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VertragsMan Bau – Bekanntes zur Pflicht eines Architekten, dem Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen

 

Es gehört zu den Pflichten eines Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 133/04, Tz. 10 – NJW 2007, 365).

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20