bietet integrierte tagesklinische Therapie für psychisch kranke Kinder mit Eltern und/oder psychisch kranke Eltern mit Kindern an (v.a. dann, wenn beide psychisch erkrankt sind). Es handelt sich um akute kinder- und jugendpsychiatrische und psychiatrische Therapie.
Das übergeordnete Ziel des FaTZ-Konzeptes ist die Förderung bzw. Entwicklung einer gesunden, tragfähigen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern/ihrem Kind durch eine ganzheitliche Therapie im Familienkontext.
In Deutschland gibt es bisher nur sehr wenige Einrichtungen/Kliniken, die eine integrierte psychiatrische/psychotherapeutische Therapie von Eltern(teil) und Kind anbieten – sprich Eltern und Kindern gemeinsam zu behandeln. Psychiatrische Störungen betreffen das gesamte Familiensystem und führen vor allem durch Interaktionsstörungen zwischen Eltern und Kind zu oft schweren und chronischen Erkrankungen der Kinder und durch „elterliche Hilflosigkeit“ auch zu einer Symptomverstärkung und Chronifizierung der Erkrankung der Eltern.
Im Mittelpunkt steht die bindungsfördernde Arbeit mit Eltern(teil) und Kind. Das Konzept umfasst die Behandlung des „Symptomträgers“ und die Behandlung der Familienangehörigen, bei mehreren „Symptomträgern“ in der Familie werden diese ebenfalls im Familienkontext behandelt, wobei im Rahmen des Gesamtkonzepts auch, sofern nötig, individuelle Therapien der „Symptomträger“ zusätzlich erfolgen.
Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte unterstützen Stadt Herne bei Planung und Umsetzung der Seilbahn in der Technologiewelt „Techno Ruhr International“.
31 Jahre nach der Stilllegung der Zeche General Blumenthal in Herne kommt wieder Bewegung auf das Areal. Auf der Brache, die so groß wie 40 Fußballfelder ist, sollen Forschung, Entwicklung und Produktion einen Anziehungspunkt für Unternehmen und Hochschulen bieten und so den regionalen Wissenstransfer anschieben. Auf diese Weise soll die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ eine qualitätsvolle Zukunftsentwicklung der Stadt und der Region ermöglichen. Zentrum der Anlage soll die runde Tech Hall werden. Daneben wird ein 600 Meter langer Gebäude-Komplex sowie ein Turm das Gelände prägen. So sollen Hochschulen, Unternehmen, Start-ups, Institute zum einen und das lokale Handwerk zum anderen Platz finden. Wohnen, Gastronomie, Kongresse und Co-Working sind dabei ebenfalls mitgedacht. Zukunftsträchtig ist auch die Verkehrsanbindung, die nach den derzeitigen Plänen über eine Seilbahn klimafreundlich mit dem nahegelegenen Hauptbahnhof Wanne-Eickel verbunden werden soll – und das Gelände an den ÖPNV anschießt. Es wird mit insgesamt zehn Jahren Bauzeit gerechnet, bis die Technologiewelt „Techno Ruhr International“ vollständig entwickelt ist.
A. Lose und Verfahren
1. Losaufteilung
Der Auftrag ist in die nachfolgend aufgeführten Fachlose aufgeteilt:
– Los 1: Objektplanung Gebäude und Innenräume
– Los 2: Fachplanung Tragwerksplanung
– Los 3: Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1 bis 3)
– Los 4: Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 4 bis 7)
– Los 5: Objektplanung Freianlagen
Wenn Sie sich auf mehrere Fachlose bewerben möchten, müssen Sie separate Teilnahmeanträge und Angebote einreichen. Andernfalls kann der Auftraggeber das Angebot ausschließen.
2. Verfahrensablauf
Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt und ist als zweistufiges Verfahren vorgesehen:
– Stufe 1: Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben.
Die Teilnahmeanträge werden gem. der Eignungskriterien ausgewertet und somit die geeigneten Bewerber bestimmt. Auf Grundlage der Eignungskriterien und deren Gewichtung werden:
o für das Los 1 mindestens 3 maximal 10 Bewerber
o für die Lose 2-5 mindestens 3 maximal 5 Bewerber
zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert. Bei gleicher Qualifikation entscheidet das Los.
– Stufe 2: Nach Sichtung der Erstangebote ist vorgesehen die Angebote bei Bedarf mit den Bietern zu verhandeln. Hierzu kann der Auftraggeber alle Bieter eines Fachloses zu einem ca. einstündigen Präsentations- und Verhandlungstermin einladen.
Im Anschluss an die Verhandlungen wird der Auftraggeber die Bieter zur Abgabe eines finalen Angebotes auffordern. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben.
Nach Eingang der finalen Angebote werden diese vom Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ausgewertet. Auf dieser Grundlage wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und für den Zuschlag ausgewählt.
Über die Entscheidung werden alle am Verfahren Beteiligten gem. § 134 Abs. 1 GWB informiert. Nach Ablauf der Wartefrist wird der Zuschlag erteilt.
3. Einreichung der Teilnahmeanträge
Das zur Verfügung gestellte Formular „Teilnahmeantrag“ ist von den interessierten Bewerbern vollständig auszufüllen. Der Teilnahmeantrag ist über die Vergabeplattform bis zum … einzureichen.
Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache zu verfassen.
Teilnahmeanträge, die bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig oder elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden (z.B. über Email oder postalisch), können nicht berücksichtigt werden.
4. Einreichung der Angebote
Das Formular „Angebot“ ist von den Bietern, die zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden, vollständig auszufüllen und über die Vergabeplattform einzureichen. Das Formular wird Ihnen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt, zu dem das Angebot einzureichen ist, wird Ihnen mit der Angebotsaufforderung mitgeteilt.
Das Angebot ist in deutscher Sprache zu verfassen. Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.
Angebote, die bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig oder elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden (z.B. über Email oder postalisch), können nicht berücksichtigt werden.
5. Entschädigung
Für die Ausarbeitung der Unterlagen sowie sonstige Aufwendungen werden den Bewerbern/Bietern die Kosten nicht erstattet.
6. Eignungskriterien
a) Zur Prüfung der Eignung sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
– Eigenerklärung zur Eignung
– Verpflichtungserklärung Tariftreue etc
– Erklärung Vergabesperre
– Unternehmensbezogene Referenzen:
Der Bewerber muss über geeignete Referenzen verfügen. Dabei sind jeweils drei geeignete Referenzen je Los erforderlich. Geeignet sind Referenzprojekte dann, wenn der Bewerber bei diesen Projekten zwischen Januar 2012 und Dezember 2022 Leistungen erbracht hat, die mit der ausgeschriebenen Leistung nach Art und Umfang vergleichbar sind. Die Leistungen in den Referenzprojekten sind vergleichbar:
o für Los 1, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung eines Kitagebäudes oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat. Die Leistungsphase 8 muss dabei noch nicht abgeschlossen sein.
o für Los 2, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Tragwerksplanung in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.
o Für Los 3, wenn der Aufragnehmer Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppen 1 bis 3 in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.
o Für Los 4, wenn der Aufragnehmer Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppen 4 bis 7 in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.
o für Los 5, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Freianlagenplanung in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für Errichtung von Freianlagen für Schul- oder Kitagebäude erbracht hat. Die Leistungsphase 8 muss dabei noch nicht abgeschlossen sein.
b) Auswahl der Bewerber zu Abgabe eines Angebots
Die Eignungskriterien zur Auswahl der Bewerber bilden die Referenzen (maximale Punktzahl 30).
Bei gleicher Qualifikation entscheidet das Los.
7. Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Hierfür werden die Angebote der Bieter anhand der Zuschlagskriterien und der nachfolgenden Bewertungsmatrix ausgewertet.
B. Leistungsbeschreibung
1. Auftragsgegenstand
Die … plant den Neubau einer siebengruppigen Kindertagesstätte, um den Bedarf an Betreuungsplätzen auch zukünftig decken zu können. Die Gruppen werden wir folgt aufgeteilt: ….
Derzeit werden einzelne Gruppen bereits an provisorischen Standorten untergebracht. Die geplante Einrichtung soll am südöstlichen Ortsrand angesiedelt werden. Für die Einrichtung soll der Fokus auf die Sprachförderung und Inklusion gelegt werden. Der Bebauungsplan befindet sich in Aufstellung. Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sollen die erforderlichen Planungsleistungen vergeben werden. Die Vergabe erfolgt losweise nach Fachlosen:
– Los 1 Gebäude und Innenräume
– Los 2 Tragwerksplanung
– Los 3 Technische Ausrüstung Anlagengruppen 1-3
– Los 4 Technische Ausrüstung Anlagengruppen 4-7
– Los 5 Freianlagen
2. Allgemeine Baubeschreibung / Raumprogramm
Die Grundlage für die Planung stellt das nachfolgende Raumprogramm sowie die gesetzlichen Vorgaben dar. Das Raumprogramm untergliedert die geplante Kita in vier Nutzungsbereiche:
I. Elternbereich
II. Gruppen- und Betreuungsräume
III. Küche
IV. Hauswirtschafts- und Personalräume
Die Summe aller Nutzungsbereiche liegt bei einer Gesamtfläche von ….
3. Baubeschreibung Neubau
3.1 Grundstück
3.2 Gebäude
3.3 Freianlagen
4. Kostenschätzung
Auf Basis des Raumprogramms und der Erkenntnisse aus der Flächenplausibilisierung wurden die Kosten für einen Neubau ermittelt.
Kostengruppe Kostenschätzung
100 Grundstück –
200 Vorbereitende Maßnahmen €
300 Bauwerk – Baukonstruktion €
400 Bauwerk – Technische Anlagen €
500 Außenanlagen und Freiflächen €
600 Ausstattung und Kunstwerke €
700 Baunebenkosten €
800 Finanzierung –
Gesamtkosten netto €
19% MwSt. €
Gesamtkosten brutto €
5. Städtebauförderung
Die Maßnahme wird … gefördert. In diesem Zusammenhang unterliegt das Vorhaben einer baufachlichen Prüfung. Während des gesamten Prozesses sind die Förderrichtlinien zu beachten. Die Projektunterlagen sind gem. der Vorgaben des Fördergebers zu führen. Zudem wird die Mitwirkung und Unterstützung bei der baufachlichen Prüfung sowie des abschließenden Verwendungsnachweises vorausgesetzt.
6. Zeitschiene
Nach erteiltem Zuschlag (voraussichtlich …) soll unmittelbar mit der Bearbeitung begonnen werden. Der Bauantrag ist im … einzureichen. Die Ausschreibung der ersten Bauleistungen ist mit Vorliegen der Baugenehmigung zu veröffentlichen. Als Baubeginn wird … angestrebt. Aufgrund der Bereitstellung der Fördermittel ist der Zeitplan zwingend einzuhalten.
7. Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich werden die nachfolgenden zusätzlichen Leistungen beauftragt:
– Los 1:
o SiGeKo-Leistungen
o Schallschutzplanung
o Brandschutzplanung
8. Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen bestehen aus folgenden Vertragsbestandteilen:
– die Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen, des Verhandlungsprotokolls sowie Antworten auf Bieterfragen
– das Angebot des Auftragnehmers nebst Anlagen
– VOL/B in der jeweils gültigen Fassung
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Zu den Stellenangeboten
1. Weist der Auftraggeber fristgemäße Rügen nach § 160 Abs. 3 GWB zurück und schafft keine Abhilfe, so muss innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag gestellt werden.
2. Eine unzulässige Rüge „ins Blaue hinein“ liegt vor, wenn der Antragsteller keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus.
3. Ist ein Angebot aufgrund fehlender Eignungsnachweise zwingend nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 auszuschließen, kommt es nicht darauf an, ob weitere Unterlagen form- und fristgerecht eingereicht wurden.
4. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst nur die Unterlagen, die zur Durchsetzung des subjektiven Rechts des Verfahrensbeteiligten auch erforderlich sind. Sind Teile der Anträge des Antragstellers mangels ausreichender Rügen unzulässig, beschränkt sich das Akteneinsichtsrecht auf die für die Zulässigkeitsfrage entscheidungsrelevanten Aktenteile.
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.08.2022 – 3 VK 8/22
1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur begründet, wenn neben einer Rechtsverletzung zusätzlich eine zumindest nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen festgestellt werden kann. Kann sicher ausgeschlossen werden, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, bedarf es eines Eingreifens der Nachprüfungsinstanzen nicht.
2. Der Befund eines fehlenden Schadens stimmt überein mit der Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht nur, wenn der gerügte Sachverhalt eine Verschlechterung der Zuschlagschancen mit sich bringt.
3. Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet. Davon ist auszugehen, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung eines Antrags unzweifelhaft erscheint.