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VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

 

Vertrag
über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

zwischen
der Musterstadt,
vertreten durch

– Gemeinde –
und
XXXX
– Träger –

Präambel
Die Gemeinde möchte eine Kindertageseinrichtung (Kita) anbieten. Die Kita soll insgesamt 120 Kindern Platz bieten. 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern sollen dabei den Kindergartenkindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zur Verfügung stehen. Zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder sollen den ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren Platz bieten. Die diese Kita beherbergenden Gebäude müssen noch geplant und gebaut werden, wobei aktuell die Fertigstellung der Gebäude zum … angestrebt ist. Die Auslobung des Architektenwettbewerbs ist für … geplant. Der Träger als zukünftiger Betreiber der Kita soll in die Planung und Ausstattung der Kita miteinbezogen werden, um dann in den neu errichteten Räumen eigenverantwortlich die vorbeschriebene Kita zu betreiben.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1
Der Träger wird die Gemeinde bei der Planung und Konzeption der Kita kostenneutral unterstützen, so dass die Gebäude möglichst entsprechend den Vorstellungen und Wünschen des Trägers realisiert werden kann. Dem Träger ist bekannt, dass die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen ist. Er wird diesem Gebot angemessen Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Umsetzung vom Träger geäußerter Wünsche in Bezug auf Gebäudezuschnitt und -ausstattung besteht nicht, die Gemeinde wird diese jedoch möglichst berücksichtigen. Die Gemeinde behält sich vor, die Planung auch mit dem Landesjugendamt sowie den anderen aufsichtsführenden Stellen (Gesundheitsamt, Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung, Brandschutz, Baurechtsamt, Unfallkasse) abzustimmen.

§ 2
Die Gemeinde wird dem Träger die noch zu planenden und zu errichtenden Gebäude zum Betrieb einer Kita unmittelbar nach Fertigstellung zur Verfügung stellen und zum Betrieb einer Kita überlassen. Die bezugsfertige Fertigstellung der Gebäude ist zum XXXX vorgesehen, ohne dass die Gemeinde diesen Fertigstellungstermin verbindlich zusichern kann. Der Träger akzeptiert, dass sich dieser Termin zeitlich nach hinten verschieben kann und wird wegen einer verspäteten Fertigstellung der Gebäude und einer daraus resultierenden verspäteten Aufnahme des Kita-Betriebs keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen. Die Gemeinde wird den Träger aber über den Baufortschritt fortlaufend unterrichten, so dass der Träger entsprechend frühzeitig disponieren kann. Der Träger wird dann auch rechtzeitig die nach § 45 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis beantragen.

§ 3
Der Träger verpflichtet sich, in den neu errichteten und ihm hiernach zur Verfügung gestellten Räumen eigenverantwortlich eine Kindertagesstätte für 120 Kinder zu betreiben. Es sind dabei 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern für Kindergartenkinder im Alter von 3 bis 6 Jahren einzurichten und zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder für die ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. Das Betreuungskonzept muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen.

Die Kita ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Einrichtung schließt in den Sommerferien maximal 20 Tage im Jahr.
Die Vertragsparteien haben sich vorläufig auf folgende Betreuungszeiten geeinigt:
2 Krippengruppen: jeweils Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
1 Kindergartengruppe: Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
3 Kindergartengruppen: jeweils verlängerte Öffnungszeiten 30 Std. (07:30 – 13:30 Uhr) Bei Bedarf werden die Öffnungszeiten im Einvernehmen mit der Gemeinde entsprechend den Wünschen der Eltern angepasst.

§ 4
Der Betreibervertrag wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren beginnend zum 1. des Monats, in dem die erstmalige Aufnahme des Kitabetriebs erfolgt, fest abgeschlossen. Er verlängert sich höchstens dreimal um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einem Vertragspartner 2 Jahre vor Ablauf der Vertragsfrist schriftlich gekündigt wird.

§ 5
Die von den Eltern zu tragenden Kita-Gebühren werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. Sie werden vom Träger direkt bei den Eltern erhoben.
Beitragsanpassungen während der Laufzeit des Betreibervertrags erfolgen im Benehmen mit der Gemeinde.

§ 6
Die Gemeinde trägt sämtliche Gebäudekosten inklusive Gebäudeversicherung sowie die Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Abfallentsorgung und Telefon usw.) und wird entsprechende Verträge mit den Anbietern abschließen. Zu den Gebäudekosten, die von der Gemeinde direkt getragen werden, gehören insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Räumlichkeiten, insbesondere Reparaturen am Gebäude und Schönheitsreparaturen. Erforderliche Maßnahmen sind der Gemeinde vom Träger frühzeitig mitzuteilen, damit die Aufträge zügig erteilt werden können. Die Pflege der Außenanlage obliegt der Gemeinde. Die erforderlichen Maßnahmen sind der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Die Instandhaltung des Inventars obliegt dem Träger. Die Kosten hierfür sind ebenso wie Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen bis zu einem Wert von 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut im jährlichen Wirtschaftsplan zu kalkulieren und werden von der Gemeinde über die Betriebskostenabrechnung an den Träger erstattet.

Für Ersatz- und Neuanschaffung von Einzelwirtschaftsgütern über 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut ist vom Träger jährlich ein Investitionskostenplan zu erstellen, der mit der Gemeinde abzustimmen ist. In diesem Abstimmungsprozess wird auch festgelegt, ob die Gemeinde die gemeinsam gebilligten Investitionen selbst in Auftrag gibt oder der Träger den Auftrag erteilt und die Gemeinde den Betrag unverzüglich nach Vorlage der Rechnung an den Träger oder im Rahmen der Jahresabrechnung erstattet.

§ 7
Die Gemeinde erstattet dem Träger die tatsächlichen Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätte abzüglich der eigenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere:
· Personalkosten
· Anschaffungskosten Inventar (zeitanteilig)
· Verbrauchsgüter
· Reinigung der Räume
· Unterhaltung und Instandhaltung des Inventars
· Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen von Inventar bis 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgüter
· Versicherungen
· Management- und Verwaltungskosten (bis max. 10% der Personal- und Sachkosten)

Die anfallenden Personalkosten werden wie folgt berücksichtigt:
· Leitung sowie Leitungsfreistellung im Umfang von 5 Stunden pro Gruppe
· Erzieher/innen laut Personalstandard des KVJS bzw. die Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) vom 25. November 2010
· Ggf. ein Berufspraktikant
· Eine Hauswirtschaftskraft mit 30 Stunden

Auf der Basis eines jährlich vom Träger aufzustellenden Wirtschaftsplans, der von der Gemeinde zu genehmigen ist, werden Betriebskostenabschläge an den Träger bezahlt. Die Auszahlung erfolgt in 4 Raten, und zwar jeweils bis zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. eines jeden Jahres. Die von der Gemeinde zu zahlende Betriebskostenabschläge zur Finanzierung der Kindertagesstätten ist nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Bereich des Betriebs von Kindertagesstätten ändern, ist der Träger berechtigt die erfolgten Leistungen nachträglich mit dem Ausweis von Umsatzsteuer zu berechnen. Die Gemeinde erkennt die nachträglich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an und verpflichtet sich diese an den Träger zu zahlen.

§ 8
Der Träger hat der Gemeinde vier Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen ausführlichen Verwendungsnachweis vorzulegen. Auf dieser Basis erfolgt die Endabrechnung der Betriebskosten für das vorhergehende Wirtschaftsjahr. Sollte der Betriebskostenzuschuss der Gemeinde gemäß des Verwendungsnachweises (Ist-Kostenabrechnung) nicht die Differenz aus den tatsächlichen Gesamtkosten für den Betrieb der Einrichtung abzüglich der eingenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse abdecken, so ist die Gemeinde zur Tragung des Differenzbetrages verpflichtet. Der Träger hat diesen Differenzbetrag der Gemeinde in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sollten die Kita-Gebühren, die evtl. öffentlichen Zuschüsse und die im Verlaufe des Jahres gezahlten Betriebskostenzuschüsse (-abschläge) die tatsächlichen Gesamtkosten übersteigen, fließt der Überschuss an die Gemeinde zurück. Der Gemeinde wird das Recht eingeräumt, die Abrechnungsunterlagen einzusehen, sofern nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Sollten dem Träger nach Ablauf der Vertragslaufzeit aus Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern/Innen finanzielle Verpflichtungen (Abfindungen) entstehen, so können diese im Rahmen des letzten Verwendungsnachweises geltend gemacht werden.

§ 9
Die Belegung der Plätze erfolgt in Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Träger. Bei der Belegung sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Waldbronn zu berücksichtigen. Der Träger verpflichtet sich, in den reinen Krippengruppen grundsätzlich keine Kinder zu betreuen, die bereits das 3. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen erfordern die Zustimmung der Gemeinde. In der Kindertagesstätte werden Kinder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und der Religion aufgenommen.

§ 10
Der Träger ist für die Einhaltung der erforderlichen Melde-, Hinweis-, Wartungs- und Sorgfaltspflichten verantwortlich, die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte einhergehen.

§ 11
Der Träger ist verpflichtet, eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3 Millionen Euro für Personen-, Sach- und den daraus resultierenden Vermögensschäden abzuschließen und für die Laufzeit des Vertrages zu unterhalten. Die Kosten hierfür können als Betriebskosten gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

§ 12
Der Träger ist für die Einstellung, Eingruppierung und Bezahlung des Personals zuständig. Mitarbeiter dürfen nicht übertariflich (gemäß TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst) entlohnt werden.

§ 13
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere,
– wenn der Träger aufgelöst wird.
– wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Vermögen des Trägers gestellt und nicht innerhalb von drei Monaten zurückgenommen wird.
– wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
– wenn die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse insbesondere die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte nicht erteilt oder zurückgenommen werden.
– wenn eine Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages dauerhaft und schwerwiegend verstößt und der jeweils anderen Partei deshalb unzumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten. Bei sinkenden Kinderzahlen und daraus folgendem erheblichen Rückgang des Bedarfs an Betreuungsplätzen ist die Gemeinde berechtigt, den Betreibervertrag vorzeitig zu kündigen mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende Kindergartenjahre, d.h. zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in welchem die jeweiligen Sommerferien enden. Erheblich ist ein Bedarfsrückgang um 25 % ausgehend von der Bedarfsermittlung des ersten Wirtschaftsjahres.

§ 14
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag gleichwohl im Übrigen gültig. Erweist sich eine Vertragsklausel als unwirksam, so sind beide Vertragsparteien verpflichtet, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten Vertragszweck aus der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Sollte den Vertragsparteien dies nicht binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen gelingen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel die gesetzliche Regelung.

§ 15
Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Jede Vertragspartei erhält eine Vertragsausfertigung. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen von dem bevorstehenden Schriftformerfordernis bedürfen ebenso der Schriftform und können nicht mündlich wirksam vereinbart werden.