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VergMan ® Vergabe von Objekt- und Fachplanungsleistungen in einem wie zu gestaltenden einheitlichen Verfahren oder in welchen wie zu gestaltenden getrennten Verfahren?

 

vorgestellt von Thomas Ax

I

Hier ist zunächst zu überlegen, welche der Verfahren als EG-Vergabeverfahren und welche lediglich als nationale Verfahren durchzuführen sein werden.

Hier ist maßgeblich auf die Ermittlung des Auftragswerts nach § 3 Vergabeverordnung (VgV) abzustellen.

1

Allgemeines
Der Auftragswert entscheidet, ob ein Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. der Vergabeverordnung (VgV) als EU-Vergabeverfahren oder nach dem Haushaltsrecht als nationales Vergabeverfahren durchzuführen ist. Die Ermittlung (= Schätzung) des Auftragswerts ist in § 3 VgV geregelt. Der maßgebliche Auftragswert ergibt sich hiernach aus:
• der geschätzten Gesamtvergütung an den Auftragnehmer,
• etwaigen Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter, (z.B. Boni nach § 7 Absatz 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder Preisgelder an die Teilnehmer von Wettbewerben),
• dem Wert aller Optionen oder etwaiger Vertragsverlängerungen,
• den Nebenkosten (z.B. nach § 14 HOAI).
Die Umsatzsteuer bleibt bei der Auftragswertermittlung unberücksichtigt (§ 3 Absatz 1 VgV). Maßgeblicher Zeitpunkt der Ermittlung ist der Tag des Versands der Bekanntmachung (bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte) oder der Einleitung des Verfahrens (unterhalb der EU-Schwellenwerte).

2

Ermittlung des Auftragswerts
Aufgrund der Bedeutung des EU-Schwellenwerts nach § 106 GWB für die Wahl des Vergabeverfahrens ist die Ermittlung des geschätzten Auftragswerts im Vergabevermerk festzuhalten.

2.1

Auftragswert der vorgesehenen Gesamtleistung
Zur Schätzung des Auftragswertes siehe Punkt 1 Allgemeines. Planungsleistungen, die der Auftraggeber selbst erbringt, sind bei der Schätzung des Auftragswertes nicht in Ansatz zu bringen. Soweit für die zu vergebende freiberufliche Tätigkeit verbindliche Gebühren- oder Honorarregelungen existieren, wird die Gesamtvergütung hiernach ermittelt. Ist für die zu vergebenden Leistungen keine gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnung verbindlich, ist eine ortsübliche Vergütung zu ermitteln oder unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwandes, des Schwierigkeitsgrades und des Haftungsrisikos zu schätzen. Gelingt dies nicht zweifelsfrei, kann für die Ermittlung des Auftragswertes ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Zur Gesamtvergütung der Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI gehören auch die Nebenkosten nach § 14 HOAI, da der Anspruch hierauf gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 HOAI im Regelfall Teil des von der HOAI vorgesehenen Entgeltes ist und ein Anspruch auf Nebenkosten grundsätzlich auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung neben der Honorarforderung besteht. Bei Vergaben im Zusammenhang mit Auslobungsverfahren (z.B. Wettbewerben nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) sind die vorgesehenen Preisgelder und Zahlungen mit ihrer Gesamtsumme zu der geschätzten Gesamtvergütung für die mögliche(n) zu vergebende(n) Leistung(en) zu addieren und ergeben so in Summe den maßgeblichen Auftragswert. Es sind jedoch gemäß § 3 Absatz 12 VgV ausdrücklich nur Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer zu berücksichtigen, also keine Aufwendungen z.B. für das Preisgericht und sonstige Ausgaben für den Wettbewerb.

2.2

Auftragswert bei losweiser Vergabe (§ 3 Absatz 2, § 3 Absatz 7 VgV) 
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU regelt § 3 Absatz 7 Satz 1 VgV, dass bei der Aufteilung einer zu erbringenden Dienstleistung in Lose für die Auftragswertberechnung der geschätzte Gesamtwert (ohne Umsatzsteuer) aller Lose zugrunde zu legen ist.

Bei Planungsleistungen sind nur die Werte gleichartiger Leistungen (z.B. einer Objekt- oder Fachplanung) zusammenzurechnen. Eine Aufteilung gleichartiger Planungsleistungen in mehrere Einzelaufträge kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Leistungen zeitlich erheblich versetzt erbracht werden müssen (z.B. mehrere Bauabschnitte) und eine eigenständige und in sich abgeschlossene Bedeutung haben. Für die Ermittlung des Auftragswertes sind die Leistungsphasen innerhalb des Leistungsbildes einer Fachplanung auch dann zusammenzurechnen, wenn Aufträge an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden. Dies gilt auch, wenn die Finanzierung aus haushaltstechnischen Gründen auf verschiedene Haushaltsjahre aufgeteilt wird. Bei unterschiedlichen Fachplanungen bzw. unterschiedlichen Leistungsbildern handelt es sich in der Regel nicht um gleichartige Leistungen und in Folge auch nicht um verschiedene Lose (z.B. Teil- oder Fachlose) einer Dienstleistung, sondern vielmehr um unterschiedliche Dienstleistungen, deren Auftragswerte nicht zu addieren sind (§ 3 Absatz 7 Satz 2 VgV). Werden Leistungen aus mehreren Fachbereichen bzw. aus mehreren Leistungsbildern der HOAI zusammengefasst und nicht getrennt vergeben und soll ein alle Fachbereiche umfassender Vertrag mit einem Auftragnehmer (ggf. mit einer Arbeitsgemeinschaft z.B. aus Ingenieuren und Landschaftsarchitekten oder einem Generalplaner) geschlossen werden, so sind bei der Ermittlung des Auftragswertes alle zusammengefassten Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unterschiedlichen Leistungsbildern zuzuordnen sind. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass alle Lose der Planungsleistungen eines Projektes generell zusammengerechnet werden müssen und hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, mit dem Ziel, § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV aufzuheben. Im Falle der Verwendung von EU-Fördermitteln besteht ein Risiko, da diese bei einem Vergabeverstoß gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden. Es wird deswegen dringend empfohlen, in mit EU-Fördermitteln finanzierten öffentlichen Aufträgen die Auftragswerte unterschiedlicher Planungsleistungen entgegen der Regelung des § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV zu addieren. Auch bei anderen Fördermittelgebern des Bundes, der Länder und anderer Stellen, die entsprechende Klauseln in ihre Förderrichtlinien aufgenommen haben, sollte in der angegeben Weise verfahren werden.

2.3

80/20-Regel
Erreicht oder überschreitet der Gesamtauftragswert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt die VgV für die Vergabe jedes Loses. Für Lose, deren geschätzter Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unter 80.000 € liegt und sofern die Summe der Werte dieser Lose 20 % des Gesamtauftragswertes aller Lose nicht übersteigt, können nationale Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Zuordnung der Lose zu dem 80%- beziehungsweise 20%-Kontingent ist von dem Auftraggeber vorab zu treffen und im Vergabevermerk zu dokumentieren.

II

Es sind dann EG-weite Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb bzw nationale zB Verhandlungsvergaben durchzuführen.