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VergMan ® – Ausschreibungshilfe Ausschreibung VOB/A NW (3)

 

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Xxx für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B-ZVB)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

INHALTSÜBERSICHT
1. Leistungsverzeichnis
2. Technische Regelwerke
3. Preisermittlungen
4. Einheitspreise
5. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten
6. Ausführungsunterlagen
7. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen
8. Baustellenräumung
9. frei
10. Nachunternehmer
11. Mitteilung von Bauunfällen
12. Mängelansprüche
13. Abrechnung
14. Rechnungen
15. Stundenlohnarbeiten
16. Zahlungen
17. Sicherheitsleistungen, Bürgschaften
18. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
19. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
20. Vertragsänderungen

Hinweis:
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1. Leistungsverzeichnis (§ 1)

1.1 Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor.

2. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2)

2.1 In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.

2.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabeunterlagen genannten DIN- Normen sind für die Kalkulation des Angebotes in der drei Monate vor dem Eröffnungs-/ Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

3. Preisermittlungen (§ 2)

3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.

3.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

4. Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.

5. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 2)
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

6. Ausführungsunterlagen (§ 3)

6.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Fristen für die Übergabe der Ausführungsunterlagen gem. § 3 Abs. 1 VOB/B vereinbart worden sind, hat der Auftragnehmer – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Ausführungsunterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, um die rechtzeitige Übergabe durch den Auftraggeber sicherzustellen.

6.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

7. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3)

7.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

7.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

8. Baustellenräumung (§ 4)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind vom Auftragnehmer dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

9. frei

10. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)

10.1 Der Auftragnehmer eines nach dem 1. Abschnitt der VOB/A ausgeschriebenen Auftrags muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers ist im Angebot die Anzahl seiner Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf der Baustelle eingesetzt werden sollen.

10.2 Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen werden. Dies gilt sowohl für die Übertragung von Leistungen durch den Auftragnehmer auf Nachunternehmer als auch für die Übertragung von Leistungen durch einen Nachunternehmer auf jeden weiteren Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass vor jeder Übertragung solcher gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B im eigenen Betrieb auszuführender Leistungen – auch durch Nachunternehmer – die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wird. Die Zustimmung ist schriftlich unter der Angabe der Firma des neu zu beauftragenden Nachunternehmers und der Zahl seiner Beschäftigten zu beantragen.

Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks-/Gewerbekarte, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbemeldung, der erforderlichen gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des städtischen Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft sowie der Soka Bau – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – abhängig gemacht werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen – bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer – wie zum Beispiel Referenzen, Angabe der Umsätze der letzten drei Jahre oder Qualifikationsnachweise gefordert werden.

Jeder Nachunternehmer darf auf der Baustelle erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber die erforderliche schriftliche Zustimmung zur Beauftragung des Nachunternehmers erteilt hat. Auch jeder Nachunternehmer hat die übertragenen Leistungen grundsätzlich durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dies von allen Nachunternehmern beachtet wird.

10.3 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie die Vorgaben des TVgG, insbesondere über Tarif- bzw. Mindestlöhne beachten. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und insbesondere das TVgG zu beachten ist. Entsprechendes gilt für den Einsatz von Verleihern von Arbeitskräften.

11. Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)

11.1 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.

11.2 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

12. Mängelansprüche (§ 13)
Um eine reibungslose Abwicklung von Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers zu gewährleisten, stimmt der Auftragnehmer nach einer Mängelrüge des Auftraggebers die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber ab.

13. Abrechnung (§ 14)

13.1 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

13.2 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

13.3 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

14. Rechnungen (§§ 14 und 16)

14.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

14.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

14.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

14.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

15. Stundenlohnarbeiten (§ 15)

15.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
• das Datum,
• die Bezeichnung der Baustelle,
• die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
• die Art der Leistung,
• die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
• die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
• die Gerätekenngrößen enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

15.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

16. Zahlungen (§ 16)

16.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

16.2 Soweit der Auftragnehmer berechtigt gemäß § 650c Abs. 3 BGB eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % seines Angebots nach § 650b Abs. 1 BGB verlangt, leistet der Auftraggeber ihm die entsprechende Zahlung Zug-um-Zug gegen eine Abschlagszahlungsbürgschaft entsprechend Ziffer 17.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers absichert. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, eine anderslautende gerichtliche Entscheidung gemäß § 650c Abs. 3 BGB zu erwirken.

17. Sicherheitsleistungen, Bürgschaften (§ 17)

17.1 Die Höhe der vom Auftragnehmer geschuldeten Sicherheit für die Vertragserfüllung bzw. die Mängelansprüche richtet sich nach Ziffer 4 und 5 VOB-BVB.

17.2 Leistet der Auftragnehmer Sicherheit durch Bürgschaft, so wird auf Ziffer 6 VOB-BVB verwiesen

17.3 Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:
– „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
– Auf die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB wird verzichtet.
– Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
– Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Fall seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
– Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“

17.4 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

17.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlung angerechnet worden ist.

18. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.

20. Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.