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Nicht prüffähige Schlussrechnung wegen fehlender Prüffähigkeit konsequent zurückweisen

 

von Thomas Ax

Eine Schlussrechnung ist prüfbar/prüffähig, wenn sie übersichtlich aufgestellt ist, die erbrachten Leistungen enthält, für den (ggfs. sachkundigen) AG nachvollziehbar ist und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Berechnungen, Zeichnungen und Belege beigefügt sind. Hinsichtlich der Schlussrechnung darf hierbei auf prüfbare Abschlagsrechnungen Bezug genommen werden (BGH, Urteil vom 29.4.1999 – VII ZR 127/98; (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Rdnr. 498 m.w.N.). Die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ist nicht identisch mit der Unrichtigkeit der Schlussrechnung. Dies bedeutet, dass eine nicht prüfbare Rechnung richtig sein kann, eine prüfbare Rechnung kann jedoch unrichtig sein.

Ein AG kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 4. Teil Rdnr. 543 m.w.N.). Die objektiven Anforderungen an die Prüfbarkeit sind kein Selbstzweck. Ein AG kann sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung berufen, wenn er sie tatsächlich geprüft hat und in der Lage war, eventuelle Unrichtigkeiten der Rechnung nachzuweisen (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 168/00).

Eine Berufung auf die fehlende Prüfbarkeit ist weiter unzulässig, wenn dem AG die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 168/00). Dies ist z.B. der Fall, wenn der AG die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung der Vergütung anderweitig erlangt hat. Beispielsweise kann sich der AG nicht auf ein fehlendes Aufmaß berufen, wenn er selbst ein Aufmaß gefertigt hat (BGH, Urteil vom 22.12.2005 – VII ZR 316/03; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Rdnr. 544 m.w.N.).

Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz muss die Rüge fehlender Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden. Mit nicht innerhalb dieser Frist angebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der AG im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen; die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.

Die pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, genügt nicht. Vielmehr müssen die Einwendungen, da sie den AN in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen nachzuholen, die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des AG zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.4.2010 – VII ZR 48/07). Deshalb muss der AG in seiner Rüge substantiiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der AG wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen.