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Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG bei Grundstücksveräußerung durch die Kommune

 

von Thomas Ax

Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht eröffnet, weil der Verkauf eines Grundstücks auf der Grundlage eines Bieterverfahrens durch die Kommune keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, sondern – Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2010 – 8 E 419/10 – ein privatrechtlicher Vorgang ist (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 3 O 58/07 – juris; Geulen, LKV 2011, 63). Die Aufspaltung des Verkaufsvorgangs in eine vorgelagerte öffentlich-rechtliche Entscheidung, mit wem der Kaufvertrag geschlossen wird, und eine nachgelagerte privatrechtliche Abwicklung käme allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte bei einer solchen Grundstücksveräußerung spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen unterläge. Das ist nicht der Fall. Allein die Bindung der Kommune an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, das Verhältnis zwischen ihr und den Bietern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Angesichts der umfassenden Bindung der öffentlichen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG wäre andernfalls nahezu jedes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Bürger als öffentlich-rechtlich anzusehen; für die Annahme privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand bliebe letztlich kein Raum (Beschluss vom 2. Mai 2007 – BVerwG 6 B 10.07 – BVerwGE 129, 9 <Rn. 10> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 10). Der Anspruch auf Einsicht in die Verkaufsakte kann auch nicht mit dem Argument, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Kommune Akteneinsicht voraussetze, auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG gestützt werden. Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht berührt; die Veräußerung des Grundstücks erfolgt nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – BVerfGE 116, 135 <149>). Im Übrigen folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (Beschluss vom 27. Juni 2013 – BVerwG 3 C 20.12 – AUR 2014, 73 Rn. 5; zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 – X ZR 69/11 – juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 – IV ZR 165/12 – juris Rn. 10). Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich allenfalls aus dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zur Kommune ergeben; für einen vorbereitenden Auskunftsanspruch gilt nichts anderes.