Ax Projects GmbH

 

von Thomas Ax

Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt zwar dem öffentlichen Auftraggeber. Begrenzt wird das Bestimmungsrecht aber durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nach § 31 Abs. 6 VgV darf auf ein bestimmtes Produkt nicht verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Gegen diese Verpflichtung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Das OLG München hat dazu ausgeführt OLG München, Beschluss v. 26.03.2020 – Verg 22/19:
Gründe
I.
1
Der Antragsgegner schrieb mit EUweiter Bekanntmachung vom 13.6.2019 die Lieferung der Medienausstattung für das L.-Gymnasium in A. im Offenen Verfahren aus. Eine Vorinformation des Lieferauftrags erfolgte am 14.5.2019. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 4.7.2019 und wurde rechtzeitig auf den 9.7.2019 verlängert. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Nebenangebote waren nach Ziffer 11.2.10 der Bekanntmachung nicht zugelassen.
2
Leistungsgegenstand war gemäß Ziffer 11.2.4 der EU-Bekanntmachung die Lieferung und Montage folgender Geräte:
– 30 Stück interaktive Multi-Touch Display 86 auf Pylonentafel mit Klappflügel
– 1 Stück Dokumentenkamera
– 1 Stück Bildschirme
– 6 Stück Mikro PC
– 6 Stück Beamer
– 6 Stück Drucker-Kopierer
3
In der Leistungsbeschreibung waren in den Positionen 1.1.10 und 1.2.60 folgende technische Vorgaben enthalten:
1.1.10 interaktives Multi-Touch Display 86“ Ultra HD interaktives Multi-Touch Display 86 “ Ultra HD, inklusive Montage an gesondert beschriebene Pylone.
Abmessungen mindestens: Breite: ca. 205 cm, Höhe: ca. 125 cm Aktive Fläche mindestens: Breite: ca. 190 cm, Höhe: ca. 105 cm Diagonale: 86“/217 cm
Technologie:
weiterentwickelte Infrarot-Technologie für präzises punktgenaues Arbeiten.
Bildseitenverhältnis: 16:9
Auflösung: mindestens Ultra-HD, 2160 p (3840 x 2160)
Bildwiederholrate: mindestens 60 Hz
Kontrastverhältnis: mindestens 4000:1
Helligkeit: mindestens 400 cd/m2 Panel ausgelegt für Dauereinsatz Touch-Auflösung: 0,4 mm mindestens Positionierungsgenauigkeit: 1 mm

Eingabemöglichkeit: mindestens 20 Touches gleichzeitig möglich
… Ablageschale unterhalb des Displays für die Stifte Inklusive mindestens der folgenden Anschlussmöglichkeiten: HDMI 2.0 4x, HDMI Out 1x, USB Touch 4x, VGA In, VGA Audio In, SPDIF Out 1/ x, Mic In 3,5 mm, Kopfhörer, USB 2.0 2x, USB 3.0 1x, RS232, SD-Kartenleser Mikro 1x, RJ-45 Ethernet In (10/100, 1000 Mbps) sowie RJ-45Ethemet out davon mindestens jeweils 1 x USB-A sowie USB-B und HDMI – Anschluss.. von Peripheriegeräten Erweiterbarkeit: mindestens 1 x Open Pluggable Specification (OPS)-Schacht sowie Montage von NUC (Mini-PC) muss vorhanden/möglich sein.
Inklusive Hotspot-Funktionalität Display inklusive Whiteboardfunktion in weniger als 1 Minute einsatzbereit.
Android mit mindestens folgenden Anschlüssen: HDMIin, 2x USB-A 2.0, 1x Mikro-SD Kartenleser.
Integriertes Sound-System: mindestens 2x 15 W, nach vorne abstrahlend Stromverbrauch des Displays: maximal 350 W; im Standby Modus kleiner 0,5 W.
1.2.60 Drucker
SW-Laserdrucker als kompaktes Multifunktionsgerät mit den Funktionen drucken, scannen, kopieren, als Tischgerät, für Papierformat DIN A 4, Duplex-Funktion für beidseitigen Druck, mehrzeilige LCD Bedienfeldanzeige, hintergrundbeleuchtet, CPU Speicher 512 MB, RAM, integriertes Kostenstellenmanagement mit bis zu 100 Kostenstellen, reduzierte Geräuschemission, Drucken und Kopieren maximal 47,5 dB (A), 250 Blatt Papierkassette und Einzelblatteinzug, vorinstallierte Tonerbox.
Schnittstellen: USB 2.0, LAN/Netzwerkanschluss, WLAN, Steckplatz für SD/SDHC-Karten.
Geschwindigkeit Drucken/Kopieren von 35 Seiten pro Minute Aufwärmzeit nach dem Einschalten maximal 20 Sekunden,
Leistungsaufnahme: Ruhemodus maximal 1 W, bereit maximal 21 W Drucken Auflösung 1200 x 1200 dpi Scannen
Auflösung 600, 400, 300, 200 dpi Kopieren
4
Auflösung 600 x 600 dpi Zoom-Funktion, feste Zoomfaktoren mit 7 Verkleinerungen,
5. Vergrößerungen, elektronisches Sortieren
5
Der Antragsgegner teilte bzgl. der Vorgaben in der Position 1.1.10 den Bietern am 24.6.2019 unter anderem mit:
… aufgrund von Bieternachfragen wurde die Mindestanforderung geändert. „Die Mindestanforderung gemäß LV für die Helligkeit der Multi-Touch-Displays wird geändert von mindestens 400 CD/m² auf mindestens 350 CD/m²“.
6
Am 2.7.2019 erläuterte der Antragsgegner den Bietern unter anderem:
7
Der Display Port als digitaler Anschluss wird als gleichwertig zu einem HDMI-Anschluss gewertet.
8
Es können Displays mit 4 HDMI Anschlüssen oder 3 HDMI Anschlüssen und einem Display Port angeboten werden.
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Mit Schreiben vom 3.7.2019 erfolgte an die Bieter die Mitteilung:
die beiden Sätze: „Des Weiteren wird eine weiterentwickelte Infrarot-Technologie benötigt, die um ein Vielfaches präziser ist und punktgenaues Arbeiten bei deutlich höherem Schreibkomfort ermöglicht. Aufgrund der weiterentwickelten Infrarot-Technologie ist kein Nachziehen des Stiftes zu erkennen,“ werden aus der Position gestrichen und sind nicht mehr Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.

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Die Abmessungen waren mit ca. versehen, die exakten Gehäuseabmessungen sind unerheblich, entscheidend ist die aktive Fläche des 86“ Displays.
… Es werden auch alternative Formen der Stiftaufbewahrung am Display zugelassen.

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Der SD-Kartenleser muss nicht im Display verbaut sein.
„ Mit Schreiben vom 3.7.2019 rügte die Antragstellerin das Leistungsverzeichnis und die darin enthaltenen technischen Vorgaben als verdeckte Produktvorgabe und begehrte Abhilfe. Weiterhin fragte die Antragstellerin bezüglich der Position 1.1.10 der Leistungsbeschreibung an, was das Wort „Dauereinsatz“ bedeute und wie das geforderte Kontrastverhältnis von 4000:1 zu berechnen sei.
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Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 5.7.2019 die Rüge zurück und beantwortete die Fragen der Antragstellerin wie folgt:
„1. Spezifikationen“
Display Pos. 1.1.10: Dauereinsatz/Dauerbetrieb Display.
Dauereinsatz als Qualitätsmerkmal bedeutet 24 Stunden 7 Tage die Woche. Im Schulbetrieb muss das Display einen arbeitstäglichen ununterbrochenen Einsatz von 9 Stunden (ca. 8:00 Uhr bis 17.00 Uhr) gewährleisten.

Kontrastverhältnis:
wie im Votum 2018 vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus angegeben, wird als Mindestanforderung ein Kontrastverhältnis von 4000:1 gefordert.
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Bis zum 9.7.2019 reichten neben der Antragstellerin vier weitere Bieter Angebote ein. Ausweislich des am gleichen Tag an die Antragstellerin versandten Eröffnungsprotokolls (wobei die Angebote der Mietbieter nicht geschwärzt worden waren) lag das Angebot der Antragstellerin preislich an fünfter Stelle. Mit Schreiben vom 17.7.2019 rügte die Antragstellerin erneut eine verdeckte Produktvergabe und beanstandete eine unzulässige Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen.
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Der Antragsgegner half mit Schreiben vom 19.7.2019 den vorgebrachten Rügen nicht ab.
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Ein Informationsschreiben nach § 134 Abs. 1 GWB ist bisher nicht abgesendet worden.
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Die Antragstellerin reichte am 22.7.2019 einen Nachprüfungsantrag mit dem Begehren, dass dem Antragsgegner untersagt wird, einen Zuschlag im streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen, und ihm aufgegeben wird, das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, welches den Grundsatz der Produktneutralität wahrt und die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschreibt.
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Zur Begründung führte die Antragstellerin aus:
18
Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Die Rüge sei rechtzeitig, und zwar unverzüglich nach Kenntniserlangung und vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Der Nachprüfungsantrag sei rechtzeitig eingereicht worden. Der Antragsgegner habe sich nach Informationen der Antragstellerin von der Firma D. GmbH & Co. KG beraten lassen, die ausweislich ihres Internetauftritts Medientafeln des Herstellers Pr. vertreibe. Die Antragstellerin vermute, dass auch andere Bieter für den Antragsgegner im Vorfeld beratend tätig gewesen seien.
19
Das L. Gymnasium habe zur Vorbereitung der Beschaffung der Medientafeln verschiedene Anbieter ins Haus geholt, worunter sich nach Informationen der Antragstellerin zwei an dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren beteiligte Bieter befunden hätten, die ausweislich ihres Internetauftritts Medienboards des Herstellers Pr. vertrieben. Die Antragstellerin sei vom Antragsgegner nicht um eine Präsentation ihrer Medientafeln gebeten worden. Da der Antragsgegner Schulträger sei, müsse er sich Handlungen der Schule zurechnen lassen.
20
Die LV Position 1.1.10 und die Position 1.2.60 würden eine Vielzahl von Mindestkriterien aufstellen, die, wie aus den als Anlagen AST 12 und 13 vorgelegten Tabellen hervorgehe, in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Position 1.1.10 lediglich durch die Medienboards des Herstellers Pr. und die Position 1.2.60 lediglich durch den Drucker Ky. M …dn erfüllt werden könne. § 31 Abs. 6 VgV schütze den Bieter vor einer Einengung des Wettbewerbs und vor Diskriminierung und sei daher bieterschützend. Sofern eine Vergabestelle von der Ausnahme des § 31 Abs. 6 VgV Gebrauch machen wolle, so müsse dies ausdrücklich und nicht verdeckt geschehen. Die hilfsweisen Ausführungen des Antragsgegners zur Rechtfertigung der Produktvorgabe seien daher unbeachtlich, weil sie die hier vorliegende verdeckte Produktvorgabe ohnehin nicht rechtfertigen könnten.
21
Das Leistungsverzeichnis verstoße gegen das Gebot, die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben (§ 121 Abs. 1 Satz 1 GWB). Auch nach Mitteilung des Antragsgegners vom 5.7.2019 sei unklar, ob das Display für den Dauereinsatz (24/7) oder für den Schulbetrieb (9/5) ausgelegt sein solle. Ebenso sei unklar geblieben, wie der verlangte Kontrast von 4000:1 zu berechnen sei.
22
Der Antragsgegner habe den Bietern das (ungeschwärzte) Submissionsprotokoll bekannt gegeben und damit den Vertraulichkeitsgrundsatz gemäß § 55 Abs. 2 VgV verletzt.
23
Durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes drohe der Antragstellerin ein Schaden. Die Bekanntgabe des Submissionsergebnisses ermögliche den Konkurrenten Rückschlüsse auf ihre Kalkulation. Hierin liege ein künftiger Schaden.
24
Der Antragsgegner trat den Anträgen der Antragstellerin entgegen und trug vor:
25
Der Antrag sei weder zulässig noch begründet.
26
Der Nachprüfungsantrag sei verspätet nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB. Die Rüge der Antragstellerin wegen der Verletzung des Gebots der produktneutralen Ausschreibung und einer ungenauen Leistungsbeschreibung und der Verletzung des Vertraulichkeitsgebot sei gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert.
27
Die Vergabestelle werde im Rahmen des Vergabeverfahrens von einem Ingenieurbüro und einem Architekturbüro fachtechnisch bzw. sachverständig unterstützt. Keiner der Bieter sei bei der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt gewesen. Keiner der Bieter habe die Gelegenheit zu einer Präsentation ihrer Medientafeln gehabt. Allenfalls das Gymnasium selbst habe den Markt erkundet. Dies sei vergaberechtlich nach § 28 Abs. 1 VgV zulässig. Die Antragstellerin habe ein Angebot abgegeben. Auch andere Bieter hätten ein Angebot abgegeben. Dies belege, dass nicht nur ein Produkt eines Herstellers angeboten werden könne.
28
Es liege keine vergaberechtswidrige hersteller-/produktbezogene Leistungsbeschreibung vor, die gegen § 31 Abs. 6 VgV verstoße. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die von der Vergabestelle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte „Drucker“ und “interaktives Multi-Touch Display“ nur von einem einzigen, bestimmten Hersteller am Markt angeboten werden. Die Vergabestelle habe in ihren Vergabeunterlagen keinen Typ namentlich benannt. Selbst wenn die einzelnen Leistungs- und Funktionsanforderungen im Leistungsverzeichnis der Vergabestelle einen bestimmten Hersteller bzw. ein bestimmtes Produkt kennzeichnen würden, so wäre dies durch den Auftragsgegenstand im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz1 VgV gerechtfertigt.
29
Der schulische Bedarfsträger habe sich im Zuge des Neubaus der Schule intensiv mit der Medienausstattung beschäftigt und ein eigenes Medienausstattungskonzept ausgearbeitet. Zahlreiche Leistungs- und Funktionsanforderungen des verfahrensgegenständlichen Leistungsverzeichnisses folgten zudem den Vorgaben der sogenannten Voten 2018 und 2019 des Freistaates Bayern. Auch der Lehrplan erfordere bestimmte Anforderungen an die Displays.
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Eine detaillierte Begründung bzw. Festlegung der konkreten technischen Vorgaben, wie sie die Antragstellerin fordere, sei im Rahmen der Leistungsbestimmung gerade nicht erforderlich und zudem praxisfern. Es handele sich darüber hinaus bei zahlreichen Leistungs- und Funktionsvorgaben um übliche Standardeigenschaften. Die Ausschreibung bewege sich zudem auf der Grundlage und im Rahmen der Empfehlung zur IT-Ausstattung von Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, dem Votum 2019.
31
Die Weitergabe des Submissionsergebnisses an die Bieter verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese sei nach Angebotsöffnung erfolgt und könne daher keine Auswirkungen auf das Vergabeverfahren haben.
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Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 10.9.2019 als unbegründet zurück und führte zu Begründung aus:
33
Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Durchführung des Vergabeverfahrens verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB.
34
Die Leistungsbeschreibung der Vergabestelle verstoße nicht gegen § 31 Abs. 6 VgV.
35
Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers seien vorliegend eingehalten. Dem Auftraggeber stehe hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kontrolliere dieses Ermessen nur dahingehend, ob die Entscheidung des Auftraggebers sachlich vertretbar sei. Der Ermessensspielraum werde eingehalten, wenn der Auftraggeber für seine Vorgabe einen auftragsbezogenen, objektiv vorliegenden und nachvollziehbaren Grund habe. In den Vergabeunterlagen sei dokumentiert, welche Funktionen das Multi-Touch Display für den Gebrauch an der Schule u.a. erfüllen müsse. Die Schule habe sich im Vorfeld mit verschiedenen technischen Lösungen für eine Medienausstattung befasst und schriftlich die für sie unverzichtbaren Anforderungskriterien für die Neubeschaffung festgehalten.
36
Die Vergabestelle habe im Hinblick auf die Erklärung der Schule ein Leistungsverzeichnis erstellt, welches diese Anforderungen weitestgehend als technische Vorgaben für das Multi-Touch-Display umsetze. Mit Schriftsatz vom 4.9.2019 habe die Vergabestelle das Erfordernis der im LV gemachten technischen Vorgaben im Einzelnen begründet. Es handele sich insgesamt um objektive, auftragsbezogene und nachvollziehbare Gründe, die sich auf die Erfordernisse der Schule bezögen und daher nicht diskriminierend seien.
37
Eine Wiederholung des Vergabeverfahrens scheide vorliegend aus. Es widerspräche dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz, eine Wiederholung anzuordnen, nur um die bestehenden objektiv nachvollziehbaren Gründe, noch einmal zu dokumentieren. Eine Manipulationsmöglichkeit der Vergabestelle sei vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
38
Hinsichtlich des geforderten Druckers seien in den Vergabeunterlagen keine Gründe dokumentiert. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens berufe sich die Vergabestelle hinsichtlich der technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis wiederum auf das Votum 2018 des Freistaates Bayern, das die technischen Vorgaben für zu beschaffende Drucker in Schulen beschreibe. In ihrem Schreiben vom 4.9.2018 trage die Vergabestelle vor, dass es sich bei den technischen Vorgaben zum Drucker weitestgehend um Standardvorgaben handele und begründe ihre technischen Vorgaben im Einzelnen. Es handele sich hier ebenfalls um objektive, auftragsbezogene und nachvollziehbare Gründe, die sich auf die Erfordernisse der Schule bezögen und daher nicht diskriminierend seien. Die nachgeholte Dokumentation könne hier ebenfalls berücksichtigt werden.
39
Das Leistungsverzeichnis sei ausreichend eindeutig und bestimmt.
40
Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 VgV liege nicht vor. § 55 Abs. 2 VgV regele die Öffnung der Angebote. Der Vortrag der Antragstellerin zur unberechtigten Versendung der Submissionsergebnisse durch die Vergabestelle liege zeitlich nach der Öffnung der Angebote. Einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bekanntmachung der Submissionsergebnisse habe die Antragstellerin im Übrigen nicht gestellt.
41
Die Antragstellerin legte gegen die Entscheidung der Vergabekammer form- und fristgerecht Beschwerde ein und begehrte neben der Aufhebung der Entscheidung und der Stattgabe des Nachprüfungsantrages die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über dieselbe zu verlängern.
42
Die Antragstellerin führte zur Begründung an, dass der Nachprüfungsantrag begründet sei, weil die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sei und diese Verletzung aus einer Verletzung des Gebots der produktneutralen Ausschreibung, einer ungenauen Leistungsbeschreibung und einem Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot resultiere.
43
Eine Produktvorgabe liege vor, weil die Anforderung des Leistungsverzeichnisses an die Medientafel jeweils nur von Produkten eines Herstellers erfüllt werden könne. Dies stehe aufgrund des substantiierten Vortrags der Antragstellerin und der Vorlage der Aufstellungen gemäß Anlagen AST 12 und 13 sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Listen fest. Die von dem Antragsgegner nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.2.2020 genannten Tafeln der Hersteller würden den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht gerecht.
44
Die versteckte Produktvorgabe führe zu einem europarechtswidrigen Ausschluss des Wettbewerbs. Die versteckte Produktausschreibung habe zu einer Diskriminierung der Antragstellerin geführt. Die Diskriminierung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Medientafel nicht zu vergleichbaren Marktbedingungen wie andere Bieter erwerben könne. Die Firma Pr. gewähre einigen Händlern einen sogenannten Projektpreis. Angesichts der bekannten Angebotspreise dränge sich auf, dass diejenigen Bieter, welche Pr.-Geräte angeboten hätten, in den Genuss eines Projektpreises gekommen seien. Dieser Unterschied im Einkaufspreis sei nicht auf das normale Risiko zurückzuführen, dem jeder Bieter am Markt ausgesetzt sei. Der Ausschluss des Wettbewerbs auf dem Herstellermarkt durch die versteckte Produktvorgabe führe demnach im Ergebnis dazu, dass auf dem Händlermarkt der vom EU-Vergaberecht gewünschte Wettbewerb nicht stattfinde und damit ein diskriminierungsfreier Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot nicht mehr möglich sei.
45
Eine versteckte Produktvorgabe könne entgegen der Auffassung der Vergabekammer nie gerechtfertigt werden auch nicht durch ein legitimes sachliches Interesse. Hinsichtlich der Position 1.1.10 könne der Dokumentation in der Vergabeakte nichts entnommen werden. Dort fänden sich im Ergebnis lediglich die Vorgaben, welche die Schulleitung mit ihren Schreiben vom 14.3.2019 und 31.5.2019 aufgestellt habe. Zur Position 1.2.60 Drucker finde sich in der Vergabeakte überhaupt keine Dokumentation.
46
Darüber hinaus läge der Sachverhalt nahe, dass ein typischer Fall der verdeckten Produktvorgabe vorliege, bei dem das Leistungsverzeichnis aus dem Produktdatenblatt des Wunschproduktes entwickelt worden sei. So sei zu berücksichtigen, dass die Schule im Rahmen der an sich zulässige Markterkundung, insbesondere mit den Firmen D. und XX, die beide Pr. Geräte vertrieben, Kontakte gehabt hätten, in der Schule sich bereits ein Pr. Gerät befände, mit denen sich die Lehrkräfte vertraut gemacht hätten und der Antragsgegner nach Bieteranfrage die Ausrüstung mit einem Mini PC zugelassen habe jedoch gleichzeitig an der dann überflüssigen Leistungsverzeichnisanforderung eines OPS Slots festgehalten habe.
47
Das Nachschieben von Gründen im Nachprüfungsverfahren sei unzulässig.
48
Im Übrigen rechtfertigten die nachgeschoben Gründe keine produktspezifische Ausschreibung. Die Ausschreibung gehe über die in dem Votum 2018 aufgestellten Anforderungen als Mindestkriterien hinaus. Bei der gerügten Anforderung, dass die Medientafel eine integrierte OPS Schnittstelle haben müsse, handele es sich nicht um ein Mindestkriterium nach dem Votum 2018. Die Funktionalität bei Ausfall des Internets könne nicht durch den OPS Slot gewährt werden.
49
Die Antragstellerin beantragt,
1.
Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 10.09.2019, RMF-SG 21 – 3194 – 4 – 36 wird aufgehoben.
2.

3.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
4.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, welches den Grundsatz der Produktneutralität wahrt und die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschreibt.
5.
Hilfsweise zu Ziffer 4: dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen nach Rechtsauffassung des Vergabesenates anzupassen sowie den Bietern Gelegenheit zur Abgabe eines neuen Angebots zu geben
6.
Hilfsweise zu 5: die Vergabekammer wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Sache zu entscheiden.
7.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
50
Der Antragsgegner tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und beantragt,
die sofortige Beschwerde vom 27.09.2019 zurückzuweisen.
51
Zur Begründung der Antragsgegner aus:
52
Die sofortige Beschwerde sei unbegründet, da der Nachprüfungsantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden sei und im Übrigen sei er auch nicht zulässig gewesen.
53
Es liege keine produktbezogene Ausschreibung vor. Die Beweislast liege insoweit bei der Antragstellerin. Die als Anlage AST 12 und 13 vorgelegten Tabellen belegten die Behauptung der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin habe darin lediglich eine subjektiv ausgewählte Anzahl an Produkten aufgeführt, keinesfalls aber eine europaweite, objektive Marktanalyse vorgenommen.
54
Das Wettbewerbsergebnis zeige, dass die streitbetroffene Leistungsbeschreibung keineswegs geeignet sei, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen. Eine Diskriminierung wegen der vorherrschenden Marktbedingungen für Multi-Touch Displays bestehe nicht. Der Antragsgegner trage keine Verantwortung dafür, auf welche Weise und zu welchen Konditionen der Hersteller Pr. seine Produkte vermarkte. Die Entscheidung, wem der Hersteller einen Projektpreis anbiete, liege allein in dessen Verantwortungsbereich. Es sei reine Spekulation, dass diejenigen Bieter, welche Pr.- Geräte angeboten hätten, in den Genuss eines Projektpreises gekommen seien.
55
Die Leistungsbeschreibung sei nicht auf ein einziges Produkt zugeschnitten, weil der Antragsgegner davon ausgehe, dass auch andere Hersteller als die Firma Pr. ein dem Leistungsverzeichnis konformes Produkt anbieten könnten. Der Antragsgegner habe bei einer Marktüberprüfung insgesamt drei Multi-Touch Displays eruiert, die die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Merkmale erfüllen würden.
56
Im Übrigen sei sowohl für eine offene als auch für eine verdeckte Produktvorgabe eine Rechtfertigung durch ein legitimes sachliches Interesse möglich. Eine verdeckte Vorgabe sei nicht automatisch unzulässig.
57
Die Anforderungen, welche die Schulleitung in ihren Schreiben vom 14.3.2019 und 31.5.2019 getroffen hätten, spiegele sich in der Leistungsbeschreibung wieder. Die technischen Vorgaben seien auf Basis dieser Dokumentation gerechtfertigt. Die weiteren schriftlichen Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen des Nachprüfungsverfahren hätten die bereits vorhandene Dokumentation zulässigerweise lediglich ergänzt.
58
Die konkreten technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses seien aus den Vorgaben der Schulleitung entwickelt worden und lägen damit in dessen Anforderung begründet. Da die Schulleitung selbst kein eigenes Fachpersonal für Medienprodukte unterhalte, habe sie in den der Vergabeakte beiliegenden Schreiben aus technischer Laiensicht erläutert, welche Eigenschaft die künftigen Medientafeln erfüllen müssten. Das Leistungsverzeichnis habe lediglich diese Anforderungen in eine vergaberechtskonforme technische Leistungsbeschreibung übersetzt. Das Vergabeverfahren sei deshalb sowohl transparent als auch fair.
59
Die technischen Anforderungen an die Drucker habe der Antragsgegner aus dem Votum 2018 abgeleitet. Eine darüberhinausgehende Dokumentation sei nicht erforderlich gewesen.
60
Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30.10.2019 zurückgewiesen.
61
In der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2020 wurden Hinweise erteilt und die Beteiligten angehört. Aufgrund gewährter Schriftsatzfristen wurden die Ausführungen in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 14.2.2020 und 13.3.2020 sowie der Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.2.2020 berücksichtigt, der Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.3.2020 blieb dagegen unberücksichtigt.
II.
62
Die zulässige Beschwerde erwies sich als begründet.
63
Dem zulässigen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war stattzugeben, da die Vorgaben zu den ausgeschriebenen interaktiven Multi-Touch Displays gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung verstoßen haben, die Verengung auf ein bestimmtes Produkt nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt war (§ 31 Abs. 6 VgV) und die Antragstellerin durch den Vergabeverstoß in ihren Rechten verletzt ist (§ 97 Abs. 2 GWB).
64
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, da er innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB bestimmten Frist eingereicht wurde und die Antragstellerin hinreichend eine mögliche Rechtsverletzung dargelegt hat. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer auf Seite 20 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann insoweit der Argumentation des Antragsgegners, dass die Antragstellerin durch die Abgabe eines Angebots (dessen Konformität mit der Leistungsbeschreibung nicht geklärt wurde) dokumentiert habe, sie könne sich trotz der Vorgaben an der Ausschreibung beteiligen. Ebenso wenig entfällt die mögliche Rechtsverletzung dadurch, dass das Angebot der Antragstellerin, das sie ggf. gar nicht hätte abgeben müssen, auf dem letzten Platz liegt.
65
2. Die Leistungsbeschreibung des Antragsgegners enthält nicht gerechtfertigte produktspezifische Vorgaben.
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Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt zwar dem öffentlichen Auftraggeber, begrenzt wird das Bestimmungsrecht aber durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung, von der nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nach § 31 Abs. 6 VgV darf auf ein bestimmtes Produkt nicht verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Gegen diese Verpflichtung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Gegen diese Grundsätze hat der Antragsgegner bei der Ausschreibung der Displays verstoßen.
67
a) Der Senat ist unter Berücksichtigung der Vergabeunterlagen und des Vortrages der Parteien davon überzeugt, dass die Ausschreibung nicht produktneutral war und bestimmte Produkte der Firma Pr. begünstigt hat.
68
aa) Die Antragstellerin hat durch die Vorlage einer Aufstellung von zunächst 16 Displays hinreichend substantiiert dargelegt, dass nur die Produkte Pr. V6 (Auslaufmodelle) und Pr. API Titanium (Nachfolger) den Vorgaben des abgeänderten Leistungsverzeichnisses entsprechen. Die Antragstellerin hat diese Aufstellung durch die in der mündlichen Verhandlung übergebene Auswertung mit insgesamt nunmehr 41 Produkten nochmals vertieft. Es wird insoweit auf die dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügte Auflistung verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner dem Vortrag nicht substantiiert entgegen getreten ist, insbesondere dass er bisher keine konkreten Produkte genannt hat, die erfüllungstauglich wären. Es kann nicht von der Antragstellerin verlangt werden, noch mehrere Produkte aufzulisten, die die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen, während sich der Antragsgegner darauf zurückzieht, dass damit nicht feststehe, dass es auf dem gesamten Markt keine Alternative zu den Produkten der Firma Pr. gebe. Dem Antragsgegner, der die Vorgaben gemacht hat und der auch die Konformität der Angebote prüfen und beurteilen muss, ist es bei dieser Sachlage möglich und zumutbar, konkrete Alternativen zu benennen und nachvollziehbar darzutun, dass diese Produkte alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung erfüllen.
69
bb) Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.2.2020 die Displays Touch AT 86 EC und C. T. Impakt plus unter Beifügung von Datenblättern als Produkte benannt, die nach seiner Auffassung sämtlichen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses gerecht werden und meint, damit den Vorwurf einer produktspezifischen Ausschreibung zu widerlegen.
70
Zu dem Gerät Display Touch AT 86 EC ist zu bemerken, dass die schriftsätzliche Behauptung des Antragsgegners, dass die in dieses Gerät integrierten Lautsprecher eine Wattleistung von 2 × 15 aufweisen, den Angaben in dem vorgelegten Datenblatt widerspricht. Dort ist die Leistung der Lautsprecher mit 2 × 12 W angegeben. Damit sind aber die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das eine Wattleistung von 2 × 15 W fordert, nicht erfüllt. Der Senat vermag insoweit nicht der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, dass es sich bei den Wattangaben entgegen der Wortwahl nicht um eine technische Mindestvoraussetzung sondern um eine „technische Orientierungshilfe“ handelt. Gerade wenn die angegebene Wattleistung der integrierten Lautsprecher für eine ausreichende Beschallung eines Klassenzimmers nicht erforderlich ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner dies zwingend vorgibt und nicht klarstellt, dass dies nur als Orientierungshilfe (wofür der Wortlaut nicht die geringsten Anhaltspunkte bietet) gemeint sei.
71
Auch das Display c. T. Impakt plus kann gemäß den technischen Daten des mit Schriftsatz vom 14.2.2020 vorgelegten Datenblatts als Alternative keine Berücksichtigung finden, da trotz entsprechenden Hinweises des Senats der Antragsgegner nicht hinreichend dargetan hat, dass das Gerät zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (Auftragsbekanntmachung) bereits auf dem Markt verfügbar war, d. h. von den Bietern bezogen werden konnte bzw. mit Preisangaben angekündigt war.
72
Die Antragstellerin hat eine E-Mail eines Mitarbeiters der Firma c. T. vom 17.2.2020 vorgelegt, wonach die Serie impact + „erst jetzt gelauncht worden und seit kurzem verfügbar“ sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 5.3.2020 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Antragstellerin insoweit als plausibel gewertet wird und hat darüber hinaus bemerkt, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.2.2020, dass ein Bieter dieses Gerät angeboten habe, anhand der Vergabeunterlagen nicht nachvollzogen werden können. Die als Anlage A 12 vorgelegte E-Mail vom 3.2.2020 eines Mitbieters findet sich inhaltlich so in den Vergabeunterlagen nicht wieder. Mit dem Schreiben Anlage A 12 ist daher nicht klargestellt, dass schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens ein anderes leistungsverzeichniskonformes Produkt angeboten werden konnte und auch wurde. Auch die Ausführungen des Antragsgegners, dass in der Vergabedokumentation ein Schreiben des Mitbieters vom 18.7.2019 enthalten sei, das ein leistungskonformes Produkt benenne, kann nicht nachvollzogen werden. Der Senat konnte in den Vergabeunterlagen ein entsprechendes Schreiben nicht auffinden. Vielmehr befindet sich in Vergabeunterlagen ein Schreiben des Antragsgegners an den Mitbieter vom 22.7.2019, wonach sich aus den Unterlagen nicht erkennen lasse, welches Gerät bei der Position 1.1.10 angeboten worden sei. Weiter kam bei der Auswertung der eingegangenen Angebote am 30.7.2019 das beratende Architekturbüro des Antragsgegners zu dem Ergebnis, dass das von dem Mitbieter angebotene Display c. T. Impakt nicht dem Leistungsverzeichnis entspreche und daher ausgeschlossen werden müsse. Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Angebot des Mitbieters ist daher nicht geeignet zu belegen, dass der substantiierte Vortrag der Antragstellerin unzutreffend ist. Nach dem Hinweis des Senates wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsgegner – vorzugsweise durch Vorlage einer Hersteller-Auskunft – dem Senat stichhaltige Dokumente vorlegt, die belegen, dass ein Bieter das Gerät entsprechend dem Datenblatt, das dem Schriftsatz vom 14.2.2020 beigelegt war, bei seiner Kalkulation und Angebotsabgabe als geeignetes Produkt anbieten kann. Insoweit ist – anders als bei der Frage des Ausschlusses eines Bieters mangels Leistungsfähigkeit – auf diesen Zeitraum abzustellen, mithin darauf ob im Zeitpunkt der Veröffentlichung nur ein oder mehrere Produkte auf dem Markt verfügbar sind. Allenfalls akzeptabel wäre, dass ein oder mehrere Alternativprodukte schon so konkret mit Ausstattung und Preis von Herstellern avisiert sind, dass ein Bieter hierauf sein Angebot aufbauen kann. Dies hat der Antragsgegner nicht dargetan. Der Hinweis auf die Vergabeunterlagen ist, wie dargelegt nicht ausreichend, sodass der Senat dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin folgt, dass ein Display aus der Serie Impakt plus, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprochen hätte, zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens noch nicht auf dem Markt war.
73
Es kommt damit nicht mehr darauf an, wie sich die Begriffe Positionierungsgenauigkeit (Leistungsverzeichnis) und der Begriff Touchgenauigkeit zueinander verhalten und ob einen Touchgenauigkeit von 1,5 mm eine Positionsgenauigkeit von 1,0 mm ermöglicht, wobei diese Aspekte im Falle einer erneuten Vergabe klargestellt werden könnten und sollten. Im Übrigen ist seitens des Antragsgegners auch nicht dargelegt, dass von dem Gerät Display clever Touch plus die Voraussetzung Positionsgenauigkeit von 1,0 mm erfüllt wird.
74
3. Die Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass die verdeckte produktspezifische Ausschreibung durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, da er keine hinreichend nachvollziehbaren sachlichen Gründe dargetan hat, dass nur die Tafeln der Firma Pr. die Anforderung an ein für den Schulbetrieb geeignetes Display erfüllen können. Es ist daher entscheidungsunerheblich, ob eine verdeckte produktspezifische Ausschreibung grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt werden kann, was umstritten sein dürfte. Da die Ausschreibung grundsätzlich produktneutral zu erfolgen hat und die produktspezifische Ausschreibung einen Ausnahmefall darstellt, sind jedenfalls strenge Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und die Begründung zu stellen, insbesondere wenn die Begründung erst nachträglich erfolgt.
75
Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auf Bieteranfragen einige, auch wenig nachvollziehbare, Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abgeändert hat, beispielsweise hinsichtlich der Ablagefläche für Stifte, der Lokalisation, des Kartenlesers, der Helligkeit und der Gerätemaße. Bei diesen erfolgten Abänderungen im Leistungsverzeichnis handelt es sich um Punkte und Vorgaben, die alleine durch den Auftragsgegenstand keine Rechtfertigung finden können, da sie Einsatzmöglichkeiten der Tafel im Unterricht nicht berühren.
76
Der Hinweis des Antragsgegners, auf die Schreiben der Schulleiterin und des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums vom 14.3.2019 und 31.5.2019 rechtfertigen inhaltlich nicht die produktspezifische Ausschreibung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesen Schreiben vor dem Hintergrund, dass in der Schule bereits eine Tafel der Firma Pr. im Einsatz war, überhaupt eine maßgebliche Bedeutung zukommen kann. In dem Schreiben der Schulleiterin vom 14.3.2019 werden keine speziellen technischen Vorgaben wie Schnittstellen, Stromverbrauch, Wattstärke der Lautsprecher formuliert. Das weitere Schreiben vom 31.5.2020 betrifft die Voraussetzung der Tafel für einen geometrischen Mathematikunterricht.
77
Eine Rechtfertigung, nur das Produkt der Firma Pr. zu verwenden, kann sich auch nicht aus den für die Verwendung von interaktiven Großbildmonitoren vorgeschlagenen Mindestbedingungen des Beraterkreis zur IT-Ausstattung von Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Votum 2018) ergeben. Dieses Votum beinhaltet eine Beschreibung der Eigenschaften von Displaytafeln, Mindestbedingungen und Empfehlungen, aber keine so speziellen technischen Vorgaben, als dass nur die Tafel eines Herstellers zur Erfüllung der dort genannten Bedingungen infrage kommen kann. Gefordert wird unter anderem, dass ein PC an den interaktiven Großbildmonitor (Touchdisplay) angeschlossen werden kann und die erforderliche Übertragung von Bild, Ton und Mausfunktionalität alternativ über die Schnittstellen HDMI und USB, OPS und VGA erfolgen kann. Hinsichtlich eines in die Tafel integrierten PCs wird keine Empfehlung ausgesprochen, sondern nur angemerkt, dass einige Hersteller integrierte PCs anbieten, die als Einschubmodul über eine OPS Schnittstelle angeboten werden und diese über die OPS angebundenen PCs vergleichsweise teuer sind. Dem Votum kann entnommen werden, dass von einer OPS Schnittstelle eher abgeraten wird, da sie eine teure Lösung darstellt.
78
Das Nichtabhilfeschreiben des Antragsgegners vom 5.7.2019 rechtfertigt ebenfalls die produktspezifische Ausschreibung nicht. Es wird dort unzutreffend dargelegt, dass das Votum 2018 eine OPS-Schnittstelle fordert. Des weiteren wird nur pauschal auf das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers verwiesen. Ein sachlicher Grund eine OPS-Schnittstelle zum Einschub eines PC zu fordern, ist nicht erkennbar, zumal über die vorgegebenen anderweitigen Schnittstellen auch externe mobile Computer angeschlossen werden können, die dann ebenfalls einen Betrieb der Tafel bei Ausfall des Internets ermöglichen.
79
Auch die Ausführungen des beratenden Architekten in der mündlichen Verhandlung zu den Besprechungen mit den Lehrern (zur Ermittlung des Beschaffungsbedarfs) im Vorfeld der Erstellung des Leistungsverzeichnisses waren nicht geeignet, die – nicht dokumentierten – Erwägungen zu ersetzen, die erforderlich wären, um die Verengung des Wettbewerbs auf einen Hersteller nachvollziehbar zu begründen. Es mag durchaus sein, dass man sich dort umfangreiche Gedanken gemacht hat und sich eingehend mit einzelnen Produkten befasst hat, um dann – zugestandendermaßen anhand der Datenblätter der Firma Pr. – die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu erstellen. Es mag für einzelne Aspekte nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe (gerade auch für die schulische Nutzung der Tafeln) geben, dass gerade die Erfüllung aller – zur Festlegung auf ein bestimmtes Produkt führenden – Anforderungen aus objektiven, auftragsbezogenen Gründen notwendig ist, kann allerdings nicht festgestellt werden.
80
4. Die Antragstellerin wird durch den Verstoß gegen § 31 Abs. 6 VgV in ihren Rechten verletzt, da die produktspezifische Ausschreibung gegen das Diskriminierungsverbot sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 und 6 GWB) verstößt.
81
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass sie durch den Verstoß gegen das Gebot des § 31 Abs. 6 VgV benachteiligt werde sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Mitbietern von dem Hersteller der Tafel günstigere Einkaufskonditionen eingeräumt worden seien. Dem Senat reicht die Möglichkeit aus, dass der Hersteller der Tafeln Händlern unterschiedliche Einkaufskonditionen gewährt aus, um eine Rechtsverletzung der Antragstellerin anzunehmen. Durch vergaberechtswidrige Verengung auf ein Herstellerprodukt war die Antragstellerin in der Auswahl der von ihr anzubietenden Displays eingeschränkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer produktneutralen Ausschreibung ein anderes und günstigeres Angebot abgegeben hätte. Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Firma Pr. unterschiedliche Einkaufskonditionen gewährt und die Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei einer erneuten vergaberechtskonformen Ausschreibung grundsätzlich in der Lage ist, ein günstigeres Angebot abzugeben, genügt, um eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu bejahen und festzustellen.
82
Der Antragsgegner hat weiter die Rechte der Antragstellerin dadurch verletzt, dass er das Submissionsergebnis ungeschwärzt an alle Bieter weitergegeben hat. Die Weitergabe verletzt das Recht des Bieters auf Vertraulichkeit seines Angebots. Nach § 55 Abs. 2 VgV sind Bieter bei der Angebotsöffnung aus Gründen des Geheimwettbewerbs und der Vertraulichkeit der Angebote nicht zum Submissionstermin zugelassen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Bieter vom Inhalt der Angebote ihrer Konkurrenten Kenntnis nehmen und die so gewonnenen Informationen im Zusammenhang mit zukünftigen Vergabeverfahren nutzen (vgl. Beck VOB/B/Koch, 3. Aufl. 2019, VgV § 55 Rn.12). Aus Sinn und Zweck dieser Regelung folgt, dass grundsätzlich eine Weitergabe des Submissionsergebnisses an Anbieter unzulässig ist. Es war daher auch insoweit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin festzustellen.
83
5. Die Verletzung des Gebotes der produktneutralen Ausschreibung führt dazu, dass eine Zuschlagsentscheidung auf die erholten Angebote nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat der Antragsgegner bei fortgesetztem Beschaffungsbedarf zu überprüfen, welche Detailanforderungen er aus schulischen und funktionalen Gründen für die fraglichen Geräte vorgibt, um dann neue Angebote zu erholen. Dass der Antragsgegner dabei den Grundsatz der Produktneutralität und das Gebot der eindeutigen erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu beachten hat, ergibt sich bereits aus § 31 VgV und bedarf daher auch keiner Tenorierung.
84
6. Der Senat musste nicht entscheiden, ob auch hinsichtlich der Drucker der Grundsatz einer produktneutralen Ausschreibung verletzt worden ist und dadurch eine Rechtsverletzung der Klägerin der Antragstellerin entstanden sein kann. Auch hier gilt, dass der Antragsgegner bei einer erneuten Vergabe § 31 VgV zu beachten hat.
III.

 



Maximalprinzip

 

vorgestellt von Thomas Ax

Eine Ausschreibung kann nach dem Maximalprinzip erfolgen. Dies bedeutet, dass unter Berücksichtigung des vom Auftraggeber gewünschten vollständigen Abflusses der finanziellen Mittel ein Mehr an Leistung im angebotenen Programm gewünscht wird. Dementsprechend ist das wirtschaftlichste Angebot dasjenige, das unter Einhaltung des vorgegebenen Budgets die meisten Wertungspunkte erhält. Eine Bewertung des Angebotspreises innerhalb der Zuschlagskriterien erfolgt aufgrund des Maximalprinzips nicht. Die Lieferbedingungen sind zwingend einzuhalten.

Verfügbare Mittel
Aufgrund der Vorgaben des Bewilligungsverfahrens sind die maximal zur Verfügung stehenden Finanzmittel begrenzt und enden bei … € (einschließlich Mehrwertsteuer oder vergleichbar, Zoll und etwaigen Skonti). Angebote, die diesen Grenzwert überschreiten, können nicht berücksichtigt werden. Kalkulatorisch anzugebende Mehrwertsteuer und Zollgebühren sind Bestandteil des Grenzwerts.
Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots ergibt sich aus dem Dokument Abfrage zur Funktionalität und Punktevergabe.

Maximalprinzip:
Es gilt die Bewilligungssumme in Höhe von … € (einschließlich Mehrwertsteuer oder vergleichbar, Zoll und etwaigen Skonti
Die Ausschreibung erfolgt nach dem Maximalprinzip. Dies bedeutet, dass unter Berücksichtigung des vom Auftraggeber gewünschten vollständigen Abflusses der finanziellen Mittel ein Mehr an Leistung im angebotenen Geräteprogramm gewünscht wird. Dementsprechend ist das wirtschaftlichste Angebot dasjenige, das unter Einhaltung des vorgegebenen Budgets die meisten Wertungspunkte erhält. Eine Bewertung des Angebotspreises innerhalb der Zuschlagskriterien erfolgt aufgrund des Maximalprinzips nicht. Die Lieferbedingungen sind zwingend einzuhalten.

1

80 % Technische Funktionalität siehe Anlage: Abfrage zur Funktionalität und Punktevergabe
• Alle wertbaren Angebote werden in Bezug auf die genannten Bedingungen aus- bzw. bewertet.
• Für jede Mehrleistung der in diesem Vergabeverfahren zu Grunde gelegten Mindestbedingungen bzw. der hier genannten Bewertungskriterien werden Punkte innerhalb der genannten Bandbreite vergeben.
• Anschließend wird die Gesamtpunktzahl durch Addition der in den Bewertungskriterien vergebenen Punkte ermittelt. Die erhaltenen Punkte werden entsprechend dem Wert des Zuschlagskriteriums gewichtet.

2

20 % Energieeffizienz siehe Anlage: Abfrage zur Funktionalität und Punktevergabe2 Die erhaltenen Punkte werden entsprechend dem Wert des Zuschlagskriteriums gewichtet.

ERLÄUTERUNGEN ZUR BEWERTUNG

Die Berechnung der Gesamtpunktzahl erfolgt bis eine Stelle im Nachkommabereich, z. B. Kriterium 1: 80,9 Punkte + Kriterium 2: 49,0 Punkte = 129,9 Gesamtpunkte

• Innerhalb der Bewertungsmatrix kann für das beste Angebot eine maximale Punktzahl von 100 erreicht werden. Im Fall, dass ein Angebot auf Grund einer Mehrleistung oder Mehrwertes die maximal zu vergebenden Punkte übertrifft, erfolgt eine Kappung, d. h. der Bieter erhält trotz allem maximal 100. Eine Mehrleistung bzw. ein Mehrwert über 100 wird nicht gewertet.
• Für den Fall, dass innerhalb der Zuschlagskriterien bereits eine Punktevergabe bei Erreichen der Mindestbedingung festgelegt wurde, wird das Verhältnis zwischen diesen bereits festgelegten Punkten und der maximal erreichbaren Punkte ermittelt.
• Im Fall, dass nach Auswertung der Zuschlagskriterien mehrere Angebote gleich platziert sind bzw. den gleichen Punktestand aufweisen und somit kein eindeutiger Gewinner in diesem Vergabeverfahren festgestellt werden kann, wird zur Entscheidung das Zuschlagskriterium mit der höchsten Gewichtung herangezogen. Das Angebot der gleichbewerteten „Gewinner-Angebote“ mit dem besten Ergebnis aus diesem Zuschlagskriterium erhält dann den Zuschlag. Sollte im Anschluss weiterhin kein eindeutiger Gewinner der Ausschreibung feststehen, wird die nächsthöchste Gewichtung zur Entscheidung herangezogen. Diese Vorgehensweise wird bis zu einer Ergebnisfindung angewendet. Sollte es nach Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien weiterhin zu einer Pattsituation kommen, entscheidet das Los.

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Lieferbedingungen „CIP“ gem. Incoterms 2020

 

vorgestellt von Thomas Ax

Es gelten grundsätzlich die Lieferbedingungen „CIP“ gem. Incoterms 2020. Darüber hinaus hat die Lieferung „frei Verwendungsstelle“ zu erfolgen. Die Pflichten und Kosten des Auftragnehmers ergeben sich entsprechend dem Herkunftsland demnach wie folgt:

BIETER AUS DEUTSCHLAND a. Verladung auf Transportmittel b. Transport (inkl. Auf-/Verladen) bis zum Zielort inkl. Bereitstellung aller hierfür notwendigen Transport- oder Hilfsmittel (z. B. Hubwagen) c. Transport-/Ladegebühren sowie alle sonstigen anfallenden Kosten d. Transport- und sonstige Versicherungsgebühren e. Lieferung an die Verwendungsstelle, d. h. inkl. Transport und Vertragen an den Ort innerhalb des Gebäudes, wo die Maschine bzw. das Gerät verwendet wird f. Rechnungsstellung: Nettosumme zzgl. gesetzliche deutsche Umsatzsteuer.

BIETER AUS EUROPÄISCHEM BINNENMARKT (Innergemeinschaftliche Lieferung) a. Verladung auf Transportmittel b. Transport (inkl. Auf-/Verladen) bis zum Zielort inkl. Bereitstellung aller hierfür notwendigen Transport- oder Hilfsmittel (z. B. Hubwagen) c. Transport-/Ladegebühren sowie alle sonstigen anfallenden Kosten d. Transport- und sonstige Versicherungsgebühren e. Lieferung an die Verwendungsstelle, d. h. inkl. Transport und Vertragen an den Ort innerhalb des Gebäudes, wo die Maschine bzw. das Gerät verwendet wird f. Rechnungsstellung: Nettosumme. Die Erwerbsbesteuerung wird vom Auftraggeber durchgeführt.

BIETER AUSSERHALB DER EU a. Verladung auf Transportmittel b. Transport (inkl. Auf-/Verladen) bis zum Zielort inkl. Bereitstellung aller hierfür notwendigen Transport- oder Hilfsmittel (z. B. Hubwagen) c. Transport-/Ladegebühren sowie alle sonstigen anfallenden Kosten d. Transport- und sonstige Versicherungsgebühren e. Lieferung an die Verwendungsstelle, d. h. inkl. Transport und Vertragen an den Ort innerhalb des Gebäudes, wo die Maschine bzw. das Gerät verwendet wird. f. Zollabfertigung: • Es obliegt dem Lieferanten, die Zollabfertigung im Namen und im Auftrag der Universität Heidelberg vorzunehmen. • Für die ordnungsgemäße Zollabfertigung (u. a. Zollvollmacht) hat der Auftrag-nehmer umgehend nach Zuschlagserteilung Kontakt mit der Universität Heidelberg aufzunehmen (vergabe@zuv.uni-heidelberg.de). • Die europäische Zolltarifnummer ist anzugeben (s. Abs. 4.3 Angebot).1 g. Wird für die Zollabfertigung ein Spediteur beauftragt, gehen die unter Absatz „Zollabfertigung“ (f) genannten Pflichten auf den Spediteur über. Die Kosten des Spediteurs für die Zollabwicklung trägt der Lieferant. h. Auf das Abzugsrecht beim Rechnungsbetrag bzgl. der Einfuhrabgaben wird hingewiesen.

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Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) in der Praxis

 
vorgestellt von Thomas Ax Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung, die von Unternehmen über ihre finanzielle Situation sowie über ihre Befähigung und Eignung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren abgegeben wird. Sie dient bei in der EU durchgeführten Vergabeverfahren als vorläufiger Nachweis über die Erfüllung der jeweils festgelegten Bedingungen. Auf Grund der EEE entfällt für die Bieter künftig die Verpflichtung, umfangreiche Unterlagen oder verschiedenste Formulare beizubringen, wie sie bisher bei der Auftragsvergabe in der EU in Verwendung waren. WAHL DER UNTERLAGE ZUR EIGENERKLÄRUNG Grundsätzlich kann auch das nachfolgende „Formular zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ zur Prüfung der Bietereignung verwendet und eingereicht werden. Diese Unterlage ist identisch zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Bis auf weiteres obliegt es dem Bieter, ob er die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, beispielsweise gemäß: https://www.evergabe-online.info/e-Vergabe/DE/5%20Service/EEE/node_EEE.html für die Angebotserstellung nutzen möchte oder die nachstehenden Abschnitte dieser Unterlage. Bitte geben Sie an, welche Unterlage von Ihnen genutzt wird: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) Formular zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Beide Unterlagen werden gleichgestellt anerkannt. AUSFÜLLHINWEISE Der Bieter muss alle „grün“ hinterlegten Felder prüfen und entsprechend ausfüllen. Sollte in einer der Abfragen der hierfür vorgesehene Platzbedarf für die geforderten Erläuterungen nicht ausreichend sein, fügen Sie für die Beantwortung bzw. Erläuterung bitte eine entsprechende Anlage („Blanko-Blatt“) bei, jeweils mit dem Hinweis zur Position und Fragestellung. FORMULAR ZUR EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN EIGENERKLÄRUNG Dieses Formular ist nur dann auszufüllen, wenn von Ihnen keine auf andere Weise zur Verfügung gestellte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) verwendet wird! Dieses Formular zu den abgefragten Eignungskriterien bzw. geforderten Eignungsnach weisen gilt auch als abschließende Liste.

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AxProjects. Mit uns zur erfolgreichen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP / PPP)

 

Durch eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP / PPP) können Kommunen ihren Bürgern stabile Gebühren, umfassende Entsorgungs-Services sowie eine nachhaltige Entlastung der Haushalte bieten. In den Bereichen Hausmüllentsorgung, Biovergärung, Wertstoffsammlung, Winterdienst entwickeln wir und setzen wir um auf die kommunalen Anforderungen angepasste Modelle.

AP erstellt Masterpläne und äußerst komplexe Abfallwirtschaftskonzepte für öffentliche Abfallentsorger. Unsere Kompetenz beruht dabei auf einer Vielzahl von erfolgreich durchgeführten Projekten im kommunalen Bereich. Schwerpunkte dabei sind die Beratung zur Privatisierung in der kommunalen Abfallwirtschaft.

Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP / PPP) werden kontrovers diskutiert. Kritiker bezweifeln, dass die Kooperation zwischen öffentlicher Hand und privater Wirtschaft einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil für Kommunen haben.

Tatsächlich haben ÖPPs / PPPs es in sich, funktionieren und haben für alle Beteiligten Vorteile:

Die Abfallwirtschaft mit einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu betreiben, hat sich in Frankfurt am Main bewährt. Hier ist 1995 aus dem Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) gegründet worden. Die FES hat einen Umsatz von rund 223 Millionen Euro. Das Jahresergebnis betrug 2020 rund 14,1 Millionen Euro. Durchschnittlich 8 Millionen Euro werden jährlich an die Stadt ausgeschüttet.
Bereits seit 1998 arbeiten die Stadt Frankfurt am Main und REMONDIS als öffentlich-private Partner im Unternehmen Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) zusammen. REMONDIS hält 49 Prozent an der FES und die Stadt Frankfurt am Main sichert mit 51 Prozent die hoheitliche Entscheidungsgewalt und Kontrolle. In Kooperation mit ihren Tochtergesellschaften und Beteiligungen FFR GmbH, Rhein-Main Biokompost GmbH, TRAPP Handels GmbH, MHKW Frankfurt GmbH, FAS GmbH, Rhein-Main Solarpark GmbH und FES Abfallmanagement und Service GmbH ist die FES u. a. für die kommunale Abfallentsorgung und Bioabfallbehandlung sowie die Verkehrssicherung und Stadtreinigung in Frankfurt am Main verantwortlich. Die FES startete 1996 als rein kommunales Unternehmen. Nach der funktionalen Privatisierung sollten zwei Jahre später 49 Prozent der Anteile an einen Partner aus der Privatwirtschaft überschrieben werden. In einem Bieterwettbewerb setzte sich REMONDIS durch und ging erstmals ein Beteiligungsprojekt mit einer großen deutschen Metropole ein. Durch erhebliche Neustrukturierungen konnte die FES in der Folge Prozesse straffen und Effizienzpotenziale aktivieren. Außerdem erschloss das Unternehmen neue Geschäftsfelder wie Grünpflege und Verkehrssteuerung und expandierte zunehmend ins Umland.
Tochtergesellschaften:
• FAS GmbH (intelligente Fahrerassistenzsysteme)
• FES Abfallmanagement- und Service GmbH (Sammlung Verpackungsabfälle)
• FFR GmbH (Verkehrssicherung, Ampeltechnik, Straßenreinigung )
• MHKW Frankfurt GmbH (Entsorgungsfachbetrieb Müllheizkraftwerk)
• RMB Rhein-Main Biokompost GmbH (Kompostproduktion und Energiegewinnung)
• RMS Rhein-Main Solarpark GmbH (Betrieb Solarpark)
• TRAPP Handels GmbH (Altpapierentsorger und Verwerter)
Im Laufe der partnerschaftlichen Zusammenarbeit entwickelte sich die FES zum führenden Abfallverwertungsanbieter im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Die ÖPP wurde mittlerweile um 20 weitere Jahre verlängert. Zuvor hatte die Stadt Frankfurt am Main Alternativen zur ÖPP geprüft. Die Neuausschreibung der mit der FES bestehenden Einzelleistungsverträge zum Laufzeitende war infolge der unterschiedlichen Laufzeiten nicht möglich, hier wäre eine „permanente Vergabesituation“ entstanden. Eine Rekommunalisierung des öffentlich-privaten Unternehmens hätte im Übrigen bedeutet, dass die FES sich nur noch auf das Kerngeschäft des hoheitlichen Bereiches hätte konzentrieren dürfen.

Die Umwelt-Service Nordschwarzwald GmbH wurde im Dezember 2000 als PPP-Model (Puplic-Private-Partnership) zwischen der AWG Abfallwirtschaft Landkreis Calw GmbH und der ALBA AG in Berlin gegründet und hat sich durch alle Phasen ihrer bisherigen Entwicklung bewährt. Die Umwelt-Service Nordschwarzwald GmbH entwickelte sich konsequent zu einem umfassenden Systemdienstleister, ohne das Kerngeschäft der Entsorgung und des Recyclings zu vernachlässigen.

Die Abfallwirtschaft Heidekreis AöR (kurz AHK) war schon lange auf der Suche nach einem langfristig sicheren Entsorgungsweg für die Bioabfälle des Heidekreises. Schnell war klar, dass sich dieses Ziel nur mittels einer Bioabfallvergärungsanlage auf dem neuesten Stand der Technik erreichen lässt. Realisiert werden sollte dieses rund 11-Millionen-Projekt im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft, welche schließlich europaweit ausgeschrieben wurde. Die in Ostwestfalen ansässige Eggersmann Gruppe ging 2019 – nicht zuletzt aufgrund langjähriger Erfahrung sowohl im Bau als auch im Betrieb solcher Anlagentypen – als Siegerin aus diesem Auswahlverfahren hervor. Eine der Eggersmann-Tochterfirmen, die KOMPOTEC Kompostierungsanlagen GmbH, gründete daraufhin gemeinsam mit der AHK die Bioabfallverwertung Heidekreis GmbH (kurz BVH), die seither als Eigentümerin und Betreiberin für dieses Projekt fungiert. Die AHK hält mit 51 % die Mehrheit an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft. Die ausführenden Arbeiten wurden von weiteren Tochterfirmen der Eggersmann Gruppe übernommen.

Zum 1. Januar 2017 hat eine neue Gesellschaft die Sortierung, Vermarktung und Entsorgung der jährlich rund 15.000 Tonnen Sperrmüll aus Stadt und Landkreis Osnabrück übernommen. Partner der AWIGO GmbH ist die Osnabrücker Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (OAG). In der neuen AWIGO RECYCLING GmbH hält die AWIGO als 100-prozentiges Tochterunternehmen des Landkreises Osnabrück 51 Prozent der Anteile, während die OAG die übrigen 49 Prozent übernimmt.

Die Abfallwirtschaft Nordharz GmbH ist ein mittelständisches Entsorgungsunternehmen. Bereits seit 1991 besteht dieses gemeinsame Unternehmen des Landkreises Harz und der Firma REMONDIS. Der Ursprung der Unternehmensgeschichte liegt im Jahr 1953, der Gründung der Stadtwirtschaft Wernigerode. 1990 erfolgte die Umwandlung in eine GmbH. Nach der Fusion mit der Abfallwirtschaft Quedlinburg im Jahr 1996 entstand der Firmenname Abfallwirtschaft Nordharz GmbH. Das Unternehmen gehört zu den ersten PPP-Gesellschaften (Public Private Partnership) der Region. Durch die Beteiligung der Firma REMONDIS kann jederzeit vom aktuellen technischen und logistischen Know-how der REMONDIS profitiert werden.

Als erste Stadt Kärntens begründete Villach im Jahr 2001 ein Public Private Partnership (PPP) mit dem privaten Abfallwirtschaftsunternehmen Saubermacher. An der „Villacher Saubermacher GmbH & Co KG“ sind die beiden Partner genau je zur Hälfte beteiligt. Basis für die Aktivitäten der Gesellschaft war ein Dienstleistungskonzessionsvertrag, wobei die Stadt Villach als Konzessionsgeber, Saubermacher als Konzessionär und die gemeinsame Tochter als ausübende Gesellschaft auftrat. Im Rahmen des PPP können eine Reihe neuer Dienstleistungen, insbesondere auch für Gewerbekunden der Region, angeboten werden, was der Stadt allein nicht möglich gewesen wäre. Neben der Annahme von Bauschutt und Gewerbeabfällen bietet der Villacher Saubermacher auch innovative Services wie die Abfalllogistik und Reinigung bei Großveranstaltungen, Heckenschnitt für Private und Unternehmen, Kanalspülungen oder Klärschlammverwertung.

Die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH ist zentraler Ansprechpartner für alle Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz. Unter Fachaufsicht des für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums nimmt die SAM unter anderem folgende Aufgaben wahr (Bestätigung über die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben):
• Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger.
• Überwachung nationaler Entsorgungsvorgänge gemäß der Nachweisverordnung (NachwV), insbesondere Erteilung von Behördenbestätigungen für (Sammel-)Entsorgungsnachweise.
• Überwachung grenzüberschreitender Entsorgungsvorgänge, insbesondere Durchführung des Notifizierungsverfahrens.
• Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Erteilung von Erlaubnissen nach § 54 KrWG.
• Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen.
Die SAM wird zu 51% vom Bundesland Rheinland-Pfalz , zu 25,1% von der Vereinigung privater Entsorgungsbetriebe der Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz GmbH (VPE) und zu 23,9% von der Vereinigung mittelständischer Entsorgungsbetriebe der Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz GmbH (VME) getragen. Die SAM ist eine Public-Private-Partnership-Gesellschaft (PPP-Modell). Die Stimmverteilung im freiwilligen Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung entspricht der Beteiligung der Gesellschafter. Zudem fungiert das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als Fachaufsicht der SAM.

Der Bauhof des Eigenbetriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Erlangen (EB77) bestand ursprünglich aus verschiedenen Verwaltungs- und Sozialgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagerhallen und Unterstellhallen und war in weiten Teilen aufgrund der überwiegend maroden Bausubstanz stark sanierungsbedürftig. In einer unabhängigen Projektstudie vom März 2005 wurde der Neubau des Bauhofes auf dem Bestandsgrundstück empfohlen. Eine umfangreiche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Ermittlung der optimalen Realisierungsform zeigte die grundsätzliche Eignung der Neubaumaßnahme in Form eines PPP-Projekts. Im Rahmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft wurde der Bauhof, bestehend aus verschiedenen Verwaltungs- und Sozialgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagerhallen und Unterstellhallen des Eigenbetriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Erlangen modernisiert und erweitert. Das gesamte Gelände hat eine Fläche von rund 42.000 qm. Der Eigenbetrieb suchte im Rahmen eines europaweiten wettbewerblichen Dialoges einen privaten Partner für Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung dieser Neu-/Umbaumaßnahme und beauftragte vor allem regional ansässige Unternehmen. Da die Stadt Erlangen auf die Service-Funktion des Bauhofes durchgehend angewiesen ist, mussten alle Maßnahmen bei laufendem Betrieb erfolgen. Im Zuge dieser Neubaumaßnahmen sollte aufbauend auf der vorhandenen Aufgaben- und Organisationsstruktur des bestehenden Bauhofs ein optimiertes Raum-, Flächen- und Nutzungsprogramm für das Gelände umgesetzt werden, um mit einem wirtschaftlichen Minimum an notwendigen Frei- und Gebäudeflächen die erforderlichen zukünftigen Aufgaben zu erledigen. Schrittweise wurden seit Juni 2008 auf der Fläche des Bauhofes Neubauten errichtet, die kurz darauf in Betrieb gehen und bezogen/genutzt wurden. Die alten Gebäude wurden kurz darauf abgebrochen und schafften Platz für die folgenden Neubauten.

Die Organisation der PPP-Gesellschaft kann in verschiedenen Rechtsformen erfolgen. Der Zweckverband ist weniger geeignet als Organisationsform für das PPP-Modell.

Für die Durchführung eines PPP-Modells eignen sich die zivilrechtlichen Rechtsformen der GmbH und der BGB-Gesellschaft in Form einer Arbeitsgemeinschaft.

In der Regel dürfte sich die GmbH trotz des höheren Gründungsaufwandes als die geeignetere Rechtsform darstellen, da insbesondere eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter besteht und damit die finanziellen Risiken überschaubarer sind. Aus vergaberechtlicher Sicht besteht die Besonderheit, dass eine Beauftragung einer Gesellschaft nur auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen kann, da eine Gesellschaft mit privater Beteiligung nicht inhousefähig ist. Bei Neugründung einer PPP-Gesellschaft mit gleichzeitiger Beauftragung werden die Beteiligung der privaten Gesellschafter an der PPP-Gesellschaft und die Entsorgungsleistung im „Paket“ ausgeschrieben werden. Es können etwa die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft der Auftraggeber an einen oder mehrere strategische Partner und gleichzeitig die Beauftragung dieser Gesellschaft mit Entsorgungsleistungen ausgeschrieben werden. Bei Beauftragung einer bestehenden PPP-Gesellschaft durch weitere kommunale Auftraggeber handelt es sich um die Erteilung eines öffentlichen Auftrages. Die PPP-Gesellschaft muss sich daher an einer öffentlichen Ausschreibung des oder der ausschreibenden Gebietskörperschaften beteiligen. Eine direkte Beauftragung ohne Vergabeverfahren ist mangels Inhousefähigkeit nicht möglich.

Kommen Sie ins Gespräch
Sie haben Fragen oder wollen mehr Details wissen? Unsere Ansprechpartner helfen Ihnen gern weiter.
t.ax@ax-vergaberecht.de

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AxProjects sorgt für sicheres P-Recycling

 

Wir bieten an die nachgewiesen erfolgreiche dh vergaberechtssichere und langfristig zuverlässige Vergabe des P-Recycling:

Gegenstand der von AP durchgeführten Vergabeverfahren: Übernahme, der Transport (umfasst stets alle für die Leistungserbringung erforderlichen Transporte) sowie die thermische Vorbehandlung, soweit erforderlich, und die thermische Verwertung von entwässertem Klärschlamm der betreffenden Kläranlage, sowie die Nachweisführung über die thermische Verwertung, die Entsorgung sämtlicher bei der Behandlung entstandener Stoffe einschließlich etwaigem Weitertransport und Behandlung sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der thermischen Verwertung ab Übernahme der Klärschlämme, die Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf spätestens ab 1. Januar 2029.
Zu diesem Zweck hat der AN die anfallenden Klärschlämme einer Behandlungsanlage zur Phosphorrückgewinnung zuzuführen und dies ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der AN hat insbesondere auf eigene Kosten und eigenes Risiko den Weitertransport der Klärschlammasche zu einer Behandlungsanlage zur Phosphorrückgewinnung oder auf eine Monodeponie zur Zwischenlagerung der Klärschlammasche sowie die anschließende Phosphorrückgewinnung und -vermarktung zu übernehmen.

Der AN ist berechtigt, dem AG die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 2029 anzubieten. Dies hat der AN jeweils mindestens 6 Monate vor geplantem früheren Leistungsbeginn unter Vorlage sämtlicher für die Entscheidung des AG erforderlichen Unterlagen zu tun. Der AG prüft das Angebot des AN innerhalb von 3 Monaten ab Eingang des Angebots und Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen und teilt dem AG seine Entscheidung mit. Der AN hat keinen Anspruch auf die Annahme seines Angebots.

Haftung für alle sich aus dem Klärschlamm ergebenden Gefahren, Risiken und Lasten: Mit der Beladung der Transportfahrzeuge (maßgeblich ist die vollständige Verladung der zu entsorgenden Klärschlämme in das Transportsystem des AN) entfällt für den AG die tatsächliche Sachherrschaft über die Klärschlämme. Das Eigentum an dem Klärschlamm geht mit Durchfahren des Werktors der Kläranlage auf den AN über. Der AN übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Nachweispflicht für die Klärschlammqualität und die vollständige Haftung für alle sich aus dem Klärschlamm ergebenden Gefahren, Risiken und Lasten, welche bei Transport, Zwischenlagerung etc. auftreten können und stellt den AG von sämtlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen frei.

Thermische Verwertungspflicht: Der AN übernimmt unabhängig von der Betriebsbereitschaft der benannten Klärschlammbehandlungsanlage/n die thermische Verwertungspflicht für die von diesem Vertrag erfassten Klärschlämme für die Laufzeit des Vertrags, d.h. die Entsorgungssicherheit ist jederzeit zu gewährleisten. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über Betriebsstörungen, soweit sie die Vorbehandlung oder Verwertung der Klärschlämme betreffen. Der AG ist entsprechend verpflichtet, unverzüglich über Ereignisse zu informieren, welche die Klärschlammabfuhr, wenn auch nur vorübergehend, unmöglich machen.

Zusammensetzung der Klärschlämme des AG: Die Zusammensetzung der Klärschlämme des AG sind dem AN auf Grund der als Anlage zur Leistungsbeschreibung vorgelegten Analysen bekannt; aus diesen geht auch die übliche Schwankungsbreite der Parameter hervor. Durch den AN sind Klärschlämme, die sich innerhalb dieser üblichen Schwankungsbreite der Parameter bewegen, abzunehmen. Die Abnahme- und Verwertungsverpflichtung besteht auch für Klärschlämme mit höheren Grenzwerten als in der AbfKlärV festgelegt, soweit die Parameter bzw. Grenzwerte sich innerhalb der Bandbreite bewegen, für die die im Angebot des AN benannte/n Klärschlammbehandlungsanlage/n ausgelegt ist/sind.
Bei Anfall von Klärschlämmen, die die in den vorgelegten Analysen genannte Bandbreite der Parameter bzw. Grenzwerte überschreiten und die in den im Angebot des AN genannte/n Anlage/n insofern nicht durch den AN verwertbar sind, hat der AN diese Klärschlämme gleichwohl abzunehmen und in einer anderen geeigneten Anlage zu verwerten. Eine für diese Klärschlämme abweichende Vergütung durch konkret entstehende und durch den AN nachzuweisende Mehr- oder Minderkosten werden die Vertragsparteien in diesem Fall vereinbaren.

Leistungsverpflichtung: Der AN verpflichtet sich, den vom AG angedienten Klärschlamm abzunehmen, abzutransportieren, ggf. zu trocknen, also thermisch vorzubehandeln, und thermisch zu verwerten. Die von dem AN zu erbringenden Leistungen umfassen die endgültige Verwertung des Klärschlamms sowie ab dem im Angebot genannten Zeitpunkt die Phosphorrückgewinnung.
Die Verwertung hat stets in ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Verwertungsanlagen zu erfolgen und der AN sowie etwaig eingesetzte Unterauftragnehmer haben stets über die für die Leistungserbringung erforderliche Zuverlässigkeit zu verfügen, wozu insbesondere auch die notwendige Sachkenntnis für die Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben gehört.
Der Transport und die Verladung des Klärschlamms auf der Kläranlage erfolgen auf Kosten des AN. Gesetzliche Fahrverbotszeiten sind dabei zu beachten. Gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen ist der Transport der Klärschlämme gemäß § 53 KrWG anzeigepflichtig. Der AN oder, im Fall der Unterauftragsvergabe, das durch den AN beauftragte Transportunternehmen; muss entweder eine Anzeige inkl. Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG i.V.m. Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) haben oder über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG i.V.m. AbfAEV verfügen und als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG i.V.m. Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) zertifiziert sein. Die Nachweise und Zertifikate sind dem AG drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erneut vorzulegen.

Dokumentation: Der AN hat seine Leistungen umfassend zu dokumentieren, insbesondere Leistungsnachweise über die Art und Weise der Verwertung (wie Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine, Lieferscheine usw.) in Tabellenform zu dokumentieren sowie den Tabellen in Kopie beizufügen und dem AG insbesondere wie folgt zu übergeben:
Der AN hat einen Monat nach der Klärschlammabfuhr insbesondere folgendes zu übergeben: -eine tabellarische Aufstellung mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferungen (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der Zwischenlagerung: Im Fall der Zwischenlagerung hat der AN zudem insbesondere folgendes zu übergeben: -Tabellarischer Nachweis über Zwischenlagerung von Klärschlämmen mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferung (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der Zwischenbehandlung: Im Fall der Zwischenbehandlung hat der AN zudem insbesondere folgendes zu übergeben: -Tabellarischer Nachweis über Zwischenbehandlung von Klärschlämmen mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferung (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der P-Rückgewinnung: Im Fall der P-Rückgewinnung ist ein schriftlicher Nachweis der Phosphorrückgewinnungsanlage gemäß § 3d AbfKlärV zu erbringen. Dem AG ist bewusst, dass eine exakte Bilanzierung der von ihm behandelten Aschenmenge nicht möglich ist, da schon bei der Verbrennung eine Vermischung von verschiedenen Klärschlämmen nicht vermieden werden kann und die entstehende Asche immer ein Mischprodukt aus den anliefernden Anlagen ist. Die Abgabe der Bilanz erfolgt als Exceltabelle per Mail oder, sollte es bis 1. Januar 2029 ein Formblatt geben, als ausgefülltes Formblatt.

Anforderung an die Phosphorrückgewinnung: Der AN verpflichtet sich, die anfallenden Klärschlammaschen spätestens am 1. Januar 2029 der Phosphorrückgewinnung gemäß den Anforderungen der AbfKlärV (in der ab 1. Januar 2029 geltenden Fassung, im Folgenden: AbfKlärV 2029) zuzuführen. Der AN hat eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf spätestens ab 1. Januar 2029 zu gewährleisten. Eine Phosphorrückgewinnung kann erfolgen aus der Klärschlammverbrennungsasche nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AbfKlärV 2029 oder durch eine stoffliche Verwertung der Klärschlammverbrennungsasche unter Nutzung des Phosphorgehalts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV 2029.
Sofern der AN die anfallenden Klärschlammmonoverbrennungsaschen bereits vor dem 1. Januar 2029 der Phosphorrückgewinnung zuführt, ist eine Zwischenlagerung der vor dem 1. Januar 2029 anfallenden Klärschlammmonoverbrennungsaschen ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung ist erst erfüllt, wenn der Nachweis der Phosphorrückgewinnung aus den durch den AG angelieferten Klärschlämmen anteilig zurechenbaren Klärschlammverbrennungsaschen erbracht wurde. Der Nachweis ist entsprechend den Bestimmungen in § 3d AbfKlärV 2029 bzw. den zum Zeitpunkt der Nachweisführung geltenden Bestimmungen zu führen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche erbrachten Nachweise dem AG zu übermitteln.
Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen vor Beginn der Phosphorrückgewinnung innerhalb von vier Wochen den aktuellen Stand des Konzepts insbesondere den Stand der Errichtung der Behandlungsanlage (Planung, Genehmigung, Bau, Betriebsbeginn) sowie das Vertriebs- und Vermarktungskonzept als Bericht vorzulegen und mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Mit dem Konzept ist der aktuelle Stand der mit der Phosphorrückgewinnung verbundenen Kosten vorzulegen. Durch den AN muss rechtzeitig (…) ein verbindliches Konzept zur Phosphorrückgewinnung vorgelegt werden. Spätere Anpassungen sind mit fortschreitendem Kenntnisstand möglich.
Der AN verpflichtet sich, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von der Erfüllung dieses Auftrages berührt sind, einzuhalten, insbesondere auch im Hinblick auf die Dokumentation der durchgeführten Verwertung und Phosphorrückgewinnung. Die Dokumentation ist entsprechend den Bestimmungen in § 3d AbfKlärV 2029 bzw. den zum Zeitpunkt der Nachweisführung geltenden Bestimmungen zu führen. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Dokumentation/Nachweise zu übermitteln.
Der AN verpflichtet sich, alle für die vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig bei den zuständigen Behörden einzuholen und auf Verlangen dem AG vorzulegen.

Unterauftragnehmer: Eine Übertragung der Verpflichtungen von dem AN auf andere Unternehmen, auch von Teilleistungen, ist nur mit Zustimmung des AGs zulässig. Gleiches gilt für planmäßige Außerbetriebnahme zum Zwecke der Wartung, Instandsetzung o.ä. für die Dauer eines Notfalls (technische Störung o.ä.) ist eine Übertragung von Verpflichtungen im Rahmen der Notfallentsorgung auch ohne Zustimmung des AGs zulässig. Der AN hat – auch für Leistungen etwaiger Unterauftragnehmer – gegenüber dem AG zu gewährleisten, dass sämtliche Anlagen und Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt den rechtlichen Bestimmungen und den Auflagen der Zulassungsbehörden entsprechen und die Vorgaben dieses Vertrages eingehalten werden. Der AN sowie die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer müssen während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. sein. Der AN und die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer haben diese auf eigene Kosten zu beantragen und aufrechtzuerhalten. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber den zuständigen Behörden insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Unterauftragnehmer sind Unternehmen, welche anstelle des AN die Dienstleistung oder Teile davon ausführen; dieses betrifft insbesondere folgende wesentliche Leistungspflichten: Transport, thermische Verwertung, ggf. Monodeponierung und P-Recycling. Lieferanten, Wartungsfirmen und die Abnehmer von Energie sind keine Unterauftragnehmer. In die Leistungserbringung eingeschaltete Verleiher von Arbeitskräften sind im Sinne diese Vertrags Unterauftragnehmer. Der AN bedarf für die Erteilung von Unteraufträgen an Auftragnehmer, die er nicht bereits in seinem Angebot als Unterauftragnehmer benannt hat (nachträgliche Einschaltung oder Wechsel eines Unterauftragnehmers), der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs. Der AN hat dem AG rechtzeitig die Eignung des Unterauftragnehmers nachzuweisen. Dafür sind dieselben Angaben, Erklärungen und Nachweise zum Nachweis der Eignung wie im Rahmen des Vergabeverfahrens beizubringen. Der AG ist jederzeit berechtigt, eine erteilte Zustimmung aus wichtigem Grunde zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers bestehen. Dem AG stehen unmittelbar gegenüber den Unterauftragnehmern dieselben Kontroll- und Auskunftsrechte zu, die ihr gegenüber dem AN nach diesem Vertrag zustehen. Der AN hat vertraglich sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Pflichten gegenüber dem AG erfüllen.

Überwachungs- und Kontrollrechte des AGs, Genehmigungen und Zertifizierungen: Der AN unterrichtet den AG über die für die Verwertung der Klärschlämme sowie die Verwertungsanlagen, insbesondere die Klärschlammmonobehandlungsanlage/n und Behandlungsanlagen zur Phosphorrückgewinnung sowie Monodeponien, betreffenden behördlichen Bescheide und durchgeführten Messungen. Auf Anforderungen des AGs legt er Bescheide und Messberichte unverzüglich vor. Der AG ist berechtigt, die dem AN übertragenen Leistungen zu überwachen. Hierfür sind dem AG auf Verlangen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und ihr Zugang zu Bereichen zu gewähren, welche mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehen. Der AG ist ferner berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob der AN und die jeweiligen Unterauftragnehmer die von ihnen übernommenen Verpflichtungen einhalten. Der AN und die jeweiligen Unterauftragnehmer sind verpflichtet, dem AG die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen des AGs jederzeit nachzuweisen. 10.4 Insbesondere ist der AG jederzeit berechtigt, sich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen, Zertifizierungen und sonstigen Nachweise jederzeit vom AN vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der AN auch ohne gesonderte Aufforderung durch den AG alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen, Zertifizierungen und sonstigen Nachweise stets zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres dem AG in Kopie vorzulegen. Zudem hat der AN auch ohne gesonderte Aufforderung durch den AG die erforderlichen Genehmigungsbescheide und Nachweise spätestens bis zu den dort genannten Zeitpunkten dem AG vorzulegen. Die Kontrollpflichten kann der AG durch eigene Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter oder durch Beauftragte wahrnehmen.

Entsorgungssicherheit: Die Entsorgungssicherheit ist jederzeit sicherzustellen. Der AN hat die Verwertungsanlage(n) in einem solchen Zustand zu halten, dass er die aus dem Vertrag ergebenden Pflichten jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann. Erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sind rechtzeitig und regelmäßig durchzuführen. Sind Anlagen nicht betriebsbereit oder ist der Betrieb aufgrund einer vorübergehenden behördlichen Betriebsuntersagung einzustellen, beschafft der AN auf seine Kosten Kapazitäten in Ersatzanlagen und /oder Zwischenlagern. Eine Mitverbrennung (in Kraftwerken, Zementwerken etc.) ist in diesem Fall zulässig, soweit die Mitverbrennung von Klärschlämmen in den Anlagen zugelassen ist und keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zum P-Recycling aus Klärschlamm bzw. der Klärschlammasche besteht. Bei einer endgültigen behördlichen Betriebsuntersagung hat der AN Ersatzanlagen zu beschaffen. Durch den AN ist ein entsprechender Ausfallverbund mit Ersatzanlagen und Zwischenlagern sicherzustellen. Das Entgelt wird hiervon nicht berührt. Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen den aktuellen Stand des Ausfallverbunds mit Ersatzanlagen und Zwischenlagern mit entsprechenden Kapazitäten als Bericht vorzulegen und mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Stand des Ausfallverbundes muss während der gesamten Vertragslaufzeit mindestens dem Stand, der im Rahmen des Vergabeverfahrens mitgeteilt wurde, entsprechen. Ist der AN nicht in der Lage, die Klärschlämme anderweitig thermisch vorzubehandeln, soweit erforderlich, und zu verwerten, ist der AG zur Ersatzvornahme berechtigt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle höherer Gewalt ruhen die gegenseitigen Liefer- und Leistungspflichten. Im Falle von Streiks ist der AN weiterhin zur Abfuhr verpflichtet. Durch den Ausfallverbund ist gerade sicherzustellen, dass durch Streiks eine Abfuhr der Klärschlämme nicht unterbleibt. Die Vertragspartner werden sich bei der Lösung daraus entstehender Probleme unterstützen.

Vergütung der thermischen Klärschlammverwertung: Für die Klärschlammverwertung berechnet der AN dem AG eine Vergütung. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Preismodel 1 für den Zeitraum … bis 31.12.2028 Einheitspreis ________________ Euro/Tonne Der angebotene Einheitspreis gilt als Festpreise pro Tonne OS. Auf diesen Preis wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet. Die Erhöhung von Nebenkosten wie Fahrgelder, Trennungsentschädigungen und Erschwerniszulagen berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Zusatzforderungen. Der Preis enthält die Kosten der thermischen Vorbehandlung, sowie die thermische Verwertung einschließlich der Kosten für die Entsorgung von Rückständen aus der Rauchgasreinigung sowie sonstiger Reststoffe und die Verladung und den Transport von der Kläranlage bis zur Entsorgungsanlage des AN. Sollte die Phosphorrückgewinnung bereits vor dem 1.1.2029 erfolgen, gilt ab diesem Zeitpunkt das Preismodel 2. Eine Preisgleitklausel kommt zur Anwendung. Grundsätzlich sind die Preise bis zum … bindend. Die angebotenen Einheitspreise können erstmalig zum … geändert werden. Eine jährliche Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres an die geänderten Lohn- /Lohnnebenkosten und das Preisgefüge für Maschinen und Fahrzeuge ist möglich. Die Änderung muss bis spätestens 30. Juni des Vorjahres (6 Monate im Voraus) schriftlich angekündigt werden. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis nachfolgender Berechnung: P1 = P0 / 100 x (60 + 20M / M0 + 20L / L0) Dabei bedeuten: P1 = Preis zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (Leistungsbereitstellungspreis, Arbeitspreis spätestens zum 30.6.) P0 = Preis gemäß Angebot M = Gemischter Index für Betriebsmittel gemäß Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (Fachserie 17, Reihe 2) zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (spätestens 30.6 bzw. 6 Monate vor Jahresende) Berechnung nach Formel: M = 0,3 x MMi + 0,3 x MMa + 0,2 x MsF + 0,2 x MRIW MMi, Mineralölerzeugnisse, Lfd. Nr. 173 MMa, Maschinen, Lfd. Nr. 410 MsF, sonstige Fahrzeuge, Lfd. Nr. 577 MRIW, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Lfd. Nr. 606 M0 = Gemischter Index für Betriebsmittel, Bezugsjahr 2023 L = Eckvergütung Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V, EG 5, Stufe 1 Zusatzversorgung VBL, Arbeitszeit 100 % zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung L0 = Eckvergütung wie vor, Bezugsjahr 2023 Bagatellklausel: Eine Anpassung der Preise wird erst wirksam, wenn der neu berechnete Preis den Angebotspreis um mehr als 1 Teil von 100 übersteigt. Eine Preiserhöhung von Seiten des AN von über 10 von Hundert in einem Kalenderjahr berechtigt den AG zur Vertragskündigung zum Jahresende der Ankündigung. Preismodel 2 für den Zeitraum 1.1.2029 bis 31.12.2032 Einheitspreis ________________ Euro/Tonne Der angebotene Einheitspreis gilt als Festpreise pro Tonne OS. Auf diesen Preis wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet. Die Erhöhung von Nebenkosten wie Fahrgelder, Trennungsentschädigungen und Erschwerniszulagen berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Zusatzforderungen. Der Preis enthält die Kosten der thermischen Vorbehandlung, sowie die thermische Verwertung einschließlich der Kosten für die Entsorgung von Rückständen aus der Rauchgasreinigung sowie sonstiger Reststoffe, die Verladung, den Transport von der Kläranlage bis zur Entsorgungsanlage des AN und die Kosten für die Phosphorrückgewinnung, einschließlich ggf. anfallender Zusatzkosten für den Weitertransport oder Monodeponierung. Für den Paketpreis (P2) wird eine Preisgleitklausel angewendet. Grundsätzlich sind die Preise bis zum … bindend. Die angebotenen Einheitspreise können erstmalig zum 1. Januar 2029 geändert werden. Eine jährliche Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres an die geänderten Lohn- /Lohnnebenkosten und das Preisgefüge für Maschinen und Fahrzeuge ist möglich. Die Änderung muss bis spätestens 30. Juni des Vorjahres (6 Monate im Voraus) schriftlich angekündigt werden. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis nachfolgender Berechnung: P1 = P0 / 100 x (60 + 20M / M0 + 20L / L0) Dabei bedeuten: P1 = Preis zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (Leistungsbereitstellungspreis, Arbeitspreis spätestens zum 30.6.) P0 = Preis gemäß Angebot M = Gemischter Index für Betriebsmittel gemäß Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (Fachserie 17, Reihe 2) zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (spätestens 30.6 bzw. 6 Monate vor Jahresende) Berechnung nach Formel: M = 0,3 x MMi + 0,3 x MMa + 0,2 x MsF + 0,2 x MRIW MMi, Mineralölerzeugnisse, Lfd. Nr. 173 MMa, Maschinen, Lfd. Nr. 410 MsF, sonstige Fahrzeuge, Lfd. Nr. 577 MRIW, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Lfd. Nr. 606 M0 = Gemischter Index für Betriebsmittel, Bezugsjahr 2023 L = Eckvergütung Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V, EG 5, Stufe 1 Zusatzversorgung VBL, Arbeitszeit 100 % zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung L0 = Eckvergütung wie vor, Bezugsjahr 2023 Bagatellklausel: Eine Anpassung der Preise wird erst wirksam, wenn der neu berechnete Preis den Angebotspreis um mehr als 1 Teil von 100 übersteigt. Eine Preiserhöhung von Seiten des AN von über 10 von Hundert in einem Kalenderjahr berechtigt den AG zur Vertragskündigung zum Jahresende der Ankündigung.
Die Preise sind so zu kalkulieren, dass damit alle erforderlichen Leistungen inkl. aller Nebenleistungen einschließlich Gebühren, Steuern und Abgaben abgegolten sind. Hierunter fallen auch die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen bzw. zu diesem Zeitpunkt bekannten Gebührensätze gemäß MautV und MautHV. Mit dem Entgelt sind alle Aufwendungen abgedeckt, die sich aus der Einhaltung der zum Zeitpunkt der Angebotslegung geltenden Rechtsvorschriften ergeben, auch wenn deren Umsetzung durch behördliche Anordnung noch nicht erfolgt ist.
Die maßgeblichen Mengen (Tonnen OS) für das Entgelt ergeben sich aus der Verwiegung vor der ersten Abkippung der bei der Kläranlage abgeholten Klärschlämme auf der Verwertungseinrichtung mittels geeichter Waage, sofern die Verwertungseinrichtung über eine solche verfügt.

Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund: Für die Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, gilt § 314 BGB. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, -wenn gesetzgeberische und/oder behördliche Maßnahmen die Durchführung dieses Vertrages unmöglich machen, -wenn durch den AN ein Jahr vor dem Beginn der Phosphorrückgewinnung nicht der Nachweis einer Sicherstellung der Phosphorrückgewinnung erbracht wurde. Der Nachweis gilt als unwiderlegbar nicht erbracht, wenn für die von ihm benannte/n Monodeponie/n oder Behandlungsanlage/n für Phosphorrückgewinnung noch keine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wurde, -wenn durch den AN zu dem mit dem AG vereinbarten Zeitpunkt für den Beginn der Phosphorrückgewinnung nicht mit der Phosphorrückgewinnung begonnen wurde, -wenn der AN seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung nicht nachkommt. Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Zwischen ihnen muss ein angemessener Zeitraum liegen, -wenn der AN einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN gestellt hat, über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, -wenn der AN im Rahmen des Vergabeverfahrens vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat.
Der AG kann die Kündigung fristlos oder mit angemessener Frist aussprechen; die angemessene Frist bemisst sich am Zeitaufwand für die Beschaffung einer ersatzweisen Verwertungslösung.
Erfolgte die Kündigung aufgrund von Umständen, die der AN zu vertreten hat, ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Er hat zumindest die Kosten eines erneuten Vergabeverfahrens in tatsächlicher Höhe, wobei die bei der Vergabestelle und/oder bei einem beauftragten Dritten anfallenden Kosten zum Stundensatz berücksichtigt werden, sowie die Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der AG die vertragsgegenständliche Leistung durch einen anderen Auftragnehmer erbringen lassen muss.
Liegt der zur Kündigung führende wichtige Grund in der Risikosphäre des AGs und ist nicht vom AN zu vertreten, umfasst ein eventueller Schadenersatzanspruch des AN allenfalls seine nutzlosen Aufwendungen; ein Anspruch auf entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

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Geben Sie Ihre Spezialbeförderung in beste Hände

 

Träger der Schülerbeförderung sind verantwortlich für die Organisation der Schülerspezialbeförderung.

Eine Beförderung mit der Schülerspezialbeförderung ist erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund von physischen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Schulweg eigenständig (ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß) zu bewältigen.

Träger der Schülerbeförderung benötigen vielfach qualifizierte Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung (unterstützende Begleitung) oder zur Durchführung der Vergabe.

Unser versiertes AxProjects – Angebot:

Vorbereitung,

unterstützende Begleitung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens oder Durchführung des Vergabeverfahrens,

Prüfung und Wertung der Angebote sowie

Aktualisierung und Kontrolle der Vertragserfüllung

für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen durch Schülerspezialbeförderung

1. Vorbereitungsarbeiten

AxProjects führt kurzfristig nach Zuschlagserteilung ein Eröffnungsgespräch mit dem Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch, um das Vorgehen, die Ausschreibung sowie alle relevanten Ausschreibungsthemen zu besprechen, vorzubereiten und abzustimmen.

AxProjects benötigt folgende Unterlagen:

– Liste aller Schulen, die von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen besucht werden

– Übersicht der Unterrichtszeiten der Schulen, die derzeit von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden

– Schulentwicklungsplanung des Auftraggebers

– Schülerbeförderungssatzung in der aktuellen Fassung

– Sonstige Festlegungen und Bestimmungen

– Aktuelle Liste aller Beförderungsunternehmen, die sich aktuell im Besitz einer gültigen Personenbeförderungsberechtigung befinden

– Liste der Schülerinnen und Schüler und besuchte Schule, die voraussichtlich mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden müssen, mit Hinweisen auf Anforderungen, die sich aus den Beeinträchtigungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler ergeben sowie auf die technische Ausstattung der Fahrzeuge für Rollstuhlfahrer, der Einsatz von – bei Bedarf – geschulten Begleitpersonen u.a.

Nach dem Gespräch erstellt AxProjects kurzfristig einen terminbezogenen Arbeitsplan und leitet diesen dem Auftraggeber zu.

2. Erstellung von Vorschlägen und Zuarbeiten für die Vergabeunterlagen

AxProjects erarbeitet die Routen, die sich ergebenden Lose, die Leistungsbeschreibungen, die Bewertungskriterien, die Bewertungsmatrix, sowie Vertragsmuster. Dabei ist das Folgende zu beachten: Auf der Grundlage der vorhandenen Angaben und Daten erfolgt durch AxProjects die Zusammenfassung zu sinnvollen, personenunabhängigen Routen und Fahreinheiten. AxProjects erstellt auf Basis dieser Zusammenfassung einen Vorschlag für entsprechende Leistungsbeschreibungen und die konkrete Losbildung. Grundsätzliche Zielstellung ist eine möglichst aufwandsgünstige Tourenplanung. Dabei werden die konkreten Beförderungsanforderungen, speziell die Anforderungen an die Fahrzeuge, maximal zulässige Fahrzeiten und Wartezeiten beachtet. Durch AxProjects werden auf der Grundlage optimierter Tourenpläne Vergabelose gebildet. Die Losbildungsprinzipien werden beschrieben und es wird mitgeteilt, ob für die Los- und Tourenbildung eine geeignete Planungssoftware eingesetzt werden kann. AxProjects nimmt in die Leistungsbeschreibung die Art der Leistung, die Vertragsdauer, die Fahrtage/ Fahrzeiten/ Ferientermine sowie Haftungs- und Versicherungsfragen auf. Die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zu fahrenden Kinder und Jugendlichen und ihre Beeinträchtigungen sowie Besonderheiten werden genau benannt und beschrieben. Die genaue Beschreibung der Bedürfnisse ist wichtig, damit das Beförderungsunternehmen nicht Fahrzeuge anschafft und einsetzt, mit denen die geforderte Beförderungsleistung nicht erbracht werden kann. AxProjects legt zudem die Abrechnungsdaten/- modalitäten fest (Art und Weise der Kilometerermittlung, Bezahlung der Begleitpersonen, Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten). AxProjects nimmt Ausführungen zu den Personalanforderungen und den sonstigen Fahrzeuganforderungen vor. Weiterhin schlägt AxProjects vor, welche Eignungsnachweise von den Bietern erbracht werden müssen. AxProjects unterbreitet zudem einen Vorschlag zu den Bewertungskriterien unter Berücksichtigung, dass der Preis das maßgebende Zuschlagskriterium ist. Ergänzend prüft AxProjects, ob ggfs. weitere Bewertungskriterien in Hinblick auf die Qualitätssicherung während der Vertragsdauer heranzuziehen sind und nimmt diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in die Bewertungsmatrix auf. AxProjects erstellt zudem das Muster einer Bewertungsmatrix. AxProjects erstellt des Weiteren ein Muster für die zu verwendenden Beförderungsverträge. Beförderungsverträge sind wichtig, da die Träger der Schülerbeförderung strengere sicherheitsrelevante Regelungen in eigener Zuständigkeit festlegen können als dies z. B. in Bundesverordnungen und -gesetzen vorgesehen ist. Dabei trägt AxProjects dafür Sorge, mit welchen technischen und organisatorischen Möglichkeiten eine größtmögliche Sicherheit der Schülerinnen und Schüler garantiert werden kann. In den Vertragsvereinbarungen wird neben den Eigenschaften und Anforderungen der Fahrzeugführer und der Begleitpersonen auch festgelegt, dass ein kontinuierlicher Einsatz des Personals sichergestellt wird. Ein häufiger Wechsel des Fahrzeugpersonals sowie der Begleitpersonen verhindern eine dringend notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die Vertragsvereinbarungen für die Leistungsnehmer beinhalten neben der Beförderung auch die organisatorische Abstimmung zwischen den Eltern und Schulen und sind flexibel auf Veränderungen des Beförderungsumfanges abgestimmt. Die juristische Prüfung erfolgt durch AxProjects. Die erstellten Vorschläge und Zuarbeiten (Routen, Losbildung, Leistungsbeschreibung, Bewertungskriterien, Bewertungsmatrix Beförderungsvertragsmuster, Ausführungen Abrechungsdaten/ – modalitäten, Personalanforderungen und Fahrzeuganforderungen) stimmt AxProjects mit dem Auftraggeber dh mit dessen zuständigem Fachbereich ab. Bei der Erstellung dieser Unterlagen wird auf die gesetzlichen Vorschriften und die kreislichen Vorschriften geachtet.

3. Unterstützende Begleitung/ Durchführung des Vergabeverfahrens- Bekanntmachung

Die Bekanntmachung und das Verschicken der Vergabeunterlagen erfolgt nach Zuleitung an den Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch die Zentrale Vergabestelle des Auftraggebers oder durch AxProjects. AxProjects erarbeitet Entwürfe von Antworten zu Bieteranfragen und ggfs. Rügen, welche die Vergabeunterlagen betreffen. AxProjects erstellt auch erforderliche Informationen an Bieter. Diese Schreiben übersendet AxProjects an den Auftraggeber. Die juristische Prüfung erfolgt durch den Auftraggeber. Oder AxProjects. Der unmittelbare Kontakt bei der Beantwortung bzw. der Zustellung von Informationen erfolgt über den Auftraggeber (Zentrale Vergabestelle). Oder AxProjects.

4. Unterstützende Begleitung des Vergabeverfahrens- Auswertung

AxProjects bereitet die Bewertung der Bieter entsprechend der Ausschreibungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix vor. Unter Leitung der Zentralen Vergabestelle wird die Submission der Angebote durchgeführt. AxProjects prüft die Angebote auf Vollständigkeit, Eignung der Bieter (wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit etc.) gemäß Bekanntmachung sowie sachliche und rechnerische Richtigkeit. AxProjects erstellt eine diesbezügliche Dokumentation, um unkorrekte Angebote auszuschließen. AxProjects wertet die Angebote unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix pro Los aus, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln und dokumentiert auch insoweit preisliche oder sonstige Fehler. Ggfs. erarbeitet AxProjects Vorschläge zur Entscheidung über Nachforderungen und andere Aufklärungsmaßnahmen. AxProjects veranlasst notwendige Maßnahmen über den Auftraggeber und überprüft und dokumentiert die Ergebnisse der Nachforderungen. AxProjects erarbeitet eine Empfehlung für die Vergabeentscheidung und Bieterbenachrichtigung nach § 134 GWB. Dieser enthält die Auswertung der gesamten Ausschreibung mit der Einzelbewertung der ausgewählten Bieter. Diese Empfehlungen unterbereitet AxProjects dem Auftraggeber (Fachbereich). AxProjects bereitet des Weiteren bei Bedarf Bietergespräche zur Aufklärung der Angebotsinhalte vor, führt diese bei Notwendigkeit in Anwesenheit des Auftraggebers vor Ort durch und erstellt das diesbezügliche Protokoll. AxProjects bereitet des Weiteren die Absageschreiben vor. AxProjects bereitet einen Textvorschlag für die Beschlussvorlage vor. AxProjects nimmt an den Ausschusssitzungen, die sich mit der Vergabe befassen, teil.

5. Mitarbeit beim Vertragsschluss

AxProjects bereitet zudem Muster für konkrete Beförderungsverträge unter Nutzung des mit dem Auftraggeber abgestimmten Musters sowie der Besonderheiten des konkreten Falls vor und leitet diese dem Auftraggeber zu. Nach juristischer Prüfung durch den Auftraggeber und Freigabe gegenüber dem Auftragnehmer leitet AxProjects die Verträge dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zu. Nach Unterschriftsleistung leitet AxProjects den Vertrag dem Auftraggeber zu.

6. Kontrolle der Vertragserfüllung, Unterstützung bei der Mängelbeseitigung sowie Prüfung von Vertragsanpassungen

AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer entsprechend den aktuellen Vorschriften und unterstützt für einen definierten Zeitraum von zB 36 Monaten bei Mängeln in der Vertragserfüllung und deren Beseitigung. Die jährliche Prüfung der Vertragserfüllung wird sich vorrangig auf die Abrechnungsunterlagen beziehen. Des Weiteren prüft AxProjects erforderlich werdende allgemeine Vertragsanpassungen. Darunter sind sich bei Vertragsunternehmen ergebene, allgemeine Änderungen zu verstehen, z.B. Änderung der Anschrift, des Firmennamens, etc. Nicht gemeint, ist unter diesem Punkt die jährlich erforderlich werdende Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens.

7. Notwendige jährliche Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens

Der Auftraggeber übergibt AxProjects regelmäßig zB jeweils bis zum 31.05. eine Aufstellung aller Schülerinnen und Schüler, welche zum folgenden Schuljahr im Beförderungsbestand verbleiben. Änderungsbedarf ergibt sich regelmäßig aus Entfall oder Hinzukommen von Schülerinnen und Schülern, Veränderungen der zu bedienenden Bildungseinrichtungen oder Änderung der Rahmenbedingungen der Beförderung. Diese werden von AxProjects. in Abstimmung mit den leistungserbringenden Unternehmen in der Los- und Tourengestaltung in bedarfsgerechter und wirtschaftlicher Weise berücksichtigt.Des Weiteren kann sich Anpassungsbedarf auch aus Änderungsbegehren der Auftragnehmer an wesentlich veränderte betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, die in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind (Wertsicherungsklausel) ergeben. Diese sind vor allem zu erwarten durch Preiserhöhungen für Kraftstoffe, Veränderungen der Vergütungstarife für Mitarbeiter, Änderungen gesetzlicher Regelungen oder sonstiger Rahmenbedingungen der Leistungsdurchführung. AxProjects bietet hierfür auch die Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie die vertragliche Umsetzung an. Zum neuen Schuljahr neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler werden durch den Auftraggeber ermittelt und wöchentlich jeweils freitags an AxProjects gemeldet. AxProjects überarbeitet die Tourenplanung auf der Grundlage der vom Auftraggeber zugearbeiteten Listen. AxProjects teilt dem Auftraggeber die Tourenplanung für das neue Schuljahr bis spätestens einen Monat vor Beginn des Unterrichts mit, damit die fristgemäße Erteilung der Verwaltungsakte durch den Auftraggeber gewährleistet ist. AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer (Beförderung ausführende Vertragspartner) entsprechend den aktuellen Vorschriften. AxProjects prüft während des Leistungszeitraumes Anträge des Leistungsnehmers auf seine Anspruchsberechtigung und unterbreitet dem Auftraggeber bis zum zB 31.10. Vorschläge für Vertragsanpassungen. Fortlaufend im Schuljahr sind Neuaufnahmen bzw. Abgänge von Schülern in den vergebenen Losen zu berücksichtigen. Der Kontakt mit den Eltern/ Schülerinnen und Schülern erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. Davon unabhängig kann es erforderlich sein, dass zwischen den Eltern/ Schülerinnen und Schülern und den Beförderungsunternehmen Absprachen getroffen werden müssen.

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AP: Innovative Bewirtschaftung von Gebäuden und technischen Anlagen

 

Die Bewirtschaftung von Gebäuden und technischen Anlagen ist zeit- und kostenintensiv. 80% der gesamten Lebenszykluskosten einer Immobilie entfallen auf den laufenden Betrieb. Es geht um Gebäudereinigung, Standortdienste, Sicherheitsdienste, Haustechnik & Wartung, Wertstoff- & Abfallmanagement sowie IT-Systeme. Wir kennen die realistischen und angemessenen Kosten im Facility Management. Wir verfügen über das langjährige Expertenwissen, wie diese Leistungen vergaberechtlich sicher ausgeschrieben werden. Unser Markt- und Fachwissen ist Ihr Vorteil!

Bsp

Die Anforderungen bei der Gebäudereinigung können variieren. Stark frequentierte Verwaltungsgebäude, Schulen oder Banken haben andere Hygiene-Anforderungen als Industrieunternehmen mit Montagehallen, Klinken und Forschungseinrichtungen mit Reinräumen und hohen Ansprüchen an die Infektionsprävention.

Ein individuelles Konzept über die nötigen Reinigungsleistungen ist unerlässlich!

Dabei stellen sich viele Fragen:

Ist Eigen- oder Fremdreinigung sinnvoller?

Welche Leistungen sind notwendig, sinnvoll und zeitgemäß?

Sind Faktoren wie die Raumgruppen, Nutzungsarten und Reinigungshäufigkeit aufeinander abgestimmt?

Werden Änderungen am Reinigungsvolumen im Konzept berücksichtigt?

Angesichts des großen Angebots an Dienstleistungsunternehmen ist es schwierig, den Dienstleister zu finden, der nicht nur die anfallenden Reinigungsarbeiten zufriedenstellend und zu einem fairen Preis verrichtet, sondern auch insgesamt Ihren Qualitätsanforderungen gerecht wird.

Hier kommen wir ins Spiel!

Die wichtigsten Schritte im Projekt:

Bestandsaufnahme:
Ein elektronisches Raumbuch ist eines der wichtigsten Werkzeuge der effektiven Gebäudereinigung. Wir organisieren oder aktualisieren Ihre Raumgruppen, Reinigungsflächen und – zyklen in einem Raumbuch. Damit lassen sich problemlos die optimalen Leistungen für die einzelnen Raumgruppen definieren und einpflegen. Mit diesem Tool hat die Geschäftsleitung eine ganz neue Chance, mit Reinigern zu verhandeln, verschiedene Szenarien zu simulieren und die Leistungen zu definieren.

Klares Leistungsverzeichnis:
Alle Aufgaben des Reinigers werden zunächst hinterfragt, dann genau definiert. Oft wird es im Projekt viel umfangreicher, denn wir bedenken wirklich jeden Aspekt. Das vermeidet Diskussionen darüber, welche Leistungen erbracht oder nicht erbracht werden müssen.

Geeignete Dienstleister:
Die Auswahl von passenden Dienstleistern erfolgt in enger Abstimmung mit Ihnen und Ihren Zielen. Ist Ihnen z.B. Regionalität besonders wichtig, fließt das in die Auswahl ein.

Detaillierte Auswertung der Angebote und Konzepte:
Es darf nie darum gehen, nur den günstigsten Anbieter zu finden. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ist gefragt. Wir zeigen Ihnen sinnvolle Lösungen auf. Die Entscheidung, welche Lösung Sie umsetzen möchten, bleibt zu 100% bei Ihnen.

Begleitung der Implementierung:
Implementierungsgespräch:
Zu Beginn der Zusammenarbeit legen wir Unklarheiten offen, die so bereits vor dem tatsächlichen Reinigungsbeginn bereinigt werden.

Vertragsgestaltung:
All unser Wissen über die Zusammenarbeit mit Reinigungsdienstleistern fließt in die Neugestaltung Ihrer Verträge. Schon an dieser Stelle erarbeiten wir die Basis für eine reibungslose und faire Arbeit mit dem Reiniger.

Regelmäßige Kontrolle:
In den ersten Wochen prüfen wir konstant die Abläufe, die Ergebnisse und ob alle Beteiligten zufrieden sind. Darüber hinaus prüfen wir im Rahmen von halbjährlichen Audits die Leistung Ihres Dienstleisters – völlig neutral und messbar. Das Ergebnis zeigt, ob der Reiniger nachbessern muss oder nachhaltig eine gute Arbeit leistet. Das stellt auch langfristig eine hohe Qualität sicher.

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Sicher zum Website-Relaunch mit AP

 

Ausschreibungen kosten immensen internen Aufwand und führen häufig nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Wenn sich im Verlauf einer Ausschreibung für einen Website-Relaunch Probleme abzeichnen, können die veröffentlichten Leistungsbeschreibungen und Bewertungskriterien nicht mehr korrigiert werden. Unsere professionelle und erfahrene Ausschreibungsberatung unterstützt Sie und Ihre Mitarbeiter im gesamten Ausschreibungsprozess mit zusätzlichen zeitlichen Ressourcen und tiefgehenden Fachkenntnissen über zukünftige Anforderungen an Content Management Systeme und die Umsetzung eines Website- Relaunches. Wir kennen verschiedenste CMS-Technologien und haben Content Management Systeme selbst evaluiert. Mit dieser Praxiserfahrung können wir bei der Ermittlung der Anforderungen, Erstellung der Leistungsbeschreibungen und kritischen Bewertung der angebotenen CMS in die Tiefe gehen.

Wir setzen mit Ihnen und für Sie den folgenden Prozess auf:

Vorbereitung der Ausschreibung

Erstellung einer umfassenden Leistungsbeschreibung mit fachlichen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen. Ausgewogene Definition der Bewertungskriterien für Teilnahmewettbewerb, Angebote und Gesamtauswertung.

Teilnahmewettbewerb

Die Anforderungen und Bewertungskriterien sollen sicherstellen, dass nur geeignete Bewerber an der Ausschreibung teilnehmen.

Erstangebote mit Kurzkonzept

Die Angebote ermöglichen eine erste Einschätzung der Anbieter und CMS-Technologien. Abweichungen von den gestellten Anforderungen und weitere Schwachstellen sollen identifiziert werden.

Verhandlungsgespräch

Die Live-Präsentationen sollen einen praxisnahen Eindruck der Bedienung und Funktionsweise der verschiedenen CMS vermitteln und die Leistungsfähigkeit der Produkte zeigen. Offene Punkte und Schwachstellen sollen geklärt und gelöst werden. Optimierungspotential soll eingebracht und umgesetzt werden.

Finale Angebote

Die finalen Angebote berücksichtigen die Schlussfolgerungen aus dem Verhandlungsgespräch.

Zuschlagserteilung

Auf der Grundlage von Teilnahmewettbewerb, Präsentationen, finalen Angeboten und Kurzkonzepten wird eine Gesamtauswertung erstellt. Der Anbieter, der die Ausschreibung gewinnt, soll dazu in der Lage sein, das Projekt zuverlässig in der geforderten Qualität auszuführen.

Unsere Leistungen zur Ausschreibungsberatung sind:

Organisation des gesamten Ausschreibungsprozesses

Vorbereitung und Moderation interner Meetings und Workshops

Erhebung und detaillierte Beschreibung aller Anforderungen

Definition der Bewertungskriterien und Bewertungsmatrizen

Erstellung aller Ausschreibungsunterlagen inklusive Preisblätter

Beratung zur vertraglichen Ausgestaltung

Auswertung der Projektreferenzen, Kurzkonzepte und Angebote

Vorbereitung und Moderation der Verhandlungsgespräche

Kritische Prüfung der Anbieteraussagen im gesamten Verfahren

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Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Vergaberechtsverstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden

 

von Thomas Ax

Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Vergaberechtsverstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

Die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist objektiv zu bestimmen. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist – immer bezogen auf den konkreten Einzelfall – zu bejahen, wenn der Verstoß von einem durchschnittlichen fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann (Senat, Beschl. v. 03.04.2019 – VII Verg 49/18, juris Rn 183; Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 28.03.2018 – VII Verg 54/17, juris Rn 17 und Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37). Dabei muss sich die Erkennbarkeit sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen (Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49).

In Bezug auf die zu rügenden Vergaberechtsverstöße, welche sich aus den Vergabeunterlagen ergeben (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) ist für eine Präklusion mithin erforderlich, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (Senat, Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37; OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 – Verg 5/15, juris Rn 43). Eine Rügepräklusion kommt damit in der Regel nur für auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende Rechtsverstöße in Betracht (vgl. Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49).

Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebotes beziehungsweise seiner Bewerbung auffallen muss (Senat, Beschl. v. 03.08.2011 – VII Verg 16/11, ZFBR 2021, 72, 74). Daher genügt es nicht, wenn die gerügten Verstöße gegen das Transparenz und Wirtschaftlichkeitsgebot bereits in der Leistungsbeschreibung angelegt waren (Senat, Beschl. v. 02.05.2018 – VII Verg 3/18, zitiert nach juris Rn 24 ff.). So können etwa von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter, auf den abzustellen ist (vgl. Wiese, in: Kulartz / Kus / Portz / Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage, § 160 GWB Rn. 157 mwN), vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwartet werde (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2015, VII-Verg 35/14, juris Rn. 59).

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