Ax Projects GmbH

 

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Markterkundung MWB Klärschlammverwertung

 

Deutschland – Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste – MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung ab 2029

Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken

Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.

Beschaffer

Offizielle Bezeichnung: EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE

E-Mail:

Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts

Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Umweltschutz

2. Verfahren

2.1.

Verfahren

Titel: MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung ab 2029

Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28

Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29

Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klärschlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert.

Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt eingeschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde ohne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung.

Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen).

Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klärschlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klärschlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klärschlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann.

Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung führt der EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt:

Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung.

Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.

Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Die gewonnenen Daten fließen direkt in die Erstellung der Leistungsbeschreibung ein, was zu einer passgenauen Ausschreibung führt. Durch die Markterkundung wird sichergestellt, dass der Wettbewerbsgrundsatz gewahrt bleibt und alle potenziellen Anbieter gleiche Chancen haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erhaltenen Rückmeldungen zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass keine vorbefassten Unternehmen bevorzugt werden. Dies gewährleistet einen fairen Wettbewerb und eine rechtssichere Auftragsvergabe. Die Durchführung der Markterkundung reduziert das Risiko von Fehlentscheidungen. Durch eine umfassende Marktanalyse können mögliche Probleme, wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit eines Beschaffungsgegenstands oder das Fehlen von Wettbewerbsalternativen, frühzeitig erkannt und vermieden werden. Durch das Instrument der Markterkundung kann sich der öffentliche Auftraggeber einen Überblick über die in Betracht kommenden Unternehmen und auch die Preise durch Angebotseinholung im Vorfeld verschaffen. Dadurch kann beispielsweise das Risiko vermindert werden, dass sich im Rahmen einer Ausschreibung nur ein Unternehmen als Bieter bewirbt und dieses Unternehmen dann in jedem Fall bezuschlagt werden muss, auch wenn dieses Unternehmen z.B. ein preislich sehr hohes Angebot abgegeben hat. Wenn bereits die Markterkundung ergibt, dass letztlich nur ein Unternehmen in Frage kommt, kann im Einzelfall bei der Beschaffung durch entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte mit guten Argumenten begründet werden, warum nur mit einem Unternehmen verhandelt wurde. Im Vergabevermerk kann in diesem Fall die vergaberechtliche Ausnahme von regelmäßig im Vergaberecht bestehenden Wettbewerbsgrundsatz begründet werden. Eine der Ausschreibung vorangegangene Markterkundung kann in solchen Fällen eine wertvolle Hilfestellung für die vergaberechtskonforme Dokumentation im Rahmen des für das Vergabeprojekt anzufertigenden Vergabevermerks für die Vergabeakte sein.

Trotz der zahlreichen Vorteile unterliegt die Markterkundung einigen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere darf sie nicht dazu missbraucht werden, lediglich Preisinformationen einzuholen, ohne eine tatsächliche Beschaffung beabsichtigt zu haben. § 28 Abs. 2 VgV und § 20 Abs. 2 UVgO legen fest, dass Vergabeverfahren nicht nur zur Ermittlung von Kosten und Preisen durchgeführt werden dürfen.

Daher stellt der Auftraggeber klar, dass die Markterkundung unverbindlich ist und nicht in eine faktische Vergabe übergehen darf und wird. Teilnehmende Unternehmen dürfen keine Erwartungen an eine unmittelbare Auftragsvergabe knüpfen, und die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Ebenso darf kein Informationsvorsprung entstehen, der einem Unternehmen im späteren Vergabeverfahren einen unlauteren Vorteil verschaffen könnte. Falls ein Unternehmen durch die Markterkundung dennoch einen Wissensvorsprung erlangt, muss dieser durch Maßnahmen wie eine erweiterte Informationsvergabe an alle Bieter ausgeglichen werden.

Die Markterkundung unterliegt strikten vergaberechtlichen rechtlichen Vorgaben, um eine unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens und Verstöße gegen die Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere die Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerbsförderung, zu verhindern. Es ist eine sogenannte unzulässige Vorbefassung zu vermeiden, also dass ein im Rahmen der Markterkundung interessiertes Unternehmen über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Bieter verfügt für die Zuschlagserteilung.

Eine Markterkundung, die in eine faktische Vergabe übergeht, verstößt gegen § 28 Abs. 2 VgV, da die Markterkundung ausdrücklich nur der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens dienen darf. Dies schließt insbesondere verbindliche Preisanfragen oder eine verdeckte Beauftragung aus.

Der unverbindliche Charakter der Markterkundung wird den teilnehmenden Unternehmen klar kommuniziert. Es werden keine Vereinbarungen getroffen, die den Eindruck einer Vorfestlegung oder einer rechtswidrigen Direktvergabe erwecken könnten.

An der Maßnahme interessierte Unternehmen geben ihr Interesse bis 2.2.26 12 Uhr über die Vergabeplattform mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ bekannt. Danach werden ausgewählten interessierten Unternehmen am 9.2.26 über die Vergabeplattform weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Übermittlung weitergehender Hinweise, eines Rückmeldebogens und einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Rückmeldebogen und die Vertraulichkeitsvereinbarung sind von den ausgewählten interessierten Unternehmen, denen weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt worden sind, bis spätestens 23.2.26 12 Uhr über die Vergabeplattform mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ einzureichen. Hierin ist so ausführlich wie möglich zu beschreiben, welche wie organisierte Leistungserbringung durch das interessierte Unternehmen für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 vorgesehen werden könnte und für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 angeboten werden würde/ könnte, wenn und soweit sich das interessiert Unternehmen an einer sich ggf an diese Markterkundung anschließenden anforderungsgerechten Vergabe des EIGENBETRIEBS MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE beteiligen würde/ könnte. Den interessierten Unternehmen wird dann im Rahmen eines zu vereinbarenden Gesprächstermins Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen zur Erbringung der Dienstleistung die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 betreffend darzulegen. Die Gespräche finden voraussichtlich in der Woche 9.3.26 bis 13.3.26 statt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Einladung. Nach den Gesprächen erfolgt eine endgültige Auswertung der Rückmeldebögen. Mit der endgültigen Auswertung ist die Markterkundung formal beendet.

1: Klärschlammmenge in Tonnen pro Jahr und deren Trockensubstanz (TS in%) 12000 t/a TS bis 27 %

3: Hilfsmittel und Mengen zur Klärschlammeindickung bzw. Behandlung genutzt Polymer.

4: Entwässerungsaggregat Zentrifugen.

5: Lagermöglichkeit am Standort Sammelplatz: ca. 2 000 m3,

6: Sammelkapazitäten am Standort – Abfahrzyklus: bei geräumtem Sammelplatz kann bis zu 1 Monat gelagert werden. Bei arbeitstäglicher Abholung ist ein Bedarf von 6 bis 7 Sattelzugmaschinen mit Mulden-Kipper (Heckkipper) nötig.

7: Beschränkungen für Transportfahrzeuge Fahrzeug ist Sattelzugmaschinen mit Mulden-Kipper (Heckkipper): keine Einschränkungen bei Gewicht oder Höhe.

8: Beladungsmöglichkeiten (Fahrzeuge) am Standort: vorhanden Telelader vorhanden und nutzbar.

9: Beschränkungen für den Abtransport Montag — Donnerstag: 7.00 bis 15:00 Uhr; Freitag: 7:00 bis 12:00 Uhr.

10: Angaben zu Container des AN: Abtransport nach Laden durch AN nach freier Wahl Der Klärschlamm ist thermisch zu entsorgen. Der AN sendet dem AG zum Ende jeder Kalenderwoche unaufgefordert eine Dispositionsliste der Klärschlammabholung für die darauffolgende Kalenderwoche via E-Mail zu. Der AN gewährleistet Verladung und Abholung des Klärschlamms an Sonn- und Feiertagen.

2.1.1.

Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste

Zusätzliche Einstufung (cpv):

90400000 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung

90513700 Schlammtransport

90513800 Schlammbehandlung

90513900 Schlammentsorgung

90513400 Aschenbeseitigung

2.1.2.

Erfüllungsort

Stadt: Gießen

Land, Gliederung (NUTS): DE721

Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen:

2.1.4.

Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier lediglich um eine Markterkundung handelt und KEIN Angebot abzugeben ist.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

vgv – § 28 VgV Markterkundung

3Teil

3.1.

Technische ID des Teils:

Titel: MARKTERKUNDUNG – Klärschlammverwertung ab 2027 bis mindestens 2035 mit gesetzlich geforderter Phosphor-Rückgewinnung ab 2029

Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28

Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29

Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen: Der EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE will ein zukunftsfähiges Entsorgungskonzept für die Entsorgung seiner Klärschlämme ab 2027 entwickeln. Die Klärschlämme sollen zur thermischen Verwertung ab 2027 zur Verfügung gestellt werden. Mit einer angestrebten Vertragsdauer bis mindestens 2035 ist ab 2029 auch die Durchführung der P-Rückgewinnung aus den erzeugten Klärschlammaschen zu berücksichtigen. Diese Markterkundung dient dazu, die Möglichkeiten einer rechtskonformen Klärschlammentsorgung ab 2027 bis mindestens 2035 einschließlich zu eruieren. Die Entsorgung soll dabei vollumfänglich an einen Dienstleister übergeben werden. Insbesondere sollen die interessierten Unternehmen hier ihre Verfahren zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms und die P-Rückgewinnung nach den gesetzlichen Bestimmungen darlegen. Im Einzelnen sind folgende Leistungen durch den Dienstleister zu erbringen:

  1. Abholung und Eigenverladung der Klärschlämme auf der Kläranlage des EIGENBETRIEBS MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE;
  2. Transport der Klärschlämme zur Verwertungsstelle (ggf. Bereitstellung eines Zwischenlagers/ einer Umladestelle durch den Dienstleister);
  3. Je nach geltender Rechtslage stoffliche Verwertung/ thermische Behandlung der Klärschlämme incl. der dafür erforderlichen Analysen;
  4. P-Rückgewinnung aus der erzeugten Klärschlammasche oder rechtskonforme Direktnutzung der Asche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands;
  5. Erzeugung eines marktgängigen Produkts aus der Klärschlammasche und dessen Vertrieb;
  6. Verwertung/ Beseitigung der ggf. entstandenen Nebenprodukte und Rückstände. Durch Überlassung der entwässerten Klärschlämme an den Dienstleister gehen alle Pflichten der weiteren Behandlung, Verwertung und Entsorgung an den Betreiber der Verbrennungsanlage über. Eine verfahrenstechnische Festlegung zur Art der P-Rückgewinnung oder des erzeugten Produktes erfolgt nicht. Die Wahl des Verfahrens liegt in den Händen des Dienstleisters. Eine ordnungsgemäße Verwertung des Klärschlammes mit Durchführung der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen P- Rückgewinnung ist zu garantieren und nachzuweisen.

Beschreibung des Verfahrens: Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren.

An der Maßnahme interessierte Unternehmen geben ihr Interesse bis 2.2.26 12 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ bekannt. Danach werden ausgewählten interessierten Unternehmen am 9.2.26 per E-Mail weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Übermittlung weitergehender Hinweise, eines Rückmeldebogens und einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Rückmeldebogen und die Vertraulichkeitsvereinbarung sind von den ausgewählten interessierten Unternehmen, denen weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt worden sind, bis spätestens 23.2.26 12 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff „Markterkundung EIGENBETRIEB MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE Klärschlammverwertung 2027-2035“ einzureichen. Hierin ist dann so ausführlich wie möglich und konkret zu beschreiben, welche wie organisierte Leistungserbringung durch das interessierte Unternehmen für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 vorgesehen werden könnte und für die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 angeboten werden würde/ könnte, wenn und soweit sich das interessiert Unternehmen an einer sich ggf an diese Markterkundung anschließenden anforderungsgerechten Vergabe des EIGENBETRIEBS MWB – MITTELHESSISCHE WASSERBETRIEBE beteiligen würde/ könnte. Den interessierten Unternehmen wird dann im Rahmen eines zu vereinbarenden Gesprächstermins Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen zur Erbringung der Dienstleistung die gegenständlichen Leistungen Los 1 und Los 2 betreffend darzulegen. Die Gespräche finden voraussichtlich in der Woche 9.3.26 bis 13.3.26 statt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Einladung. Nach den Gesprächen erfolgt eine endgültige Auswertung der Rückmeldebögen. Mit der endgültigen Auswertung ist die Markterkundung formal beendet.

3.1.1.

Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90400000 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513700 Schlammtransport

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513800 Schlammbehandlung

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513900 Schlammentsorgung

Zusätzliche Einstufung (cpv): 90513400 Aschenbeseitigung

3.1.2.

Erfüllungsort

Stadt: Gießen

Postleitzahl: 35398

Land, Gliederung (NUTS): DE721

Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: …

3.1.3.

Dauer

Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28

Datum des Beginns: 01/01/2027

Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028

Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29

Datum des Beginns: 01/01/2029

Enddatum der Laufzeit: 31/12/2035

3.1.5.

Allgemeine Informationen

Vorbehaltene Teilnahme:

Teilnahme ist nicht vorbehalten.

Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein

Zusätzliche Informationen:

Interessierte Unternehmen machen mit der Interessenbekundung Angaben wie folgt:

Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit

Der Auftraggeber fordert im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage der folgenden Unterlagen:

  1. entsprechende Bankerklärungen,
  2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
  3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Interessent niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
  4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

Kann ein Interessent aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

Angaben zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

Der Auftraggeber fordert im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage der folgenden Unterlagen:

  1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers,
  2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
  3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens,
  4. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
  5. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
  6. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
  7. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt

Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB

Der Auftraggeber fordert Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB.

Angaben zu der Frage, ob und wie die gegenständliche Leistung

Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28

Datum des Beginns: 01/01/2027

Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028

Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29

Datum des Beginns: 01/01/2029

Enddatum der Laufzeit: 31/12/2035

grundsätzlich angeboten werden kann oder ob und wenn ja welche Anpassungen erforderlich sind.

Erste grobe Angaben zum möglichen Entsorgungskonzept

Los 1 thermische Verwertung Mitverbrennung bis 31.12.28

Los 2 thermische Verwertung Monoverbrennung und P-Recycling ab 1.1.29

betreffend.

Die Interessensbekundungen werden auf Vollständigkeit geprüft.

Der Auftraggeber kann die Interessenten unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.

Die Unterlagen sind vom Interessenten nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung werden dokumentiert.

Ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung oder Auftragserteilung besteht nicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Markterkundung nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession handelt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zu Erteilung eines öffentlichen Auftrags. Auch schließt die Nichtteilnahme an dieser Markterkundung die Möglichkeit zur Beteiligung an einem späteren wettbewerblichen Verfahren zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession nicht aus. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist für diese unverbindliche Markterkundung nicht eröffnet. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zum Zwecke der Durchführung eines Markterkundungsverfahren. Eine Erstattung der Kosten, die den Interessentenn durch die Teilnahme an dieser Markterkundung entstehen sowie sonstige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

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AXProjects-Partner der Feuerwehr

 

AXProjects bietet technisch-wirtschaftliche Unterstützung bei der Durchführung europaweiter Ausschreibungen gemeindlicher Feuerwehrfahrzeuge an.

Das Dienstleistungsangebot der AXProjects umfasst einen Beratungsprozess, der unter Anwendung der geltenden technischen und rechtlichen Normen u.a. die folgenden Einzelschritte beinhaltet:

  • Prüfung vorhandener Unterlagen und Daten
  • Vor-Ort-Analyse des auszuschreibenden Fahrzeugs unter Beteiligung von Feuerwehr und Verwaltung
  • Vermittlung zwischen den berechtigten Interessen von Verwaltung und Feuerwehr
  • Unterstützung bei der Erarbeitung vollständiger Vergabeunterlagen inkl. der Leistungsbeschreibung
  • Unterstützung bei der Durchführung des vollelektronischen europaweiten Verfahrens unter Nutzung eines online-basierten Vergabeportals
  • Beratung und Begleitung der Angebotswertung
  • Operative Umsetzung der Bieterkommunikation, insbesondere die erforderlichen Bekanntmachungen, Bieterschreiben und die Zuschlagserteilung

Durch die vorhandene praktische Fachkompetenz kann auf die jeweiligen Anforderungen und Wünsche der Kommunen individuell eingegangen werden, ohne den Blick auf die Wirtschaftlichkeit zu verlieren.

Ihre Vorteile bei einer Beauftragung von AXProjects:

  • Fachkompetente Unterstützung im komplexen europaweiten Verfahren unter Anwendung der geltenden technischen und rechtlichen Normen,
  • Umfassende inhaltliche Betreuung und Beratung,
  • Technischer und wirtschaftlicher Interessenausgleich zwischen Verwaltung und Feuerwehr,
  • Als Vergabestelle ist die Stadt/Gemeinde jederzeit Herrin des Verfahrens.

Sie haben Bedarf?

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.

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Beispiel für eine Leistungsbeschreibung DLA (K) 23/12 mit Teleskop-Gelenkteil als Gesamtfahrzeug nach DIN EN 14043

 

Für das fertig auf- und ausgebaute voll beladene Fahrzeug gelten folgende besondere Abmessungen:

  • Max. Fahrzeughöhe im normalen Fahrzustand 3100 mm
  • Fahrzeugbreite max. 2500 mm

Fahrgestell

Fahrgestell geeignet zum Ausbau als Drehleiterfahrzeug mit Korb DLA (K) 23/12 nach DIN EN 14043 und DIN EN 1846 T2-T3 mit folgenden Eigenschaften:

 

Frontlenker-Straßenfahrgestell mit Dieselmotor

  • Motorleistung mindestens 200 KW
  • Abgasnorm: mind. Euro VI
  • Zul. Gesamtgewicht max. 17.000 kg bei techn. Reserve von 1000 kg
  • Automatikgetriebe mit Retarder

Aufschaltung des Retarders auf die Betriebsbremse (1.Stufe) und Abschaltmöglichkeit bei schlechten Witterungsverhältnissen oder automatische Abschaltung.

 

Fahrerhaus geeignet zur Unterbringung von einer Trupp-Besatzung (Fahrer plus Beifahrer)

 

Bremsanlage:

  • Zweikreis
  • 4-Rad-Feststellbremse
  • Notlöseeinrichtung für Federspeicherbremse
  • Scheibenbremsen vorn und hinten
  • Bremsanlage komplett druckluftbetätigt
  • Anti-Blockier-System ABS
  • Lufttrockner für Bremsanlage beheizt

Antischlupfregelung

 

Differenzialsperre Hinterachse zuschaltbar

 

Stabilisatoren Vorder- und Hinterachse möglichst verstärkt

 

Batterien verstärkt 2x12V je mind. 120 Ah

 

Entfall Batteriehauptschalter

 

Lichtmaschine verstärkt mind. 100A

 

2 Nebelscheinwerfer Halogen

2 Rückfahrscheinwerfer

2 Nebelschlussleuchten

 

Radstand max. 4500 mm

 

Treibstofftank ausreichend für zweistündigen Fahr- und Leiterbetrieb mind. aber. 120 Liter; eine Betankung über Kanister muss möglich sein

 

Auspuffendrohr Fahrerseitig zwischen die Achsen geführt, geeignet für Aufnahme einer Absauganlage (wenn technisch und wirtschaftlich möglich)

  • Auspuff-Endrohr nach DIN 14502
  • Abstand zum hinteren Reifen der Hinterachse mind. 600 mm
  • Abstand zum Podest mind. 80mm
  • Nach hinten abgewinkelt (30-45°)

Spiegel:

  • Rückspiegel Fahrer- und Beifahrerseite
  • Frontspiegel
  • Weitwinkelspiegel Fahrer- und Beifahrerseite
  • Rampenspiegel Beifahrerseite
  • Alle Spiegel möglichst elektrisch einstellbar und beheizt

Pneumatisch gefederter Fahrersitz; wenn serienmäßig lieferbar mit verstärktem Sitzbezug; Kopfstütze; Dreipunktautomatikgurt

 

Einzelsitz für Beifahrer mit Kopfstütze und Dreipunktautomatikgurt

 

Option 1:

Im Beifahrersitz (Integration oder Austausch) ist ein Einflaschen-Atemschutzgerät so zu integrieren, dass es während der Fahrt angelegt werden kann. In die Seiten- oder Rückenlehnen der Sitze sind 3- oder 4-Punkt Sicherheitsgurte vorzusehen, womit auch ein Anschnallen mit oder ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden kann.

Der Beifahrersitz muss auch ohne Atemschutzgerät zur Mitnahme einer Person zugelassen sein.

 

Servolenkung

 

Verstellbare Lenksäule (Höhe und Neigung)

 

Sonnenblende Fahrer / Beifahrer

 

Spannungswandler 24 V / 12 V für Aufschaltung Digitalfunk

 

Akustischer Rückfahrwarner (weißes Rauschen), quittierbar (Abschaltung bei jedem Einlegen des Rückwärts-Fahrstufe erneut erforderlich)

 

Tachometer und Drehzahlmesser

 

Entfall digitaler Tachograph

 

Betriebsstundenzähler für Nebenabtrieb (kann auch im Drehleiter-Aufbausystem integriert sein)

 

Ablagekästen, offen an beiden Fahrerhaustüren

 

Entfall Wegfahrsperre (Transponder)

 

Ganzjahresbereifung auf der VA und HA mit Winter-Symbol (3PMSF)

 

Schmutzfänger vorne u. hinten

 

Anfahrhilfe, vom Fahrerplatz zuschaltbarer Kettenkreisel, Aktivierung über Druckluft, Antrieb über Reibrad

 

Geräuschreduzierungsmaßnahmen vom Motor, wenn serienmäßig lieferbar

 

Doppelton-Signalhorn

 

Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

 

Unterbodenschutz für extreme Beanspruchung

 

Rückfahrkamera mit Farbmonitor (mind. 7“) im Fahrerhaus. Automatisches Einschalten bei Einlegen des Rückwärtsganges.

 

Lackierung

Lackierung RAL 9010 reinweiß

 

Stoßfänger, Kotflügel und Anbauteile in RAL 9010 reinweiß

 

Batterieräume, wenn erforderlich, säurefest lackiert

 

Rahmen und Räder in Serienfarbe, möglichst schwarz

 

Fahrerhaus

 

2 Ladehalterungen für Handscheinwerfer Adalit L-3000

 

2 Ladehalterungen für Handsprechfunkgeräte Typ Sepura: Fabrikat Wetech WTC 1702

 

1 aktive Ladehalterung für Handsprechfunkgeräte Typ Sepura: Fabrikat Wetech WTC 1703 mit Anschluss an die Digitalantenne mittels Koppler

 

Fahrzeugladehalterung für I-Pad inkl. Kfz-Netzteil 24 V (im Bereich Beifahrer)

 

USB-A Steckdosen im Bereich Handyablage

 

Lagermöglichkeiten für zwei DIN A4 Ordner sowie Sperrpfostenschlüssel

 

Leselampe für den Beifahrer

 

Suchscheinwerfer Beifahrerseite (Armaturenbrett) in LED-Technik

 

Aufbau / Podium

Podium bzw. Kofferaufbau aus Aluminiumprofilen, Beplankung aus Alublechen

 

Alle Geräteräume sind mit einem nicht korrodierenden Schienensystem auszustatten der eine flexible Einteilung des Geräteraumes ermöglicht

 

Hoher Podiumskasten mit Geräteraum hinter Fahrerhaus, Verblendung (Seitentür) zwischen Fahrerhaus und Geräteraum

 

Geräteräume vor und hinter der Hinterachse

 

Alle Geräteräume mit leichtgängigen Rollladenverschlüssen Wasser- und Staubdicht

 

Geräteraumverschlüsse mittels Drehstangenverschluss, abschließbar, gleiche Schließung

 

Lagerung von 2 persönlichen Ausrüstungen bestehend aus Hupf-Kleidung und Helm (Dräger HPS), Sicherheitsgurt sowie zwei Atemschutzmasken im Maskenbehälter

 

Lagerung für zwei Atemschutzgeräte im Geräteraum (reduziert sich bei Hinzunahme von Option 1 auf eins)

 

Lagerung für zwei Fluchthauben in Packtasche

 

Lagerung der feuerwehrtechnischen Beladung (siehe Abschnitt Beladung)

 

Lagerung des Stromerzeugers am Drehkranz. Der Stromerzeuger muss vom Hauptbedienstand und vom Korb per Fremdstart zu bedienen sein.

 

Lagerung des 230 V Elektro-Überdrucklüfters am Drehkranz

 

Zusätzliche Lagerung für einen Akkulüfter (Leader BATFAN 3 Li+)

 

Zusätzliche Lagerung Rollgliss im Sack 50 l

 

Lagerung des 35m B-Schlauches gelegt in einem Kasten am Fahrzeugheck (Integration in den An- / Auffahrschutz)

 

Abstützung

Variable Abstützbreite von 2,5m bis max. 5,4m

Stufenlose Abstützbreitenerfassung zur flexiblen Ausladungsberechnung über jede einzelne Stütze.

 

Abstützung paarweise oder einzeln schnell oder langsam ausfahrbar (Feinfühlige Proportional-steuerung)

 

Bodenunebenheiten von mind. 400 mm können durch die einzelnen Stützen ausgeglichen werden.

 

Das Unterfahren von Hindernissen mit max. 600 mm Abstand zum Boden muss möglich sein (z.B. PKW oder Geländer)

 

Höchste Stelle der Abstützung (Querbalken) nach vollständiger Abstützung (ebene Fläche)

max. 800 mm (Bei Schrägabstützung gemessen in der Mitte zwischen Fahrzeugaußenkante und Stützteller)

 

Kontrollierte Korb-Aufrichtung beim Abstützvorgang

 

Durchführung eines selbstständigen Abstützvorganges bis zum Freischalten des Oberbaues

 

Elektronische Bodendrucküberwachung aller Stützen.

 

Warnblinkleuchten in LED-Technik bei ausgefahrenen Stützen inkl. Stoßschutz

 

Blockierter Fahrbetrieb bei ausgefahrener Stütze

 

Kameras an allen Stützen zur einfacheren Positionierung des Fahrzeuges und zur Kontrolle des Abstützvorganges. Anzeige auf den Fahrzeugdisplays inkl. Fahrerhaus.

 

Displays an den Abstützbedienständen zur Anzeige von Ausladungswerten, Abstützzustand, Fahrzeugstatus, Kamerabilder usw.

 

Hubrettungssatz

Leitersatz mit einer Steighöhe von 30m

 

Telekopierbares Gelenkteil am obersten Leiterstück. Die Krankentrage muss auch vor dem Fahrzeug vom abgesenkten Korb entnommen werden können. Hierbei darf der Boden der Krankentragenlagerung nicht mehr als 1400 mm über der Standfläche liegen.

 

Der Ausstieg aus dem Korb muss ebenfalls ohne Hilfsmittel (am Korb integrierte Tritte bis max. 60 cm sind zulässig) möglich sein.

 

Länge des Gelenkteil: mind. 3000 mm

 

Ausladung bei Unterflurbetrieb gemäß Skizze (Seite 15) max. 20 m (1 Nachkommastelle)

 

Permanente elektronische Lasterfassung, -verarbeitung und Steuerung unter Berücksichtigung der Abstützbreitenerfassung. Das Messsystem muss gleichzeitig sowohl Drehanstöße als auch die Torsionsbelastung erfassen und berücksichtigen können.

 

Sicherheitseinrichtungen schützen die Leiter gegen Überlastungen und Beschädigungen.

 

Lastöse am untersten Leiterteil Tragkraft mind. 4000 kg (Kranbetrieb)

 

Lastöse am Drehkranz als Anschlagpunkt für Höhensicherungsgeräte Tragkraft min. 1000kg

 

Bei Annäherungen an zulässige Belastungsgrenzen werden die Bewegungen automatisch verlangsamt und eingestellt.

 

Im Normalbetrieb (kein Notbetrieb) dürfen dann nur noch entlastende Bewegungsabläufe möglich sein.

 

Die Geschwindigkeit ist der jeweiligen Ausladung automatisch angepasst

 

Auch bei plötzlichen Richtungsänderungen der

Hauptbewegungen, während der Bewegungen des Terrainausgleiches und bei Windlasten müssen die Leiterbewegungen feinfühlig sein. Eine Steuerung muss die kritischen Phasen kontrollieren und für einen schnellen präzisen, stetigen und sicheren Bewegungsablauf sorgen. Der Leitersatz, und damit auch der Korb, dürfen nicht nachschaukeln oder ruckeln. Der Stand der Personen im Korb darf nicht gefährdet sein.

(aktive Schwingungsdämpfung)

 

Automatisierte Schachtrettungsfunktion

(Beibehaltung der Lotsenkrechten unterhalb des Rettungskorbes bei allen durchgeführten

Bewegungen des Hebens und des Senkens)

 

Korbsteuerungsmodus: Verfahren des Korbes rechnergestützt in horizontaler oder vertikaler Ebene (Änderung nur einer Koordinate)

 

Fassadenfunktion: Automatisches Abfahren einer Front (auch bei nicht rechtwinkliger Ausrichtung  

 

Automatische Leiterrückführung in die Leiterauflage vom Hauptbedienstand und vom Korbbedienstand aus

 

Ein automatischer Terrainausgleich für den Betrieb auf Schrägen oder in Hanglagen ist zwingend notwendig. Der Terrainausgleich muss Sprossen, Hauptbedienstand und den Korb immer in die Waagerechte setzen. Auch in der Schräge müssen die Bewegungen schnell, stufenlos und koordiniert mit den Bewegungen des Leitersatzes erfolgen.

 

Der Leiternachlauf muss nachträglich durch einen Service-Techniker vor Ort veränderbar sein

 

Ein Arbeiten im Rettungskorb (Unterflurbetrieb) muss auch unter Abstützniveau möglich sein.

 

Notbetrieb bei Totalausfall der Elektrik (Steuerung); Alle Bewegungen des Leitersatzes und Korbes müssen über handbetätigte Ventile möglich sein. Insgesamt muss die Notbedienung es zulassen, das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen.

 

Notbetrieb bei Hydraulik-Ausfall durch eine zusätzliche elektrische 230V Hydraulikpumpe. Die Pumpe muss einen vollständigen Betrieb der Leiter ermöglichen, wobei die Geschwindigkeit der Bewegungen geringer sein darf.

 

Fest verlegte B-Steigleitung rechts seitlich im obersten Leiterteil (unterste Stufe bis Korb), mit fest montierten Absperrhahn und Übergangsstück B/C an der Leiterspitze.

Diese muss im Korbbetrieb jederzeit leicht erreichbar sein.

Bei 2000 l/min ist ein max. Druckverlust von 4 bar sicherzustellen.

 

Steckdose 400V/16A sowie 230Van der Leiterspitze, mit geschützter Leitungsführung im Leiterpark

 

Einhängevorrichtung an der Oberleiterspitze, Einhängepunkt schwenkt beim Leiteraufrichten

mit. Zulässige Traglast mind. 450 kg. Die Einhängevorrichtung ist mit der max. Masse zu kennzeichnen.

 

Benutzerfeld:

Stufenloses und großes Benutzerfeld. Ein aussagefähiges Diagramm zur den Ausladungswerten und Korblasten im Benutzerfeld ist mit ausreichender Auflösung (mindestens im Format DIN A3) beizufügen.

 

Windlast:

– der Leiterbetrieb ohne Korb und ohne Abspannung (beidseitige Sturmleinen) ist bis zu einer Windgeschwindigkeit von mind. 30 km/h möglich.

– der Leiterbetrieb mit Korb und ohne Abspannung (beidseitige Sturmleinen) ist bis zu einer Windgeschwindigkeit von mind. 30 km/h möglich.

 

Windmesser an der Leiterspitze

Rüstzeit:

Die Rüstzeit beträgt max. 140 s

Es ist die Zeit anzugeben, die erforderlich ist, um von der Fahrstellung aus die maximale Rettungshöhe (bei 90° zur Längsachse des Fahrgestells) zu erreichen.

 

Leitersatzverkleidung unterstes Leiterteil

 

Hauptbedienstand

Feinfühlige proportionale Joysticksteuerung / Hebelsteuerung mit automatischer Hebelrückführung; Alle Bewegungsrichtungen der Drehleiter müssen den Bewegungsrichtungen der Bedienelemente entsprechen.

 

Das Display am Hauptbedienstand muss in der

Hauptebene nur einfache und die minimal

notwendigen Informationen besitzen. Diese sollten sein:

– aktuelle Zuladungsmöglichkeit (mit/ohne

eingehängten Korb)

– noch mögliche horizontale Ausladung

– noch mögliche Restleiterlänge

– Zuladungsgrenzen (1-, 2-, 3- 4-Mann Zuladung)

– Aufrichtwinkel

Das Display muss eindeutige und selbsterklärende Symbole verwenden. Es sind grafische Symbole für Stellteile und Anzeigeelemente und Überwachung durch das Bedienpersonal gemäß Entwurf prEN ISO 10085 bzw. EN 14043 zu verwenden.

 

Beidseitige Haltegriffe zum Aufsteigen inkl. Absturzsicherung

 

Sitz (Hauptbedienstand):

– Rückenlehne automatisch an Leiterstellung

  (Aufrichtwinkel) angepasst

– Sitzheizung

Ausreichende Sitzbreite unter Berücksichtigung des Tragens von Hupf-Bekleidung (PSA). Die

Sitzbreite beträgt an der kleinsten Stelle mind. 450 mm

 

Wechselsprechanlage zwischen Leiterspitze und Hauptbedienstand einschließlich Lautsprecher an Leiterspitze, Lautstärke regelbar mit fester Grundpegeleinstellung.

 

Der Lautsprecher ist, wenn nicht integriert verbaut, mit einem Schlag bzw. Stoßschutz zu versehen.

 

Verblendung des Leitersatzes im Sichtbereich

 

Bei Verwendung von ein- oder mehrfarbigen Displays muss sichergestellt sein, dass das Ablesen auch bei einfallendem Sonnenlicht sicher und weinwandfrei erfolgen kann. Notfalls ist ein Sonnenschutz zu integrieren

 

Die Grenze des Freistandfeldes muss im Betrieb sowohl mit als auch ohne Korb angezeigt werden.

 

Anzeige von Fehlermeldungen im Klartext (deutsch)

 

Bei Verwendung von Displays mit mehreren Menüebenen (Layern) muss sichergestellt sein,

dass direkt in die Startebene oder von jeder beliebigen Menüebene direkt zurück in die

Startebene mit einfachem Tastendruck gesprungen werden kann („Homefunktion“) oder nach einer einstellbaren Zeit selbstständig gesprungen wird.

 

Einschaltmöglichkeiten für

– Fahrzeugmotor

– Generator

– Freischaltung Notbetrieb

– Schweinwerfer (Leiterpark, Rettungskorb)

 

Anzeige der Spannungsanzeige 230V (Generatorlauf)

 

Akustische und optische Unterspannungsanzeige (Fahrzeugbatterien) mit Klartextfehlermeldung

 

Rettungskorb

4-Mann Rettungskorb (mind.)

– in Fahrstellung übergestülpt über Leiterpark bzw. Leiterspitze

– ohne Werkzeug abnehmbar mit max. zwei Feuerwehrangehörigen

– Versorgungsanschlüsse trennbar ohne Werkzeug

– einfacher Durchstieg zum Leiterpark bzw. zur Leiterspitze mit Übersteigbügel zum Leitersatz

– nicht rostend bzw. hohlraumkonserviert

– mindestens 2 äußere Fronteinstiege mit komplett zu öffnender Reling

– (Klapp-)Leiter / Tritte für den Korbeinstieg

 

Steuerstand im Korb:

– Steuerung wie Hauptbedienstand inkl. Display

– Motor Start-Stopp-Schaltung für Fahrzeugmotor

– Motor Start-Stopp-Schaltung für Generator

– Blendschutz an allen Anzeigen

– Steuerstand verschiebbar über die gesamte Korbbreite, dadurch Möglichkeit zum mittigen arretieren der Krankentragenlagerung

 

Das Display am Korbsteuerstand muss alle Informationen des Hauptbedienstandes wiedergeben.

 

Das Display muss eindeutige und selbsterklärende Symbole verwenden. Es sind grafische Symbole für Stellteile und Anzeigeelemente und Überwachung durch das Bedienpersonal gemäß Entwurf prEN ISO 10085 bzw. EN 14043 zu verwenden.

 

Bei Verwendung von ein- oder mehrfarbigen Displays muss sichergestellt sein, dass das Ablesen auch bei einfallendem Sonnenlicht sicher und einwandfrei erfolgen kann.

 

Bei Verwendung von Displays mit mehreren Menüebenen (Layern) muss sichergestellt sein,

dass direkt in die Startebene oder von jeder beliebigen Menüebene direkt zurück in die

Startebene mit einfachem Tastendruck gesprungen werden kann („Home-Funktion“) oder nach einer einstellbaren Zeit selbstständig gesprungen wird.

 

Anzeige der Spannungsanzeige 230V (Generatorlauf)

 

Einschaltmöglichkeiten für Schweinwerfer (Leiterpark, Rettungskorb)

 

Beidseitige seitliche Aufstiegsmöglichkeit über das Podium bzw. Fahrerhausdach

 

2 LED-Scheinwerfer 24V ausklapp- und schenkbar mit oder gleichwertiger Art schaltbar vom Steuerstand in Korb. Die Scheinwerfer müssen so seitlich geschützt am Korb verbaut sein, dass sie z.B. durch Astwerk nicht beschädigt werden können. Lichtleistung insgesamt mind. 15.000 lm

 

2 LED-Streustrahler am Rettungskorb unten links und rechts insgesamt mind. 5.000 lm

 

1 Steckdose 400V/16A mit elektrischer Verbindung und geschützter Kabelführung zum mitgeführten Stromerzeuger

 

2 Steckdosen 230V/16A mit elektrischer Verbindung und geschützter Kabelführung zum mitgeführten Stromerzeuger

 

Multifunktionssäulen rechts und links zur Aufnahme der Krankentragenaufnahme, Werfer usw.; elektrische Überwachung mit Anzeige am Hauptbedienstand (Korb kann nicht übergestülpt werden, wenn Signal ansteht)

 

Aluminium-Kasten im/am Rettungskorb zur Aufnahme eines C-5-K mit Hohlstrahlrohr 150 l/min

 

Farbkamera am Gelenk des obersten Leiterteils zur Überwachung des Rettungskorbes am Display des Hauptbedienstandes

 

Farbkamera an der Vorderseite des Korbes z.B. zur Kontrolle des fernsteuerbaren Werfers

 

Krankentragenlagerung / Korbtragenhalterungen

Lieferung einer nachstehend beschriebenen Krankentragenlagerung inkl. Lagerung auf /am Podium oder im Geräteraum.

 

Die Krankentragenlagerung muss sowohl zur Aufnahme einer DIN-Krankentrage als auch zur Fixierung einer Schleifkorbtrage geeignet sein.

 

Die Krankentragenlagerung muss für die Aufnahme eines Patienten mit einer Masse von mindestens 200 kg (inkl. Trage) geeignet sein. 

 

Die Krankentragenlagerung muss konstruktiv so ausgelegt sein, dass ein leichtes ergonomisches Überheben des Patienten (auf einer Trage) auf die Krankentragenlagerung sowohl von allen Korbseiten als auch -ecken möglich ist. Die Ausladung (Reichweite) der KTL ist in allen Betriebszuständen möglichst maximal auszulegen.

Es ist eine Ausladung von mindestens 700mm einzuhalten (Fensterbrüstungsbreite zzgl. Standbreite einer Person)

 

Die Entnahme des Patienten von der Krankentragenlagerung muss auch vor dem Fahrzeug möglich sein (wie unter Hubrettungssatz beschrieben)

 

Die Krankentragenlagerung muss konstruktiv so ausgelegt sein, dass ein Drehen/Schwenken der Lagerung um 360° unter maximaler

Belastung (aufgelegter Patient) möglich ist.

 

Die Krankentragenlagerung muss auch zentriert in der Mitte des Korbes arretiert werden können.

 

Schienensystem zum Einhängen und Transport der Korbtrage unterhalb des Korbes bei schwer erreichbaren Fenster- / Dachfensteröffnungen. Verschiebbare Einhängepunkte über Rollenführung (4 Stück) über die gesamte Länge der Schienen. Die Schienen werden bei Nutzung unterhalb des Korbes eingerastet. Das Schienensystem ist im Aufbau zu lagern.

 

Wenderohr

Lieferung eines elektrisch fernsteuerbaren Monitors/Wasserwerfers mit einer Wasserlieferung von mind. 2000l/min bei max. 7 bar

– einsteckbar in die Multifunktionssäulen

– Anschluss an die Leiterspitze über form stabilen Druckschlauch (ohne Einschränkung des Innenraumes)

– Zusätzlicher C-Abgang (DIN 14307) absperrbar

– Lagerung auf dem Podium (inkl. Schlauchanschluss)

– Lieferung inkl. Mehrzweckdüse

 

Max. Leistung des Werfers bei Einspeisung in die fest verlegte Wasserleitung des obersten Leiterteiles mit 12 bar: mind. 1600 Liter / min

 

Belüftungsgerät

Aufnahmevorrichtung für ein Belüftungsgerät steckbar in die Multifunktionssäulen des Rettungskorbes inkl. Lagerung im Aufbau auf Auszug

 

Beleuchtungseinrichtungen

Zwei Scheinwerfer LED 24V am Leitersatz rechts und links (Spitze Unterleiter), elektrisch verstellbar vom Korb und Hauptbedienstand

 

Erkundungsscheinwerfer LED für den Arbeitsbereich oberhalb der Drehleiter (z.B. zum Erkennen von spannungsführenden Stromleitungen); Montage auf dem Podium; automatische und manuelle Betätigung

 

Umfeldbeleuchtung LED-Technik mind. 5-fach (2 links / 2 rechts / 1 hinten); Zuschaltbar als zusätzliche Manövrierhilfe (Automatische Abschaltung bei mehr als Schrittgeschwindigkeit)

 

Podiumsbeleuchtung in LED-Technik (geschaltet über Umfeldbeleuchtung)

 

Geräteraumbeleuchtung in LED-Technik über Rollladen gesteuert

 

Energieversorgung

230 V Einspeisung Typ Rettbox One AIR

  • automatische Abkopplung durch Hubmagnet beim Startvorgang
  • mit Druckluftversorgung
  • Inkl. Anschlusskabel 4 m (Schuko)

Einbau entsprechend den geltenden VDE-Bestimmungen

 

Batterieladegerät für die Ladung der Fahrzeugbatterien. Ladegerät Fabrikat Leab

  • elektronisch Regelung
  • Ladeleistung mind. 20% der vorhandenen Batteriekapazität
  • Kurzschlussfest und verpolungssicher
  • e-Kennzeichnung
  • Sensorleitung für Temperatur und Spannung
  • Anschluss über separate Steckdose 230 V
  • Die Batteriekabel müssen im Fehlerfall leicht ausgetauscht werden können

Zentralelektrik an leicht zugänglicher Stelle

  • Unterbringung aller zusätzlichen Sicherungen und Relais
  • eindeutige Kennzeichnung der Sicherungen und Relais

Akustische Warnung bei niedriger Batteriespannung; Selektive Abschaltung zusätzlicher Verbraucher mit mind. 2 Stufen (1. Ladeerhaltung; 2. Zusatzbeleuchtung)

 

Ladung der Batterie des Stromerzeugers über einen Ladekonverter mittels der Fahrzeugbatterie. automatische Abschaltung bei niedriger Batteriespannung der Fahrzeugbatterie

 

Warnanlagen

 

Warnanlage vorn in geteilter Ausführung Standby W3 Split

 

Martinhorn, 4 Schallbecher unterhalb der Stoßstange verbaut, Kompressor möglichst im Geräteraum (Geräuschdämmende Maßnahmen)

 

Zwei Frontblitzer blau Fa. Standby

 

Heckwarnleuchten blau LED-Technik im Podium integriert oder am Leiterpark (3-fach wie Korb)

 

Korbwarnleuchten blau 3-fach seitlich und nach vorne abstrahlend

 

4-fach Rückwarnsystem gelb LED-Technik

 

Bedienung über beleuchteter Einzelschalter in der direkten Nähe des Fahrers, Zusätzlich Bedienung des Martinhorn über Fußtaster Fahrerseite links

 

Funktechnik

 

Lieferung, Einbau und Anschluss eines Sepura-Digitalfunkgerätes mit folgenden Einzelteilen:

1x 41801706 SCG 2229 S/E-Gerät npol BOS NRW, mit TEA2, 380-430MHz, GPS (wird durch Auftraggeber bereitgestellt)

1x 065655 SCC3 Colour Console, Farb-Bedienteil

1x 41004935 DIN-Einbaukit für SCG Kfz-Radioschacht

1x 41004927 Stromversorgungs-kabel 12V, 5m, für SCG

1x 41005106 Lautsprecher/ USB- Slave Kabel für SCG, USB 2.0

1x 41005286 USB Einbauadapter mit Bajonettverschluss und Kappe

1x 065919 0,5m Verbindungskabel für abgesetzte Bedienung

2x 065912 5m Verbindungskabel für abgesetzte Bedienung

2x 065942 CIB Console Interface Box

1x E65812 HA26 Handapparat ohne Auflage, mit großflächiger PTT, Anschluss an der Sepura Colour Console von vorne

1x 185184 A12/2 Hörerauflage, schwarz, f. HA26, kurz, flache Bauform ohne Bodenplatte

1x 186111 Spannungswandler mit galvanischer Trennung, 12 (24) V DC –> 12 V DC/6 A

1x E65878 Lautsprecher mit Blende und Regler, 8 Ohm, 10/15 Watt,

1x 065771 Zeitrelais abfallverzögert, Typ D,12 V/10 A voreingestellt (fest): 8 Sekunden 1x 065772 Lasche zur Gehäusebefestigung für Zeitrelais

1x 065769 Externer SIM-Kartenleser (SiKa Plug-Aufnahmeeinheit) Anschluss an PEI 2

1x 065729 Sika Plug, Adapter zur Aufnahme der BSI-Karte

1x E98109 Antennenkoppler PHY-TETRA-2-FME-380-410, 2-fach für Tetra BOS

1x 198431 Funkantenne, Procom, Edelstahlstrahler, 4 db, MU 4-Z

1x 198794 Antennenfuß mit Kugelkopf, Procom, Z-Mount

1x Antennenkabel Digitalfunk mindestens RG 174

1x 198420 GPS-Flachantenne 2000 W-FME, Procom, aktiv, 26 dB, weiß

1x 198159 GPS-Koppler, 2 Empfänger an eine Antenne

1x Antennenkabel GPS mindestens RG 58

 

Lautsprecher für Digitalfunk am Hauptbedienstand abschaltbar

 

Funkhauptschalter mit Ausschaltverzögerung (mind. 8 s) für das Digitalfunkgerät

 

Entstörung Digitalfunk

 

Lieferung, Einbau und Anschluss eines Columbus Navigationssystems der

Fa. Selectric bestehend aus:

– 7“ Touchscreen Navigation

– Kabelsatz

– GPS- Magnetantenne

– SD-Karte 16 GB

– Applikationspaket Stärkemeldung Feuerwehr

– Halterung ARAT flexibel

– Anschluss an das Digitalfunkgerät

 

Beklebung

Beklebung in leuchtrot RAL 3026 gemäß DIN 14502-3 in Absprache mit dem Auftraggeber

  • Garantie auf die Folie mind. 5 Jahre
  • Erstellung einer Vorlage vor Durchführung
  • Lackierung und Beklebung der Leitersatzverkleidung
  • Lackierung Podium und Drehgetriebe RAL 9010

Kantenschutzbeklebung an den Fahrerhaustüren / Einstiegen

 

Beklebung Fahrzeugheck schräg schraffiert (abwechselnd Grundfarbe RAL 3024 und weiß reflektierend)

 

Konturmarkierung für das komplette Fahrzeug nach ECE R104

 

Zubehör

 

(das Zubehör ist im Aufbau zu lagern)

 

Abweisrolle / Schlauchführung für unterstes Leiterteil abnehmbar

 

4 Unterlegklötze Abstützung

 

Abgasschlauch für Fahrzeugmotor 2500mm

 

2 Unterlegkeile entsprechend der Fahrzeugbereifung

 

Zwei Warndreiecke nach StVO stabile Ausführung

 

Zwei Warnleuchten nach StVO in LED-Technik

 

Aufstiegsleiter zum Leiterpark

 

Wagenheber dem Fahrzeuggewicht entsprechend

 

2 Sturmleinen

 

Kabel zur Einspeisung des Fahrzeuges vom Generator (Ladung der Fahrzeugbatterien / Notbetrieb) Länge entsprechend der Position des Generators, einerseits druckwasserdichter Stecker DIN 49442 andererseits Kupplungsdose für Rettbox-Einspeisung / Notbetriebseinspeisung

 

Sonstige

 

Energiebilanz für Betrieb aller Verbraucher bei Motorbetrieb / Einspeisung 230 V; Es ist der Nachweis zu führen, dass das Fahrzeug 3 Einsatzzyklen ohne zwischenzeitliche 230V-Einspeisung erreicht, wobei der Einsatzzyklus aus

  • 10 min Anfahrt
  • 90 min Vollbetrieb
  • 10 min Abfahrt

besteht.

Bei zusätzlicher 230 V Einspeisung ist ein Dauerbetrieb nachzuweisen.

 

Die Bedienungsanleitung und der Schaltplan sind gleichzeitig in elektronischer Form bereitzustellen.

 

W-Lan Modul zur Übertragung der Displayinhalte auf externe Geräte (z.B. für Schulungen)

 

Typgenehmigung oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr

 

Technische Abnahme des Fahrzeuges durch das Technischen Kompetenzzentrum des Institutes der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen oder durch ein damit vergleichbares Institut unter Beachtung der Normkonformität und der Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Zulassungsbescheinigung Teil II oder EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

 

Überführungskosten falls erforderlich (siehe Leistungsbeschreibung Punkt Allgemein)

 

Beladung

Lieferung folgender Beladung:

 

2 Warnkleidung W1 (Weste) nach DIN 30711, Teil 1 aus Textilien, Deckschicht aus Kunststoff mit Aufschrift „Feuerwehr“ in Aufbewahrungstasche

 

Stabwinker mit rotem Dauerlicht beidseitig, mit Aufschrift „Einsatz Feuerwehr“ inkl. Batterien

 

Absperrband rot-weiß; Rolle 500m

 

6 LED-Blitzmodule (Puck-Form); Im Aufbewahrungskoffer mit Ladesystem

 

2 Adalit L-3000 EX LED Handscheinwerfer

 

6 Verkehrsleitkegel in vollretroreflektierender Ausführung Klasse III Typ A, Höhe ca. 500mm

mit Recyclingfuß, DIN EN 13422

 

2 Kupplungsschlüssel DIN 14822-ABC- aus Vergütungsstahl mit Handschutz

 

Schlüssel B für Überflurhydranten DIN 3223

 

Schachthaken Paar mit Kette

 

Verteiler mit Kugelhahnabsperrung, Größe BB-CBC mit Übergangsstück B-C an Kette nach DIN EN 17407:2020-11

 

Schlauchabsperrung mit Kugelhahn Größe B

 

Druckschläuche, 3-fach gezwirnt nach DIN 14811 T1, komplett mit LM-Kupplungen

2 Stück C42-20-KL1-2-K-L2 (gelb)

2 Stück B75-20-KL1-1-K-L2

1 Stück B75-35-KL1-1-K-L2

 

Hohlstrahlrohr TFT Quadrofog 150; Durchflussmenge verstellbar 20-150 l mit Storz C-Anschluss

 

Übergangsstück B-C nach DIN 14342

 

2 Fangleine F 30-H, DIN 14920 mit Fangleinenbeutel und Trageleine nach DIN 14921-F-T

 

Mehrzweckleine mit Karabinerhaken im Beutel DIN 14920

 

2 Seilschlauchhalter 1,6 m DIN 14828

 

Halligan Tool ca. 900 mm; einerseits Klaue, andere Seite Schneide und Spitze

 

Spalthammer mit Eschenstiel

 

Axt B2 SB-A nach DIN 7294

 

Bolzenschneider mit auswechselbaren Messern, Schnittleistung ca. 12 mm, Länge ca. 600mm

 

Bügelsäge BY mit Sägeblatt 700mm DIN 20142

 

Nageleisen 600mm Stahl legiert

 

Feuerwehr-Werkzeugkasten aus Aluminium mit Einteilung ohne Werkzeug DIN 14800-9

 

Feuerwehrverbandskasten K (Alu) mit Inhalt nach DIN 14142

 

Löschdecke in Schutztasche DIN 14155

 

2 Feuerlöscher PG nach DIN EN 3 inkl. Fahrzeughalterung für den stehenden und liegenden Einbau

Fabrikat: TOTAL Europa GX 6

 

Kettensäge Typ Stihl MS 260 komplett mit Rollomatic-Schiene, 35cm Schnittlänge; Kette, Werkzeugsatz und Kettenschutz

 

Elektrokettensäge Stihl MSA 220 C-B AP 36 V; 35 cm Schnittlänge, Kette, Werkzeugsatz, Kettenschutz und 2 Akkus a 7,2 Ah

 

2 Reserveketten für Kettensäge MS 260 Rapid-Super

 

2 Reserveketten für Kettensäge MSA 220

 

Doppelkanister 5/2 L für Motorkettensäge inkl. Einfüllsystem für Kraftstoff und Öl, welches Verschütten und überfüllen beim Betanken verhindert

 

2 Spaltkeil aus Aluminium

 

2 Schnittschutzlatzhosen mit Ringsrum-Beinschutz (Form C) gemäß EN 381-5; Farbe Blau; Größe 56 und 60

 

2 Schnittschutzjacke nach EN 381 mit Schnittschutz im Brust-, Arm- und Bauchbereich mit Zulassung als Warnkleidung nach EN 471

 

2 Paar Schnittschutzhandschuhe Form B Gr. 10 und 11

 

2 Waldarbeiter-Schutzhelm bestehend aus Schutzhelm, Gesichtsschutz und aufsteckbaren Gehörschutzkapseln Typ Rosenbauer H10-AS; Farbe Tagesleuchtgelb

 

Handsäge mit Teleskopstange; 350-400 mm Blattlänge 4-5 mm Zahnteilung, Handgriff zur Verwendung ohne Teleskop (Schnellverschluss; Teleskoplänge mind. 6 m

 

Korbtrage; Belastbarkeit mind. 250 kg; verstellbare Fußstütze; Haltegurte mit Drucktastenschloss Abseilspinne für obige Korbtrage

 

Überdrucklüfter Leader 230V mit Geschwindigkeitsregler; max. 2500 W; mind. 25.000 qm/h nach AMCA; Geräuschemissionen < 90dB in 3m Entfernung; Neigungseinstellbar

-10° bis +20°; IP55; variabler Abstand zur Belüftungsöffnung 1-6 m ohne Leistungsverlust

 

Kabeltrommel 230V IP54 mit 50m H07RN-F3G2,5 mit druckwasserdichtem Stecker IP68 DIN 49443 und drei druckwasserdichten Schutzkontaktsteckdosen IP68 DIN 49442

 

Stromerzeuger 400/230V, mind. (3~/1~) 9000/6000 VA; 2 Zyl. 4-Takt Motor; geräuschgedämmt max. 90dB(A); IP54; Fernstart/-stopeinrichtung inkl. autom. Chokesteuerung, FireCan-Schnittstelle

Tank mind. 20 l

 

Reservekanister Stahl 10l in rot mit flexiblem Ausgießer für Stromerzeuger

 

2 Schäkel ähnlich Form C3 nach DIN 82101, galvanisch verzinkt, Beanspruchung 100 kN

 

Drahtseil 5m 150kN Bruchlast

 

Verbindungsmittelset zum Einhängen einer Korbtrage an der Leiterspitze / Korb; Länge 3-6-9-12 m (gesamt); vollständige Redundanz inkl. Rettungsdreieck, Tragenaufhängung, Transportsack; Geprüft nach EN 795; Nutzlast mind. 500 kg

 

2 Auffahrbohlen DIN 14854 

 

Schulung

 

Fahrzeugeinweisung (mind. 3 Tage) am Herstellungsort. Anzahl: 3 Personen inkl. Verpflegung und Unterkunft (An-, Abreise am Vor- bzw. Folgetag der Veranstaltungen).

Inhalte:

  • Einweisung in die Fahrzeug- und Aufbautechnik
  • Fahrsicherheitstraining (Drehleiter)
  • Einsatzmöglichkeiten / Einsatzgrenzen
  • Notbetrieb
  • Einsatz Zusatzgeräte (z.B. Werfer / KTL usw.)

Nach der Schulung soll das Personal in der Lage sein, die Drehleiter sicher und fehlerfrei zu bedienen und als Multiplikator dieses Wissen an die Wachabteilungen weiterzugeben.

 

Technikseminar für das Werkstattpersonal im Herstellerwerk für insgesamt 2 Personen (zeitnah zur Abnahme /Fahrzeugübergabe) inkl. Verpflegung und Unterkunft.

Dauer mind. 3 Tage, Inhalte:

  • Basiswissen über die Technologie der Drehleiter / Sensorik
  • Sichere und fehlerfreie Bedienung
  • Einführung in die CANBus-Technik
  • Fehlerdiagnose / Lokalisierung von Komponenten
  • Durchführung von Wartungsarbeiten
  • Fehlerdiagnose, Reparaturen und  Einstellarbeiten

Allgemein

 

Die max. Lieferzeit beträgt 24 Monate nach Auftragseingang

 

Ist die Erfüllung der Normforderungen nicht möglich oder treten Widersprüche zwischen den Regeln der Technik und den Forderungen dieser Leistungsbeschreibung auf, so hat der Anbieter den Auftraggeber darauf schriftlich hinzuweisen.

 

Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Abnahme der StVZO, dem neuesten Stand der Technik, den Unfallverhütungsvorschriften und allen weiteren geltenden Regeln, Vorschriften, Normen (DIN EN 1846 T2-3) und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Für die erfolgreiche TÜV-Abnahme ist der Auftragnehmer verantwortlich.

 

Technische Abnahme des Fahrzeuges durch … oder durch ein damit vergleichbares Institut unter Beachtung der Normkonformität und der Vorschriften des Landes …

 

Ausführliche und übersichtlich gegliederte Bedienungs-/Wartungsanleitungen (in deutscher Sprache) in einfacher Ausfertigung sind Bestandteil des Auftrages und mit dem fertigen Fahrzeug abzuliefern. Dieses gilt für Fahrgestell und Aufbau. Zusätzlich ist beim Aufbau ein elektrischer Schaltplan für sämtliche elektrischen Installationen sowie ein Wiegeprotokoll beizulegen. Alle Bedienungs-/Wartungsanleitungen und der Schaltplan sind in Papier und in elektronischer Form bereitzustellen.

 

Alle Wartungsfristen der eingebauten Geräte und Aggregate sowohl des Fahrgestelles als auch des Aufbaues sind deutlich herauszustellen und anzugeben.

 

Alle Bedienungselemente und Anzeigen sind in deutscher Sprache oder in Deutschland genormten Symbolen anzuzeigen oder zu beschriften. Gebräuchliche Synonyme in englischer Sprache sind zulässig.

 

Alle Fächer etc. sind klar, deutlich und eindeutig entsprechend der Beladung zu beschriften. Die Beschriftung hat so zu erfolgen, dass diese vom Auftraggeber in geeigneter Weise selbst ggf. ergänzt und verändert werden kann. Lagerungsbehälter sind auf beiden Stirnseiten mit dem Inhalt des Behälters zu kennzeichnen.

 

Das fertig ausgebaute Fahrzeug ist mit vollen Fahrzeugtanks (Diesel / AdBlue) zu übergeben. Die Kosten trägt der Auftragnehmer.

 

Service: Für die Sonderfahrzeugtechnik ist ein Reparatur-/ Wartungsservice vorzuhalten, welcher folgende Bedingungen erfüllt:

– Vor-Ort Service innerhalb von 24 h bei Fahrzeugausfall

– Service-Werkstatt welche innerhalb von max. 2,5 Fahrstunden erreicht werden kann. Alternativ ist eine kostenfreie Abholung innerhalb von 24 h sowie der kostenfreie Rücktransport durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

 

Etwa notwendig werdende Güteprüfungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Art und Durchführung bestimmen sich nach der Verkehrsüblichkeit.

 

Das Fahrzeug ist nach erfolgreicher Abnahme durch den Auftragnehmer nach … zu überführen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Fahrzeugüberführung selbst vorzunehmen.

 

Skizze zur Bewertung der Unterflureigenschaft

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AxProjects: Wir organisieren die zielführende und sichere Vergabe der Klärschlammentsorgung über den 1.1.2029 hinweg

 

Hintergrund

Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klärschlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert.

Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche

Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt eingeschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde ohne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klärschlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klärschlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klärschlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann.

Mengen und Entsorgungswege in Baden-Württemberg

Bei einer Phosphorrückgewinnungsquote von 70 Prozent könnten in Baden-Württemberg pro Jahr insgesamt etwa 5.500 Tonnen Phosphor aus kommunalen Klärschlämmen gewonnen werden. Damit ließen sich theoretisch knapp 50 Prozent der derzeit im Land mit mineralischen Düngemitteln zugeführten Phosphormenge abdecken und der Import von mineralischem Phosphordünger könnte entsprechend verringert werden. Nahezu jeder Betrieb und fast jeder Einwohner in Baden-Württemberg ist über die Kanalisation an eine kommunale Kläranlage angeschlossen. Der in Baden-Württemberg anfallende Klärschlamm wird bereits seit vielen Jahren zu über 99 Prozent verbrannt. In die Landwirtschaft und in den Landschaftsbau gehen insgesamt weniger als ein Prozent der Klärschlämme (aktuelle Zahlen sind der jeweils aktuellen Abfallbilanz von Baden-Württemberg zu entnehmen). Die energetische Verwertung von Klärschlamm aus Baden-Württemberg erfolgt bislang in fünf Klärschlamm-Monoverbrennungsanlagen, in einer Klärschlamm-Vergasungsanlage sowie in Kohlekraftwerken und Zementwerken in und außerhalb Baden-Württembergs. Da die Kohlekraftwerke im Zuge der Energiewende Zug um Zug abgeschaltet werden, müssen für die Verwertung der Klärschlämme weitere Monoverbrennungsanlagen errichtet werden. Es ist essenziell, dass die kommunalen Entscheidungsträger, falls noch nicht geschehen, zeitnah Lösungen für die ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung ihrer Klärschlämme über das Jahr 2028 hinaus sicherstellen. Die Klärschlammverordnung macht keine Vorgaben zur technischen und organisatorischen Umsetzung dieser Anforderungen. Die Wahl einer Strategie obliegt daher den betroffenen Klärschlammerzeugern, also den Städten und Gemeinden. Das Vorgehen bei der Klärschlammverwertung und Phosphorrückgewinnung hängt stark von der Menge und Qualität des anfallenden Klärschlamms und davon ab, ob die Städte und Kommunen entsprechend ihrer Organisationshoheit in der Abfallentsorgung die thermische Verwertung ihres Klärschlammes mit oder ohne Phosphorrückgewinnung selbst durchführen oder an ein externes Unternehmen vergeben. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass die betroffenen Klärschlammerzeuger interkommunale Kooperationen und mögliche Synergieeffekte prüfen. Viele Kommunen und Abwasserzweckverbände konzentrieren sich derzeit vorrangig auf den Aufbau einer langfristigen, von anderen Einflussfaktoren wie der konjunkturellen Entwicklung unabhängigen Entsorgungssicherheit durch den Aufbau von Klärschlamm-Monoverbrennungsanlagen. Dieses Verfahren gewährleistet eine sichere und ordnungsgemäße Behandlung, insbesondere da die Möglichkeiten der bodenbezogenen Verwertung und die Mitverbrennung nahezu wegfallen. Die Phosphorrückgewinnung soll dann in einem zweiten Schritt überwiegend durch spezielle thermochemische Prozesse bereits während der thermischen Behandlung oder über eine nachgelagerte Rückgewinnung aus der Asche erfolgen. Wo genau Anlagen zur Klärschlammverwertung und/oder Phosphorrückgewinnung geplant und errichtet werden, liegt in der Verantwortung der Kommunen als Klärschlammerzeuger sowie der von den Kommunen beauftragten Dienstleister. Je nach Vorhabenträger bestehen naturgemäß unterschiedliche Rahmenbedingungen und Abhängigkeiten. Ziel muss es sein, die Infrastruktur bestmöglich an die jeweiligen regionalen Rahmenbedingungen anzupassen. Seitens der Landesregierung gibt es keine Vorgaben zu konkreten möglichen Anlagenstandorten. Geplante Anlagen müssen den bestehenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die nötigen Zulassungsverfahren bei den zuständigen Behörden durchlaufen. Zur Unterstützung der Kläranlagenbetreiber wurde durch den DWA-Landesverband Baden-Württemberg mit Unterstützung des Umweltministeriums sowie unter ideeller Trägerschaft des Städtetags, Landkreistags und Gemeindetags zum 1. Januar 2019 die Plattform „P-RÜCK Baden-Württemberg“ gegründet. Ziel dieser Plattform ist der Ausbau eines Wissens- und Erfahrungsnetzwerks zu den Themen Klärschlammentsorgung und Phosphorrückgewinnung.

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AP: KITA-Projekte VG Koblenz: Verbandsgemeinde hat Anspruch auf weitere Förderung für den Neubau einer Kindertagesstätte

 

vorgestellt von Thomas Ax

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG hat sich der Träger des Jugendamtes entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Kosten „angemessen“ zu beteiligen. Als notwendig sind dabei die Kosten einzustufen, die der Träger einer Kindertagesstätte zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Kindertagesstättengesetz aufzuwenden hat, um zu gewährleisten, dass die anspruchsberechtigten Kinder (vgl. § 5 KitaG) aus seinem Einzugsbereich einen Platz in einer Kindertagesstätte finden können. Zu diesen Kosten gehören auch solche, die durch den Neubau einer Kindertagesstätte, die eine bestehende Einrichtung ersetzt, entstehen, wenn der Neubau durch die Erweiterung einer Kindertagesstätte mit einer Gruppe veranlasst ist und mit ihm dauerhaft der örtlichen Gemeinschaft die notwendigen Kindergartenplätze im Sinne des § 5 KitaG zur Verfügung gestellt werden. Denn durch eine solche Maßnahme wird der Gewährleistungsanspruch des Jugendamtsträgers gemäß §§ 1, 5 bis 7 und 9 KitaG sichergestellt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 03.09.2013 – 7 A 10599/13.OVG –) ist der Begriff der „Angemessenheit“ der Beteiligung an diesen Kosten im Sinne dieser Vorschrift als unbestimmter Rechtsbegriff einzustufen, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Es hat in dieser Entscheidung betreffend die Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des VG Trier vom 25. April 2013 – 2 K 972/12.TR – ausgeführt, der Senat neige dazu, die Frage, ob die Finanzkraft des Trägers der Jugendhilfe – hier also des Beklagten – bei der Prüfung der Angemessenheit einer Beteiligung von Bedeutung sei, zu verneinen. Es spreche angesichts der bestehenden Restfinanzierungspflicht des Jugendamtes in Fällen des § 15 Abs. 2 KitaG einiges für die Annahme, dass der Träger des Jugendamtes seiner Pflicht, sich angemessen zu beteiligen, zumindest nicht stets durch das Tragen der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte zu einem bestimmten Vomhundertsatz genüge, sondern dass sowohl die Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindergartenplätze als auch die Finanzkraft des Einrichtungsträgers Kriterien für eine im Einzelfall differenzierende Kostenbeteiligung seien. Darüber hinaus wird in dieser Entscheidung Bezug genommen auf eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (ABL. S. 396 ff) und festgestellt, dass das Land ausweislich dieser Verwaltungsvorschrift als regelmäßige Voraussetzung für eine Förderung durch das Land die Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von immerhin mindestens 40 % der Kosten vorsehe. Die Kammer teilt diesen Ansatz des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedenfalls insoweit, als es als Kriterium für die Höhe der Beteiligung neben der Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindergartenplätze auch die Finanzkraft des Trägers der Einrichtung ansieht und die Finanzkraft des Beklagten keine Bedeutung hat. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes sowie dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzlage des Trägers des Jugendamtes Einfluss auf die Höhe der Kostenbeteiligung haben könnte. Des Weiteren sieht § 15 Abs. 2 Satz 3 KitaG vor, dass bei Kindertagesstätten freier Träger die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden zur Deckung der Kosten entsprechend ihrer Finanzkraft beitragen sollen. Hierdurch bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Finanzkraft einer Kommune, die Trägerin einer Kindertagesstätte ist, ein Gesichtspunkt für die Angemessenheit der in Streit stehenden Kostenbeteiligung ist. Ebenso wird die Berücksichtigung der Finanzkraft des örtlichen Trägers einer Kindertagesstätte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Kindertagesstätten in § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG erwähnt. Angesichts dieser gesetzlichen Systematik ist die Finanzkraft des örtlichen Trägers der Kindertagesstätte, nicht aber die des Trägers der Jugendhilfe für die Bemessung des streitgegenständlichen Anspruchs von Bedeutung. Unter dem Begriff der Finanzkraft in diesem Sinne sind wiederum die finanziellen Möglichkeiten zu verstehen, die eine Kommune zur Bewältigung ihrer Pflichtaufgaben und ihrer freiwilligen Aufgaben hat. Die Finanzkraft hängt somit von der kommunalen Finanzausstattung ab, die ein Saldo aus Einnahmen und Abschöpfungen ist. Auf der Einnahmenseite tragen zur Finanzausstattung – neben Entgelten für spezielle Leistungen – Einnahmen aus Steuern (sogenannte Steuerkraft) sowie ergänzende Zuweisungen aus Landesmitteln nach Maßgabe des kommunalen Finanzausgleichs bei; dem stehen in negativer Hinsicht Bestimmungen in den Finanzausgleichs- und anderen Gesetzen über Umlagen gegenüber, die den Gemeinden Finanzmittel zugunsten anderer – regelmäßig höherstufiger – Verwaltungsträger wieder entziehen, sei es zugunsten der Kreise (Kreisumlage), sei es zugunsten von anderen Gemeindeverbänden (wie die Verbandsgemeindeumlage) oder sei es wie bspw. die Gewerbesteuerumlage zugunsten von Land oder Bund (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1/12 –, juris, Rn. 12). Von daher ist die Bestimmung der Finanzkraft einer Kommune Schwankungen unterzogen, die auch von zukünftigen Entwicklungen und Planungen abhängt.

Darüber hinaus erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Trier (a.a.O.; siehe auch Hötzel/Baader/Flach/Lerch/Zwick, Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, in Praxis der Kommunalverwaltung, Band G 2, Stand 2015, § 15 KitaG, Erläuterungen Ziffer 3) für Gemeinden, die über keine überdurchschnittliche Finanzkraft verfügen, eine Förderung von mindestens 40 % der zuwendungsfähigen Kosten für angemessen. Hierzu hat dieses Gericht ausgeführt: „Schließlich bietet die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten: MinBl 2014, 13) für die Beurteilung der „angemessenen“ Kostenbeteiligung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG eine Orientierung. Diese sieht als Voraussetzung für eine Förderung des Landes bezüglich der Tagesbetreuung von Schulkindern einen Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Höhe von 40 v. H. der Kosten vor (Ziffer 2.1). Die Vorgängerregelung sah für Kinder unter drei Jahren eine vergleichbare Regelung vor. Da der örtliche Jugendhilfeträger die Gewährung der Landesbeteiligung nicht gefährden darf, ist auch mit dieser Vorgabe eine Orientierung für die eigene Beteiligung gesetzt.“ Die Kammer hält diese Beurteilung angesichts der gemeinsamen Verpflichtung, die der Beklagte als Träger der Jugendhilfe und die Klägerin als örtlicher Träger der Kindertagesstätten für die Bewältigung der Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge haben, für zutreffend und auf den vorliegenden Fall für übertragbar, zumal sich aus den gesetzlichen Bestimmungen keine sonstigen Maßstäbe ergeben, mit deren Hilfe sich ein anderes Kostenverhältnis zwischen den Beteiligten begründen ließe.

VG Koblenz, 14.05.2021 – 1 K 499/20.KO

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AxProjects KOMMUNAL – ihr umfassender Problemlöser, Unterstützer und Anpacker für alle kommunalen Belange

 

Die Strukturen und Ansprüche auch Ihrer öffentlichen Verwaltung wandeln sich stetig. Neue Technologien verändern Arbeitsprozesse in immer kürzeren Abständen. Zudem fordern komplexe, vielschichtige und wachsende Aufgaben schnelle Reaktionen und Entscheidungen. Die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Mitarbeiter steigen ebenfalls. Gleichzeitig wird der Handlungsspielraum aufgrund knapper finanzieller und personeller Ressourcen eingeschränkt. Wir empfehlen uns als langjähriger und sehr erfahrener umfassender Problemlöser, Unterstützer und Anpacker für alle kommunalen Belange. Interesse?

Kontakt:

AX Projects GmbH

69151 Neckargemünd

Fax.: 06223 86886-14

Mobil: 0151 461 976 84

t.ax@ax-projects.de

 

Abfallentsorgung

Entscheidung für die richtige Organisationsform …

… oder Ausschreibung der Abfallentsorgungsleistung

Mit uns können Sie nicht nur Fahrzeuge und Abfallsammelbehälter beschaffen oder Entsorgungsleistungen ausschreiben; wir führen auch Rekommunalisierungsuntersuchungen durch.

Rekommunalisierungsuntersuchungen

Wir untersuchen die Zweckmäßigkeit alternativer Organisationsforen für die Abfallentsorgung. Dabei begutachten wir, ob Ihre Kommune die Aufgabe insgesamt günstiger mit eigenen Kräften erfüllen kann oder ob es zweckmäßiger ist, einen Dienstleister zu beauftragen. Wir berücksichtigen dabei nicht nur die Wirtschaftlichkeit, sondern auch die Praktikabilität und das Leitbild der Kommune. Also das Auftreten als Arbeitgeber und die strategische Ausrichtung.

 

Abwasserentsorgung

Beratung und Begleitung

Ihre Kommune will abwassertechnische Anlagen planen, erstellen oder sanieren? Und dabei die Schnittstellen zur Bauleitplanung, Straßenbau, Hochwasserschutz … berücksichtigen? Wir begleiten Sie während des gesamten Prozesses und beraten zu allen technischen, organisatorischen und rechtlichen Fragen der kommunalen Abwasserentsorgung. Nutzen Sie unsere Erfahrung von der strategischen Einschätzung bis hin zur baulichen Umsetzung. Auch rund um die Beschaffung von Fahrzeugen zur Abwasserentsorgung für Ihre Kommune sind wir für Sie da.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen / Variantenvergleiche

Eine Planung ist nicht zwangsläufig alternativlos. Oftmals gibt es auf den zweiten Blick weitere – möglicherweise wirtschaftlichere – Varianten. Viel zu selten werden wirkliche Variantenvergleiche verbunden mit Kostenvergleichsrechnungen durchgeführt.

Gerne prüfen wir Ihre Planungen auf Alternativen und vergleichen die langfristige Wirtschaftlichkeit.

 

Brandschutz und Rettungsdienste

Für die Feuerwehren der Kommunen

Kommunale Feuerwehren sind in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert. Aber, die Organisation und die Ressourcen müssen stimmen. Hierbei unterstützen wir Sie, von der Aufstellung der Brandschutzbedarfspläne über die Fahrzeugbeschaffung bis hin zur Ermittlung des Kostenersatzes.

Beschaffung von Fahrzeugen (Feuerwehr/Rettungsdienst) und Ausrüstung

Die Neu- und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen und Material stellt die Kommunen vor große Herausforderungen. Sie möchten ein qualitativ hochwertiges und langlebiges Produkt, besitzen jedoch nicht die Erfahrung oder personelle Kapazitäten, um eine solche Ausschreibung in dem komplexen Umfeld von Technik, Vergaberecht und Wirtschaftlichkeit zu tätigen.

Wir bieten Unterstützung, von der Erstellung der Leistungsverzeichnisse bis zur Baubetreuung.

Darüber hinaus bieten wir Unterstützung bei der Beschaffung von Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenständen.

 

IT / Software

Individuelle Lösungen für die Digitalisierung

Die Digitalisierung schreitet auch in Ihrer Kommune voran. Wir unterstützen Sie bei der Anpassung und Umstellung.

 

Förderung und Finanzierung

Kalkulation, Förderberatung und Refinanzierung 

Zur Refinanzierung öffentlicher Anlagen und Leistungen erheben die Kommunen Gebühren, Beiträge, Entgelte und Kostenersatz. Die Berechnung solcher Kommunalabgaben unterliegt rechtlichen Vorgaben. Die Kalkulation sollte Bestandteil einer strategischen Planung sein, die zukünftige Anforderungen berücksichtigt und eine verträgliche Abgabenentwicklung im Blick behält. Strategisch eingesetzte Finanzhilfen entlasten die kommunalen Haushalte. Aber: Welcher Fördertopf ist der richtige?

 

Hochwasser- und Überflutungsschutz

Fachübergreifende Zusammenarbeit

Starkregenereignisse und Hochwassersituationen treten in den vergangenen Jahren vermehrt auf. Vor allem in den Ballungsräumen kommt es dabei immer wieder zu großen Schäden, denen vorgebeugt werden sollte. Ein wirksames Starkregen- und Hochwassermanagement ist dabei nicht auf einzelne Fachbereiche beschränkt. Vielmehr ist eine funktionierende und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen den am Hochwasser- und Überflutungsschutz beteiligten Fachbereichen erforderlich.

 

Kommunale Bauprojekte

ausschreiben, finanzieren, steuern

An öffentliche Bauten werden viele Anforderungen an Ausstattung, Gestaltung, Energieverbrauch und vieles mehr gestellt. Nachhaltigkeit und Klimaschutz müssen berücksichtigt werden, Barrierefreiheit selbstverständlich auch. Damit ist die Herausforderung an alle Bauprojekte groß. Dies gilt besonders für die Projekte im kommunalen Bereich. Wir bieten ein umfangreiches Paket an Leistungen für öffentliche Bauprojekte – rechtssicher und wirtschaftlich.

Projektsteuerung

Projektsteuerung von konkreten Baumaßnahmen, übergeordneten technischen Entwässerungsplanungen unterschiedlicher Größenordnung (z.B. Fremdwasserprojekte) sowie Forschungsvorhaben werden am besten mit einem optimal zusammengesetzten Team gemeistert. Damit die Maßnahmen trotz vielfältiger Zwangspunkte und Interessen im Termin- und Kostenrahmen umgesetzt werden können, ist eine dauerhafte Projektbegleitung wichtig. Wir beraten zum Umfang der Projektsteuerung für kommunale Bauprojekte sowie Forschungsvorhaben im Bereich Abwasser und Fremdwasser und schreiben diese aus.

Bauvertragsrecht

Wir beraten Sie bei Fragen rund die VOB/C. Dabei geht es insbesondere um Auslegungsfragen. Ziel unserer Beratung ist eine möglichst zügige Konsensfindung, die das Projektziel in den Vordergrund stellt.

 

Kommunale Beschaffung

Rechtssicher, schnell, kostengünstig

Ausschreibungsverfahren von Gütern und Dienstleistungen werden für Kommunen und kommunale Betriebe immer komplexer. Wir kennen uns mit dem gesamten Vergabeprozess aus und begleiten unsere kommunalen Kunden bei der rechtskonformen und vollelektronischen Abwicklung. Informieren Sie sich zur Ausschreibung von Planungsleistungen, Dienstleistungen und Gütern… 

 

Organisation und Personal

Kommunalverwaltungen zukunftsgerecht gestalten

Die Strukturen und Ansprüche auch Ihrer öffentlichen Verwaltung wandeln sich stetig. Neue Technologien verändern Arbeitsprozesse in immer kürzeren Abständen. Zudem fordern komplexe, vielschichtige und wachsende Aufgaben schnelle Reaktionen und Entscheidungen. Die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Mitarbeiter steigen ebenfalls. Gleichzeitig wird der Handlungsspielraum aufgrund knapper finanzieller und personeller Ressourcen eingeschränkt. 

Interkommunale Zusammenarbeit

Gemeinsam stärker und erfolgreicher – das gilt heute bei den vielen komplexen Aufgaben mehr denn je für Kommunen. Daher fördern wir die interkommunale Zusammenarbeit in allen Verwaltungsbereichen und geben auch gutachterliche Stellungnahmen ab. Wichtige Themen: Finanzen, Personal, Erweiterung von Fachwissen durch Wissenstransfer und Erschließung neuer Ressourcen.

Kommunale Unternehmen

Wenn kommunale Betriebe sich neuorganisieren oder umstrukturieren, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Wir haben bereits viele Organisationsprozesse begleitet und kümmern uns um Personalbemessung, Stellenbeschreibung, Stellenbewertungen, Prüfung von Rechtsformen, Aufgaben, Aufbau, Organisation und Satzungsgestaltung.

Rekommunalisierung

Beschäftigt sich Ihre Kommune mit der Rekommunalisierung von Leistungen? Wir untersuchen gerne kompetent die Zweckmäßigkeit der Organisationsform. Rekommunalisierungsvorhaben begleiten wir auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen und Kostenberechnungen. Dabei kann es z. B. um Bereiche des Energiesektors, die Aufgabenbereiche Abfallentsorgung, Abwasserdienstleistungen, Klärschlammabfuhr sowie die Straßenreinigung gehen.

Korruptionsbekämpfung

Das Thema Korruption ist allgegenwärtig und belastet Mitarbeiter in vielen Bereichen der Verwaltung. In internen Schulungen und Workshops zeigen wir u.a. folgende Facetten auf:

  • Erkennen von Korruptionsstrukturen
  • (Straf-)rechtliche Einordnung klassischer Korruptionsdelikte
  • Auf- und Ausbau von Organisationsstrukturen
  • Auf- und Ausbau interner Kontrollen
  • Mitarbeiterstärkung
  • Korruptionsindikatoren
  • Schadensbegrenzung
  • Ausgestaltung einer Dienstanweisung Korruptionsschutz mit Verhaltensrichtlinien in Sonderfällen

Organisationsentwicklung

Eine zukunftsorientierte Ausrichtung Ihrer Kommune braucht eine systematische Organisationsentwicklung. Hier definieren wir für Sie Anforderungen und Aufgaben und erfassen Strukturen und Prozesse. Unsere strategische Vorgehensweise erkennt Potentiale und passt Ihre Organisation den inhaltlichen Veränderungen an. So optimieren wir Verwaltungsstrukturen und führen über Managementsysteme qualitätsorientierte Prozesse ein.

 

Verträge

Aushandeln und Gestalten

Wir beraten und begleiten Sie bei Vertragsverhandlungen. Dazu stimmen wir mit Ihnen die jeweilige Interessenslage ab und gestalten rechtsichere und praxistaugliche Vertragsklauseln.

Musterverträge

Für die Beauftragung von Leistungen auf Basis der HOAI einschließlich der fachspezifischen Anhänge erarbeiten wir für Sie Musterverträge (Formularverträge). Ein solcher HOAI-Formularvertrag stellt einen einheitlichen Rahmenvertrag für alle Architekten- und Ingenieurleistungen dar, der durch verschiedene Auswahlmöglichkeiten auf die zu vergebenen Leistungen angepasst werden kann. Über ein Hilfstool können geeignete Honorarzonen abgeschätzt werden.

Städtebauliche Verträge

Das Planungswerkzeug für die städtebauliche Entwicklung ist die Bauleitplanung gem. §§ 5 – 10 BauGB, also insbesondere Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Ortslagensatzung. Dabei kommt es immer wieder vor, dass bereits bestehende Pläne zu Gunsten individueller bzw. konkreter Vorhaben geändert werden, soweit dies mit den Zielen der Bauleitplanung und den geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist. Dieses Vorgehen wirft jedoch Fragen nach der Gestaltung der ggf. erforderlichen entsprechenden städtebaulichen Vereinbarungen auf.

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Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Beschaffungsprozesse offen für Innovation gestalten

 

von Thomas Ax

Start-ups haben ein enormes Innovationspotenzial, gerade auch im Hinblick auf Digitalisierungslösungen. Dennoch erzielen deutsche Start-ups nur circa 4,7 Prozent ihrer Gesamtumsätze durch Geschäftsbeziehungen mit öffentlichen Auftraggebern. Um in Vergabeverfahren eine möglichst breite Angebotspalette zu erhalten, die auch Angebote von Start-ups umfasst, ist es daher wichtig, dass die Öffentlichen Auftraggeber die ihnen im Rahmen des Vergaberechts zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sinnvoll nutzen.

Was sind Innovationen?

Worin besteht die Herausforderung ihrer Beschaffung?

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen soll auch das strategische Ziel der Innovation beachtet werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass innovative Eigenschaften im Rahmen der Zuschlagskriterien bewertet werden können. Außerdem können innovationsbezogene Belange als besondere Ausführungsbedingungen festgelegt werden.

Dabei gilt als Innovation nicht nur eine neue Technologie wie Künstliche Intelligenz oder autonom fahrende Autos oder Ähnliches. Der Begriff „Innovation“ ist wesentlich umfassender. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) definiert ihn wie folgt:

„Eine Innovation ist die Einführung eines neuen oder signifikant verbesserten Produkts (oder auch einer Dienstleistung), eines neuen Prozesses oder einer neuen Marketing- oder Organisationsmethode in die Geschäftspraxis, die Arbeitsabläufe oder die externen Beziehungen.“

Die Beschaffung von Innovationen ist eine Herausforderung für öffentliche Auftraggeber, da auch hier wie bei allen Beschaffungen das Vergaberecht anzuwenden ist, insbesondere unter Beachtung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit.

Das Vergaberecht ist nicht anwendbar, sofern eine gesetzlich normierte Ausnahme vorliegt. So könnte die Beschaffung von Innovationen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen sein, wenn es sich um reine Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (im Folgenden F & E) handelt und der Vertrag keine Übertragung des uneingeschränkten Eigentums beziehungsweise des ausschließlichen Nutzungsrechts an sämtlichen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber vorsieht oder wenn der Auftraggeber die Leistung nicht vollständig vergütet.

Fällt der F & E-Auftrag tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts, gelten dennoch die allgemeinen Grundsätze (Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung). Eine Direktvergabe ist nur ausnahmsweise möglich und muss gut begründet werden. Als Verfahren kommt gerade bei größeren Projekten dann das Pre-Commercial-Procurement (PCP, deutsch: Vorkommerzielle Auftragsvergabe) in Betracht. Das PCP ist ein spezifisches, durch die EU-Kommission entwickeltes Beschaffungsinstrument für F&E-Leistungen. Es sieht die Entwicklung von Lösungen in Phasen und in Konkurrenz zu anderen Lösungen vor. Das PCP ist klar von einer möglichen späteren Beschaffung der entwickelten Lösung getrennt.

Für die Auswahl der Teilnehmenden am PCP orientiert sich die EU-Kommission an den aus den Vergaberichtlinien bekannten Verfahrensarten und schlägt die Durchführung eines einstufigen Verfahrens vor, das dem offenen Verfahren entspricht.

Welche Verfahrensarten kommen für innovative Leistungen in Betracht?

Im nationalen Bereich kommt für innovative Leistungen nur die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb in Betracht, die vom Ablauf her dem EU-weiten Verhandlungsverfahren entspricht. Im EU-weiten Bereich gibt es neben dem Verhandlungsverfahren auch noch den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft.

Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Unter bestimmten Voraussetzungen ist im Bereich unterhalb der Schwellenwerte eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb möglich. So darf die Verhandlungsvergabe immer gewählt werden, wenn bestimmte Wertgrenzen unterschritten sind.

Daneben gelten die in § 8 Abs. 4 UVgO genannten Voraussetzungen, die denen der VgV weitestgehend entsprechen. Die Entscheidung für oder gegen die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs steht im Ermessen des Auftraggebers und muss begründet werden. Entscheidet man sich gegen den Teilnahmewettbewerb, sind im Vorfeld mindestens drei geeignete Dienstleister zu ermitteln, die dann direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Vorgaben zur Auswahl der Bieter gibt es in der UVgO nur insofern, als dass zwischen den aufgeforderten Unternehmen gewechselt werden soll. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, bei der Auswahl der Teilnehmenden nach sachgerechten Gesichtspunkten vorzugehen und willkürliche Ungleichbehandlungen zu unterlassen.

Wie ermittelt der Auftraggeber die Unternehmen, die er auffordern möchte?

Der Auftraggeber ermittelt im Vorfeld eines Vergabeverfahrens im Rahmen einer Markterkundung seinen konkreten Beschaffungsbedarf. In diesem Zusammenhang ermittelt er auch die infrage kommenden Bieter und tritt mit ihnen in Kontakt.

Eine Kontaktsperre gibt es erst und nur, wenn ein Vergabeverfahren eingeleitet worden ist.

Während dieses Markterkundungsprozesses kann sich der Auftraggeber auch schon geeignete Eignungsnachweise vorlegen lassen, da er nur geeignete Unternehmen auffordern darf.

Verhandlungsverfahren

Das EU-weite Verhandlungsverfahren wird in § 119 Abs. 5 GWB definiert, § 17 VgV beschreibt den Ablauf.

In der Regel wird ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

Beim Teilnahmewettbewerb haben EU-weit alle interessierten Unternehmen die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Der Angebotswettbewerb findet nur zwischen den geeigneten Bietern statt, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden. Beim Verhandlungsverfahren ist, wie der Name sagt, verhandeln ausdrücklich erlaubt. Zu empfehlen ist, als erstes Angebot ein „indikatives“, das heißt noch nicht verbindliches, Angebot zu verlangen und Mindestanforderungen an die Leistung erst nach der ersten Verhandlungsrunde „scharf“ zu stellen, um einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen.

Dieses Verfahren ist nur möglich, sofern es nach § 14 Abs. 3 VgV erlaubt ist.

Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine EU-weite Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Hier wendet sich der Auftraggeber direkt an in der Regel mindestens drei Unternehmen, um sie zur Abgabe von Erstangeboten aufzufordern. Hierbei wird der Wettbewerb stark beschränkt, so dass dieses Verfahren nur in den streng normierten Ausnahmefällen des § 14 Abs. 4 VgV zulässig ist.

Gerade bei der Beschaffung innovativer Leistungen könnte dieses Verfahren wegen Vorliegens eines Alleinstellungsmerkmals in geeigneten Fällen in Betracht kommen.

„UNIQUE SELLING PROPOSITION“ (USP) UND AUSSCHLIESSLICHKEITS-RECHTE GEMÄSS § 14 ABS. 4 NR. 2 VGV

Auch technische Aspekte können begründen, warum ein Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Ein besonders diskutierter Fall ist die Kompatibilität von Alt- und Neusystemen vor dem Hintergrund der Systemsicherheit und dem Umstellungsaufwand. Neben solchen technischen Besonderheiten können auch rechtliche Gründe einen USP begründen. Dies ist insbesondere bei Patent- und Urheberrechten (zum Beispiel eingetragenen Warenzeichen, Vertriebslizenzen, gewerblichen Schutzrechten) der Fall. Auch Eigentum und ähnliche Positionen an Grundstücken fallen hierunter.

Der Auftraggeber ist verpflichtet nachzuweisen, dass tatsächlich nur ein Unternehmen infrage kommt. Voraussetzung dafür ist in der Regel eine Markterkundung, die unter anderem darlegt, dass es keine vernünftigen Alternativen gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht durch künstliche Einschränkungen der Auftragsparameter entstanden ist.

Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft scheint schon dem Namen nach besonders für die Beteiligung von Start-ups geeignet zu sein. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Verfahren sehr komplex ist und sich deshalb nur für größere Projekte anbietet. Dabei wird in Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber eine innovative Lösung für den Beschaffungsbedarf entwickelt. Sowohl Auftraggeber als auch Bieter haben dadurch die Möglichkeit, genau aufeinander abgestimmte Produkte zu entwickeln und an der Fortentwicklung und Gestaltung von Lösungsansätzen mitzuwirken. Die Innovationspartnerschaft beginnt wie beim nicht offenen Verfahren mit einem EU-weiten Teilnahmewettbewerb. Die geeigneten Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Innovationspartnerschaft wird durch Zuschlag auf eines oder mehrere Angebote beendet. Der Zuschlag darf dabei nicht allein aufgrund des niedrigsten Preises ergehen.

Die spätere Innovationspartnerschaft teilt sich in eine F&E-Phase, in der die Leistung hergestellt und entwickelt wird, sowie eine Leistungsphase, in der die Leistung tatsächlich erbracht wird. Der Auftraggeber ist zum Erwerb dieser Leistung nur dann verpflichtet, wenn sie das festgelegte Leistungsniveau erfüllt und die Kostenobergrenze einhält.

Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Diese Verfahrensart eignet sich, um Leistungen zu beschaffen, deren finale Ausgestaltung nach den Bedürfnissen des Auftraggebers im Dialog mit den Bietern entwickelt wird. Der wettbewerbliche Dialog ist in drei Phasen untergliedert: die Auswahl-, Dialog- und Angebotsphase. In der Auswahlphase bestimmt der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf sowie seine Eignungs- und Zuschlagskriterien. Im Rahmen eines EU-weiten Teilnahmewettbewerbs analog des Verhandlungsverfahrens können sich Unternehmen bewerben. Auf Grundlage dieser Bewerbungen wählt der Auftraggeber mindestens drei geeignete Unternehmen aus, die sich an der Dialogphase beteiligen können. Diese gestaltet der Auftraggeber weitgehend frei, allerdings muss sie der Ermittlung und Festlegung des Beschaffungsgegenstands dienen und die Gebote der Gleichbehandlung und Vertraulichkeit müssen gewahrt werden. Der Dialog kann in einer Phase oder mehrphasig gestaltet werden. Der Auftraggeber informiert die Dialogteilnehmer über den Abschluss der Dialogphase, wenn er die Lösungen für seinen Beschaffungsbedarf ermittelt hat. Die verbliebenen Dialogteilnehmer werden zur Angebotsabgabe aufgefordert und auf eines der Angebote wird der Zuschlag erteilt.

Wie kann Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme an Vergabeverfahren erleichtert werden?

Öffentliche Aufträge übersteigen oft die Kapazitäten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Start-ups. Das Vergaberecht bietet dem Auftraggeber jedoch Instrumente, um die Beteiligung für diese Unternehmen zu erleichtern. So definiert § 97 Abs. 4 GWB als einen Grundsatz, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind und fordert die Aufteilung von Aufträgen in Lose. Des Weiteren kann der Auftraggeber Nebenangebote zulassen. Außerdem kann er die Eignungsanforderungen möglichst Start-up-freundlich gestalten.

Wie kann die Leistung sinnvoll zugeschnitten werden?

Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Beschaffungsbedarf – sofern für eine Gesamtvergabe keine technischen oder wirtschaftlichen Gründe gegeben sind – auf mehrere Lose aufzuteilen.

■ Teillose beschreiben dabei die quantitative Aufteilung eines qualitativ gleichartigen Gesamtauftrags.

■ Fachlose werden hingegen qualitativ nach Art oder Fachgebiet aufgeteilt.

Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise gestattet, sofern technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. Dagegen können sich potenzielle Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens wehren. Allerdings haben Bieter keinen unbedingten Anspruch auf eine Losaufteilung, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung durch den Auftraggeber.

Was sind Nebenangebote und kommt man damit sicher zu lösungsoffenen Ergebnissen?

Ein Nebenangebot ist ein Angebot eines Bieters, dessen Inhalt von der Leistungsbeschreibung und / oder von den Vertragsbedingungen abweicht.

Grundsätzlich sind Nebenangebote im Vergabeverfahren nur zulässig, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulässt. Im Unterschwellenbereich können Nebenangebote auch noch in den Vergabeunterlagen zugelassen werden. Die gesetzlichen Regeln zu Nebenangeboten finden sich in § 35 VgV, § 33 SektVO und § 25 UVgO.

Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen,

■ welche Mindestanforderungen an die Nebenangebote gestellt werden,

■ in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind

■ und welche Zuschlagskriterien gelten; diese müssen die gleichen sein wie für Hauptangebote.

Worauf muss bei den Eignungsanforderungen geachtet werden?

Öffentliche Aufträge dürfen nur an „geeignete Unternehmen“ vergeben werden. Bei den Eignungsanforderungen handelt es sich um unternehmensbezogene Kriterien. Sie müssen in der Bekanntmachung festgeschrieben werden. Zudem muss dargelegt werden, welche Angaben der öffentliche Auftraggeber für ihren Nachweis fordert.

Gerade für Start-ups stellen die Eignungskriterien oft nicht erfüllbare Voraussetzungen dar. Insbesondere der Nachweis von vergleichbaren Referenzaufträgen oder langjähriger Erfahrung fällt jungen Unternehmen schwer. Genauso problematisch sind Anforderungen an den jährlichen Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre oder der Nachweis von speziellen Zertifikaten. Die folgende Abbildung fasst die gesetzlichen Vorgaben zu Eignungskriterien zusammen.

Eignungsanforderungen, deren Erfüllung KMU und Start-ups oft Schwierigkeiten bereiten, sind:

■ Der Auftraggeber darf einen bestimmten Mindestjahresumsatz der Höhe nach fordern. Dieser darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts in der Regel nicht überschreiten, eine Abweichung hiervon muss der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen begründen.

■ Der Auftraggeber darf Umsatzzahlen nur für die letzten drei Geschäftsjahre verlangen, allerdings mit der weiteren Einschränkung „sofern entsprechende Angaben verfügbar sind“. Im Einklang mit der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ist Unternehmen demnach die Möglichkeit zu geben, Nachweise nur für den Zeitraum seit ihrer Gründung oder ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben vorzulegen.

■ Der Auftraggeber darf Referenzen aus den letzten drei Jahren fordern. Im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich sowie bei Bauleistungen sind es fünf Jahre. Zu beachten ist, dass jeweils vergleichbare Referenzen eingereicht werden müssen. Sollte der Auftraggeber bestimmte Mindestanforderungen an die Anzahl der Referenzen, an die Vergleichbarkeit oder die zu tätigenden Angaben festlegen, sollten diese so gewählt werden, dass sie den Wettbewerb nicht unnötig einschränken.

Welche Anforderungen sind bei der Beschreibung der Leistung zu beachten? 

Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Dem  Auftraggeber steht mithin in Ausübung seiner Beschaffungsautonomie ein weitreichendes Leistungsbestimmungsrecht zu.

Zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben ist entscheidend und ausreichend, dass

■ die Bestimmung der Leistung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

■ vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung der Leistung folglich willkürfrei getroffen wurde sowie

■ die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Keine Leistungsbestimmung ohne Markterkundung?

Die Markterkundung soll dem Auftraggeber einen Überblick darüber verschaffen, welche Leistungen der Markt zu bieten hat. Hat der Auftraggeber keine eigene Marktkenntnis, ist er verpflichtet, eine Markterkundung durchzuführen. Die Markterkundung stellt somit die Vorbereitung des Vergabeverfahrens dar. Verfügt der Auftraggeber nicht über die notwendigen Kapazitäten, um eine Markterkundung durchführen zu können, muss er gegebenenfalls externe Hilfe hinzuziehen.

Die Markterkundung kann auf vielfältige Weise durchgeführt werden und ist einzelfallabhängig. Letztlich sind drei Dinge dabei zu beachten: Zuerst muss der Auftraggeber bei der direkten Ansprache von Marktteilnehmern deutlich darauf hinweisen, dass es sich um eine bloße Markterkundung und noch nicht um das Vergabeverfahren handelt. Weiter darf die Ansprache nicht wettbewerbsverzerrend sein, was unter anderem dann der Fall wäre, wenn durch die Ansprache ein Informationsvorteil bezüglich der kommenden Ausschreibung entstünde. Zuletzt müssen – wie auch im eigentlichen Vergabeverfahren – die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung gewahrt werden.

Wie kann die Leistung zielführend und vergaberechtskonform beschrieben werden?

Die Leistungsbeschreibung ist das wesentlichste Element der Vergabeunterlagen und beschreibt den Gegenstand der Ausschreibung. Dies soll sicherstellen, dass die Angebote vergleichbar sind und die spätere Vertragserfüllung und Abrechnung reibungslos verlaufen.

Aufgrund des Grundsatzes der Produktneutralität darf die Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Ein Interesse an Systemsicherheit, die eine wesentliche Verringerung von Risikopotenzialen bewirkt, könnte ein solches Abweichen rechtfertigen. Wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden kann, darf ausnahmsweise auch vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, jedoch nur unter dem Hinweis „oder gleichwertig“.

Gerade bei innovativen Leistungen wird es in der Regel nicht möglich sein, die Leistung wie bei einer Bauleistung mittels Leistungsverzeichnis zu beschreiben. In diesen Fällen kann der Auftraggeber auch eine sogenannte funktionale Leistungsbeschreibung erstellen. Im Gegensatz zur regulären Leistungsbeschreibung enthält die funktionale Leistungsbeschreibung keine detaillierte Aufzählung von Leistungspositionen und -preisen. Der Auftraggeber gibt nur das Ziel der Beschaffung und essenzielle Eigenschaften der Leistung vor. Der Bieter hat in diesem Rahmen die Freiheit, den Lösungsweg auszugestalten.

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Ax Projects: Spezialisiert in der Dokumentation von Markterkundungsmaßnahmen

 

von Thomas Ax

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation in der Vergabeakte ist unerlässlich für ein erfolgreiches Vergabeverfahren und bietet auch eine Selbstkontrollmöglichkeit für den öAG. Im Vergabevermerk müssen auch die Vorbereitungsmaßnahmen hinreichend dokumentiert werden. Dies gilt insb. für Maßnahmen/Entscheidungen, die die Weichen für das anschließende Vergabeverfahren gestellt haben (z.B. Maßnahmen zur Schätzung des Auftragswertes, Maßnahmen, die Einfluss auf die Entscheidung über die Vergabeverfahrensart oder Losaufteilung haben). Die zuständige Vergabestelle kann ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nur rechtssicher durchführen, wenn sie Kenntnis darüber hat, ob und in welchem Maße bereits seitens des Bedarfsträgers Markterkundungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die zuvor genannten Maßnahmen sind deshalb sämtlich vom öAG zu dokumentieren und sollten immer die folgenden Informationen beinhalten:

  • Art der Markterkundungsmaßnahme,
  • daraus gezogene Erkenntnisse und sofern individueller Informationsaustausch stattgefunden hat,
  • Kontaktdaten des Unternehmens/der Unternehmen,
  • Auflistung, welche Informationen dem/den beteiligten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden/wurden sowie
  • ggf. aus dem Informationsaustausch resultierende Produkte.

Darüber hinaus können Inhalt und Tiefe der Dokumentation im Einzelfall mit dem Vertragsreferat der zuständigen Vergabestelle abgestimmt werden.

Beispiel:
Grundsätzlich sind Leistungen produktneutral zu beschreiben, mithin verbietet es sich, in der Vorbereitungsphase die Bedarfs-/Leistungsbeschreibung auf ein bestimmtes Produkt zuzuschneiden. Wird von diesem Grundsatz abgewichen, ist dies sachlich zu begründen (Rechtfertigung von Produktvorgaben). Diese Begründung ist in einem angemessenen Umfang zu dokumentieren, so dass sie auch im Vergabeverfahren nachvollzogen werden kann.

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Sichere Handhabung eines bei der Vorbereitung von Vergabeverfahren vergaberechtlich relevanten Informationsaustauschs

 

von Thomas Ax

Sofern bei der Vorbereitung von Vergabeverfahren vergaberechtlich relevanter Informationsaustausch stattgefunden hat oder vertragliche Leistungen beauftragt wurden, ist sicherzustellen, dass in der folgenden Phase (Realisierungsphase: Durchführung des Vergabeverfahrens) der Wettbewerb durch die vorherige Zusammenarbeit nicht verfälscht wird.

1. Potenzielle Wettbewerbsverzerrung infolge des Projektantenstatus

Als Projektant gilt ein „vorbefasstes Unternehmen“. Vorbefasst ist, wer auf Grund einer vorhergehenden Beratung des öAG oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt war.

Üblich, jedoch nicht zwingend, ist, dass die Vorbereitungshandlung auf vertraglicher Basis erfolgt ist.

Unproblematisch ist dies mit Blick auf das spätere Vergabeverfahren dann, wenn das unterstützende Unternehmen die Leistung, deren Einkauf es beratend unterstützen soll, nicht selbst am Markt anbietet bzw. anbieten möchte. In der Regel ist jedoch der benötigte qualifizierte Sachverstand gerade bei solchen Unternehmen vorhanden, die die Leistung auch selbst anbieten.

Die Teilnahme eines Unternehmens am Vergabeverfahren, welches den Auftraggeber bereits in dessen Vorfeld beraten oder unterstützt hat, kann jedoch zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen. Grund hierfür ist, dass ein solches Unternehmen in der Regel die an die ausgeschriebene Leistung gestellten Anforderungen besser beurteilen und sein Angebot deshalb leichter an die Bedürfnisse des Auftraggebers anpassen kann als andere, vorher unbeteiligte Unternehmen (Informationsvorsprung). Zudem kann es ggf. schneller anbieten (Zeitvorsprung). Ein Wettbewerbsvorteil kann ferner daraus resultieren, dass ein Projektant den Gegenstand und die Bedingungen des Auftrags mit Blick auf seine eigene spätere Bieterstellung beeinflusst hat (Bedarfsbestimmung).

Dabei ist nicht nur die Teilnahme am Vergabeverfahren des vorbefassten Unternehmens selbst entscheidend, sondern die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung kann sich auch bei rechtlichen, wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen zwischen einem Projektanten und einem am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen ergeben.

Gleichwohl ist die Teilnahme eines Projektanten am Vergabeverfahren nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) grundsätzlich zulässig. Ein genereller Ausschluss wäre unverhältnismäßig und damit gemeinschaftswidrig. Entscheidend ist daher, ob sich aus der Vorbefasstheit eines Unternehmens tatsächlich ein Wettbewerbsvorteil ergibt bzw. ob dieser nicht durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden kann (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). Dies ist von der zuständigen Vergabestelle zu prüfen.

2. Maßnahmen zur Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung

Eine potentielle Ungleichbehandlung kann dadurch vermieden werden, dass durch den öAG angemessene Maßnahmen zum Informationsausgleich getroffen werden. Diese müssen geeignet sein, sicherzustellen, dass der spätere Wettbewerb durch die Teilnahme des vorbefassten Unternehmens nicht verzerrt wird. Maßnahmen zum Informationsausgleich umfassen insbesondere:

  • vor dem Beginn des Vergabeverfahrens: zeitnahe Transparentmachung aller relevanten Ergebnisse, Studien und Informationen, soweit der Veröffentlichung nicht der Vertraulichkeitsschutz und/oder besondere sicherheitsrelevante Gründe entgegenstehen;
  • bei Durchführung des Vergabeverfahrens: Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Vertraulichkeitsschutz unterliegen und deshalb nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Anhand der gefertigten Protokolle (insb. Anlagen 1 und 2), Dokumentationen, Ausschreibungsunterlagen etc. muss die Vergabestelle prüfen, ob eine Wettbewerbsverzerrung eingetreten ist und falls ja, welche Informationen im Vergabeverfahren bekannt zu geben sind (Vorteilsausgleich). Dabei ist ggf. zu beachten, dass nicht weitergabefähige, vertrauliche Hintergrundinformationen außen vor bleiben müssen.

Insbesondere folgende Maßnahmen stehen zum Vorteilsausgleich zur Verfügung:

  • Eindeutige, erschöpfende, produkt-/herstellerneutrale Leistungsbeschreibung,
  • Informationsgleichstand herstellen in Bezug auf (1) eigene Informationen des öAG und (2) „einschlägige“ Informationen, die im Rahmen einer Vorbefassung ausgetauscht wurden oder daraus resultieren (z.B. Konzeptstudien, Ergebnisberichte, Entwurfsplanung),
  • Aufnahme sämtlicher wettbewerbsrelevanter Informationen in die Vergabeunterlagen,
  • Ausgleich eines Zeitvorsprungs durch Bemessung ausreichender Fristen (z.B. für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge),
  • U.U. Ortsbesichtigung für die Teilnehmer (Möglichkeit zur Besichtigung des Bezugsobjekts beim öAG) sowie
  • „Gutbuchen“ bestimmter Preisvorteile in der Angebotsauswertung zugunsten eines Wettbewerbsbenachteiligten (Einzelfallentscheidung).

3. Bieterausschluss

Nur falls im Einzelfall keine der genannten Maßnahmen einen bestehenden Wettbewerbsvorteil des vorbefassten Unternehmens ausgleichen kann, ist dieses Unternehmen zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung grds. vom Vergabeverfahren auszuschließen (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).

Vor dem Ausschluss muss die Vergabestelle dem vorbefassten Unternehmen die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitteilen. Da der Ausschluss eines Bieters nur als „ultima ratio“ in Betracht kommt, muss dem möglicherweise auszuschließenden Unternehmen vor dem Ausschluss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass eine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann bzw. konnte (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB, § 5 Abs. 3 UVgO).

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Ax Projects GmbH
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