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VergMan ® – Ausschreibungshilfe Ausschreibung VOB/A NW
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Xxx zur Kontrolle der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (ZVB-TVgG) für die Vergabe von Leistungen
I. Tariftreue- und Vergabegesetz (Mindest- bzw. Tariflohn und Mindestarbeitsbedingungen) Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmerinnen beziehungsweise Nachunternehmer sind zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2018 nach Maßgabe der nachfolgenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen verpflichtet.
Dies beinhaltet die Vorgaben des § 2 TVgG:
• Bei öffentlichen Aufträgen für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
3. einer nach den §§ 7, 7 a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, muss das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung wenigsten diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden (§ 2 Absatz 1 TVgG).
• Darüber hinaus muss bei allen anderen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 TVgG das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Entgelt zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Satz 1 gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird (§ 2 Absatz 3 TVgG).
• Die § 2 Absatz 1 bis 3 auferlegten Pflichten gelten entsprechend für sämtliche Nachunternehmen des beauftragten Unternehmens. Das beauftragte Unternehmen stellt sicher, dass die Nachunternehmer beziehungsweise Nachunternehmerinnen die in Absatz 1 bis 3 auferlegten Pflichten ebenfalls einhalten (§ 2 Absatz 5 TVgG).
1) Nachunternehmerinnen beziehungsweise Nachunternehmer
Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen. Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Dienstleistungen oder Lieferleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.
2) Kontrolle
Die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) der Stadt Xxx bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmer beziehungsweise Auftragnehmerin und Nachunternehmern beziehungsweise Nachunternehmerinnen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vorzulegen,
(2) seine beziehungsweise ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) der Stadt Xxx ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinn dieser ZVB bei der Beauftragung von Nachunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen (die Vorlage erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form) zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bereitzuhalten, auf Verlangen der Stadt Xxx vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen vertraglich sicherzustellen.
3) Sanktionen
Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin beziehungsweise des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach § 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gilt zwischen der Stadt Xxx und Auftragnehmerin beziehungsweise Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen § 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine oder einen von der Auftragnehmerin beziehungsweise vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin beziehungsweise Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzte(n) Nachunternehmerin beziehungsweise Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei mehreren festgestellten Verstößen im Rahmen eines oder mehrerer Bauvorhaben dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt fünf vom Hundert des Nettoauftragswerts in Bezug auf den letzten festgestellten Verstoß nicht überschreiten. Sollte die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer auch aus anderen Verstößen, die nicht von diesen ZVB erfasst werden (zum Beispiel Verstoßes gegen die illegale Beschäftigung), eine Vertragsstrafe verwirkt haben, dürfen sämtliche Vertragsstrafen nicht mehr als fünf vom Hundert des Nettoauftragswerts betragen.
Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch die Auftragnehmerin beziehungsweise den Auftragnehmer oder durch seine Nachunternehmerinnen beziehungsweise Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin beziehungsweise des Auftragnehmers aus § 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen berechtigen die Stadt Xxx zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Die Bestimmungen des § 11 VOB/B beziehungsweise § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.