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VergMan ® – Arbeitshilfen Vertragliche Verhinderung eines grundlosen Austauschs namentlich benannter Schlüsselpersonen
vorgestellt von Thomas Ax
§ XX Schlüsselpersonal
X.1
Der AN verpflichtet sich, das im Vergabeverfahren namentlich benannte „Schlüsselpersonal“ (Gesamtprojektleiter, Stellvertreter, […]) während der gesamten Projektdauer im zur Leistungserbringung erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, es sei denn, nicht von ihm zu vertretende zwingende Umstände schließen die Zurverfügungstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aus. Derartige Umstände können z. B. Tod, Krankheit oder Arbeitgeberwechsel (ausgenommen der Wechsel innerhalb des Konzerns des AN) des Schlüsselpersonals sein.
X.2
Das Schlüsselpersonal darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG dauerhaft oder vorübergehend ausgewechselt werden. Der AG wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern, z. B. wenn der AN durch den Wechsel seine Pflichten nach dem vorstehenden Absatz verletzen würde oder das neue Schlüsselpersonal nicht die Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit des vormaligen Schlüsselpersonals aufweist. Dieser Absatz gilt entsprechend für erneute Wechsel bereits ausgetauschten Schlüsselpersonals.
X.3
Die in der Vergabebekanntmachung für das Schlüsselpersonal genannten Eignungsanforderungen sind in jedem Fall einzuhalten. Die vorgenannte Regelung gilt auch für den Wechsel des Schlüsselpersonals bei nicht vom AN zu vertretenden Umständen.
X.4
Der AN verpflichtet sich unbeschadet der vorgenannten Regelungen, das Schlüsselpersonal hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlichen Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass aus einer Unterbesetzung (qualitativ oder quantitativ) keine Verzögerungen resultieren und die vertraglichen Fristen und Termine eingehalten werden.
§ XX Vertragsstrafen
X.1
Der AN hat bei Überschreitung der unter § […] genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen. Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
X.2
Verstößt der AN gegen seine in § […] (Schlüsselpersonal) benannten Pflichten, hat er an den AG für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer, jedoch höchstens in Höhe von 0,1 v. H. für jeden Werktag der Dauer des Verstoßes zu zahlen, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten.
X.3
Die vom AN insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe wird auf 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) und zudem auch bei mehreren parallelen Verstößen für jeden Werktag auf maximal 0,2 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer begrenzt.
Anmerkung:
Die Regelung zur Vertragsstrafe sollten entweder wie hier in einem Paragraphen einheitlich oder bei der jeweiligen Regelung zu den Vertragsfristen und dem Leitungspersonal enthalten sein, um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB zu verhindern. Da zudem eine einheitliche Obergrenze einzuhalten ist, ist eine Klausel zur Regelung der gesamten Vertragsstrafen zu empfehlen.