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VergMan ® – Arbeitshilfe: Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren

 

von Thomas Ax

Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Bewerbergemeinschaften werden zu Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften müssen nicht unbedingt als Arbeitsgemeinschaft beauftragt werden. Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Beteiligung zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein?

Hier ein versierter Vorschlag:

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft).

Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben:
– Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig;
– Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen;
– Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen;
– Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben.

Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben:
– Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
– Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser
Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.
– Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann die Bundesnetzagentur vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elektronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
– Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig).

Soweit nicht in den Vergabeunterlagen gesonderte Regelungen getroffen sind, etwa für eine bestimmte nach Vertragsschluss von einer Bietergemeinschaft anzunehmende Rechtsform, gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von Bietergemeinschaften folgende allgemeine Besonderheiten:
– Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind von jedem bzw. für jedes Mitglied jeweils gesondert beizubringen. Etwaige, für nur ein einzelnes Mitglied vorliegende Ausschlussgründe schlagen auf die Bietergemeinschaft durch;
– Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der Mitglieder (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls von jedem bzw. für jedes Mitglied gesondert beizubringen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
o Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft wird insgesamt (kumulativ) betrachtet, wenn die Mitglieder für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften;
o Soweit eine Haftpflichtversicherung gefordert ist, ist diese in der geforderten Höhe entweder jeweils für jedes Mitglied gesondert oder für die Bewerbergemeinschaft insgesamt unter Einschluss aller Mitglieder (z.B. Projektversicherung) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen;
o Die technische Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft (z.B. Beschäftigte, Ausrüstung oder Ausstattung) wird insgesamt (kumulativ) betrachtet. Durch Abgabe des Angebotes verpflichten sich die Mitglieder, sich zur Auftragsausführung gegenseitig und insbesondere dem einen Leistungsteil ausführenden Mitglied die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel der technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen;
o Soweit im Angebot einer Bietergemeinschaft auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen wird, verpflichtet sich die Bietergemeinschaft mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (durch alle Mitglieder) zu erstrecken und das betroffene Mitglied in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls durch Ausführung der betreffenden Leistungsteile). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;
o Die berufliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte wird für jedes Mitglied gesondert in Bezug auf den jeweils von diesem Mitglied übernommenen Leistungsteil betrachtet. Eine vom jeweiligen Leistungsanteil der Mitglieder losgelöste (kumulative) Gesamtbetrachtung der Bietergemeinschaft findet hinsichtlich dieser beruflichen Leistungsfähigkeit nicht statt. In der Bietergemeinschaftserklärung sind daher Art und Umfang der von den Mitgliedern im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile anzugeben.
Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein Mitglied einer Bietergemeinschaft eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE entsprechend. Von jedem Mitglied ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie es für das jeweils betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft zutrifft.