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VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über die städtische Förderung der Kindertageseinrichtung

 

Bezeichnung Freier Träger
Auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) in der Fassung
vom 19.03.2009 wird
zwischen
der Bezeichnung des Freien Trägers
(nachfolgend: Träger)
vertreten durch
Position
Name
und der
Stadt Musterstadt
vertreten durch

(nachfolgend: Stadt)
folgender
Vertrag
über den Betrieb und die Förderung
der privaten Kinderkrippe und Kinderbetreuung xxx in Musterstadt
abgeschlossen:

§ 1
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Förderung des Betriebs der vom Träger betriebenen Kindertageseinrichtung/Kinderkrippe xxxx , Straße xxxxx in Musterstadt mit den in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommenen Gruppen gemäß Anlage 1.

§ 2
Bedarfsplanung

(1) Die Stadt beteiligt den Träger rechtzeitig an der städtischen Bedarfsplanung und ihrer jährlichen Fortschreibung.

(2) Jeder Träger ist bereit, bei der Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz mitzuwirken. Die Aufnahme der Kinder erfolgt in Anlehnung an die Aufnahmekriterien für die Musterstadter Kindertageseinrichtungen.

(3) Ist erkennbar, dass weniger als ¾ der nach der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze mit Kindern belegt sind, informiert der Träger unverzüglich die Stadt zur Entwicklung von gemeinsamen Handlungsstrategien. Wird ein Platz von mehreren Kindern belegt (Timesharing) wir bei der Berechnung der Mindestgruppengröße nur ein Kind berücksichtigt.

(4) Der Träger ist verpflichtet, die Stadt quartalsweise beginnend mit dem 1. März sowie auf Verlangen der Stadt innerhalb von 2 Wochen über die Belegungssituation in der Einrichtung zu informieren. Für auswärtige Kinder wird der Wohnort und der Zeitraum des Betreuungsverhältnisses mitgeteilt. Bei der Belegung der Gruppen haben Kinder mit Wohnsitz in Musterstadt Vorrang.

§ 3
Trägerkonferenz und zentrales Anmeldeverfahren

(1) Der Träger nimmt auf Wunsch der Stadt an regelmäßig stattfindenden Trägerkonferenzen teil.

(2) Die Trägerkonferenz setzt sich aus je zwei Vertretern jedes Trägers und zwei Vertretern des Musterstadter Gesamtelternbeirates und zwei Vertretern der Stadt Musterstadt zusammen.

(3) Der Träger ist dazu bereit, bei der Einführung eines zentralen Anmeldeverfahrens durch die Stadt mitzuwirken und mitzutragen. Er erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zur Einführung eines solchen Verfahrens.

§ 4

Finanzierung der Einrichtung
Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie die Verwaltungskosten. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes vereinbaren die Parteien kindergartenjährliche, platzbezogene pauschale Zuschüsse ( Anlage 2) für tatsächlich dauerhaft belegte Platze. Dauerhaft belegte Plätze sind Plätze, die mit einem Kind für einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten pro Kindergartenjahr belegt sind. Erfolgt die Belegung nur für einen geringeren Zeitraum pro Kindergartenjahr, wird der platzbezogene pauschale Zuschuss monatsanteilig gekürzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Berechnung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse 71 % der im Rahmen der jeweils aktuellen Empfehlungen des Städtetags BW und des Gemeindetags BW zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 8 Abs. 6 KiTaG ausgewiesenen Kosten pro Platz für die jeweilige Betriebs- und Betreuungsform zugrunde gelegt werden. Bei einer Änderung dieser Empfehlungen werden die pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 entsprechend angepasst. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Gewährung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 sämtliche Förderansprüche des Trägers gegen die Stadt abgegolten und befriedigt sind. Sollte sich herausstellen, dass der Zuschuss der Stadt unter dem gesetzlichen Mindestzuschuss liegt, verzichtet der Träger auf die Geltendmachung eines etwaigen Differenzbetrages.

§ 5
Antragstellung, Abrechnung

(1) Als Abrechnungsjahr gilt das Kindergartenjahr.

(2) Im Rahmen des Abrechnungsjahres erhält der Träger von der Stadt vierteljährliche Abschlagszahlungen. Diese werden nach der Festsetzung des städtischen Zuschusses im Folgejahr mit der Zuschusssumme verrechnet. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss für das Abrechnungsjahr.

(3) Der Träger reicht bis zum 1. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die tatsächlichen Belegzahlen im Abrechnungsjahr sowie einen detaillierten Verwendungsnachweis bei der Stadt ein, aus der alle Einnahmen und Ausgaben des Trägers ersichtlich sind. Auf der Basis der Abrechnung wird für das Abrechnungsjahr eine Nachzahlung an den Träger geleistet oder eine Überzahlung mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung verrechnet.

§ 6
Nachweis über die belegten Plätze

(1) Der Träger weist bis zum 1. September des auf ein Abrechnungsjahr folgenden Jahres die tatsächlich betreuten Kinder in den einzelnen Monaten des Abrechnungszeitraums nachvollziehbar und plausibel nach. Stichtag ist dabei der 15. jeden Monats. Der Träger erhält ein von der Stadtverwaltung vorbereitetes Formular.

(2) Teilen sich Kinder einen Betreuungsplatz (Platz-Sharing), so ist dies im Nachweis über die tatsächlichen Belegungszahlen anzugeben. Bei Timesharing erfolgt nur die Bezuschussung des geteilten Platzes, nicht hingegen die Bezuschussung pro betreutem Kind.

§ 7
Elternbeiträge

(1) Der Träger setzt seine Elternbeiträge eigenständig fest. Eine Orientierung an der Höhe der Elternbeiträge in städtischen Kindertageseinrichtungen ist erwünscht.

(2) Der Träger reicht mit dem jährlichen Verwendungsnachweis am 1. März auch eine Übersicht über die aktuell gültigen Elternbeiträge in seiner Kindertageseinrichtung bei der Stadtverwaltung ein.

§ 8

Personelle Ausstattung
(1) Die personelle Ausstattung in der Kindertageseinrichtung des Trägers richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg sowie nach den Vorgaben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales.

§ 9
Begrenzung der Förderhöhe

(1) Die Summen der Einnahmen des Trägers aus einem evtl. Landeszuschuss, den Elternbeiträgen sowie der städtischen Förderung darf den tatsächlichen Gesamtaufwand nicht überschreiten.

(2) Bei einer Überschreitung wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt. Der Träger hat hat der Stadt eine nachvollziehbare Aufstellung über die Betriebsausgaben bis spätestens zum 15.10. eines jeden Kindergartenjahres vorzulegen die eine Überprüfung der Überschreitung ermöglicht. Andernfalls kann die Stadt weitere Abschlagszahlungen bis zur Vorlage einer entsprechenden Aufstellung verweigern.

§ 10
Weitere Leistungen der Träger

(1) Der Träger betreibt seine Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), des Kindergartengesetzes und der dazu erlassenen Richtlinien sowie auf der Grundlage dieses Vertrags. Der Träger gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage der jeweiligen pädagogischen Ausrichtung.

(2) Der Träger ist verpflichtet, mit dem Landkreis Ludwigsburg eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß § 8a Absatz 2 SGB VIII abzuschließen.

(3) Der Träger verpflichtet sich, Kinder, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, der Abstammung des Kindes oder der Eltern, der Sprache, der religiösen oder der politischen Anschauung der Erziehungsberechtigten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen.

(4) Der Träger ist verpflichtet, sich rechtzeitig an der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen) des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu beteiligen. Eine Mehrfertigung der Meldung bzw. ein Nachweis über einen Online-Eintrag ist bis zum 15. April jedes Jahres bei der Stadt einzureichen. Erfolgt die Meldung an das Statistische Landesamt nicht oder nicht rechtzeitig, so wird der städtische Zuschuss in Höhe der der Stadt entgangenen Mittel aus dem Finanzausgleich (FAG-Mittel) reduziert.

(5) Der Träger meldet bis zum 1. März jedes Jahres der Stadtverwaltung die auswärtigen Kinder, die im Vorjahr in seiner Einrichtung betreut wurden. Ein hierfür vorbereitetes Formular wird dem Träger Anfang des Jahres von der Stadtverwaltung zugesendet.

(6) Der Träger ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass zum 1. März jedes Jahres eine Vollbelegung der Kindertageseinrichtung vorliegt.

§ 11
Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt am … in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Kindergartenjahr (1. September bis 31. August), sofern der Vertrag nicht mindestens 12 Monate vor Ende des Kindergartenjahres vom Träger oder der Stadt gekündigt wird

(2) Die Stadt kann den Vertrag darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten auf das jeweilige Monatsende außerordentlich kündigen, wenn der Träger trotz 2 – maliger Aufforderung unter jeweils 2 – wöchiger Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sich herausstellt, dass sich die Betriebsausgaben des Trägers innerhalb eines Kindergartenjahres um mehr als 30 % verändern.

§ 12
Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zur Vereinbarung und zu dieser Schriftformklausel selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommen. Die Vertragsparteien wirken jederzeit und einvernehmlich mit dem Ziel zusammen, die Inhalte dieses Vertrages in die Tat umzusetzen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag eventuellen Rechtsnachfolgen aufzuerlegen.

(4) Gerichtsstand ist Musterstadt.

Musterstadt, den Datum                                                  Stadt Musterstadt Bezeichnung des freien Trägers

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Anlage 1
Darstellung der vom Träger einzurichtenden Gruppen mit Anzahl und Betreuungsform

Anlage 2
Zuschüsse zu den Betriebsausgaben
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom xxxxxx erhält der Träger für seine Kindertageseinrichtung im Sinne einer Betriebskostenförderung von der Stadt Musterstadt ab dem xxxxxx einen Zuschuss entsprechend nachfolgender Beschlussmodalität. Orientiert an der vom Städte- und Gemeindetag im Rahmen des Interkommunalen Kostenausgleichs definierten Betriebskosten (Stand …) pro Kind und Jahr in den entsprechenden Betreuungsformen ergeben sich anerkannte Betriebskosten für jeden belegten Betreuungsplatz.

So erhält der Träger
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren, bis zum Eintritt in die Schule einen städtischen Zuschuss von 71% der anerkannten Betriebskosten
und
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren einen Städtischen Zuschuss in Höhe von 71% der anerkannten Betriebskosten. Nachstehend die vom Städte- und Gemeindetag definierten Betriebskosten pro Betreuungsplatz und Jahr in der entsprechenden Betreuungsform Betreuungsform Altersgruppe Kosten pro Platz und Jahr

Regelkindergarten Ü3 4.200 €
VÖ-Kindergarten Ü3 5.400 €
Ganztags-Kindergarten Ü3 8.300 €
Halbtags-Krippe U3 9.000 €
VÖ-Krippe U3 12.600 €
Ganztags-Krippe U3 18.000 €
Halbtags-Altersmischung U3 7.200 €
Regel-Altersmischung U3 8.400 €
VÖ-Altersmischung U3 10.800 €
Ganztags-Altersmischung U3 16.600 €

Der Interkommunale Kostenausgleich, der ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Trägers in die Bedarfsplanung der Stadt bei anderen Kommunen beantragt werden kann, verbleibt bei der Stadt.