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VergMan ® – Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (1)

 

Für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder bedarf es der Einhaltung gesetzlich festgeschriebener Mindeststandards. Die Mindeststandards dienen dem Schutz der Kinder und sollen die Gewährleistung des Kindeswohls gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Tageseinrichtung sicherstellen. Das heißt, dass die festgelegten Standards in Bezug auf die Qualifikation der beschäftigten Fachkräfte, die maximale Größe und Zusammensetzung der Gruppe sowie der Mindestpersonalbedarf jederzeit (und nicht nur zu einem bestimmten Stichtag) einzuhalten sind und nicht unterschritten werden dürfen. Die Einhaltung der Mindeststandards ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Tageseinrichtung.

Mindeststandards für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung

Die Mindeststandards für Tageseinrichtungen für Kinder werden seit dem 1. Januar 2014 in den §§ 25a – 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) geregelt.

Im sogenannten Fachkraftkatalog (§ 25b HKJGB) wird festgelegt, welche Berufsgruppen als Fachkräfte für die Leitung bzw. die Mitarbeit in einer Kindertageseinrichtung anerkannt werden. Zudem können Personen mit einer fachfremden Ausbildung mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe in einer Tageseinrichtung betraut werden, wenn sie über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist, mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen, sich im Umfang von mindestens 160 Stunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der genannten Voraussetzungen zugestimmt hat.

Die Regelungen zum personellen Mindestbedarf (§ 25c HKJGB) legen fest, wie viel Fachpersonal in einer Tageseinrichtung für Kinder mindestens erforderlich ist. Der Netto-Mindestpersonalbedarf ist kindbezogen zu errechnen und richtet sich nach der Zahl der vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder in der Einrichtung, dem Alter der Kinder (hieraus ergibt sich der für das Kind maßgebliche Fachkraftfaktor) und ihrer vertraglich festgelegten Betreuungszeit (hieraus ergibt sich der für das Kind maßgebliche Betreuungsmittelwert). Zusätzlich zu den errechneten kindbezogenen Zeiten (Netto-Mindestpersonalbedarf) ist ein pauschaler Anteil von 22 % für Ausfallzeiten des Fachpersonals durch Krankheit, Urlaub, Fortbildung etc. (§ 25c Abs. 1 HKJGB) sowie 20 % für die Freistellung der Kita-Leitung vom unmittelbaren Gruppendienst (max. im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen, § 25c Abs. 3 HKJGB) hinzuzurechnen.

Auch die Gruppengröße (§ 25d HKJGB) ist kindbezogen geregelt. Es gilt grundsätzlich eine (rechnerische) Obergrenze von 25 Kindern pro Gruppe. Die maximale Anzahl der Kinder in der Gruppe reduziert sich bei der Betreuung von Kindern, die jünger sind als 3 Jahre. In reinen Krippengruppen dürfen jedoch nicht mehr als maximal 12 Kinder betreut werden (§ 25d Abs. 1 Satz 3 HKJGB).