Markterkundung MWB Klärschlammverwertung
Deutschland – Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste – MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung ab 2029
Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE
E-Mail:
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Umweltschutz
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung ab 2029
Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28
Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29
Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klärschlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert.
Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt eingeschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde ohne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung.
Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen).
Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klärschlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klärschlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klärschlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann.
Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung führt der EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt:
Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung.
Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.
Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Die gewonnenen Daten fließen direkt in die Erstellung der Leistungsbeschreibung ein, was zu einer passgenauen Ausschreibung führt. Durch die Markterkundung wird sichergestellt, dass der Wettbewerbsgrundsatz gewahrt bleibt und alle potenziellen Anbieter gleiche Chancen haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erhaltenen Rückmeldungen zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass keine vorbefassten Unternehmen bevorzugt werden. Dies gewährleistet einen fairen Wettbewerb und eine rechtssichere Auftragsvergabe. Die Durchführung der Markterkundung reduziert das Risiko von Fehlentscheidungen. Durch eine umfassende Marktanalyse können mögliche Probleme, wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit eines Beschaffungsgegenstands oder das Fehlen von Wettbewerbsalternativen, frühzeitig erkannt und vermieden werden. Durch das Instrument der Markterkundung kann sich der öffentliche Auftraggeber einen Überblick über die in Betracht kommenden Unternehmen und auch die Preise durch Angebotseinholung im Vorfeld verschaffen. Dadurch kann beispielsweise das Risiko vermindert werden, dass sich im Rahmen einer Ausschreibung nur ein Unternehmen als Bieter bewirbt und dieses Unternehmen dann in jedem Fall bezuschlagt werden muss, auch wenn dieses Unternehmen z.B. ein preislich sehr hohes Angebot abgegeben hat. Wenn bereits die Markterkundung ergibt, dass letztlich nur ein Unternehmen in Frage kommt, kann im Einzelfall bei der Beschaffung durch entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte mit guten Argumenten begründet werden, warum nur mit einem Unternehmen verhandelt wurde. Im Vergabevermerk kann in diesem Fall die vergaberechtliche Ausnahme von regelmäßig im Vergaberecht bestehenden Wettbewerbsgrundsatz begründet werden. Eine der Ausschreibung vorangegangene Markterkundung kann in solchen Fällen eine wertvolle Hilfestellung für die vergaberechtskonforme Dokumentation im Rahmen des für das Vergabeprojekt anzufertigenden Vergabevermerks für die Vergabeakte sein.
Trotz der zahlreichen Vorteile unterliegt die Markterkundung einigen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere darf sie nicht dazu missbraucht werden, lediglich Preisinformationen einzuholen, ohne eine tatsächliche Beschaffung beabsichtigt zu haben. § 28 Abs. 2 VgV und § 20 Abs. 2 UVgO legen fest, dass Vergabeverfahren nicht nur zur Ermittlung von Kosten und Preisen durchgeführt werden dürfen.
Daher stellt der Auftraggeber klar, dass die Markterkundung unverbindlich ist und nicht in eine faktische Vergabe übergehen darf und wird. Teilnehmende Unternehmen dürfen keine Erwartungen an eine unmittelbare Auftragsvergabe knüpfen, und die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Ebenso darf kein Informationsvorsprung entstehen, der einem Unternehmen im späteren Vergabeverfahren einen unlauteren Vorteil verschaffen könnte. Falls ein Unternehmen durch die Markterkundung dennoch einen Wissensvorsprung erlangt, muss dieser durch Maßnahmen wie eine erweiterte Informationsvergabe an alle Bieter ausgeglichen werden.
Die Markterkundung unterliegt strikten vergaberechtlichen rechtlichen Vorgaben, um eine unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens und Verstöße gegen die Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere die Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerbsförderung, zu verhindern. Es ist eine sogenannte unzulässige Vorbefassung zu vermeiden, also dass ein im Rahmen der Markterkundung interessiertes Unternehmen über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Bieter verfügt für die Zuschlagserteilung.
Eine Markterkundung, die in eine faktische Vergabe übergeht, verstößt gegen § 28 Abs. 2 VgV, da die Markterkundung ausdrücklich nur der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens dienen darf. Dies schließt insbesondere verbindliche Preisanfragen oder eine verdeckte Beauftragung aus.
Der unverbindliche Charakter der Markterkundung wird den teilnehmenden Unternehmen klar kommuniziert. Es werden keine Vereinbarungen getroffen, die den Eindruck einer Vorfestlegung oder einer rechtswidrigen Direktvergabe erwecken könnten.
An der Maßnahme interessierte Unternehmen geben ihr Interesse bis 2.2.26 12 Uhr über die Vergabeplattform mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ bekannt. Danach werden ausgewählten interessierten Unternehmen am 9.2.26 über die Vergabeplattform weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Übermittlung weitergehender Hinweise, eines Rückmeldebogens und einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Rückmeldebogen und die Vertraulichkeitsvereinbarung sind von den ausgewählten interessierten Unternehmen, denen weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt worden sind, bis spätestens 23.2.26 12 Uhr über die Vergabeplattform mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ einzureichen. Hierin ist so ausführlich wie möglich zu beschreiben, welche wie organisierte Leistungserbringung durch das interessierte Unternehmen für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 vorgesehen werden könnte und für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 angeboten werden würde/ könnte, wenn und soweit sich das interessiert Unternehmen an einer sich ggf an diese Markterkundung anschließenden anforderungsgerechten Vergabe des EIGENBETRIEBS MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE beteiligen würde/ könnte. Den interessierten Unternehmen wird dann im Rahmen eines zu vereinbarenden Gesprächstermins Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen zur Erbringung der Dienstleistung die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 betreffend darzulegen. Die Gespräche finden voraussichtlich in der Woche 9.3.26 bis 13.3.26 statt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Einladung. Nach den Gesprächen erfolgt eine endgültige Auswertung der Rückmeldebögen. Mit der endgültigen Auswertung ist die Markterkundung formal beendet.
1: Klärschlammmenge in Tonnen pro Jahr und deren Trockensubstanz (TS in%) 12000 t/a TS bis 27 %
3: Hilfsmittel und Mengen zur Klärschlammeindickung bzw. Behandlung genutzt Polymer.
4: Entwässerungsaggregat Zentrifugen.
5: Lagermöglichkeit am Standort Sammelplatz: ca. 2 000 m3,
6: Sammelkapazitäten am Standort – Abfahrzyklus: bei geräumtem Sammelplatz kann bis zu 1 Monat gelagert werden. Bei arbeitstäglicher Abholung ist ein Bedarf von 6 bis 7 Sattelzugmaschinen mit Mulden-Kipper (Heckkipper) nötig.
7: Beschränkungen für Transportfahrzeuge Fahrzeug ist Sattelzugmaschinen mit Mulden-Kipper (Heckkipper): keine Einschränkungen bei Gewicht oder Höhe.
8: Beladungsmöglichkeiten (Fahrzeuge) am Standort: vorhanden Telelader vorhanden und nutzbar.
9: Beschränkungen für den Abtransport Montag — Donnerstag: 7.00 bis 15:00 Uhr; Freitag: 7:00 bis 12:00 Uhr.
10: Angaben zu Container des AN: Abtransport nach Laden durch AN nach freier Wahl Der Klärschlamm ist thermisch zu entsorgen. Der AN sendet dem AG zum Ende jeder Kalenderwoche unaufgefordert eine Dispositionsliste der Klärschlammabholung für die darauffolgende Kalenderwoche via E-Mail zu. Der AN gewährleistet Verladung und Abholung des Klärschlamms an Sonn- und Feiertagen.
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
Zusätzliche Einstufung (cpv):
90400000 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung
90513700 Schlammtransport
90513800 Schlammbehandlung
90513900 Schlammentsorgung
90513400 Aschenbeseitigung
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Gießen
Land, Gliederung (NUTS): DE721
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen:
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier lediglich um eine Markterkundung handelt und KEIN Angebot abzugeben ist.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv – § 28 VgV Markterkundung
3. Teil
3.1.
Technische ID des Teils:
Titel: MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung ab 2029
Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28
Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29
Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen: Der EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE will ein zukunftsfähiges Entsorgungskonzept für die Entsorgung seiner Klärschlämme ab 2027 entwickeln. Die Klärschlämme sollen zur thermischen Verwertung ab 2027 zur Verfügung gestellt werden. Mit einer angestrebten Vertragsdauer bis mindestens 2035 ist ab 2029 auch die Durchführung der P-Rückgewinnung aus den erzeugten Klärschlammaschen zu berücksichtigen. Diese Markterkundung dient dazu, die Möglichkeiten einer rechtskonformen Klärschlammentsorgung ab 2027 bis mindestens 2035 einschließlich zu eruieren. Die Entsorgung soll dabei vollumfänglich an einen Dienstleister übergeben werden. Insbesondere sollen die interessierten Unternehmen hier ihre Verfahren zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms und die P-Rückgewinnung nach den gesetzlichen Bestimmungen darlegen. Im Einzelnen sind folgende Leistungen durch den Dienstleister zu erbringen:
- Abholung und Eigenverladung der Klärschlämme auf der Kläranlage des EIGENBETRIEBS MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE;
- Transport der Klärschlämme zur Verwertungsstelle (ggf. Bereitstellung eines Zwischenlagers/ einer Umladestelle durch den Dienstleister);
- Je nach geltender Rechtslage stoffliche Verwertung/ thermische Behandlung der Klärschlämme incl. der dafür erforderlichen Analysen;
- P-Rückgewinnung aus der erzeugten Klärschlammasche oder rechtskonforme Direktnutzung der Asche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands;
- Erzeugung eines marktgängigen Produkts aus der Klärschlammasche und dessen Vertrieb;
- Verwertung/ Beseitigung der ggf. entstandenen Nebenprodukte und Rückstände. Durch Überlassung der entwässerten Klärschlämme an den Dienstleister gehen alle Pflichten der weiteren Behandlung, Verwertung und Entsorgung an den Betreiber der Verbrennungsanlage über. Eine verfahrenstechnische Festlegung zur Art der P-Rückgewinnung oder des erzeugten Produktes erfolgt nicht. Die Wahl des Verfahrens liegt in den Händen des Dienstleisters. Eine ordnungsgemäße Verwertung des Klärschlammes mit Durchführung der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen P- Rückgewinnung ist zu garantieren und nachzuweisen.
Beschreibung des Verfahrens: Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.
An der Maßnahme interessierte Unternehmen geben ihr Interesse bis 2.2.26 12 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ bekannt. Danach werden ausgewählten interessierten Unternehmen am 9.2.26 per E-Mail weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Übermittlung weitergehender Hinweise, eines Rückmeldebogens und einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Rückmeldebogen und die Vertraulichkeitsvereinbarung sind von den ausgewählten interessierten Unternehmen, denen weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt worden sind, bis spätestens 23.2.26 12 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ einzureichen. Hierin ist dann so ausführlich wie möglich und konkret zu beschreiben, welche wie organisierte Leistungserbringung durch das interessierte Unternehmen für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 vorgesehen werden könnte und für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 angeboten werden würde/ könnte, wenn und soweit sich das interessiert Unternehmen an einer sich ggf an diese Markterkundung anschließenden anforderungsgerechten Vergabe des EIGENBETRIEBS MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE beteiligen würde/ könnte. Den interessierten Unternehmen wird dann im Rahmen eines zu vereinbarenden Gesprächstermins Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen zur Erbringung der Dienstleistung die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 betreffend darzulegen. Die Gespräche finden voraussichtlich in der Woche 9.3.26 bis 13.3.26 statt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Einladung. Nach den Gesprächen erfolgt eine endgültige Auswertung der Rückmeldebögen. Mit der endgültigen Auswertung ist die Markterkundung formal beendet.
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90400000 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513700 Schlammtransport
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513800 Schlammbehandlung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513400 Aschenbeseitigung
3.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Gießen
Postleitzahl: 35398
Land, Gliederung (NUTS): DE721
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: …
3.1.3.
Dauer
Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28
Datum des Beginns: 01/01/2027
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028
Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29
Datum des Beginns: 01/01/2029
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2035
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen:
Interessierte Unternehmen machen mit der Interessenbekundung Angaben wie folgt:
Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber fordert im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage der folgenden Unterlagen:
- entsprechende Bankerklärungen,
- Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
- Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Interessent niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
- eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
Kann ein Interessent aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.
Angaben zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber fordert im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage der folgenden Unterlagen:
- geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers,
- Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
- Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens,
- Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
- Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
- Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
- Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB
Der Auftraggeber fordert Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB.
Angaben zu der Frage, ob und wie die gegenständliche Leistung
Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28
Datum des Beginns: 01/01/2027
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028
Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29
Datum des Beginns: 01/01/2029
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2035
grundsätzlich angeboten werden kann oder ob und wenn ja welche Anpassungen erforderlich sind.
Erste grobe Angaben zum möglichen Entsorgungskonzept
Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28
Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29
betreffend.
Die Interessensbekundungen werden auf Vollständigkeit geprüft.
Der Auftraggeber kann die Interessenten unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Die Unterlagen sind vom Interessenten nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung werden dokumentiert.
Ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung oder Auftragserteilung besteht nicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Markterkundung nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession handelt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zu Erteilung eines öffentlichen Auftrags. Auch schließt die Nichtteilnahme an dieser Markterkundung die Möglichkeit zur Beteiligung an einem späteren wettbewerblichen Verfahren zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession nicht aus. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist für diese unverbindliche Markterkundung nicht eröffnet. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zum Zwecke der Durchführung eines Markterkundungsverfahren. Eine Erstattung der Kosten, die den Interessentenn durch die Teilnahme an dieser Markterkundung entstehen sowie sonstige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.