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VergMan ® – Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (2)

 

Die Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen bemisst sich nach § 32 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436). Das Förderverfahren ist in der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 129), geregelt.

Die Zuweisungen für Kindertageseinrichtungen setzen sich aus folgenden Pauschalen zusammen:

  • Grundpauschale je nach Alter und Betreuungsumfang der Kinder
  • Pauschale zur Umsetzung des KiQuTG je nach Größe der Tageseinrichtung
  • Qualitätspauschale für Kinder in Einrichtungen, die nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen arbeiten
  • Pauschale für Schwerpunkt-Kitas für Kindertageseinrichtungen mit hohem Anteil von Kindern aus Familien, in denen vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird, und/oder aus einkommensschwächeren Familien
  • Pauschalen zur Förderung von Kindern mit Behinderung für jedes Kind bis zum Schuleintritt, das die Maßnahmenpauschale nach der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz erhält
  • Kleinkita-Pauschale für eingruppige Kindertageseinrichtungen.

Hinweise:
Die erhöhten Fördervoraussetzungen für die BEP-Qualitätspauschale für Kindertageseinrichtungen nach § 32 Abs. 3 HKJGB müssen erst ab dem Förderjahr 2023 erfüllt sein.