Ax Projects GmbH

 
vorgestellt von Thomas Ax Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung, die von Unternehmen über ihre finanzielle Situation sowie über ihre Befähigung und Eignung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren abgegeben wird. Sie dient bei in der EU durchgeführten Vergabeverfahren als vorläufiger Nachweis über die Erfüllung der jeweils festgelegten Bedingungen. Auf Grund der EEE entfällt für die Bieter künftig die Verpflichtung, umfangreiche Unterlagen oder verschiedenste Formulare beizubringen, wie sie bisher bei der Auftragsvergabe in der EU in Verwendung waren. WAHL DER UNTERLAGE ZUR EIGENERKLÄRUNG Grundsätzlich kann auch das nachfolgende „Formular zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ zur Prüfung der Bietereignung verwendet und eingereicht werden. Diese Unterlage ist identisch zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Bis auf weiteres obliegt es dem Bieter, ob er die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, beispielsweise gemäß: https://www.evergabe-online.info/e-Vergabe/DE/5%20Service/EEE/node_EEE.html für die Angebotserstellung nutzen möchte oder die nachstehenden Abschnitte dieser Unterlage. Bitte geben Sie an, welche Unterlage von Ihnen genutzt wird: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) Formular zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Beide Unterlagen werden gleichgestellt anerkannt. AUSFÜLLHINWEISE Der Bieter muss alle „grün“ hinterlegten Felder prüfen und entsprechend ausfüllen. Sollte in einer der Abfragen der hierfür vorgesehene Platzbedarf für die geforderten Erläuterungen nicht ausreichend sein, fügen Sie für die Beantwortung bzw. Erläuterung bitte eine entsprechende Anlage („Blanko-Blatt“) bei, jeweils mit dem Hinweis zur Position und Fragestellung. FORMULAR ZUR EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN EIGENERKLÄRUNG Dieses Formular ist nur dann auszufüllen, wenn von Ihnen keine auf andere Weise zur Verfügung gestellte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) verwendet wird! Dieses Formular zu den abgefragten Eignungskriterien bzw. geforderten Eignungsnach weisen gilt auch als abschließende Liste.
 


AxProjects. Mit uns zur erfolgreichen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP / PPP)

 

Durch eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP / PPP) können Kommunen ihren Bürgern stabile Gebühren, umfassende Entsorgungs-Services sowie eine nachhaltige Entlastung der Haushalte bieten. In den Bereichen Hausmüllentsorgung, Biovergärung, Wertstoffsammlung, Winterdienst entwickeln wir und setzen wir um auf die kommunalen Anforderungen angepasste Modelle.

AP erstellt Masterpläne und äußerst komplexe Abfallwirtschaftskonzepte für öffentliche Abfallentsorger. Unsere Kompetenz beruht dabei auf einer Vielzahl von erfolgreich durchgeführten Projekten im kommunalen Bereich. Schwerpunkte dabei sind die Beratung zur Privatisierung in der kommunalen Abfallwirtschaft.

Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP / PPP) werden kontrovers diskutiert. Kritiker bezweifeln, dass die Kooperation zwischen öffentlicher Hand und privater Wirtschaft einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil für Kommunen haben.

Tatsächlich haben ÖPPs / PPPs es in sich, funktionieren und haben für alle Beteiligten Vorteile:

Die Abfallwirtschaft mit einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu betreiben, hat sich in Frankfurt am Main bewährt. Hier ist 1995 aus dem Amt für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) gegründet worden. Die FES hat einen Umsatz von rund 223 Millionen Euro. Das Jahresergebnis betrug 2020 rund 14,1 Millionen Euro. Durchschnittlich 8 Millionen Euro werden jährlich an die Stadt ausgeschüttet.
Bereits seit 1998 arbeiten die Stadt Frankfurt am Main und REMONDIS als öffentlich-private Partner im Unternehmen Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) zusammen. REMONDIS hält 49 Prozent an der FES und die Stadt Frankfurt am Main sichert mit 51 Prozent die hoheitliche Entscheidungsgewalt und Kontrolle. In Kooperation mit ihren Tochtergesellschaften und Beteiligungen FFR GmbH, Rhein-Main Biokompost GmbH, TRAPP Handels GmbH, MHKW Frankfurt GmbH, FAS GmbH, Rhein-Main Solarpark GmbH und FES Abfallmanagement und Service GmbH ist die FES u. a. für die kommunale Abfallentsorgung und Bioabfallbehandlung sowie die Verkehrssicherung und Stadtreinigung in Frankfurt am Main verantwortlich. Die FES startete 1996 als rein kommunales Unternehmen. Nach der funktionalen Privatisierung sollten zwei Jahre später 49 Prozent der Anteile an einen Partner aus der Privatwirtschaft überschrieben werden. In einem Bieterwettbewerb setzte sich REMONDIS durch und ging erstmals ein Beteiligungsprojekt mit einer großen deutschen Metropole ein. Durch erhebliche Neustrukturierungen konnte die FES in der Folge Prozesse straffen und Effizienzpotenziale aktivieren. Außerdem erschloss das Unternehmen neue Geschäftsfelder wie Grünpflege und Verkehrssteuerung und expandierte zunehmend ins Umland.
Tochtergesellschaften:
• FAS GmbH (intelligente Fahrerassistenzsysteme)
• FES Abfallmanagement- und Service GmbH (Sammlung Verpackungsabfälle)
• FFR GmbH (Verkehrssicherung, Ampeltechnik, Straßenreinigung )
• MHKW Frankfurt GmbH (Entsorgungsfachbetrieb Müllheizkraftwerk)
• RMB Rhein-Main Biokompost GmbH (Kompostproduktion und Energiegewinnung)
• RMS Rhein-Main Solarpark GmbH (Betrieb Solarpark)
• TRAPP Handels GmbH (Altpapierentsorger und Verwerter)
Im Laufe der partnerschaftlichen Zusammenarbeit entwickelte sich die FES zum führenden Abfallverwertungsanbieter im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Die ÖPP wurde mittlerweile um 20 weitere Jahre verlängert. Zuvor hatte die Stadt Frankfurt am Main Alternativen zur ÖPP geprüft. Die Neuausschreibung der mit der FES bestehenden Einzelleistungsverträge zum Laufzeitende war infolge der unterschiedlichen Laufzeiten nicht möglich, hier wäre eine „permanente Vergabesituation“ entstanden. Eine Rekommunalisierung des öffentlich-privaten Unternehmens hätte im Übrigen bedeutet, dass die FES sich nur noch auf das Kerngeschäft des hoheitlichen Bereiches hätte konzentrieren dürfen.

Die Umwelt-Service Nordschwarzwald GmbH wurde im Dezember 2000 als PPP-Model (Puplic-Private-Partnership) zwischen der AWG Abfallwirtschaft Landkreis Calw GmbH und der ALBA AG in Berlin gegründet und hat sich durch alle Phasen ihrer bisherigen Entwicklung bewährt. Die Umwelt-Service Nordschwarzwald GmbH entwickelte sich konsequent zu einem umfassenden Systemdienstleister, ohne das Kerngeschäft der Entsorgung und des Recyclings zu vernachlässigen.

Die Abfallwirtschaft Heidekreis AöR (kurz AHK) war schon lange auf der Suche nach einem langfristig sicheren Entsorgungsweg für die Bioabfälle des Heidekreises. Schnell war klar, dass sich dieses Ziel nur mittels einer Bioabfallvergärungsanlage auf dem neuesten Stand der Technik erreichen lässt. Realisiert werden sollte dieses rund 11-Millionen-Projekt im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft, welche schließlich europaweit ausgeschrieben wurde. Die in Ostwestfalen ansässige Eggersmann Gruppe ging 2019 – nicht zuletzt aufgrund langjähriger Erfahrung sowohl im Bau als auch im Betrieb solcher Anlagentypen – als Siegerin aus diesem Auswahlverfahren hervor. Eine der Eggersmann-Tochterfirmen, die KOMPOTEC Kompostierungsanlagen GmbH, gründete daraufhin gemeinsam mit der AHK die Bioabfallverwertung Heidekreis GmbH (kurz BVH), die seither als Eigentümerin und Betreiberin für dieses Projekt fungiert. Die AHK hält mit 51 % die Mehrheit an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft. Die ausführenden Arbeiten wurden von weiteren Tochterfirmen der Eggersmann Gruppe übernommen.

Zum 1. Januar 2017 hat eine neue Gesellschaft die Sortierung, Vermarktung und Entsorgung der jährlich rund 15.000 Tonnen Sperrmüll aus Stadt und Landkreis Osnabrück übernommen. Partner der AWIGO GmbH ist die Osnabrücker Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (OAG). In der neuen AWIGO RECYCLING GmbH hält die AWIGO als 100-prozentiges Tochterunternehmen des Landkreises Osnabrück 51 Prozent der Anteile, während die OAG die übrigen 49 Prozent übernimmt.

Die Abfallwirtschaft Nordharz GmbH ist ein mittelständisches Entsorgungsunternehmen. Bereits seit 1991 besteht dieses gemeinsame Unternehmen des Landkreises Harz und der Firma REMONDIS. Der Ursprung der Unternehmensgeschichte liegt im Jahr 1953, der Gründung der Stadtwirtschaft Wernigerode. 1990 erfolgte die Umwandlung in eine GmbH. Nach der Fusion mit der Abfallwirtschaft Quedlinburg im Jahr 1996 entstand der Firmenname Abfallwirtschaft Nordharz GmbH. Das Unternehmen gehört zu den ersten PPP-Gesellschaften (Public Private Partnership) der Region. Durch die Beteiligung der Firma REMONDIS kann jederzeit vom aktuellen technischen und logistischen Know-how der REMONDIS profitiert werden.

Als erste Stadt Kärntens begründete Villach im Jahr 2001 ein Public Private Partnership (PPP) mit dem privaten Abfallwirtschaftsunternehmen Saubermacher. An der „Villacher Saubermacher GmbH & Co KG“ sind die beiden Partner genau je zur Hälfte beteiligt. Basis für die Aktivitäten der Gesellschaft war ein Dienstleistungskonzessionsvertrag, wobei die Stadt Villach als Konzessionsgeber, Saubermacher als Konzessionär und die gemeinsame Tochter als ausübende Gesellschaft auftrat. Im Rahmen des PPP können eine Reihe neuer Dienstleistungen, insbesondere auch für Gewerbekunden der Region, angeboten werden, was der Stadt allein nicht möglich gewesen wäre. Neben der Annahme von Bauschutt und Gewerbeabfällen bietet der Villacher Saubermacher auch innovative Services wie die Abfalllogistik und Reinigung bei Großveranstaltungen, Heckenschnitt für Private und Unternehmen, Kanalspülungen oder Klärschlammverwertung.

Die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH ist zentraler Ansprechpartner für alle Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz. Unter Fachaufsicht des für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums nimmt die SAM unter anderem folgende Aufgaben wahr (Bestätigung über die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben):
• Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger.
• Überwachung nationaler Entsorgungsvorgänge gemäß der Nachweisverordnung (NachwV), insbesondere Erteilung von Behördenbestätigungen für (Sammel-)Entsorgungsnachweise.
• Überwachung grenzüberschreitender Entsorgungsvorgänge, insbesondere Durchführung des Notifizierungsverfahrens.
• Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Erteilung von Erlaubnissen nach § 54 KrWG.
• Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von gefährlichen Abfällen.
Die SAM wird zu 51% vom Bundesland Rheinland-Pfalz , zu 25,1% von der Vereinigung privater Entsorgungsbetriebe der Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz GmbH (VPE) und zu 23,9% von der Vereinigung mittelständischer Entsorgungsbetriebe der Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz GmbH (VME) getragen. Die SAM ist eine Public-Private-Partnership-Gesellschaft (PPP-Modell). Die Stimmverteilung im freiwilligen Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung entspricht der Beteiligung der Gesellschafter. Zudem fungiert das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als Fachaufsicht der SAM.

Der Bauhof des Eigenbetriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Erlangen (EB77) bestand ursprünglich aus verschiedenen Verwaltungs- und Sozialgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagerhallen und Unterstellhallen und war in weiten Teilen aufgrund der überwiegend maroden Bausubstanz stark sanierungsbedürftig. In einer unabhängigen Projektstudie vom März 2005 wurde der Neubau des Bauhofes auf dem Bestandsgrundstück empfohlen. Eine umfangreiche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Ermittlung der optimalen Realisierungsform zeigte die grundsätzliche Eignung der Neubaumaßnahme in Form eines PPP-Projekts. Im Rahmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft wurde der Bauhof, bestehend aus verschiedenen Verwaltungs- und Sozialgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagerhallen und Unterstellhallen des Eigenbetriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stadt Erlangen modernisiert und erweitert. Das gesamte Gelände hat eine Fläche von rund 42.000 qm. Der Eigenbetrieb suchte im Rahmen eines europaweiten wettbewerblichen Dialoges einen privaten Partner für Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung dieser Neu-/Umbaumaßnahme und beauftragte vor allem regional ansässige Unternehmen. Da die Stadt Erlangen auf die Service-Funktion des Bauhofes durchgehend angewiesen ist, mussten alle Maßnahmen bei laufendem Betrieb erfolgen. Im Zuge dieser Neubaumaßnahmen sollte aufbauend auf der vorhandenen Aufgaben- und Organisationsstruktur des bestehenden Bauhofs ein optimiertes Raum-, Flächen- und Nutzungsprogramm für das Gelände umgesetzt werden, um mit einem wirtschaftlichen Minimum an notwendigen Frei- und Gebäudeflächen die erforderlichen zukünftigen Aufgaben zu erledigen. Schrittweise wurden seit Juni 2008 auf der Fläche des Bauhofes Neubauten errichtet, die kurz darauf in Betrieb gehen und bezogen/genutzt wurden. Die alten Gebäude wurden kurz darauf abgebrochen und schafften Platz für die folgenden Neubauten.

Die Organisation der PPP-Gesellschaft kann in verschiedenen Rechtsformen erfolgen. Der Zweckverband ist weniger geeignet als Organisationsform für das PPP-Modell.

Für die Durchführung eines PPP-Modells eignen sich die zivilrechtlichen Rechtsformen der GmbH und der BGB-Gesellschaft in Form einer Arbeitsgemeinschaft.

In der Regel dürfte sich die GmbH trotz des höheren Gründungsaufwandes als die geeignetere Rechtsform darstellen, da insbesondere eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter besteht und damit die finanziellen Risiken überschaubarer sind. Aus vergaberechtlicher Sicht besteht die Besonderheit, dass eine Beauftragung einer Gesellschaft nur auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen kann, da eine Gesellschaft mit privater Beteiligung nicht inhousefähig ist. Bei Neugründung einer PPP-Gesellschaft mit gleichzeitiger Beauftragung werden die Beteiligung der privaten Gesellschafter an der PPP-Gesellschaft und die Entsorgungsleistung im „Paket“ ausgeschrieben werden. Es können etwa die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft der Auftraggeber an einen oder mehrere strategische Partner und gleichzeitig die Beauftragung dieser Gesellschaft mit Entsorgungsleistungen ausgeschrieben werden. Bei Beauftragung einer bestehenden PPP-Gesellschaft durch weitere kommunale Auftraggeber handelt es sich um die Erteilung eines öffentlichen Auftrages. Die PPP-Gesellschaft muss sich daher an einer öffentlichen Ausschreibung des oder der ausschreibenden Gebietskörperschaften beteiligen. Eine direkte Beauftragung ohne Vergabeverfahren ist mangels Inhousefähigkeit nicht möglich.

Kommen Sie ins Gespräch
Sie haben Fragen oder wollen mehr Details wissen? Unsere Ansprechpartner helfen Ihnen gern weiter.
t.ax@ax-vergaberecht.de

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AxProjects sorgt für sicheres P-Recycling

 

Wir bieten an die nachgewiesen erfolgreiche dh vergaberechtssichere und langfristig zuverlässige Vergabe des P-Recycling:

Gegenstand der von AP durchgeführten Vergabeverfahren: Übernahme, der Transport (umfasst stets alle für die Leistungserbringung erforderlichen Transporte) sowie die thermische Vorbehandlung, soweit erforderlich, und die thermische Verwertung von entwässertem Klärschlamm der betreffenden Kläranlage, sowie die Nachweisführung über die thermische Verwertung, die Entsorgung sämtlicher bei der Behandlung entstandener Stoffe einschließlich etwaigem Weitertransport und Behandlung sowie die ordnungsgemäße Dokumentation der thermischen Verwertung ab Übernahme der Klärschlämme, die Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf spätestens ab 1. Januar 2029.
Zu diesem Zweck hat der AN die anfallenden Klärschlämme einer Behandlungsanlage zur Phosphorrückgewinnung zuzuführen und dies ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der AN hat insbesondere auf eigene Kosten und eigenes Risiko den Weitertransport der Klärschlammasche zu einer Behandlungsanlage zur Phosphorrückgewinnung oder auf eine Monodeponie zur Zwischenlagerung der Klärschlammasche sowie die anschließende Phosphorrückgewinnung und -vermarktung zu übernehmen.

Der AN ist berechtigt, dem AG die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 2029 anzubieten. Dies hat der AN jeweils mindestens 6 Monate vor geplantem früheren Leistungsbeginn unter Vorlage sämtlicher für die Entscheidung des AG erforderlichen Unterlagen zu tun. Der AG prüft das Angebot des AN innerhalb von 3 Monaten ab Eingang des Angebots und Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen und teilt dem AG seine Entscheidung mit. Der AN hat keinen Anspruch auf die Annahme seines Angebots.

Haftung für alle sich aus dem Klärschlamm ergebenden Gefahren, Risiken und Lasten: Mit der Beladung der Transportfahrzeuge (maßgeblich ist die vollständige Verladung der zu entsorgenden Klärschlämme in das Transportsystem des AN) entfällt für den AG die tatsächliche Sachherrschaft über die Klärschlämme. Das Eigentum an dem Klärschlamm geht mit Durchfahren des Werktors der Kläranlage auf den AN über. Der AN übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Nachweispflicht für die Klärschlammqualität und die vollständige Haftung für alle sich aus dem Klärschlamm ergebenden Gefahren, Risiken und Lasten, welche bei Transport, Zwischenlagerung etc. auftreten können und stellt den AG von sämtlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen frei.

Thermische Verwertungspflicht: Der AN übernimmt unabhängig von der Betriebsbereitschaft der benannten Klärschlammbehandlungsanlage/n die thermische Verwertungspflicht für die von diesem Vertrag erfassten Klärschlämme für die Laufzeit des Vertrags, d.h. die Entsorgungssicherheit ist jederzeit zu gewährleisten. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über Betriebsstörungen, soweit sie die Vorbehandlung oder Verwertung der Klärschlämme betreffen. Der AG ist entsprechend verpflichtet, unverzüglich über Ereignisse zu informieren, welche die Klärschlammabfuhr, wenn auch nur vorübergehend, unmöglich machen.

Zusammensetzung der Klärschlämme des AG: Die Zusammensetzung der Klärschlämme des AG sind dem AN auf Grund der als Anlage zur Leistungsbeschreibung vorgelegten Analysen bekannt; aus diesen geht auch die übliche Schwankungsbreite der Parameter hervor. Durch den AN sind Klärschlämme, die sich innerhalb dieser üblichen Schwankungsbreite der Parameter bewegen, abzunehmen. Die Abnahme- und Verwertungsverpflichtung besteht auch für Klärschlämme mit höheren Grenzwerten als in der AbfKlärV festgelegt, soweit die Parameter bzw. Grenzwerte sich innerhalb der Bandbreite bewegen, für die die im Angebot des AN benannte/n Klärschlammbehandlungsanlage/n ausgelegt ist/sind.
Bei Anfall von Klärschlämmen, die die in den vorgelegten Analysen genannte Bandbreite der Parameter bzw. Grenzwerte überschreiten und die in den im Angebot des AN genannte/n Anlage/n insofern nicht durch den AN verwertbar sind, hat der AN diese Klärschlämme gleichwohl abzunehmen und in einer anderen geeigneten Anlage zu verwerten. Eine für diese Klärschlämme abweichende Vergütung durch konkret entstehende und durch den AN nachzuweisende Mehr- oder Minderkosten werden die Vertragsparteien in diesem Fall vereinbaren.

Leistungsverpflichtung: Der AN verpflichtet sich, den vom AG angedienten Klärschlamm abzunehmen, abzutransportieren, ggf. zu trocknen, also thermisch vorzubehandeln, und thermisch zu verwerten. Die von dem AN zu erbringenden Leistungen umfassen die endgültige Verwertung des Klärschlamms sowie ab dem im Angebot genannten Zeitpunkt die Phosphorrückgewinnung.
Die Verwertung hat stets in ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Verwertungsanlagen zu erfolgen und der AN sowie etwaig eingesetzte Unterauftragnehmer haben stets über die für die Leistungserbringung erforderliche Zuverlässigkeit zu verfügen, wozu insbesondere auch die notwendige Sachkenntnis für die Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben gehört.
Der Transport und die Verladung des Klärschlamms auf der Kläranlage erfolgen auf Kosten des AN. Gesetzliche Fahrverbotszeiten sind dabei zu beachten. Gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen ist der Transport der Klärschlämme gemäß § 53 KrWG anzeigepflichtig. Der AN oder, im Fall der Unterauftragsvergabe, das durch den AN beauftragte Transportunternehmen; muss entweder eine Anzeige inkl. Anzeigebestätigung nach § 53 KrWG i.V.m. Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) haben oder über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG i.V.m. AbfAEV verfügen und als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG i.V.m. Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) zertifiziert sein. Die Nachweise und Zertifikate sind dem AG drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erneut vorzulegen.

Dokumentation: Der AN hat seine Leistungen umfassend zu dokumentieren, insbesondere Leistungsnachweise über die Art und Weise der Verwertung (wie Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine, Lieferscheine usw.) in Tabellenform zu dokumentieren sowie den Tabellen in Kopie beizufügen und dem AG insbesondere wie folgt zu übergeben:
Der AN hat einen Monat nach der Klärschlammabfuhr insbesondere folgendes zu übergeben: -eine tabellarische Aufstellung mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferungen (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der Zwischenlagerung: Im Fall der Zwischenlagerung hat der AN zudem insbesondere folgendes zu übergeben: -Tabellarischer Nachweis über Zwischenlagerung von Klärschlämmen mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferung (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der Zwischenbehandlung: Im Fall der Zwischenbehandlung hat der AN zudem insbesondere folgendes zu übergeben: -Tabellarischer Nachweis über Zwischenbehandlung von Klärschlämmen mit folgenden Angaben: -Anliefertag -Mittels geeichter Waage verwogene Anliefermenge (jegliche Abweichung der Massenermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG) -Summe der Intervallanlieferung (bis zu fünf im Jahr) -Signierte Begleitscheine (im Original) -Gestempelte und signierte Wiegescheine (im Original).
Fall der P-Rückgewinnung: Im Fall der P-Rückgewinnung ist ein schriftlicher Nachweis der Phosphorrückgewinnungsanlage gemäß § 3d AbfKlärV zu erbringen. Dem AG ist bewusst, dass eine exakte Bilanzierung der von ihm behandelten Aschenmenge nicht möglich ist, da schon bei der Verbrennung eine Vermischung von verschiedenen Klärschlämmen nicht vermieden werden kann und die entstehende Asche immer ein Mischprodukt aus den anliefernden Anlagen ist. Die Abgabe der Bilanz erfolgt als Exceltabelle per Mail oder, sollte es bis 1. Januar 2029 ein Formblatt geben, als ausgefülltes Formblatt.

Anforderung an die Phosphorrückgewinnung: Der AN verpflichtet sich, die anfallenden Klärschlammaschen spätestens am 1. Januar 2029 der Phosphorrückgewinnung gemäß den Anforderungen der AbfKlärV (in der ab 1. Januar 2029 geltenden Fassung, im Folgenden: AbfKlärV 2029) zuzuführen. Der AN hat eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf spätestens ab 1. Januar 2029 zu gewährleisten. Eine Phosphorrückgewinnung kann erfolgen aus der Klärschlammverbrennungsasche nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AbfKlärV 2029 oder durch eine stoffliche Verwertung der Klärschlammverbrennungsasche unter Nutzung des Phosphorgehalts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV 2029.
Sofern der AN die anfallenden Klärschlammmonoverbrennungsaschen bereits vor dem 1. Januar 2029 der Phosphorrückgewinnung zuführt, ist eine Zwischenlagerung der vor dem 1. Januar 2029 anfallenden Klärschlammmonoverbrennungsaschen ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung ist erst erfüllt, wenn der Nachweis der Phosphorrückgewinnung aus den durch den AG angelieferten Klärschlämmen anteilig zurechenbaren Klärschlammverbrennungsaschen erbracht wurde. Der Nachweis ist entsprechend den Bestimmungen in § 3d AbfKlärV 2029 bzw. den zum Zeitpunkt der Nachweisführung geltenden Bestimmungen zu führen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche erbrachten Nachweise dem AG zu übermitteln.
Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen vor Beginn der Phosphorrückgewinnung innerhalb von vier Wochen den aktuellen Stand des Konzepts insbesondere den Stand der Errichtung der Behandlungsanlage (Planung, Genehmigung, Bau, Betriebsbeginn) sowie das Vertriebs- und Vermarktungskonzept als Bericht vorzulegen und mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Mit dem Konzept ist der aktuelle Stand der mit der Phosphorrückgewinnung verbundenen Kosten vorzulegen. Durch den AN muss rechtzeitig (…) ein verbindliches Konzept zur Phosphorrückgewinnung vorgelegt werden. Spätere Anpassungen sind mit fortschreitendem Kenntnisstand möglich.
Der AN verpflichtet sich, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von der Erfüllung dieses Auftrages berührt sind, einzuhalten, insbesondere auch im Hinblick auf die Dokumentation der durchgeführten Verwertung und Phosphorrückgewinnung. Die Dokumentation ist entsprechend den Bestimmungen in § 3d AbfKlärV 2029 bzw. den zum Zeitpunkt der Nachweisführung geltenden Bestimmungen zu führen. Der AN ist verpflichtet, dem AG diese Dokumentation/Nachweise zu übermitteln.
Der AN verpflichtet sich, alle für die vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig bei den zuständigen Behörden einzuholen und auf Verlangen dem AG vorzulegen.

Unterauftragnehmer: Eine Übertragung der Verpflichtungen von dem AN auf andere Unternehmen, auch von Teilleistungen, ist nur mit Zustimmung des AGs zulässig. Gleiches gilt für planmäßige Außerbetriebnahme zum Zwecke der Wartung, Instandsetzung o.ä. für die Dauer eines Notfalls (technische Störung o.ä.) ist eine Übertragung von Verpflichtungen im Rahmen der Notfallentsorgung auch ohne Zustimmung des AGs zulässig. Der AN hat – auch für Leistungen etwaiger Unterauftragnehmer – gegenüber dem AG zu gewährleisten, dass sämtliche Anlagen und Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt den rechtlichen Bestimmungen und den Auflagen der Zulassungsbehörden entsprechen und die Vorgaben dieses Vertrages eingehalten werden. Der AN sowie die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer müssen während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. sein. Der AN und die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer haben diese auf eigene Kosten zu beantragen und aufrechtzuerhalten. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber den zuständigen Behörden insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Unterauftragnehmer sind Unternehmen, welche anstelle des AN die Dienstleistung oder Teile davon ausführen; dieses betrifft insbesondere folgende wesentliche Leistungspflichten: Transport, thermische Verwertung, ggf. Monodeponierung und P-Recycling. Lieferanten, Wartungsfirmen und die Abnehmer von Energie sind keine Unterauftragnehmer. In die Leistungserbringung eingeschaltete Verleiher von Arbeitskräften sind im Sinne diese Vertrags Unterauftragnehmer. Der AN bedarf für die Erteilung von Unteraufträgen an Auftragnehmer, die er nicht bereits in seinem Angebot als Unterauftragnehmer benannt hat (nachträgliche Einschaltung oder Wechsel eines Unterauftragnehmers), der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs. Der AN hat dem AG rechtzeitig die Eignung des Unterauftragnehmers nachzuweisen. Dafür sind dieselben Angaben, Erklärungen und Nachweise zum Nachweis der Eignung wie im Rahmen des Vergabeverfahrens beizubringen. Der AG ist jederzeit berechtigt, eine erteilte Zustimmung aus wichtigem Grunde zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers bestehen. Dem AG stehen unmittelbar gegenüber den Unterauftragnehmern dieselben Kontroll- und Auskunftsrechte zu, die ihr gegenüber dem AN nach diesem Vertrag zustehen. Der AN hat vertraglich sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Pflichten gegenüber dem AG erfüllen.

Überwachungs- und Kontrollrechte des AGs, Genehmigungen und Zertifizierungen: Der AN unterrichtet den AG über die für die Verwertung der Klärschlämme sowie die Verwertungsanlagen, insbesondere die Klärschlammmonobehandlungsanlage/n und Behandlungsanlagen zur Phosphorrückgewinnung sowie Monodeponien, betreffenden behördlichen Bescheide und durchgeführten Messungen. Auf Anforderungen des AGs legt er Bescheide und Messberichte unverzüglich vor. Der AG ist berechtigt, die dem AN übertragenen Leistungen zu überwachen. Hierfür sind dem AG auf Verlangen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und ihr Zugang zu Bereichen zu gewähren, welche mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehen. Der AG ist ferner berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob der AN und die jeweiligen Unterauftragnehmer die von ihnen übernommenen Verpflichtungen einhalten. Der AN und die jeweiligen Unterauftragnehmer sind verpflichtet, dem AG die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen des AGs jederzeit nachzuweisen. 10.4 Insbesondere ist der AG jederzeit berechtigt, sich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen, Zertifizierungen und sonstigen Nachweise jederzeit vom AN vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der AN auch ohne gesonderte Aufforderung durch den AG alle für die Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen, Zertifizierungen und sonstigen Nachweise stets zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres dem AG in Kopie vorzulegen. Zudem hat der AN auch ohne gesonderte Aufforderung durch den AG die erforderlichen Genehmigungsbescheide und Nachweise spätestens bis zu den dort genannten Zeitpunkten dem AG vorzulegen. Die Kontrollpflichten kann der AG durch eigene Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter oder durch Beauftragte wahrnehmen.

Entsorgungssicherheit: Die Entsorgungssicherheit ist jederzeit sicherzustellen. Der AN hat die Verwertungsanlage(n) in einem solchen Zustand zu halten, dass er die aus dem Vertrag ergebenden Pflichten jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann. Erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sind rechtzeitig und regelmäßig durchzuführen. Sind Anlagen nicht betriebsbereit oder ist der Betrieb aufgrund einer vorübergehenden behördlichen Betriebsuntersagung einzustellen, beschafft der AN auf seine Kosten Kapazitäten in Ersatzanlagen und /oder Zwischenlagern. Eine Mitverbrennung (in Kraftwerken, Zementwerken etc.) ist in diesem Fall zulässig, soweit die Mitverbrennung von Klärschlämmen in den Anlagen zugelassen ist und keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zum P-Recycling aus Klärschlamm bzw. der Klärschlammasche besteht. Bei einer endgültigen behördlichen Betriebsuntersagung hat der AN Ersatzanlagen zu beschaffen. Durch den AN ist ein entsprechender Ausfallverbund mit Ersatzanlagen und Zwischenlagern sicherzustellen. Das Entgelt wird hiervon nicht berührt. Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen den aktuellen Stand des Ausfallverbunds mit Ersatzanlagen und Zwischenlagern mit entsprechenden Kapazitäten als Bericht vorzulegen und mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Stand des Ausfallverbundes muss während der gesamten Vertragslaufzeit mindestens dem Stand, der im Rahmen des Vergabeverfahrens mitgeteilt wurde, entsprechen. Ist der AN nicht in der Lage, die Klärschlämme anderweitig thermisch vorzubehandeln, soweit erforderlich, und zu verwerten, ist der AG zur Ersatzvornahme berechtigt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle höherer Gewalt ruhen die gegenseitigen Liefer- und Leistungspflichten. Im Falle von Streiks ist der AN weiterhin zur Abfuhr verpflichtet. Durch den Ausfallverbund ist gerade sicherzustellen, dass durch Streiks eine Abfuhr der Klärschlämme nicht unterbleibt. Die Vertragspartner werden sich bei der Lösung daraus entstehender Probleme unterstützen.

Vergütung der thermischen Klärschlammverwertung: Für die Klärschlammverwertung berechnet der AN dem AG eine Vergütung. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Preismodel 1 für den Zeitraum … bis 31.12.2028 Einheitspreis ________________ Euro/Tonne Der angebotene Einheitspreis gilt als Festpreise pro Tonne OS. Auf diesen Preis wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet. Die Erhöhung von Nebenkosten wie Fahrgelder, Trennungsentschädigungen und Erschwerniszulagen berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Zusatzforderungen. Der Preis enthält die Kosten der thermischen Vorbehandlung, sowie die thermische Verwertung einschließlich der Kosten für die Entsorgung von Rückständen aus der Rauchgasreinigung sowie sonstiger Reststoffe und die Verladung und den Transport von der Kläranlage bis zur Entsorgungsanlage des AN. Sollte die Phosphorrückgewinnung bereits vor dem 1.1.2029 erfolgen, gilt ab diesem Zeitpunkt das Preismodel 2. Eine Preisgleitklausel kommt zur Anwendung. Grundsätzlich sind die Preise bis zum … bindend. Die angebotenen Einheitspreise können erstmalig zum … geändert werden. Eine jährliche Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres an die geänderten Lohn- /Lohnnebenkosten und das Preisgefüge für Maschinen und Fahrzeuge ist möglich. Die Änderung muss bis spätestens 30. Juni des Vorjahres (6 Monate im Voraus) schriftlich angekündigt werden. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis nachfolgender Berechnung: P1 = P0 / 100 x (60 + 20M / M0 + 20L / L0) Dabei bedeuten: P1 = Preis zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (Leistungsbereitstellungspreis, Arbeitspreis spätestens zum 30.6.) P0 = Preis gemäß Angebot M = Gemischter Index für Betriebsmittel gemäß Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (Fachserie 17, Reihe 2) zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (spätestens 30.6 bzw. 6 Monate vor Jahresende) Berechnung nach Formel: M = 0,3 x MMi + 0,3 x MMa + 0,2 x MsF + 0,2 x MRIW MMi, Mineralölerzeugnisse, Lfd. Nr. 173 MMa, Maschinen, Lfd. Nr. 410 MsF, sonstige Fahrzeuge, Lfd. Nr. 577 MRIW, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Lfd. Nr. 606 M0 = Gemischter Index für Betriebsmittel, Bezugsjahr 2023 L = Eckvergütung Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V, EG 5, Stufe 1 Zusatzversorgung VBL, Arbeitszeit 100 % zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung L0 = Eckvergütung wie vor, Bezugsjahr 2023 Bagatellklausel: Eine Anpassung der Preise wird erst wirksam, wenn der neu berechnete Preis den Angebotspreis um mehr als 1 Teil von 100 übersteigt. Eine Preiserhöhung von Seiten des AN von über 10 von Hundert in einem Kalenderjahr berechtigt den AG zur Vertragskündigung zum Jahresende der Ankündigung. Preismodel 2 für den Zeitraum 1.1.2029 bis 31.12.2032 Einheitspreis ________________ Euro/Tonne Der angebotene Einheitspreis gilt als Festpreise pro Tonne OS. Auf diesen Preis wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe berechnet. Die Erhöhung von Nebenkosten wie Fahrgelder, Trennungsentschädigungen und Erschwerniszulagen berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Zusatzforderungen. Der Preis enthält die Kosten der thermischen Vorbehandlung, sowie die thermische Verwertung einschließlich der Kosten für die Entsorgung von Rückständen aus der Rauchgasreinigung sowie sonstiger Reststoffe, die Verladung, den Transport von der Kläranlage bis zur Entsorgungsanlage des AN und die Kosten für die Phosphorrückgewinnung, einschließlich ggf. anfallender Zusatzkosten für den Weitertransport oder Monodeponierung. Für den Paketpreis (P2) wird eine Preisgleitklausel angewendet. Grundsätzlich sind die Preise bis zum … bindend. Die angebotenen Einheitspreise können erstmalig zum 1. Januar 2029 geändert werden. Eine jährliche Anpassung zum 1. Januar eines jeden Jahres an die geänderten Lohn- /Lohnnebenkosten und das Preisgefüge für Maschinen und Fahrzeuge ist möglich. Die Änderung muss bis spätestens 30. Juni des Vorjahres (6 Monate im Voraus) schriftlich angekündigt werden. Die Preisanpassung erfolgt auf Basis nachfolgender Berechnung: P1 = P0 / 100 x (60 + 20M / M0 + 20L / L0) Dabei bedeuten: P1 = Preis zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (Leistungsbereitstellungspreis, Arbeitspreis spätestens zum 30.6.) P0 = Preis gemäß Angebot M = Gemischter Index für Betriebsmittel gemäß Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (Fachserie 17, Reihe 2) zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung (spätestens 30.6 bzw. 6 Monate vor Jahresende) Berechnung nach Formel: M = 0,3 x MMi + 0,3 x MMa + 0,2 x MsF + 0,2 x MRIW MMi, Mineralölerzeugnisse, Lfd. Nr. 173 MMa, Maschinen, Lfd. Nr. 410 MsF, sonstige Fahrzeuge, Lfd. Nr. 577 MRIW, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Lfd. Nr. 606 M0 = Gemischter Index für Betriebsmittel, Bezugsjahr 2023 L = Eckvergütung Tarifvertrag Versorgungsbetriebe TV-V, EG 5, Stufe 1 Zusatzversorgung VBL, Arbeitszeit 100 % zum Zeitpunkt der aktuellen Preisanpassung L0 = Eckvergütung wie vor, Bezugsjahr 2023 Bagatellklausel: Eine Anpassung der Preise wird erst wirksam, wenn der neu berechnete Preis den Angebotspreis um mehr als 1 Teil von 100 übersteigt. Eine Preiserhöhung von Seiten des AN von über 10 von Hundert in einem Kalenderjahr berechtigt den AG zur Vertragskündigung zum Jahresende der Ankündigung.
Die Preise sind so zu kalkulieren, dass damit alle erforderlichen Leistungen inkl. aller Nebenleistungen einschließlich Gebühren, Steuern und Abgaben abgegolten sind. Hierunter fallen auch die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen bzw. zu diesem Zeitpunkt bekannten Gebührensätze gemäß MautV und MautHV. Mit dem Entgelt sind alle Aufwendungen abgedeckt, die sich aus der Einhaltung der zum Zeitpunkt der Angebotslegung geltenden Rechtsvorschriften ergeben, auch wenn deren Umsetzung durch behördliche Anordnung noch nicht erfolgt ist.
Die maßgeblichen Mengen (Tonnen OS) für das Entgelt ergeben sich aus der Verwiegung vor der ersten Abkippung der bei der Kläranlage abgeholten Klärschlämme auf der Verwertungseinrichtung mittels geeichter Waage, sofern die Verwertungseinrichtung über eine solche verfügt.

Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund: Für die Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, gilt § 314 BGB. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, -wenn gesetzgeberische und/oder behördliche Maßnahmen die Durchführung dieses Vertrages unmöglich machen, -wenn durch den AN ein Jahr vor dem Beginn der Phosphorrückgewinnung nicht der Nachweis einer Sicherstellung der Phosphorrückgewinnung erbracht wurde. Der Nachweis gilt als unwiderlegbar nicht erbracht, wenn für die von ihm benannte/n Monodeponie/n oder Behandlungsanlage/n für Phosphorrückgewinnung noch keine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wurde, -wenn durch den AN zu dem mit dem AG vereinbarten Zeitpunkt für den Beginn der Phosphorrückgewinnung nicht mit der Phosphorrückgewinnung begonnen wurde, -wenn der AN seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung nicht nachkommt. Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Zwischen ihnen muss ein angemessener Zeitraum liegen, -wenn der AN einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN gestellt hat, über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, -wenn der AN im Rahmen des Vergabeverfahrens vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat.
Der AG kann die Kündigung fristlos oder mit angemessener Frist aussprechen; die angemessene Frist bemisst sich am Zeitaufwand für die Beschaffung einer ersatzweisen Verwertungslösung.
Erfolgte die Kündigung aufgrund von Umständen, die der AN zu vertreten hat, ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Er hat zumindest die Kosten eines erneuten Vergabeverfahrens in tatsächlicher Höhe, wobei die bei der Vergabestelle und/oder bei einem beauftragten Dritten anfallenden Kosten zum Stundensatz berücksichtigt werden, sowie die Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der AG die vertragsgegenständliche Leistung durch einen anderen Auftragnehmer erbringen lassen muss.
Liegt der zur Kündigung führende wichtige Grund in der Risikosphäre des AGs und ist nicht vom AN zu vertreten, umfasst ein eventueller Schadenersatzanspruch des AN allenfalls seine nutzlosen Aufwendungen; ein Anspruch auf entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

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Geben Sie Ihre Spezialbeförderung in beste Hände

 

Träger der Schülerbeförderung sind verantwortlich für die Organisation der Schülerspezialbeförderung.

Eine Beförderung mit der Schülerspezialbeförderung ist erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund von physischen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Schulweg eigenständig (ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß) zu bewältigen.

Träger der Schülerbeförderung benötigen vielfach qualifizierte Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung (unterstützende Begleitung) oder zur Durchführung der Vergabe.

Unser versiertes AxProjects – Angebot:

Vorbereitung,

unterstützende Begleitung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens oder Durchführung des Vergabeverfahrens,

Prüfung und Wertung der Angebote sowie

Aktualisierung und Kontrolle der Vertragserfüllung

für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen durch Schülerspezialbeförderung

1. Vorbereitungsarbeiten

AxProjects führt kurzfristig nach Zuschlagserteilung ein Eröffnungsgespräch mit dem Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch, um das Vorgehen, die Ausschreibung sowie alle relevanten Ausschreibungsthemen zu besprechen, vorzubereiten und abzustimmen.

AxProjects benötigt folgende Unterlagen:

– Liste aller Schulen, die von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen besucht werden

– Übersicht der Unterrichtszeiten der Schulen, die derzeit von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden

– Schulentwicklungsplanung des Auftraggebers

– Schülerbeförderungssatzung in der aktuellen Fassung

– Sonstige Festlegungen und Bestimmungen

– Aktuelle Liste aller Beförderungsunternehmen, die sich aktuell im Besitz einer gültigen Personenbeförderungsberechtigung befinden

– Liste der Schülerinnen und Schüler und besuchte Schule, die voraussichtlich mit der Schülerspezialbeförderung befördert werden müssen, mit Hinweisen auf Anforderungen, die sich aus den Beeinträchtigungen der zu befördernden Schülerinnen und Schüler ergeben sowie auf die technische Ausstattung der Fahrzeuge für Rollstuhlfahrer, der Einsatz von – bei Bedarf – geschulten Begleitpersonen u.a.

Nach dem Gespräch erstellt AxProjects kurzfristig einen terminbezogenen Arbeitsplan und leitet diesen dem Auftraggeber zu.

2. Erstellung von Vorschlägen und Zuarbeiten für die Vergabeunterlagen

AxProjects erarbeitet die Routen, die sich ergebenden Lose, die Leistungsbeschreibungen, die Bewertungskriterien, die Bewertungsmatrix, sowie Vertragsmuster. Dabei ist das Folgende zu beachten: Auf der Grundlage der vorhandenen Angaben und Daten erfolgt durch AxProjects die Zusammenfassung zu sinnvollen, personenunabhängigen Routen und Fahreinheiten. AxProjects erstellt auf Basis dieser Zusammenfassung einen Vorschlag für entsprechende Leistungsbeschreibungen und die konkrete Losbildung. Grundsätzliche Zielstellung ist eine möglichst aufwandsgünstige Tourenplanung. Dabei werden die konkreten Beförderungsanforderungen, speziell die Anforderungen an die Fahrzeuge, maximal zulässige Fahrzeiten und Wartezeiten beachtet. Durch AxProjects werden auf der Grundlage optimierter Tourenpläne Vergabelose gebildet. Die Losbildungsprinzipien werden beschrieben und es wird mitgeteilt, ob für die Los- und Tourenbildung eine geeignete Planungssoftware eingesetzt werden kann. AxProjects nimmt in die Leistungsbeschreibung die Art der Leistung, die Vertragsdauer, die Fahrtage/ Fahrzeiten/ Ferientermine sowie Haftungs- und Versicherungsfragen auf. Die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zu fahrenden Kinder und Jugendlichen und ihre Beeinträchtigungen sowie Besonderheiten werden genau benannt und beschrieben. Die genaue Beschreibung der Bedürfnisse ist wichtig, damit das Beförderungsunternehmen nicht Fahrzeuge anschafft und einsetzt, mit denen die geforderte Beförderungsleistung nicht erbracht werden kann. AxProjects legt zudem die Abrechnungsdaten/- modalitäten fest (Art und Weise der Kilometerermittlung, Bezahlung der Begleitpersonen, Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten). AxProjects nimmt Ausführungen zu den Personalanforderungen und den sonstigen Fahrzeuganforderungen vor. Weiterhin schlägt AxProjects vor, welche Eignungsnachweise von den Bietern erbracht werden müssen. AxProjects unterbreitet zudem einen Vorschlag zu den Bewertungskriterien unter Berücksichtigung, dass der Preis das maßgebende Zuschlagskriterium ist. Ergänzend prüft AxProjects, ob ggfs. weitere Bewertungskriterien in Hinblick auf die Qualitätssicherung während der Vertragsdauer heranzuziehen sind und nimmt diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in die Bewertungsmatrix auf. AxProjects erstellt zudem das Muster einer Bewertungsmatrix. AxProjects erstellt des Weiteren ein Muster für die zu verwendenden Beförderungsverträge. Beförderungsverträge sind wichtig, da die Träger der Schülerbeförderung strengere sicherheitsrelevante Regelungen in eigener Zuständigkeit festlegen können als dies z. B. in Bundesverordnungen und -gesetzen vorgesehen ist. Dabei trägt AxProjects dafür Sorge, mit welchen technischen und organisatorischen Möglichkeiten eine größtmögliche Sicherheit der Schülerinnen und Schüler garantiert werden kann. In den Vertragsvereinbarungen wird neben den Eigenschaften und Anforderungen der Fahrzeugführer und der Begleitpersonen auch festgelegt, dass ein kontinuierlicher Einsatz des Personals sichergestellt wird. Ein häufiger Wechsel des Fahrzeugpersonals sowie der Begleitpersonen verhindern eine dringend notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die Vertragsvereinbarungen für die Leistungsnehmer beinhalten neben der Beförderung auch die organisatorische Abstimmung zwischen den Eltern und Schulen und sind flexibel auf Veränderungen des Beförderungsumfanges abgestimmt. Die juristische Prüfung erfolgt durch AxProjects. Die erstellten Vorschläge und Zuarbeiten (Routen, Losbildung, Leistungsbeschreibung, Bewertungskriterien, Bewertungsmatrix Beförderungsvertragsmuster, Ausführungen Abrechungsdaten/ – modalitäten, Personalanforderungen und Fahrzeuganforderungen) stimmt AxProjects mit dem Auftraggeber dh mit dessen zuständigem Fachbereich ab. Bei der Erstellung dieser Unterlagen wird auf die gesetzlichen Vorschriften und die kreislichen Vorschriften geachtet.

3. Unterstützende Begleitung/ Durchführung des Vergabeverfahrens- Bekanntmachung

Die Bekanntmachung und das Verschicken der Vergabeunterlagen erfolgt nach Zuleitung an den Auftraggeber bzw dessen Fachbereich durch die Zentrale Vergabestelle des Auftraggebers oder durch AxProjects. AxProjects erarbeitet Entwürfe von Antworten zu Bieteranfragen und ggfs. Rügen, welche die Vergabeunterlagen betreffen. AxProjects erstellt auch erforderliche Informationen an Bieter. Diese Schreiben übersendet AxProjects an den Auftraggeber. Die juristische Prüfung erfolgt durch den Auftraggeber. Oder AxProjects. Der unmittelbare Kontakt bei der Beantwortung bzw. der Zustellung von Informationen erfolgt über den Auftraggeber (Zentrale Vergabestelle). Oder AxProjects.

4. Unterstützende Begleitung des Vergabeverfahrens- Auswertung

AxProjects bereitet die Bewertung der Bieter entsprechend der Ausschreibungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix vor. Unter Leitung der Zentralen Vergabestelle wird die Submission der Angebote durchgeführt. AxProjects prüft die Angebote auf Vollständigkeit, Eignung der Bieter (wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit etc.) gemäß Bekanntmachung sowie sachliche und rechnerische Richtigkeit. AxProjects erstellt eine diesbezügliche Dokumentation, um unkorrekte Angebote auszuschließen. AxProjects wertet die Angebote unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix pro Los aus, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln und dokumentiert auch insoweit preisliche oder sonstige Fehler. Ggfs. erarbeitet AxProjects Vorschläge zur Entscheidung über Nachforderungen und andere Aufklärungsmaßnahmen. AxProjects veranlasst notwendige Maßnahmen über den Auftraggeber und überprüft und dokumentiert die Ergebnisse der Nachforderungen. AxProjects erarbeitet eine Empfehlung für die Vergabeentscheidung und Bieterbenachrichtigung nach § 134 GWB. Dieser enthält die Auswertung der gesamten Ausschreibung mit der Einzelbewertung der ausgewählten Bieter. Diese Empfehlungen unterbereitet AxProjects dem Auftraggeber (Fachbereich). AxProjects bereitet des Weiteren bei Bedarf Bietergespräche zur Aufklärung der Angebotsinhalte vor, führt diese bei Notwendigkeit in Anwesenheit des Auftraggebers vor Ort durch und erstellt das diesbezügliche Protokoll. AxProjects bereitet des Weiteren die Absageschreiben vor. AxProjects bereitet einen Textvorschlag für die Beschlussvorlage vor. AxProjects nimmt an den Ausschusssitzungen, die sich mit der Vergabe befassen, teil.

5. Mitarbeit beim Vertragsschluss

AxProjects bereitet zudem Muster für konkrete Beförderungsverträge unter Nutzung des mit dem Auftraggeber abgestimmten Musters sowie der Besonderheiten des konkreten Falls vor und leitet diese dem Auftraggeber zu. Nach juristischer Prüfung durch den Auftraggeber und Freigabe gegenüber dem Auftragnehmer leitet AxProjects die Verträge dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zu. Nach Unterschriftsleistung leitet AxProjects den Vertrag dem Auftraggeber zu.

6. Kontrolle der Vertragserfüllung, Unterstützung bei der Mängelbeseitigung sowie Prüfung von Vertragsanpassungen

AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer entsprechend den aktuellen Vorschriften und unterstützt für einen definierten Zeitraum von zB 36 Monaten bei Mängeln in der Vertragserfüllung und deren Beseitigung. Die jährliche Prüfung der Vertragserfüllung wird sich vorrangig auf die Abrechnungsunterlagen beziehen. Des Weiteren prüft AxProjects erforderlich werdende allgemeine Vertragsanpassungen. Darunter sind sich bei Vertragsunternehmen ergebene, allgemeine Änderungen zu verstehen, z.B. Änderung der Anschrift, des Firmennamens, etc. Nicht gemeint, ist unter diesem Punkt die jährlich erforderlich werdende Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens.

7. Notwendige jährliche Vertragsanpassung aufgrund des Schüleraufkommens

Der Auftraggeber übergibt AxProjects regelmäßig zB jeweils bis zum 31.05. eine Aufstellung aller Schülerinnen und Schüler, welche zum folgenden Schuljahr im Beförderungsbestand verbleiben. Änderungsbedarf ergibt sich regelmäßig aus Entfall oder Hinzukommen von Schülerinnen und Schülern, Veränderungen der zu bedienenden Bildungseinrichtungen oder Änderung der Rahmenbedingungen der Beförderung. Diese werden von AxProjects. in Abstimmung mit den leistungserbringenden Unternehmen in der Los- und Tourengestaltung in bedarfsgerechter und wirtschaftlicher Weise berücksichtigt.Des Weiteren kann sich Anpassungsbedarf auch aus Änderungsbegehren der Auftragnehmer an wesentlich veränderte betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, die in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind (Wertsicherungsklausel) ergeben. Diese sind vor allem zu erwarten durch Preiserhöhungen für Kraftstoffe, Veränderungen der Vergütungstarife für Mitarbeiter, Änderungen gesetzlicher Regelungen oder sonstiger Rahmenbedingungen der Leistungsdurchführung. AxProjects bietet hierfür auch die Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie die vertragliche Umsetzung an. Zum neuen Schuljahr neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler werden durch den Auftraggeber ermittelt und wöchentlich jeweils freitags an AxProjects gemeldet. AxProjects überarbeitet die Tourenplanung auf der Grundlage der vom Auftraggeber zugearbeiteten Listen. AxProjects teilt dem Auftraggeber die Tourenplanung für das neue Schuljahr bis spätestens einen Monat vor Beginn des Unterrichts mit, damit die fristgemäße Erteilung der Verwaltungsakte durch den Auftraggeber gewährleistet ist. AxProjects kontrolliert jährlich die Vertragserfüllung durch die Leistungsnehmer (Beförderung ausführende Vertragspartner) entsprechend den aktuellen Vorschriften. AxProjects prüft während des Leistungszeitraumes Anträge des Leistungsnehmers auf seine Anspruchsberechtigung und unterbreitet dem Auftraggeber bis zum zB 31.10. Vorschläge für Vertragsanpassungen. Fortlaufend im Schuljahr sind Neuaufnahmen bzw. Abgänge von Schülern in den vergebenen Losen zu berücksichtigen. Der Kontakt mit den Eltern/ Schülerinnen und Schülern erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. Davon unabhängig kann es erforderlich sein, dass zwischen den Eltern/ Schülerinnen und Schülern und den Beförderungsunternehmen Absprachen getroffen werden müssen.

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AP: Innovative Bewirtschaftung von Gebäuden und technischen Anlagen

 

Die Bewirtschaftung von Gebäuden und technischen Anlagen ist zeit- und kostenintensiv. 80% der gesamten Lebenszykluskosten einer Immobilie entfallen auf den laufenden Betrieb. Es geht um Gebäudereinigung, Standortdienste, Sicherheitsdienste, Haustechnik & Wartung, Wertstoff- & Abfallmanagement sowie IT-Systeme. Wir kennen die realistischen und angemessenen Kosten im Facility Management. Wir verfügen über das langjährige Expertenwissen, wie diese Leistungen vergaberechtlich sicher ausgeschrieben werden. Unser Markt- und Fachwissen ist Ihr Vorteil!

Bsp

Die Anforderungen bei der Gebäudereinigung können variieren. Stark frequentierte Verwaltungsgebäude, Schulen oder Banken haben andere Hygiene-Anforderungen als Industrieunternehmen mit Montagehallen, Klinken und Forschungseinrichtungen mit Reinräumen und hohen Ansprüchen an die Infektionsprävention.

Ein individuelles Konzept über die nötigen Reinigungsleistungen ist unerlässlich!

Dabei stellen sich viele Fragen:

Ist Eigen- oder Fremdreinigung sinnvoller?

Welche Leistungen sind notwendig, sinnvoll und zeitgemäß?

Sind Faktoren wie die Raumgruppen, Nutzungsarten und Reinigungshäufigkeit aufeinander abgestimmt?

Werden Änderungen am Reinigungsvolumen im Konzept berücksichtigt?

Angesichts des großen Angebots an Dienstleistungsunternehmen ist es schwierig, den Dienstleister zu finden, der nicht nur die anfallenden Reinigungsarbeiten zufriedenstellend und zu einem fairen Preis verrichtet, sondern auch insgesamt Ihren Qualitätsanforderungen gerecht wird.

Hier kommen wir ins Spiel!

Die wichtigsten Schritte im Projekt:

Bestandsaufnahme:
Ein elektronisches Raumbuch ist eines der wichtigsten Werkzeuge der effektiven Gebäudereinigung. Wir organisieren oder aktualisieren Ihre Raumgruppen, Reinigungsflächen und – zyklen in einem Raumbuch. Damit lassen sich problemlos die optimalen Leistungen für die einzelnen Raumgruppen definieren und einpflegen. Mit diesem Tool hat die Geschäftsleitung eine ganz neue Chance, mit Reinigern zu verhandeln, verschiedene Szenarien zu simulieren und die Leistungen zu definieren.

Klares Leistungsverzeichnis:
Alle Aufgaben des Reinigers werden zunächst hinterfragt, dann genau definiert. Oft wird es im Projekt viel umfangreicher, denn wir bedenken wirklich jeden Aspekt. Das vermeidet Diskussionen darüber, welche Leistungen erbracht oder nicht erbracht werden müssen.

Geeignete Dienstleister:
Die Auswahl von passenden Dienstleistern erfolgt in enger Abstimmung mit Ihnen und Ihren Zielen. Ist Ihnen z.B. Regionalität besonders wichtig, fließt das in die Auswahl ein.

Detaillierte Auswertung der Angebote und Konzepte:
Es darf nie darum gehen, nur den günstigsten Anbieter zu finden. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ist gefragt. Wir zeigen Ihnen sinnvolle Lösungen auf. Die Entscheidung, welche Lösung Sie umsetzen möchten, bleibt zu 100% bei Ihnen.

Begleitung der Implementierung:
Implementierungsgespräch:
Zu Beginn der Zusammenarbeit legen wir Unklarheiten offen, die so bereits vor dem tatsächlichen Reinigungsbeginn bereinigt werden.

Vertragsgestaltung:
All unser Wissen über die Zusammenarbeit mit Reinigungsdienstleistern fließt in die Neugestaltung Ihrer Verträge. Schon an dieser Stelle erarbeiten wir die Basis für eine reibungslose und faire Arbeit mit dem Reiniger.

Regelmäßige Kontrolle:
In den ersten Wochen prüfen wir konstant die Abläufe, die Ergebnisse und ob alle Beteiligten zufrieden sind. Darüber hinaus prüfen wir im Rahmen von halbjährlichen Audits die Leistung Ihres Dienstleisters – völlig neutral und messbar. Das Ergebnis zeigt, ob der Reiniger nachbessern muss oder nachhaltig eine gute Arbeit leistet. Das stellt auch langfristig eine hohe Qualität sicher.

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Sicher zum Website-Relaunch mit AP

 

Ausschreibungen kosten immensen internen Aufwand und führen häufig nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Wenn sich im Verlauf einer Ausschreibung für einen Website-Relaunch Probleme abzeichnen, können die veröffentlichten Leistungsbeschreibungen und Bewertungskriterien nicht mehr korrigiert werden. Unsere professionelle und erfahrene Ausschreibungsberatung unterstützt Sie und Ihre Mitarbeiter im gesamten Ausschreibungsprozess mit zusätzlichen zeitlichen Ressourcen und tiefgehenden Fachkenntnissen über zukünftige Anforderungen an Content Management Systeme und die Umsetzung eines Website- Relaunches. Wir kennen verschiedenste CMS-Technologien und haben Content Management Systeme selbst evaluiert. Mit dieser Praxiserfahrung können wir bei der Ermittlung der Anforderungen, Erstellung der Leistungsbeschreibungen und kritischen Bewertung der angebotenen CMS in die Tiefe gehen.

Wir setzen mit Ihnen und für Sie den folgenden Prozess auf:

Vorbereitung der Ausschreibung

Erstellung einer umfassenden Leistungsbeschreibung mit fachlichen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen. Ausgewogene Definition der Bewertungskriterien für Teilnahmewettbewerb, Angebote und Gesamtauswertung.

Teilnahmewettbewerb

Die Anforderungen und Bewertungskriterien sollen sicherstellen, dass nur geeignete Bewerber an der Ausschreibung teilnehmen.

Erstangebote mit Kurzkonzept

Die Angebote ermöglichen eine erste Einschätzung der Anbieter und CMS-Technologien. Abweichungen von den gestellten Anforderungen und weitere Schwachstellen sollen identifiziert werden.

Verhandlungsgespräch

Die Live-Präsentationen sollen einen praxisnahen Eindruck der Bedienung und Funktionsweise der verschiedenen CMS vermitteln und die Leistungsfähigkeit der Produkte zeigen. Offene Punkte und Schwachstellen sollen geklärt und gelöst werden. Optimierungspotential soll eingebracht und umgesetzt werden.

Finale Angebote

Die finalen Angebote berücksichtigen die Schlussfolgerungen aus dem Verhandlungsgespräch.

Zuschlagserteilung

Auf der Grundlage von Teilnahmewettbewerb, Präsentationen, finalen Angeboten und Kurzkonzepten wird eine Gesamtauswertung erstellt. Der Anbieter, der die Ausschreibung gewinnt, soll dazu in der Lage sein, das Projekt zuverlässig in der geforderten Qualität auszuführen.

Unsere Leistungen zur Ausschreibungsberatung sind:

Organisation des gesamten Ausschreibungsprozesses

Vorbereitung und Moderation interner Meetings und Workshops

Erhebung und detaillierte Beschreibung aller Anforderungen

Definition der Bewertungskriterien und Bewertungsmatrizen

Erstellung aller Ausschreibungsunterlagen inklusive Preisblätter

Beratung zur vertraglichen Ausgestaltung

Auswertung der Projektreferenzen, Kurzkonzepte und Angebote

Vorbereitung und Moderation der Verhandlungsgespräche

Kritische Prüfung der Anbieteraussagen im gesamten Verfahren

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Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Vergaberechtsverstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden

 

von Thomas Ax

Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Vergaberechtsverstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

Die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist objektiv zu bestimmen. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften ist – immer bezogen auf den konkreten Einzelfall – zu bejahen, wenn der Verstoß von einem durchschnittlichen fachkundigen Bieter des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann (Senat, Beschl. v. 03.04.2019 – VII Verg 49/18, juris Rn 183; Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 28.03.2018 – VII Verg 54/17, juris Rn 17 und Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37). Dabei muss sich die Erkennbarkeit sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen (Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49).

In Bezug auf die zu rügenden Vergaberechtsverstöße, welche sich aus den Vergabeunterlagen ergeben (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) ist für eine Präklusion mithin erforderlich, dass der Inhalt der Unterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (Senat, Beschl. v. 26.07.2018 – VII Verg 23/18; Beschl. v. 15.01.2020 – VII Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn 37; OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 – Verg 5/15, juris Rn 43). Eine Rügepräklusion kommt damit in der Regel nur für auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende Rechtsverstöße in Betracht (vgl. Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn 49).

Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebotes beziehungsweise seiner Bewerbung auffallen muss (Senat, Beschl. v. 03.08.2011 – VII Verg 16/11, ZFBR 2021, 72, 74). Daher genügt es nicht, wenn die gerügten Verstöße gegen das Transparenz und Wirtschaftlichkeitsgebot bereits in der Leistungsbeschreibung angelegt waren (Senat, Beschl. v. 02.05.2018 – VII Verg 3/18, zitiert nach juris Rn 24 ff.). So können etwa von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter, auf den abzustellen ist (vgl. Wiese, in: Kulartz / Kus / Portz / Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Auflage, § 160 GWB Rn. 157 mwN), vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwartet werde (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2015, VII-Verg 35/14, juris Rn. 59).

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Auftraggeber kann Mindestanforderungen an die Referenzen stellen

 

von Thomas Ax

Der Auftraggeber ist berechtigt, als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen die Vorlage von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungen zu verlangen. Die in den Referenzen benannten „Referenzaufträge“ müssen zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit geeignet sein. Welche Art von Aufträgen der Auftraggeber nach Leistungsinhalt und -umfang für „geeignet“ hält, kann er vorab unter Berücksichtigung der zu vergebenden Leistungen definieren. Der Auftraggeber kann auch Mindestanforderungen an die Referenzen festlegen.

Dabei hat er wie bei der Festlegung der Eignungsanforderungen einen Festlegungsspielraum. Entscheidend ist, ob aus verständiger Sicht der Vergabestelle ein berechtigtes Interesse an der im Verfahren aufgestellten Forderung besteht, so dass diese als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheint und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränkt. Der öffentliche Auftraggeber darf diejenigen Anforderungen an den Nachweis stellen, die zur Sicherstellung des Erfüllungsinteresses erforderlich sind, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für den Bieter nicht unzumutbar sind.

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Voraussetzung für den Erfolg eines Nachprüfungsantrags ist, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren eine Zuschlagschance hat oder gehabt hätte

 

von Thomas Ax

Das Nachprüfungsverfahren dient der Verwirklichung subjektiver Bieterrechte, nämlich der Wahrung der Zuschlagschancen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Nur derjenige, dessen Chancen auf den Auftrag durch den Vergaberechtsverstoß beeinträchtigt werden können, wird durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Bieterrechten beeinträchtigt (OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2011, Verg 26/10 – Leittechnik, NZBau 2011, 630 [634, juris Rn. 73]; Opitz in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, § 127 Rn. 178 m. w. N.).

Voraussetzung für den Erfolg des Nachprüfungsantrags ist daher, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren eine Zuschlagschance hat oder gehabt hätte. Scheidet ein Zuschlag zugunsten eines Bieters von vorneherein aus (etwa weil sein Angebot zwingend auszuschließen ist oder er in der Wertung zweifelsfrei weit abgeschlagen ist) und steht darüber hinaus fest, dass der Bieter selbst bei ordnungsgemäßer Korrektur des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten kann, ist sein Nachprüfungsantrag mangels Eingriffs in seine geschützten Bieterrechte unbegründet (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019, Verg 13/19 – Ticketsystem, VergabeR 2021, 112 [juris Rn. 106]; KG, Beschluss vom 15. Februar 2019, Verg 9/17, juris Rn. 61).

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Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen

 

von Thomas Ax

Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, von der Wertung ausgeschlossen.

Grundsätzlich liegt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 22.03.2017, Verg 54/16). Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont festzustellen.

Maßgeblich ist hinsichtlich der Vergabeunterlagen der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter (vgl. BGH, B.v. 15.01.2013, X ZR 155/10). Für die Auslegung von Vergabeunterlagen ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen versteht (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 29.04.2016 – 15 Verg 1/16).

Hinsichtlich des Angebots des Bieters ist Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage die Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte, wobei es keinen Erfahrungssatz gibt, dass der Bieter stets das vom Ausschreibenden Nachgefragte anbieten will, auch wenn ihm redliche und interessensgerechte Absichten zu unterstellen sind (OLG Düsseldorf, B.v. 22.03.2017, Verg 54/17).

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