Ax Projects GmbH

 

Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden (vgl. Summa in: Heiermann/ Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB Rn. 266 ff.; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 157 f.)“ (OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2020, 13 Verg 5/19).

Was ist der Maßstab für die Erkennbarkeit?

Es muss zunächst die Möglichkeit bestehen, von den Tatsachen Kenntnis zu nehmen, die dem Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen. Weiterhin muss es dem Laien möglich sein, diese Tatsachen als rechtswidrig zu bewerten. Sodann hat der Bieter bis zum Ende der Angebotsfrist den Verstoß zu rügen. Es ist klar zwischen der Erkennbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.

Was soll dadurch bewirkt werden?

Es soll dadurch bewirkt werden, dass sich die Bieter mit den Vergabeunterlagen auseinandersetzen und den Auftraggeber auf mögliche Verstöße rechtzeitig hinweisen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Bieter einen Verstoß zwar erkennt, aber erst nach einer für ihn ungünstigen Angebotswertung nach Ablauf der Angebotsfrist den Vergaberechtsverstoß rügt, weil er auf eine andere Wertung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hofft.

Worauf bezieht sich die Erkennbarkeit?

Erkennbar sind solche Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen eines durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauten Unternehmens auffallen können. Die Erkennbarkeit bezieht sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung. Dies betrifft vor allem die Kenntnis der vergaberechtlichen Mindestanforderungen an die Vergabeunterlagen. Weiterhin muss der Bieter den Text der aktuellen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 VK 19/19).

Ist ein subjektiver Maßstab anzulegen? 

Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit; ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen (vgl. EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 12. März 2015, C-538/13; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 51).

Sind mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse zu erwarten?

Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind nach der Rechtsprechung nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 13 Verg 3/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. September 2017 – Verg 9/17: „Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter auffallen muss“). Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich der Verstoß bereits aus einem Gesetzestext ergibt, der von Bietern für gewöhnlich heranzuziehen ist (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 VK 55/2020).

Muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen?

Ebenso wenig muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – Verg 35/06; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 49).

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist?

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist, liegt beim Antragsgegner bzw. der Beigeladenen. Dass die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennen konnte oder sogar Kenntnis hatte, wurde nicht substantiiert dargelegt. Im Urteil des OLG Celle vom 27. Februar 2020 – 13 Verg 5/19 hatte der Antragsgegner vorgetragen, dass die dortige Antragstellerin in einem anderen Verfahren das Verbot negativer Preise gerügt hatte. Dies hatte die Antragstellerin nicht bestritten. Damit war eindeutig, die Problematik war für die dortige Antragstellerin nicht nur erkennbar, sondern überdies bekannt. Da sie lediglich über die Reichweite der Ausnahmen von diesem Verbot einem Rechtsirrtum unterlegen war, wurde die Präklusion bejaht.

 


Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14) sind dem Auftraggeber nach § 13 Nr. 5 VOB/B diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.

Worauf ist für die Bewertung der Erforderlichkeit abzustellen?

Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

Kann der Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war?

Ja. Der Auftraggeber, der sich sachverständig beraten lassen hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14; BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129 = NZBau 2013, 430; vgl. auch Kapellmann/Messerschmidt/Langen, 7. Aufl. 2020, VOB/B § 13 Rn. 341). Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer.


Dh, dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen?

Ja. Dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1991 – VII ZR 63/90, BauR 1991, 329, 330 = ZfBR 1991, 104, 105; Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305; Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583 Rn. 19 = NZBau 2010, 556 Rn. 19 = ZfBR 2010, 664).

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Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

 

von Thomas Ax

Mittlerweile ist leider vielfach erforderlich die Inanspruchnahme von privaten Sicherheitsdiensten für städtische Dienstgebäude. Die Stadtverwaltungen benötigen für die Sicherung von Dienstgebäuden zunehmend häufiger einen Sicherheitsdienst zum Schutz der Mitarbeitenden und zur Unterstützung bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes.

Hier sind regelmäßig folgende Aufgaben während des Kund*innenverkehrs wahrzunehmen: 1. Schutz der Mitarbeiter*innen vor Angriffen auf Leben und Gesundheit. 2. Eingangskontrollen der Zugangsberechtigung und Regelung des Besucherverkehrs nach den Vorgaben des Auftraggebers. 3. Abweisen und Verhinderung des Zutritts von unberechtigten Personen, ggfs. Verweis aus dem Gebäude (z.B. bei Hausverbot). 4. Schutz des Eigentums der Einrichtung vor Diebstahl, fremden Zugriffen, Beschädigung und Zerstörung. 5. Kontrollgänge (zwei Mal täglich sowie anlassbezogen) in den Gebäuden und ggf. Intervention zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit. 6. Vorbeugender Schutz, ggf. Ergreifen erster Maßnahmen, Alarmierung von Polizeikräften, Rettungsdiensten, Feuerwehr und deren Einweisung bei Eintreffen in die Lage, Evakuierung und dergleichen bei Brand, Katastrophen, Unfällen etc. 7. Deeskalierendes Einschreiten im Konfliktfall zwischen Kund*innen und Mitarbeiter*innen 8. Durchsetzung einer Maskenpflicht soweit diese für das Gebäude angeordnet wurde.

An das einzusetzende Personal sind folgende Anforderungen zu stellen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kontinuierlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal im Ordnungs- und Sicherheitsdienst einzusetzen. Die eingesetzten Kräfte haben nachstehende Anforderungen zu erfüllen, die spätestens bei Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer nachzuweisen sind: Ø Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate). Bei einem Personalwechsel muss das Führungszeugnis unaufgefordert vorgelegt werden. Ø Vorstrafenfreiheit (Eigenerklärung genügt und ist beizufügen (Vordruck anbei) Ø Nachweis über die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren gemäß § 34 a Gewerbeordnung (Eigenerklärung ist beizufügen, s. Vordruck) Außerdem garantiert der Auftragnehmer folgende Voraussetzungen des eingesetzten Personals bei Angebotsabgabe: Ø Vorhandene Erfahrung im Umgang mit Publikum im Objektschutz Ø Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift analog des Kompetenzniveaus B1 (Mittelstufe) des Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen Ø Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erlangten Erkenntnisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter*innen eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben zu lassen Ø Einhaltung des Neutralitätsgebots (keine Verbreitung von extremistischem, rassistischem, antisemitischem oder antidemokratischem Gedankengut durch Wort, Schrift und durch äußerliches Auftreten) Folgende Merkmale des eingesetzten Personals sind wünschenswert: Ø Gepflegte Umgangsformen und ein angemessenes Erscheinungsbild Ø Belastbarkeit (physisch und psychisch) bei körperlichen Anstrengungen Ø Sensibilität im Umgang mit Menschen verschiedener Kulturkreise

Weitere Aufgaben des Auftragnehmers sind: Personaleinsatzplan: Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin monatlich im Voraus einen Personaleinsatzplan auf elektronischem Wege an eine von der Auftraggeberin zu benennende Mailadresse vorzulegen. Hieraus müssen die Namen und die geplanten Dienstzeiten des Personals hervorgehen. Änderungen des Personaleinsatzplanes sind der Auftraggeberin auf gleichem Wege unverzüglich durch Übermittlung eines aktualisierten Personaleinsatzplanes mitzuteilen. Für neue Sicherheitskräfte müssen die vg Nachweise vorgelegt werden. Einhaltung der Dienstzeiten: Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm eingesetzten Sicherheitskräfte zu den oben genannten Dienstzeiten in den Dienstgebäuden anwesend sind und die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei Personalausfällen hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren und im Eintrittsfall innerhalb von zwei Stunden qualifiziertes Ersatzpersonal zu stellen. Bei wiederholten Verstößen werden die Vertragspartner in einem Clearing-Gespräch als ersten Schritt Maßnahmen festlegen, die zu einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung führen können. Bei weiterem Verstoß wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt. Ausstattung der Sicherheitskräfte Die eingesetzten Sicherheitskräfte müssen mit einer offiziellen Dienstkleidung ausgestattet sein, aufgrund derer sie jederzeit als Mitarbeitende der Sicherheitsfirma zu erkennen sind.

Bei Angebotsabgabe sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung. Als Mindestdeckungssummen je Schadensereignis sind in der Firmenhaftpflicht Sicherheitsdienst 1 Million € bei Personenschäden, 250.000 € bei Sachschäden, 15.000 € für Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 € für Vermögensschäden vorgesehen. Die Deckungssummen eines Versicherungsjahres müssen mindestens das Doppelte dieser Beiträge erreichen. Zu erbringen ist eine entsprechende Bestätigung des Versicherungsgebers für den aktuellen Versicherungszeitraum, die Vorlage einer Beitragsrechnung ist nicht ausreichend. 2. Angabe, nach welchem Tarifvertrag (genaue Bezeichnung, Datum etc.) die eingesetzten Kräfte monatlich, termingerecht und vollständig entlohnt werden. 3. Eigenerklärung, dass keine geschäftsführend verantwortlich handelnde bzw. keine betriebsinhabende Person nach den Voraussetzungen der VEV rechtskräftig verurteilt ist. Auf Anforderung ist dies durch Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister (erweiterte Führungszeugnisse) oder gleichwertiger Urkunden einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands nachzuweisen. 4. Abgabe der Mustererklärungen nach dem jeweils geltenden Landestariftreuegesetz.

Nach Auftragserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Einverständniserklärung der Mitarbeiter*innen, dass, betreffend ihrer Person, eine Sicherheitsüberprüfung analog den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch die Sicherheitsorgane (Polizei und Verfassungsschutz) durchgeführt wird. 2. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes vorzulegen. 3. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) vorzulegen. 4. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeiten relevante Vorstrafen (Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist. 5. Bewacherregisteridentifikationsnummer für jede*n einzelne Mitarbeiter*in.

Die Bewertungsgrundlage bilden folgende Kriterien: 100% Preis

Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem günstigsten Preis. Anzugeben ist im Formular 633 der von der Auftraggeberin zu zahlende Stundensatz in Euro brutto.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer anstehenden Ausschreibung.

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Ax unterstützt KIT bei der Durchführung öffentlicher Vergaben

 

„Als „Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft“ schafft und vermittelt das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Wissen für Gesellschaft und Umwelt. Ziel ist es, zu den globalen Herausforderungen maßgebliche Beiträge in den Feldern Energie, Mobilität und Information zu leisten. Dazu arbeiten mehr als 9 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer breiten disziplinären Basis in Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften zusammen. Seine Studierenden bereitet das KIT durch ein forschungsorientiertes universitäres Studium auf verantwortungsvolle Aufgaben in Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft vor. Die Innovationstätigkeit am KIT schlägt die Brücke zwischen Erkenntnis und Anwendung zum gesellschaftlichen Nutzen, wirtschaftlichen Wohlstand und Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Das KIT ist eine der deutschen Exzellenzuniversitäten.“

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Ax unterstützt PTKA bei Beteiligung an Vergabeverfahren zur Vergabe von Projektträgerschaften

 

PTKA – Vorsprung durch Forschung: „Seit über 50 Jahren betreuen wir öffentlich geförderte Forschungs- und Innovationsprojekte. Bei diesen Aufgaben des Forschungsmanagements stützen wir uns auf über 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Ingenieurs- und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, der Verwaltungswissenschaft sowie aus verschiedenen kaufmännischen Berufen. Seit jeher sind wir als Projektträger Karlsruhe eine unabhängige Organisationseinheit am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), die mit dem Hauptstandort am Campus Nord angesiedelt ist. Dort nutzt PTKA die exzellente Infrastruktur und die Nähe zur Forschung. Weitere Standorte befinden sich im Technologiepark Karlsruhe und am KIT Standort Dresden. Hier werden laufende Fördermaßnahmen begleitet und Förderprojekte in den Kompetenzfeldern Produktion, Dienstleistung, Arbeit, Wasser, Entsorgung sowie Umwelt & Energie betreut.“

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Herzlichen Glückwunsch: AxProjects ist für den Award Arbeitgeber der Zukunft nominiert – laut Top Magazin „Deutschlands begehrteste Business-Auszeichnung“.

 

Das DUP Unternehmermagazin und das Deutsche Innovationsinstitut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung unterstützen den Mittelstand in Deutschland im Wettbewerb um wertvolle Arbeitskräfte durch Umfragen und verleihen die Auszeichnung  “Arbeitgeber der Zukunft“.  Schirmherrin dieser Initiative ist Brigitte Zypries, Bundeswirtschaftsministerin a. D.. „Um qualifizierte Unternehmen für diese Auszeichnung herauszufiltern, stehen wir als unabhängige Redaktion in einem regelmäßigen Dialog mit u.a. erfahrenen Fachleuten und Experten aus den Industrie- und Handelskammern. Bei dieser Analyse hat Ihr Unternehmen die erforderliche Bewertung erreicht und steht auf der Empfehlungsliste für die Auszeichnung „Arbeitgeber der Zukunft“. Gratulation!

Herzliche Grüße

Ihr Andreas Busch

Redaktion DUP-Magazin.de

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AxProjects auf Empfehlungsliste für die Auszeichnung „Arbeitgeber der Zukunft“

 

AxProjects GmbH ist für den Award Arbeitgeber der Zukunft nominiert – laut Top Magazin „Deutschlands begehrteste Business-Auszeichnung“.

Das DUP Unternehmermagazin und das Deutsche Innovationsinstitut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung unterstützen den Mittelstand in Deutschland im Wettbewerb um wertvolle Arbeitskräfte durch Umfragen und Verleihen die Auszeichnung  “Arbeitgeber der Zukunft“.  Schirmherrin dieser Initiative ist Brigitte Zypries, Bundeswirtschaftsministerin a. D.. Um qualifizierte Unternehmen für diese Auszeichnung herauszufiltern, steht eine unabhängige Redaktion in einem regelmäßigen Dialog mit u.a. erfahrenen Fachleuten und Experten aus den Industrie- und Handelskammern. Bei dieser Analyse hat AxProjects GmbH die erforderliche Bewertung erreicht und steht auf der Empfehlungsliste für die Auszeichnung „Arbeitgeber der Zukunft“. Gratulation!

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Nachgefragt bei … zum Nachprüfungsverfahren (4): Ist der Auftraggeber verpflichtet, auf die Rüge eines Bieters zu antworten?

 

von Thomas Ax

Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Rüge eines Bieters zu antworten, geschweige denn ihr abzuhelfen.

Die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB beginnt jedoch erst dann, wenn der rügende Bieter tatsächlich eine Nichtabhilfemitteilung oder -erklärung erhält. Dies unterstreicht der Gesetzeswortlaut („nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen“). Im Gegensatz zu der Rüge sind an die Nichtabhilfe des Auftraggebers indes hohe Anforderungen zu stellen: Insbesondere muss diese für den Bieter eindeutig sein (siehe OLG München, B. v. 21.04.2017 – AZ.: Verg 2/17; OLG Celle, B. v. 04.03.2010 – AZ.: 13 Verg 1/10). Diese strenge Vorgabe an den Auftraggeber ergibt sich aus den verfassungs- und unionsrechtlichen Garantien des effektiven Rechtsschutzes: Der Primärrechtsschutz des Bieters ist aufgrund der in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB normierten Frist zeitlich begrenzt.

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Nachgefragt bei … zum Nachprüfungsverfahren (3): Kann eine Rüge zurückgenommen werden?

 

von Thomas Ax

Die Rüge kann zurückgenommen werden.

Zwar ist die Möglichkeit einer Rügerücknahme nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach Sinn und Zweck der Rügepflicht halten wir es jedoch nicht für zweifelhaft, dass es einem Bieter frei steht, durch seine Erklärung gegenüber dem Auftraggeber deutlich zu machen, dass er an zuvor geltend gemachten Beanstandungen eines Vergabeverstoßes nicht festhalte. Selbst wenn man annehmen wollte, dogmatische Erwägungen ständen einer Behandlung dieses Bieterverhaltens entsprechend den Vorschriften über Verfahrenserklärungen (etwa § 269 ZPO) entgegen, ändert dies doch nichts daran, dass die ausdrücklich nicht aufrechterhaltene Rüge schon deshalb für das weitere Vergabeverfahren unbeachtlich wird, weil der Auftraggeber keine Veranlassung hat, sein weiteres Vergabeverhalten darauf einzustellen.

Ob der Bieter mit dem Inhalt dieser wirkungslos gewordenen Rüge endgültig präkludiert ist oder ob er auf darin erhobene Beanstandungen noch einmal zurückgreifen kann, ist offen. Wenn man die zweite Alternative vorbehaltlich einer möglichen Verwirkung grundsätzlich bejaht, müsste der Bieter die neuerliche Rüge innerhalb der Rügefrist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB erheben.

Eine zunächst in kurzer Frist und dem darin Ausdruck findenden Bestreben, eine solche einzuhalten, und in dem Bewusstsein, dass es dessen bedarf, vorgebrachte Beanstandung kann zulässigerweise nicht neuerlich in einer Zeitspanne erhoben werden, die auch bei größtmöglicher Toleranz das Merkmal der Unverzüglichkeit nicht zu erfüllen vermag.

Den Bietern steht es frei, sich vor Erhebung einer Rüge um rechtliche Beratung zu bemühen und sich mit deren Hilfe über die rechtlichen Folgen beabsichtigter Erklärungen Klarheit zu verschaffen.

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Nachgefragt bei … zum Nachprüfungsverfahren (2): Was sind die Anforderungen an eine ausreichend substantiierte Rüge?

 

von Thomas Ax

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge hat das OLG Düsseldorf in jüngerer Zeit in mehreren Beschlüssen wiederholt ausführlich dargelegt (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2020 – VII-Verg 20/19, vom 16.08.2019 – VII-Verg 56/18, und vom 12.06.2019 – VII-Verg 54/18, jeweils zitiert nach juris).

Danach ist an Rügen zwar ein großzügiger Maßstab anzulegen (siehe Senatsbeschluss vom 13.04.2011 – VII-Verg 58/10, zitiert nach juris, Tz. 53; OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 – Verg 8/07, zitiert nach juris, Tz. 11 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2002 – WVerg 4/02, zitiert nach juris, Tz. 19).

Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines – oft nur beschränkten – Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2011 – VII-Verg 58/10, zitiert nach juris, Tz. 53; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.2010 – 11 Verg 5/10, zitiert nach juris, Tz. 51; OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 – WVerg 4/02, zitiert nach juris, Tz. 18 f.).

Der Antragsteller muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (siehe OLG München, Beschluss vom 11.06.2007 – Verg 6/07, zitiert nach juris, Tz. 31). Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen reichen nicht aus (siehe Senatsbeschluss vom 13.04.2011, VII-Verg 58/10, zitiert nach juris, Tz. 53; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 29.05.2012 – Verg W 5/12, zitiert nach juris, Tz. 4, und vom 20.11.2012 – Verg W 10/12, zitiert nach juris, Tz. 5; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.2010 – Verg 5/10, zitiert nach juris, Tz. 51; OLG München, Beschlüsse vom 07.08.2007 – Verg 8/07, zitiert nach juris, Tz. 11 f., und vom 02.08.2007 – Verg 7/07, zitiert nach juris, Tz. 15 f.).

Da die Rüge einerseits den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen soll, einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren (Beschleunigung des Vergabeverfahrens, Selbstkontrolle des öffentlichen Auftraggebers), und andererseits Zugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren ist, ist es unabdingbar, dass der Antragsteller – um unnötige Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden und einem Missbrauch des Nachprüfungsverfahrens vorzubeugen – bereits frühzeitig diejenigen Umstände benennt, aufgrund derer er vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgeht.

Aus Gründen der Beschleunigung wie auch zur Vorbeugung gegen den Missbrauch der Rüge beziehungsweise des Nachprüfungsverfahrens ist dem öffentlichen Auftraggeber in der Regel nicht zuzumuten, auf gänzlich unsubstantiierte Rügen hin in eine (ggf. erneute) Tatsachenermittlung einzutreten.

Daher ist der Antragsteller gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Zudem muss er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammen (siehe Senatsbeschluss vom 13.04.2011, VII-Verg 58/10, zitiert nach juris, Tz. 53 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2012, Verg W 10/12, zitiert nach juris, Tz. 5).

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