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VergMan ® Arbeitshilfe – Unsere innovativen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die für die Ausführung von Leistungen

 

BEGINN

Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsbestandteile
2 Preise
3 Änderung der Vergütung
4 Mehr- oder Minderleistungen
5 Verpackung
6 Ausführung der Leistungen
7 Sprache
8 Unterauftragnehmer
9 Lieferung/Leistung, Abnahme
10 Auftragsentziehung – Kündigung oder Rücktritt
11 Gewährleistung
12 Rechnung
13 Bezahlung, Abtretung
14 Vertragsänderungen

Vorbemerkung:
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Vertragsbestandteile (§ 1)

1.1 Vertragsbestandteile sind – bei Unstimmigkeiten in der nachstehenden Reihenfolge –
a) das Auftragsschreiben mit der Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls die Besonderen Vertragsbedingungen sowie sämtlichen weiteren Anlagen,
b) diese Vertragsbedingungen,
c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).
Der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (siehe Nummer 2.2 der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat.

1.2 Die VOL/B kann im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

1.3 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftrags
nehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in Nummer 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.

1.4 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt.

2 Preise
Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.
Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

3 Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3)
Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – anzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

4 Mehr- oder Minderleistungen (§ 2)
Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,
– ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,
– begründen Minderungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

5 Verpackung
Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwertbar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungsstoffe werden grundsätzlich dem Auftragnehmer auf seine Kosten und ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z.B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln); der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungsstoffe oder Gebinde, so gehen diese – wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist – keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr.

6 Ausführung der Leistungen (§ 4)

6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeit
punkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.

6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der
Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.

6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Aus
führung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

7 Sprache
Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

8 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 Nr. 4)

8.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen. Er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat der Beauftragung von Unterauftragnehmern die §§ 2, 8, 9, 11 und 14 sowie 24 und 25 der VOL/A zugrunde zu legen und die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nachunternehmer dürfen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe – keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind.

8.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der 
Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B einzuholen.

9 Lieferung/Leistung, Abnahme (§ 13)

9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle).

9.2 Die Liefergegenstände sind – wenn nicht anders vereinbart ist – auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

9.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

10 Auftragsentziehung – Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8)

10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind.

10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über
– Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
– die zu fordernden Preise,
– Bindungen sonstiger Entgelte,
– Gewinnaufschläge,
– Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
– Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
– Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
– Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

10.3 Tritt der Auftraggeber gemäß Nummer 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt nach Maßgabe der §§ 7, 8 VOL/B.

10.4 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

10.5 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

11 Gewährleistung (§ 14)

11.1 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich
vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.

11.2 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich
sind.

12 Rechnung (§15)

12.1 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle auszustellen.

12.2 Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und 
restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.

12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt
sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise.

13 Bezahlung, Abtretung (§ 17)

13.1 Zahlung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines gegebenenfalls vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.

13.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. Nummer 9.3 dieser Vertragsbedingungen.

13.3 Die Zahlung gilt als geleistet
– bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung,
– bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Geldanstalt.

13.4 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

14 Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform.