Ax Projects GmbH

 

von Thomas Ax

Nach § 8 Abs. 1 VgV ist das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen (Fett in: BeckOK Vergaberecht, Stand 31.07.2022, § 8 VgV, Rn. 4). Zu diesem Zweck sind insbesondere die Gründe für den Zuschlag zu dokumentieren.

Das gilt vor allem, wenn Qualitätskriterien in einem Benotungssystem bewertet werden. Insbesondere, wenn in dem Wertungssystem durch die Preiswertung nur eine geringe Kompensation für qualitative Abwertungen erwarten ist, sind die maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 04.04.2017, X ZB 3/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2020, 11 Verg 7/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019, Verg 6/19; Fett in: BeckOK Vergaberecht, Stand 31.07.2022, § 8 VgV, Rn. 19).

Aus der Dokumentation muss sich ergeben, dass der Auftraggeber die Kriterien zur Wertung herangezogen hat, die sich aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2020, 11 Verg 7/20). Wird eine Teststellung durchgeführt, so muss deren Ablauf und die Auswertung dokumentiert werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014, 15 Verg 10/13).

Die Dokumentation kann etwa dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber tabellarische Übersichten anfertigt, aus denen sich die Gründe für die Bewertung ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019, Verg 6/19). Es muss keine zusammenhängende Dokumentation geschaffen werden, solange alle Schriftstücke Bestandteil der Vergabeakte sind (Ziekow/ Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 8 VgV, Rn. 5). Ausreichend ist es, wenn die endgültige Bewertung festgehalten wird.

Es ist nicht erforderlich, dass etwa die Notizen der Mitglieder eines Gremiums, die der Wertung vorausgehen, in die Dokumentation einfließen (vgl. Fett in: BeckOK Vergaberecht, Stand 31.07.2022, § 8 VgV, Rn. 19).

Soweit gefordert wird, dass sich aus der Dokumentation inhaltliche Details der Abstimmung in einem Gremium, das die Wertungsentscheidung trifft, ergeben müssten, also etwa wer aufgrund welcher Erwägungen wie abgestimmt habe (so offenbar VK Bund, Beschluss vom 11.11.2020, VK 1-84/20), ist das zu weitgehend. Denn eine Beurteilungsentscheidung lässt sich nur begrenzt überprüfen, weil dem Auftraggeber bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht (BGH, Beschluss vom 04.04.2017, X ZB 3/17). Eine Angebotswertung kann nur darauf überprüft werden, ob sie transparent, willkürfrei und im Falle einer Vergabenachprüfung nachvollziehbar durchgeführt wird. Dazu ist allerdings, jedenfalls bei einstimmigen Entscheidungen, nicht notwendig, dass sich der Weg der Entscheidung nachvollziehen lässt. Für das Endergebnis ist es unerheblich, welche Auffassungen einzelne Gremienmitglieder ursprünglich vertreten haben und aus welchen Gründen sie sich gegebenenfalls haben umstimmen lassen. Das ist nicht notwendig, um die Transparenz der Entscheidung herzustellen, denn ein Bieter könnte auf eine ursprünglich abweichende Auffassung eines Gremienmitglieds nichts stützen. Entscheidend ist die Willkürfreiheit und Überprüfbarkeit des Endergebnisses.

Eine unterlassene Dokumentation kann – sogar noch im Beschwerdeverfahren – geheilt werden. Ein vollständiger Ausschluss mit Vorbringen, das nicht dokumentiert ist, aber die Vergabeentscheidung rechtfertigen soll, würde dem Gebot der Beschleunigung des Vergabeverfahrens widersprechen und wäre eine bloße Förmelei (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2017, 13 Verg 1/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015, Verg 28/14). Ältere Entscheidungen, nach denen zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens und zum Ausschluss von Manipulationen ein ergänzender Vortrag der Vergabestelle nicht möglich sein sollte (OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010, 13 Verg 16/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, Verg 1/04), sind überholt.

Die Transparenz des Verfahrens kann gewährleistet und der Gefahr von Manipulationen begegnet werden, indem die nachgereichten Unterlagen einer kritischen Würdigung unterzogen werden.

 


VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

 

Vertrag
über den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung

zwischen
der Musterstadt,
vertreten durch

– Gemeinde –
und
XXXX
– Träger –

Präambel
Die Gemeinde möchte eine Kindertageseinrichtung (Kita) anbieten. Die Kita soll insgesamt 120 Kindern Platz bieten. 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern sollen dabei den Kindergartenkindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zur Verfügung stehen. Zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder sollen den ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren Platz bieten. Die diese Kita beherbergenden Gebäude müssen noch geplant und gebaut werden, wobei aktuell die Fertigstellung der Gebäude zum … angestrebt ist. Die Auslobung des Architektenwettbewerbs ist für … geplant. Der Träger als zukünftiger Betreiber der Kita soll in die Planung und Ausstattung der Kita miteinbezogen werden, um dann in den neu errichteten Räumen eigenverantwortlich die vorbeschriebene Kita zu betreiben.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende:

§ 1
Der Träger wird die Gemeinde bei der Planung und Konzeption der Kita kostenneutral unterstützen, so dass die Gebäude möglichst entsprechend den Vorstellungen und Wünschen des Trägers realisiert werden kann. Dem Träger ist bekannt, dass die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen ist. Er wird diesem Gebot angemessen Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Umsetzung vom Träger geäußerter Wünsche in Bezug auf Gebäudezuschnitt und -ausstattung besteht nicht, die Gemeinde wird diese jedoch möglichst berücksichtigen. Die Gemeinde behält sich vor, die Planung auch mit dem Landesjugendamt sowie den anderen aufsichtsführenden Stellen (Gesundheitsamt, Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung, Brandschutz, Baurechtsamt, Unfallkasse) abzustimmen.

§ 2
Die Gemeinde wird dem Träger die noch zu planenden und zu errichtenden Gebäude zum Betrieb einer Kita unmittelbar nach Fertigstellung zur Verfügung stellen und zum Betrieb einer Kita überlassen. Die bezugsfertige Fertigstellung der Gebäude ist zum XXXX vorgesehen, ohne dass die Gemeinde diesen Fertigstellungstermin verbindlich zusichern kann. Der Träger akzeptiert, dass sich dieser Termin zeitlich nach hinten verschieben kann und wird wegen einer verspäteten Fertigstellung der Gebäude und einer daraus resultierenden verspäteten Aufnahme des Kita-Betriebs keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen. Die Gemeinde wird den Träger aber über den Baufortschritt fortlaufend unterrichten, so dass der Träger entsprechend frühzeitig disponieren kann. Der Träger wird dann auch rechtzeitig die nach § 45 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis beantragen.

§ 3
Der Träger verpflichtet sich, in den neu errichteten und ihm hiernach zur Verfügung gestellten Räumen eigenverantwortlich eine Kindertagesstätte für 120 Kinder zu betreiben. Es sind dabei 4 Gruppen mit jeweils ca. 25 Kindern für Kindergartenkinder im Alter von 3 bis 6 Jahren einzurichten und zwei Krippengruppen mit Platz für jeweils 10 Kinder für die ganz jungen Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. Das Betreuungskonzept muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen.

Die Kita ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Einrichtung schließt in den Sommerferien maximal 20 Tage im Jahr.
Die Vertragsparteien haben sich vorläufig auf folgende Betreuungszeiten geeinigt:
2 Krippengruppen: jeweils Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
1 Kindergartengruppe: Ganztagsbetreuung 50 Std. (07:00 – 17:00 Uhr)
3 Kindergartengruppen: jeweils verlängerte Öffnungszeiten 30 Std. (07:30 – 13:30 Uhr) Bei Bedarf werden die Öffnungszeiten im Einvernehmen mit der Gemeinde entsprechend den Wünschen der Eltern angepasst.

§ 4
Der Betreibervertrag wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren beginnend zum 1. des Monats, in dem die erstmalige Aufnahme des Kitabetriebs erfolgt, fest abgeschlossen. Er verlängert sich höchstens dreimal um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einem Vertragspartner 2 Jahre vor Ablauf der Vertragsfrist schriftlich gekündigt wird.

§ 5
Die von den Eltern zu tragenden Kita-Gebühren werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt. Sie werden vom Träger direkt bei den Eltern erhoben.
Beitragsanpassungen während der Laufzeit des Betreibervertrags erfolgen im Benehmen mit der Gemeinde.

§ 6
Die Gemeinde trägt sämtliche Gebäudekosten inklusive Gebäudeversicherung sowie die Betriebskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Abfallentsorgung und Telefon usw.) und wird entsprechende Verträge mit den Anbietern abschließen. Zu den Gebäudekosten, die von der Gemeinde direkt getragen werden, gehören insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Räumlichkeiten, insbesondere Reparaturen am Gebäude und Schönheitsreparaturen. Erforderliche Maßnahmen sind der Gemeinde vom Träger frühzeitig mitzuteilen, damit die Aufträge zügig erteilt werden können. Die Pflege der Außenanlage obliegt der Gemeinde. Die erforderlichen Maßnahmen sind der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Die Instandhaltung des Inventars obliegt dem Träger. Die Kosten hierfür sind ebenso wie Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen bis zu einem Wert von 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut im jährlichen Wirtschaftsplan zu kalkulieren und werden von der Gemeinde über die Betriebskostenabrechnung an den Träger erstattet.

Für Ersatz- und Neuanschaffung von Einzelwirtschaftsgütern über 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgut ist vom Träger jährlich ein Investitionskostenplan zu erstellen, der mit der Gemeinde abzustimmen ist. In diesem Abstimmungsprozess wird auch festgelegt, ob die Gemeinde die gemeinsam gebilligten Investitionen selbst in Auftrag gibt oder der Träger den Auftrag erteilt und die Gemeinde den Betrag unverzüglich nach Vorlage der Rechnung an den Träger oder im Rahmen der Jahresabrechnung erstattet.

§ 7
Die Gemeinde erstattet dem Träger die tatsächlichen Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätte abzüglich der eigenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere:
· Personalkosten
· Anschaffungskosten Inventar (zeitanteilig)
· Verbrauchsgüter
· Reinigung der Räume
· Unterhaltung und Instandhaltung des Inventars
· Ersatzbeschaffungen und Ergänzungsbeschaffungen von Inventar bis 800,00 € netto pro Einzelwirtschaftsgüter
· Versicherungen
· Management- und Verwaltungskosten (bis max. 10% der Personal- und Sachkosten)

Die anfallenden Personalkosten werden wie folgt berücksichtigt:
· Leitung sowie Leitungsfreistellung im Umfang von 5 Stunden pro Gruppe
· Erzieher/innen laut Personalstandard des KVJS bzw. die Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) vom 25. November 2010
· Ggf. ein Berufspraktikant
· Eine Hauswirtschaftskraft mit 30 Stunden

Auf der Basis eines jährlich vom Träger aufzustellenden Wirtschaftsplans, der von der Gemeinde zu genehmigen ist, werden Betriebskostenabschläge an den Träger bezahlt. Die Auszahlung erfolgt in 4 Raten, und zwar jeweils bis zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. eines jeden Jahres. Die von der Gemeinde zu zahlende Betriebskostenabschläge zur Finanzierung der Kindertagesstätten ist nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Bereich des Betriebs von Kindertagesstätten ändern, ist der Träger berechtigt die erfolgten Leistungen nachträglich mit dem Ausweis von Umsatzsteuer zu berechnen. Die Gemeinde erkennt die nachträglich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an und verpflichtet sich diese an den Träger zu zahlen.

§ 8
Der Träger hat der Gemeinde vier Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen ausführlichen Verwendungsnachweis vorzulegen. Auf dieser Basis erfolgt die Endabrechnung der Betriebskosten für das vorhergehende Wirtschaftsjahr. Sollte der Betriebskostenzuschuss der Gemeinde gemäß des Verwendungsnachweises (Ist-Kostenabrechnung) nicht die Differenz aus den tatsächlichen Gesamtkosten für den Betrieb der Einrichtung abzüglich der eingenommenen Kita-Gebühren und eventueller öffentlicher Zuschüsse abdecken, so ist die Gemeinde zur Tragung des Differenzbetrages verpflichtet. Der Träger hat diesen Differenzbetrag der Gemeinde in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sollten die Kita-Gebühren, die evtl. öffentlichen Zuschüsse und die im Verlaufe des Jahres gezahlten Betriebskostenzuschüsse (-abschläge) die tatsächlichen Gesamtkosten übersteigen, fließt der Überschuss an die Gemeinde zurück. Der Gemeinde wird das Recht eingeräumt, die Abrechnungsunterlagen einzusehen, sofern nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Sollten dem Träger nach Ablauf der Vertragslaufzeit aus Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern/Innen finanzielle Verpflichtungen (Abfindungen) entstehen, so können diese im Rahmen des letzten Verwendungsnachweises geltend gemacht werden.

§ 9
Die Belegung der Plätze erfolgt in Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Träger. Bei der Belegung sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Waldbronn zu berücksichtigen. Der Träger verpflichtet sich, in den reinen Krippengruppen grundsätzlich keine Kinder zu betreuen, die bereits das 3. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen erfordern die Zustimmung der Gemeinde. In der Kindertagesstätte werden Kinder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und der Religion aufgenommen.

§ 10
Der Träger ist für die Einhaltung der erforderlichen Melde-, Hinweis-, Wartungs- und Sorgfaltspflichten verantwortlich, die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte einhergehen.

§ 11
Der Träger ist verpflichtet, eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3 Millionen Euro für Personen-, Sach- und den daraus resultierenden Vermögensschäden abzuschließen und für die Laufzeit des Vertrages zu unterhalten. Die Kosten hierfür können als Betriebskosten gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

§ 12
Der Träger ist für die Einstellung, Eingruppierung und Bezahlung des Personals zuständig. Mitarbeiter dürfen nicht übertariflich (gemäß TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst) entlohnt werden.

§ 13
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere,
– wenn der Träger aufgelöst wird.
– wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder das Vermögen des Trägers gestellt und nicht innerhalb von drei Monaten zurückgenommen wird.
– wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
– wenn die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse insbesondere die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte nicht erteilt oder zurückgenommen werden.
– wenn eine Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages dauerhaft und schwerwiegend verstößt und der jeweils anderen Partei deshalb unzumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten. Bei sinkenden Kinderzahlen und daraus folgendem erheblichen Rückgang des Bedarfs an Betreuungsplätzen ist die Gemeinde berechtigt, den Betreibervertrag vorzeitig zu kündigen mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende Kindergartenjahre, d.h. zum Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in welchem die jeweiligen Sommerferien enden. Erheblich ist ein Bedarfsrückgang um 25 % ausgehend von der Bedarfsermittlung des ersten Wirtschaftsjahres.

§ 14
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag gleichwohl im Übrigen gültig. Erweist sich eine Vertragsklausel als unwirksam, so sind beide Vertragsparteien verpflichtet, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten Vertragszweck aus der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Sollte den Vertragsparteien dies nicht binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen gelingen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel die gesetzliche Regelung.

§ 15
Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Jede Vertragspartei erhält eine Vertragsausfertigung. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen von dem bevorstehenden Schriftformerfordernis bedürfen ebenso der Schriftform und können nicht mündlich wirksam vereinbart werden.

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VergMan ® Bearbeitungshilfen Musterverträge: Vertrag über die städtische Förderung der Kindertageseinrichtung

 

Bezeichnung Freier Träger
Auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) in der Fassung
vom 19.03.2009 wird
zwischen
der Bezeichnung des Freien Trägers
(nachfolgend: Träger)
vertreten durch
Position
Name
und der
Stadt Musterstadt
vertreten durch

(nachfolgend: Stadt)
folgender
Vertrag
über den Betrieb und die Förderung
der privaten Kinderkrippe und Kinderbetreuung xxx in Musterstadt
abgeschlossen:

§ 1
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Förderung des Betriebs der vom Träger betriebenen Kindertageseinrichtung/Kinderkrippe xxxx , Straße xxxxx in Musterstadt mit den in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommenen Gruppen gemäß Anlage 1.

§ 2
Bedarfsplanung

(1) Die Stadt beteiligt den Träger rechtzeitig an der städtischen Bedarfsplanung und ihrer jährlichen Fortschreibung.

(2) Jeder Träger ist bereit, bei der Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz mitzuwirken. Die Aufnahme der Kinder erfolgt in Anlehnung an die Aufnahmekriterien für die Musterstadter Kindertageseinrichtungen.

(3) Ist erkennbar, dass weniger als ¾ der nach der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze mit Kindern belegt sind, informiert der Träger unverzüglich die Stadt zur Entwicklung von gemeinsamen Handlungsstrategien. Wird ein Platz von mehreren Kindern belegt (Timesharing) wir bei der Berechnung der Mindestgruppengröße nur ein Kind berücksichtigt.

(4) Der Träger ist verpflichtet, die Stadt quartalsweise beginnend mit dem 1. März sowie auf Verlangen der Stadt innerhalb von 2 Wochen über die Belegungssituation in der Einrichtung zu informieren. Für auswärtige Kinder wird der Wohnort und der Zeitraum des Betreuungsverhältnisses mitgeteilt. Bei der Belegung der Gruppen haben Kinder mit Wohnsitz in Musterstadt Vorrang.

§ 3
Trägerkonferenz und zentrales Anmeldeverfahren

(1) Der Träger nimmt auf Wunsch der Stadt an regelmäßig stattfindenden Trägerkonferenzen teil.

(2) Die Trägerkonferenz setzt sich aus je zwei Vertretern jedes Trägers und zwei Vertretern des Musterstadter Gesamtelternbeirates und zwei Vertretern der Stadt Musterstadt zusammen.

(3) Der Träger ist dazu bereit, bei der Einführung eines zentralen Anmeldeverfahrens durch die Stadt mitzuwirken und mitzutragen. Er erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zur Einführung eines solchen Verfahrens.

§ 4

Finanzierung der Einrichtung
Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie die Verwaltungskosten. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes vereinbaren die Parteien kindergartenjährliche, platzbezogene pauschale Zuschüsse ( Anlage 2) für tatsächlich dauerhaft belegte Platze. Dauerhaft belegte Plätze sind Plätze, die mit einem Kind für einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten pro Kindergartenjahr belegt sind. Erfolgt die Belegung nur für einen geringeren Zeitraum pro Kindergartenjahr, wird der platzbezogene pauschale Zuschuss monatsanteilig gekürzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Berechnung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse 71 % der im Rahmen der jeweils aktuellen Empfehlungen des Städtetags BW und des Gemeindetags BW zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 8 Abs. 6 KiTaG ausgewiesenen Kosten pro Platz für die jeweilige Betriebs- und Betreuungsform zugrunde gelegt werden. Bei einer Änderung dieser Empfehlungen werden die pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 entsprechend angepasst. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Gewährung der kindergartenjährlichen, platzbezogenen pauschalen Zuschüsse gemäß Anlage 2 sämtliche Förderansprüche des Trägers gegen die Stadt abgegolten und befriedigt sind. Sollte sich herausstellen, dass der Zuschuss der Stadt unter dem gesetzlichen Mindestzuschuss liegt, verzichtet der Träger auf die Geltendmachung eines etwaigen Differenzbetrages.

§ 5
Antragstellung, Abrechnung

(1) Als Abrechnungsjahr gilt das Kindergartenjahr.

(2) Im Rahmen des Abrechnungsjahres erhält der Träger von der Stadt vierteljährliche Abschlagszahlungen. Diese werden nach der Festsetzung des städtischen Zuschusses im Folgejahr mit der Zuschusssumme verrechnet. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss für das Abrechnungsjahr.

(3) Der Träger reicht bis zum 1. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die tatsächlichen Belegzahlen im Abrechnungsjahr sowie einen detaillierten Verwendungsnachweis bei der Stadt ein, aus der alle Einnahmen und Ausgaben des Trägers ersichtlich sind. Auf der Basis der Abrechnung wird für das Abrechnungsjahr eine Nachzahlung an den Träger geleistet oder eine Überzahlung mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung verrechnet.

§ 6
Nachweis über die belegten Plätze

(1) Der Träger weist bis zum 1. September des auf ein Abrechnungsjahr folgenden Jahres die tatsächlich betreuten Kinder in den einzelnen Monaten des Abrechnungszeitraums nachvollziehbar und plausibel nach. Stichtag ist dabei der 15. jeden Monats. Der Träger erhält ein von der Stadtverwaltung vorbereitetes Formular.

(2) Teilen sich Kinder einen Betreuungsplatz (Platz-Sharing), so ist dies im Nachweis über die tatsächlichen Belegungszahlen anzugeben. Bei Timesharing erfolgt nur die Bezuschussung des geteilten Platzes, nicht hingegen die Bezuschussung pro betreutem Kind.

§ 7
Elternbeiträge

(1) Der Träger setzt seine Elternbeiträge eigenständig fest. Eine Orientierung an der Höhe der Elternbeiträge in städtischen Kindertageseinrichtungen ist erwünscht.

(2) Der Träger reicht mit dem jährlichen Verwendungsnachweis am 1. März auch eine Übersicht über die aktuell gültigen Elternbeiträge in seiner Kindertageseinrichtung bei der Stadtverwaltung ein.

§ 8

Personelle Ausstattung
(1) Die personelle Ausstattung in der Kindertageseinrichtung des Trägers richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg sowie nach den Vorgaben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales.

§ 9
Begrenzung der Förderhöhe

(1) Die Summen der Einnahmen des Trägers aus einem evtl. Landeszuschuss, den Elternbeiträgen sowie der städtischen Förderung darf den tatsächlichen Gesamtaufwand nicht überschreiten.

(2) Bei einer Überschreitung wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt. Der Träger hat hat der Stadt eine nachvollziehbare Aufstellung über die Betriebsausgaben bis spätestens zum 15.10. eines jeden Kindergartenjahres vorzulegen die eine Überprüfung der Überschreitung ermöglicht. Andernfalls kann die Stadt weitere Abschlagszahlungen bis zur Vorlage einer entsprechenden Aufstellung verweigern.

§ 10
Weitere Leistungen der Träger

(1) Der Träger betreibt seine Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), des Kindergartengesetzes und der dazu erlassenen Richtlinien sowie auf der Grundlage dieses Vertrags. Der Träger gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage der jeweiligen pädagogischen Ausrichtung.

(2) Der Träger ist verpflichtet, mit dem Landkreis Ludwigsburg eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß § 8a Absatz 2 SGB VIII abzuschließen.

(3) Der Träger verpflichtet sich, Kinder, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, der Abstammung des Kindes oder der Eltern, der Sprache, der religiösen oder der politischen Anschauung der Erziehungsberechtigten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen.

(4) Der Träger ist verpflichtet, sich rechtzeitig an der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen) des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu beteiligen. Eine Mehrfertigung der Meldung bzw. ein Nachweis über einen Online-Eintrag ist bis zum 15. April jedes Jahres bei der Stadt einzureichen. Erfolgt die Meldung an das Statistische Landesamt nicht oder nicht rechtzeitig, so wird der städtische Zuschuss in Höhe der der Stadt entgangenen Mittel aus dem Finanzausgleich (FAG-Mittel) reduziert.

(5) Der Träger meldet bis zum 1. März jedes Jahres der Stadtverwaltung die auswärtigen Kinder, die im Vorjahr in seiner Einrichtung betreut wurden. Ein hierfür vorbereitetes Formular wird dem Träger Anfang des Jahres von der Stadtverwaltung zugesendet.

(6) Der Träger ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass zum 1. März jedes Jahres eine Vollbelegung der Kindertageseinrichtung vorliegt.

§ 11
Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt am … in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Kindergartenjahr (1. September bis 31. August), sofern der Vertrag nicht mindestens 12 Monate vor Ende des Kindergartenjahres vom Träger oder der Stadt gekündigt wird

(2) Die Stadt kann den Vertrag darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten auf das jeweilige Monatsende außerordentlich kündigen, wenn der Träger trotz 2 – maliger Aufforderung unter jeweils 2 – wöchiger Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sich herausstellt, dass sich die Betriebsausgaben des Trägers innerhalb eines Kindergartenjahres um mehr als 30 % verändern.

§ 12
Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zur Vereinbarung und zu dieser Schriftformklausel selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommen. Die Vertragsparteien wirken jederzeit und einvernehmlich mit dem Ziel zusammen, die Inhalte dieses Vertrages in die Tat umzusetzen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag eventuellen Rechtsnachfolgen aufzuerlegen.

(4) Gerichtsstand ist Musterstadt.

Musterstadt, den Datum                                                  Stadt Musterstadt Bezeichnung des freien Trägers

___________________________                     ___________________________

Anlage 1
Darstellung der vom Träger einzurichtenden Gruppen mit Anzahl und Betreuungsform

Anlage 2
Zuschüsse zu den Betriebsausgaben
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom xxxxxx erhält der Träger für seine Kindertageseinrichtung im Sinne einer Betriebskostenförderung von der Stadt Musterstadt ab dem xxxxxx einen Zuschuss entsprechend nachfolgender Beschlussmodalität. Orientiert an der vom Städte- und Gemeindetag im Rahmen des Interkommunalen Kostenausgleichs definierten Betriebskosten (Stand …) pro Kind und Jahr in den entsprechenden Betreuungsformen ergeben sich anerkannte Betriebskosten für jeden belegten Betreuungsplatz.

So erhält der Träger
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren, bis zum Eintritt in die Schule einen städtischen Zuschuss von 71% der anerkannten Betriebskosten
und
· für belegte Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren einen Städtischen Zuschuss in Höhe von 71% der anerkannten Betriebskosten. Nachstehend die vom Städte- und Gemeindetag definierten Betriebskosten pro Betreuungsplatz und Jahr in der entsprechenden Betreuungsform Betreuungsform Altersgruppe Kosten pro Platz und Jahr

Regelkindergarten Ü3 4.200 €
VÖ-Kindergarten Ü3 5.400 €
Ganztags-Kindergarten Ü3 8.300 €
Halbtags-Krippe U3 9.000 €
VÖ-Krippe U3 12.600 €
Ganztags-Krippe U3 18.000 €
Halbtags-Altersmischung U3 7.200 €
Regel-Altersmischung U3 8.400 €
VÖ-Altersmischung U3 10.800 €
Ganztags-Altersmischung U3 16.600 €

Der Interkommunale Kostenausgleich, der ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Trägers in die Bedarfsplanung der Stadt bei anderen Kommunen beantragt werden kann, verbleibt bei der Stadt.

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VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Dienstleistungsrahmenvertrag über die Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

 

Leistungsverzeichnis

Prüfung und Instandsetzung von motorbetriebenen Geräten

1 Leistungsbeschreibung

1.1 Hinweise für den Bieter
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes. Gleiches gilt für Angebote, die nicht vollständig ausgefüllt sind. Die Angebote müssen die Preise und die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Sollten Nebenangebote nicht ausdrücklich zugelassen sein (Ausnahme: durch das Leistungsverzeichnis ggf. zugelassene Alternativen), werden diese von der Wertung ausgeschlossen. Ergänzende Erläuterungen sind grundsätzlich auf separater und neutraler Anlage auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlags-/Bindefrist kein Auftrag erteilt wurde. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen werden nur bis eine Woche vor Angebotsfrist beantwortet.

1.2 Umfeldbeschreibung

1.3 Allgemeines und Veranlassung
Die Leistung wird nach Bedarf während des gesamten Vertragszeitraums vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abgerufen. Die anzubietenden Preise sind Festpreise in € je ausgewiesener Preiseinheit ohne Umsatzsteuer und müssen alle Nebenkosten enthalten.

1.4 Abwicklung
Leistungen aus diesem Vertrag werden nach Bedarf abgerufen. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie durch die ausdrücklich bevollmächtigten Mitarbeiter schriftlich getätigt werden. Eine Liste dieser autorisierten Personen geht Ihnen im Falle des Zuschlages separat zu.

1.5 Vertragslaufzeit
Der abzuschließende Rahmenvertrag hat beginnend mit dem 01.03.2023 eine feste Laufzeit von 4 Jahren. Der Vertrag endet am 28.02.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.6 Leistung/Abnahme
Die Erbringung erfolgt frei nachfolgender Objekte:
siehe Leistungsverzeichnis
Eine Liste mit den jeweiligen Ansprechpartnern für die einzelnen Objekte geht dem Auftragnehmer im Falle der Zuschlagserteilung zu. Die Leistungen sind nicht von einem Mindestbestellwert oder anderen Umständen abhängig. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage vertragsgemäß zu leisten, so befindet sich der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Dies gilt gleichermaßen für fehlerhafte Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die erforderlichen Leistungen anderweitig zu beschaffen und die hierbei entstandenen Mehrkosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Bei wiederholter Leistungsunfähigkeit ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu beenden. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, sich beim Betreten und Verlassen des Objektes bei dem Objektverantwortlichen des Auftraggebers zu melden. Während des Aufenthalts in den entsprechenden Objekten sind die Arbeitsschutzrichtlinien zu beachten und einzuhalten. Alle Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände sind nach beendeter Arbeit an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Leistungen ordnungsgemäß und gründlich, entsprechend der in dem im Leistungsverzeichnis angegeben Vorgaben, zu leisten. Alle vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten gelten unter Berücksichtigung der jeweils gültigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Eine Leistungsabnahme nach ausgeführter Teilleistung erfolgt nicht. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, die erbrachte Leistung zu prüfen, zu beanstanden und gegebenenfalls Abzüge vom Rechnungsbetrag vorzunehmen. Sollte der Auftragnehmer für eine Leistung einen Subunternehmer beauftragen wollen, ist im Vorwege die Zustimmung durch den Auftraggeber einzuholen.

1.7 Haftpflicht / Schadenersatz
Der Auftragnehmer hat die Leistung während der Vertragsdauer jederzeit in der Weise vorzunehmen, dass ein einwandfreier Zustand gewährleistet ist. Alle Leistungen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, in ihrer jeweils gültigen Fassung, auszuführen. Der Auftragnehmer haftet im vollen Umfang für alle durch ihn verursachten Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen, die der an ihn beauftragten Leistung zu Grunde liegen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich insbesondere aus unsachgemäßer Reinigung, Lagerung, Transport und Verwertung/ Beseitigung o. ä. ergeben, sofern er den ursächlichen unsachgemäßen Umstand zu vertreten hat. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die in Folge seiner Tätigkeit an den Anlagen des Auftraggebers entstehen, sofern er diese durch eigenmächtiges Handeln zu vertreten hat. Eine etwaige gesetzliche Haftung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung sind die dem Auftraggeber entstandenen Kosten vom Auftragnehmer zu tragen. Alle vorgenannten Regelungen gelten auch für eventuell beauftragte Subunternehmer.

1.8 Rechnungsstellung
Die Rechnungen sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-Auftrags-Nr.
-Adresse(n)
-Tätigkeitsnachweis(e)
-Leistungsdatum
Die Rechnungsadresse lautet:

Der Rechnungsversand erfolgt an folgende E-Mail-Adresse: …

Bitte senden Sie Ihre Rechnungen (auch Gutschriften und Mahnungen) unter Angabe der Auftragsnr. ausschließlich an …

– Pro Mail nur 1 Anhang und 1 Rechnungsvorgang (PDF-Format < 100 MB)
– Textinhalte an diese Mail-Adresse können nicht gelesen und berücksichtigt werden.
Alternativ ist die Rechnung (Papierform – 1-fache Ausfertigung) an die oben genannte Rechnungsadresse zu senden.

1.9 Eigenerklärungen und Sonstiges
Sollte eine Präqualifikation gemäß PQ-VOL erfolgt sein, geben Sie bitte die Präqualifikations-Nummer an. Nach Möglichkeit werden diese Unterlagen zugelassen. Zu diesem Abschnitt sind ebenso die Bewerbungsbedingungen und der Fragebogen zur Eignungsprüfung zu beachten.

1.10 Kalkulationsorientierung
Als Kalkulationsorientierung beträgt der ermittelte Bedarf aus den letzten Jahren für HWW und HSE insgesamt dem Wert des vollständig ausgefüllten Leistungsverzeichnisses. Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorgenannten Satz keine Ansprüche auf die Abnahme einer bestimmten Menge
oder eines bestimmten Leistungsumfanges ergibt. Gesetzliche Regelungen sind hiervon nicht betroffen.

1.11 Angaben zur Angebotswertung
Der Zuschlag wird auf das inhaltlich unveränderte, alle Positionen umfassende, wirtschaftlichste Angebot erteilt.

1.12 Schutzmaßnahmen
Zur Sicherung der vorhandenen Bauteile, der Baustelle und Baustelleneinrichtung und vor allem für den Schutz der Mitarbeiter sind die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen einzuhalten.

1.13 Festpreise / Preisanpassungen
Sofern sich die Umstände, die der Preisgestaltung zugrunde liegen, so verändern, dass eine Beibehaltung der vereinbarten Preise nicht gewährleistet werden kann, können Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) eine Preisanpassung, frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, unter Berücksichtigung der Marktentwicklung, an die nachweislich geänderten Verhältnisse beantragen. In einer gemeinsamen Entscheidung werden anschließend die neuen Festpreise festgelegt. Hierzu ist vom AN die Grundkalkulation des Preises darzulegen. Für den Fall, dass sich AG und AN über die zukünftigen Preise und Konditionen nicht einig werden, stehen dem AG und AN ein Kündigungsrecht zu. In diesem Fall endet der Vertrag am Monatsende des 6. Monats nach Eingang der Kündigung. In diesem Fall werden alle Leistungen bis zum Vertragsende zu den vertraglich vereinbarten Preisen und Konditionen abgerechnet. Anträge auf Preisanpassungen können erstmals zum 01.03.2024 und anschließend zum 01.03.2025 und 01.03.2026 gestellt werden. Die Antragsstellung muss schriftlich jeweils vier Wochen vor diesem Datum an den AN/AG erfolgen.

1.14 Rücktritt vom Vertrag
Für die Nicht- oder Schlechterfüllung gelten folgende Bestimmungen: Nicht- bzw. Schlechterfüllungen werden offiziell durch Mahnung ausgesprochen. Ab einer Anzahl von 3 Mahnungen behält sich der Auftraggeber das Recht vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

1.15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nur diese Bestimmung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

2.0 Leistungsumfang
Prüfen der motorbetriebenen Geräte nach der DGUV-R 100-500 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Die Terminvergabe erfolgt spätestens innerhalb von 3 Wochen, ab Ankündigung durch den Objektverantwortlichen. Eine Zusammenlegung der motorbetriebenen Geräte kann nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber (HW-Personal) bei Terminabsprache vereinbart werden. Kann der Auftraggeber eine solche Vorleistung nicht erbringen, so ist dies bei der Terminplanung und Leistungserbringung von dem Auftragnehmer zu berücksichtigen und entsprechend einzuplanen. Im Zuge der Prüfung/Wartung müssen die einzelnen Standorte der motorbetriebenen Geräte angesteuert werden. Die Leistungserbringung kann entweder vollständig am jeweiligen Standort erbracht werden oder bei dem Auftragnehmer. Sollte die Prüfung bei dem Auftragnehmer erfolgen, werden die geprüften Geräte innerhalb von 5 Werktagen an den Auftraggeber geliefert. Eine Teilerfüllung zu einzelnen Terminen ist nicht angedacht. Sie kann auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und des Auftragnehmers jedoch individuell vereinbart werden. Zusätzliche Kosten fallen für die Teilerfüllung und der Lieferung nicht an.

2.1. Leistungen des Auftragnehmers
Dem Auftragnehmer wird die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung übertragen.
Die Prüfungen sind entsprechend den Intervallen gemäß LV-Positionen auszuführen.
Über die durchgeführten Arbeiten erhält der Auftraggeber einen schriftlichen Bericht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die
zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin im Leistungsumfang erfasst sind und den
normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht wesentlich erhöhen.
Der Auftragnehmer hat mündliche Absprachen mit dem Auftraggeber im Wartungsbericht zu protokollieren.
Abrechnung und Bezahlung
Für die Wartung/Prüfung werden die im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise vereinbart. Die vereinbarten Wartungspreise
beinhalten alles was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht am vereinbarten Leistungsort zu
erbringen hat einschl. Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Geräte, Fahrkosten, Schmiermittel, Kleinteile bis 25,00 €
und die Eintragungen ins Prüfbuch bzw. Erstellung eines Zustandsberichtes.
Die Kosten für Reparaturen, Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sind in den Pauschalen nicht enthalten, ausgenommen
Schmiermittel und Kleinteile bis 25,00 €.
Alle Einheits-, Pauschalpreise und Verrechnungssätze sind feste Preise und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit.
Die Rechnungserstellung erfolgt im Anschluss bei jeder Wartung.
Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten durch fachmännisch ausgebildetes Personal auszuführen. Das Personal des
AN muss über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die zur vollständigen Leistungserfüllung notwendig sind.

Prüfung der motorbetriebenen Geräte
Bei der Prüfung der verschiedenen Geräte sind folgende Punkte durchzuführen:
-Allgemeiner Zustand
-Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
-Fälligkeit von Prüffristen
-Kunststoff-Formteile auf Beschädigungen, Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen
-Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
-Tank und Vergaser reinigen
-Kraftstoffschlauch prüfen ggf. wechseln
-Motoröl wechseln
-Reinigung der Luftfilter
-Auswechseln der Zündkerzen
-Messer schärfen
-Drehzahl einstellen
-Geräte Probe laufen lassen

Alle durchgeführten Tätigkeiten sind mit Angabe der Gerätebezeichnung (Geräteart, Hersteller,Typ, Seriennummer, Anzahl) und dem Standort in einem Protokoll zu dokumentieren, welches dem AG als PDF-Datei elektronisch binnen 10 Werktagen nach der Wartung/Prüfung zur Verfügung gestellt wird.
Die Anzahl der Geräte können sich innerhalb der Vertragslaufzeit aufgrund betrieblicher Umstände ändern. Die Einzelpreise bleiben hiervon unberührt.
Für die Leistungen sind in dem Leistungsverzeichnis Festpreise in Euro ohne Umsatzsteuer bezogen auf ein Jahr einzutragen. Die Leistungseinheit (LE) entspricht einer jährlichen Wartung. Alle anfallenden Kosten (An- und Abfahrtspauschale, Prüfplaketten, Anbringung einer Prüfplakette, Hilfs- und Reinigungsmaterial sowie Servicekits bzw. Standardersatzteile z.B. Filter und Öl im Zuge der Wartung, Erstellung eines Prüfprotokolls) sind in die Festpreise
mit einzukalkulieren.

Instandsetzung
Die bei den Wartungen / Prüfungen festgestellten Mängel sind umgehend der Betriebsleitung oder einem Beauftragten mitzuteilen. Im Zuge der Wartungsarbeiten festgestellte Reparaturerfordernisse, die in ihrem Gesamtumfang den Betrag von 25,00 € nicht übersteigen, sind vom Auftragnehmer
selbständig und unverzüglich vorzunehmen. Die so erbrachte Leistung ist auf dem Abrechnungsbeleg über die Wartungsleistung gesondert auszuweisen und erforderlichenfalls geeignet zu begründen. Maßgeblich für Kalkulation und Abrechnung sind die angebotenen Stundensätze des Auftragnehmers sowie bei Ersatzteilerfordernis die aktuell gültige Preisliste des Herstellers. So entdeckte Instandhaltungsnotwendigkeiten, die über die vorgenannte Summe hinausgehen sind unverzüglich dem Auftraggeber unter Vorlage eines Kostenvoranschlages zu melden. Der AG behält sich vor diesen Bedarf in Wettbewerb zu stellen. Wenn die Instandsetzung 50 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigt, ist mit dem Auftragnehmer zu klären ob eine Reparatur erfolgen soll. Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft eines Gerätes gefährden können, hat er unverzüglich den mit der Beauftragung bekanntgegebenen Mitarbeiter des Auftraggebers zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme des Gerätes zu veranlassen.

 

z.B.

Aufsitzmäher Kubota G21
jährliche Wartung
Aufsitzmäher Kubota G21
Seriennr.: keine Angabe
Häufigkeit p. a.: 1x jährlich
Bei der angegebenen Menge handelt es sich um die Menge der Vertragslaufzeit.

Nachlass

Euro …

 

Stundenverrechnungssatz für Reparaturen/
Instandsetzungen Techniker
Bitte geben Sie zwingend den Stundenverrechnungssatz für Instandsetzungen für einen Techniker an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

Stundenverrechnungssatz für Reparaturen/
Instandsetzungen Monteuer
Bitte geben Sie zwingend den Stundenverrechnungssatz für Instandsetzungen für einen Monteur an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

Anfahrtspauschale bei Reparaturen
Bitte geben Sie zwingend die Anfahrtspauschale an.
Bitte beachten: Die Angabe wird bei der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt.
Antwort – Betrag in Euro
Euro …

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VergMan ® Innovative Vergabekonzepte: Rahmenvereinbarung SiGeKo-Leistungen

 

Umfang der Leistung: Bei den zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um SiGeko- Leistungen. Zu erbringen sind Dienstleistungen zur SiGeko- Leistungen an verschiedenen Gebäuden und den zugehörigen baulichen Anlagen. Der Auftragnehmer (AN) soll den Auftraggeber (AG) bei der Ausübung seiner Aufgaben möglichst flexibel und schnell durch seine Dienstleistung SiGeko – Leistungen unterstützen. Als Leistungen werden alle SiGeKo-Leistungen nach jeweils gültiger Baustellenverordnung gesehen, insbesondere bzw. darüber hinaus:

– Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsplanes
– Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
– Überprüfen der der Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, Einsichtnahme in Prüfnachweise
– Erstellen eines Baustellen-Einrichtungsplanes
– Teilnahme an allgemeine Baubesprechung.

Die Laufzeit des Vertrags beträgt 24 Monate nach Vertragsabschluss.

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Nicht prüffähige Schlussrechnung wegen fehlender Prüffähigkeit konsequent zurückweisen

 

von Thomas Ax

Eine Schlussrechnung ist prüfbar/prüffähig, wenn sie übersichtlich aufgestellt ist, die erbrachten Leistungen enthält, für den (ggfs. sachkundigen) AG nachvollziehbar ist und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Berechnungen, Zeichnungen und Belege beigefügt sind. Hinsichtlich der Schlussrechnung darf hierbei auf prüfbare Abschlagsrechnungen Bezug genommen werden (BGH, Urteil vom 29.4.1999 – VII ZR 127/98; (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Rdnr. 498 m.w.N.). Die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ist nicht identisch mit der Unrichtigkeit der Schlussrechnung. Dies bedeutet, dass eine nicht prüfbare Rechnung richtig sein kann, eine prüfbare Rechnung kann jedoch unrichtig sein.

Ein AG kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 4. Teil Rdnr. 543 m.w.N.). Die objektiven Anforderungen an die Prüfbarkeit sind kein Selbstzweck. Ein AG kann sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung berufen, wenn er sie tatsächlich geprüft hat und in der Lage war, eventuelle Unrichtigkeiten der Rechnung nachzuweisen (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 168/00).

Eine Berufung auf die fehlende Prüfbarkeit ist weiter unzulässig, wenn dem AG die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 168/00). Dies ist z.B. der Fall, wenn der AG die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung der Vergütung anderweitig erlangt hat. Beispielsweise kann sich der AG nicht auf ein fehlendes Aufmaß berufen, wenn er selbst ein Aufmaß gefertigt hat (BGH, Urteil vom 22.12.2005 – VII ZR 316/03; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Rdnr. 544 m.w.N.).

Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz muss die Rüge fehlender Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden. Mit nicht innerhalb dieser Frist angebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der AG im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen; die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.

Die pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, genügt nicht. Vielmehr müssen die Einwendungen, da sie den AN in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen nachzuholen, die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des AG zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.4.2010 – VII ZR 48/07). Deshalb muss der AG in seiner Rüge substantiiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen. Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der AG wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen.

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Hervorragende Konzepte hervorragend bewerten

 

von Thomas Ax

In Vergabeverfahren über anspruchsvolle Dienstleistungen für anspruchsvolle Projekte sollte bezogen auf die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots verstärkt auch und insbesondere auf die Kriterien: Konzept zu Projektorganisation, -ablauf und Personaleinsatz, Konzept zur Herangehensweise, Qualifikation und Erfahrung des für die Auftragsausführung vorgesehenen Schlüsselpersonals und natürlich Preis/Honorarangebot wert gelegt werden. Die entsprechenden Zuschlagskriterien und ein Vorschlag für eine Gewichtung werden nachfolgend erläutert.

Anspruchsvolle Zuschlagskriterien für anspruchsvolle Dienstleistungen für anspruchsvolle Projekte

1 Konzept zu Projektorganisation, -ablauf und Personaleinsatz

Von dem Bieter werden in dem Angebot Angaben zur Organisation und zum Ablauf des Projekts sowie zur Personalstärke und Personalstruktur des voraussichtlichen Projektteams erwartet. Auf Grundlage der Leistungsbeschreibung sollen insbesondere die Punkte Personaleinsatz, Qualitätsüberwachung und Kommunikation mit anderen Projektbeteiligten dargestellt werden. Es sollen insbesondere Aussagen zu den Zeitressourcen, den weiteren Mitarbeitereinsatz und den Vertreterregelungen enthalten sein. Ferner sind ein Personaleinsatzplan sowie ein Organigramm zur Darstellung der Aufbauorganisation zu erstellen.
Das Konzept wird bei Erteilung des Zuschlags Vertragsbestandteil und beschreibt als solches die quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen an das vom Auftragnehmer einzusetzende Personal für den Fall, dass eine Beauftragung entsprechend der vorstehend genannten Annahmen erfolgt. In die Bewertung fließt ein, wie ausführlich, wie projektspezifisch, wie konkret und wie schlüssig/plausibel die Ausführungen des Bieters sind. Außerdem wird bewertet, ob die Ausführungen zielführend und umsetzbar sind. Darstellungsmängel führen zu Minderbewertungen.

2 Konzept zur Herangehensweise

Mit dem Angebot hat der Bieter ein projektspezifisches Konzept abzugeben, in dem die Herausforderungen des Projekts (u. a. in Bezug auf Kosten, Termine und Qualitäten) identifiziert werden und dargestellt wird, mit welcher Herangehensweise, insbesondere mit welchen Methoden, Prozessen und Instrumenten (z. B. digitale Werkzeuge, Softwaretools) der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung bestimmte zu erwartende Problemstellungen zu lösen beabsichtigt.
Das Konzept zur Herangehensweise wird bei Erteilung des Zuschlags Vertragsbestandteil. In die Bewertung fließt ein, wie ausführlich, wie konkret und wie schlüssig/plausibel die Ausführungen des Bieters sind. Außerdem wird bewertet, ob die Ausführungen zielführend und umsetzbar sind. Darstellungsmängel führen zu Minderbewertungen.

3 Qualifikation und Erfahrung des für die Auftragsausführung vorgesehenen Schlüsselpersonals

Bei dem vorliegenden Projekt wird die Qualifikation und Erfahrung des für die Auftragsausführung vorgesehenen Schlüsselpersonals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben. Vor diesem Hintergrund hat der Bieter die Projektleitung und die Projektmitarbeiter/innen im Angebot verbindlich zu benennen und deren Qualifikation (Ausbildungsstand, ggf. Zusatzqualifikation) und einschlägige Berufserfahrung (Berufserfahrung in der vorgesehenen Funktion) anzugeben. Die vorgenannten Rollen/Funktionen müssen jeweils durch unterschiedliche Personen besetzt werden (keine Doppelnennungen).

Ferner sind für die Projektleitung und die Projektmitarbeiter/innen persönliche Referenzen über die Tätigkeit bei nach Art und Umfang vergleichbaren Aufträgen ab dem Jahr … (Beendigung der Tätigkeit im Referenzzeitraum ist ausreichend) anzugeben. Darüber hinaus sind Lebensläufe (max. 2 DIN A4 Seiten, Schriftgröße 11) der genannten Personen und die zugehörigen Referenzdarstellungen zu den genannten Referenzprojekten (ebenfalls max. 2 DIN A4 Seiten, Schriftgröße 11 je genannter Referenz) vorzulegen. Die Bewertung des Schlüsselpersonals des Bieters erfolgt nach Maßgabe der gesondert dargestellten Bewertungsmatrix.

Mindestanforderungen:
Der AN verpflichtet sich für die Projektabwicklung ein Projektteam bestehend aus mindestens zwei Mitarbeiter/innen mit mindestens folgenden beruflichen Qualifikationen einzusetzen:

  • z.B. Architekt oder Bauingenieur oder Immobilienökonom oder Wirtschaftsingenieur oder Betriebswirt mit Schwerpunkt Finanzierung / Immobilienwertermittlung (oder vergleichbar)
  • z.B. Alle vorgesehenen Mitarbeiter/innen haben mindestens folgende Qualifikationen zu erfüllen: Diplom, Master oder vergleichbarer Abschluss der entsprechenden Fachrichtung.
  • z.B. Mindestens 2 abgeschlossene, vergleichbare Projekte wie ausgeschrieben
  • z.B. Erfahrung Projektleitung: Mindestens 5-jährige Erfahrung in der Leitung von Projekten mit vergleichbaren Objekten
  • z.B. Erfahrung Projektmitarbeiter/innen: Mindestens 3-jährige Erfahrung in Projekten mit vergleichbaren Objekten

Der AN benennt eine Projektleitung als Hauptverantwortlichen für das Projekt. Dieser dient dem AG als zentraler Ansprechpartner. Während der gesamten Erbringung der Dienstleistung können die Projektteam Mitglieder des AN nur aus zwingenden, unabänderlichen Gründen (Kündigung, Krankheit o.ä.) ausgetauscht werden. In diesem Fall ist frühzeitig, sofern möglich mindestens 1 Monat vor Austausch, anzukündigen. Ein Austausch kann nur unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durch eine qualifizierte Ersatzperson des Auftragnehmers erfolgen. Die entsprechende Eignung/ Qualifikation der Ersatzperson ist nachzuweisen. Die Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens über die vertraglich vorausgesetzte Eignung/ Qualifikation verfügt.

Wird ein vom Auftragnehmer eingesetzter Mitarbeiter/innen den gestellten Anforderungen nicht gerecht oder bestehen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen. Zur Ermittlung der Qualität der angebotenen Leistungen anhand der o. g. leistungsbezogenen Zuschlagskriterien werden max. 70 Punkte vergeben (Einzelkriterien inkl. Punkteverteilung s. gesonderte Bewertungsmatrix.

4 Preis

Zum Zwecke der preislichen Bewertung ermittelt der Auftraggeber für jedes Angebot die Wertungssumme wie folgt:
Grundlage der Preisbewertung sind die Preise gemäß Preisblatt. Das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme erhält bei dem Zuschlagskriterium Preis die volle Punktzahl (= 30 Punkte).

Die Punktwerte der anderen Angebote errechnen sich nach der Formel:
Punktwert = preiswerteste Angebot / zu bewertendes Angebot x 30 Angebote mit einer Abweichung von >= 100% vom günstigsten Angebot werden mit 0 Punkten bewertet. In der Preis-Leistungsbewertung können max. 100 Punkte erreicht werden. Die Bewertungspunktzahl errechnet sich aus der Summe der Preispunkte sowie der Qualitätspunkte.

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Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner

 

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.*)

BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, hat als Haftpflichtversicherer eines Architekten aus übergegangenem Recht Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen ursprünglich drei Beklagte geltend gemacht. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2.

Gemäß Architektenvertrag vom 21. März 2003 beauftragte Dr. I. S. (im Folgenden: die Bauherrin) den Versicherungsnehmer der Klägerin, den Architekten Dipl.-Ing. (FH) A. H. (im Folgenden: der Architekt), für den Bau eines Einfamilienhauses mit den Leistungen, die den Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 HOAl (2002) entsprechen. In dem Architektenvertrag wurde eine Teilabnahme nach Abschluss der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) vereinbart.

Die Bauherrin beauftragte die Beklagte zu 1 gemäß Bauvertrag vom 2. Dezember 2003 mit der Ausführung von Blechnerarbeiten.

Außerdem beauftragte die Bauherrin die Beklagten zu 2 und 3 gemäß Bauvertrag vom 19. Februar 2004 mit der Ausführung von Gipserarbeiten.

Die Abnahme der Werkleistungen der Beklagten zu 1 bis 3 und die Teilabnahme der Leistungen des Architekten nach Abschluss der Objektüberwachung (also für die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 8) erfolgte in den Jahren 2004 und 2005.

Im Jahr 2005 rügte die Bauherrin Feuchtigkeit in den Räumen des Obergeschosses, im Bereich des Treppenhauses, des Glasdaches und an der Fassade zur Straße. Im Jahr 2006 wurde an der innenliegenden Dachrinne an der Südwestseite des Hauses im Bereich des Kinderzimmers ein Wasserschaden entdeckt. Die Beklagte zu 1 nahm im Jahr 2006 Arbeiten an dem Anwesen vor.

Nachdem – wie außer Streit steht – Mängelansprüche der Bauherrin gegen den Architekten für die Leistungen bis zur Objektüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 8) und Mängelansprüche der Bauherrin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 verjährt waren, leitete die Bauherrin im Jahr 2011 gegen den Architekten ein selbständiges Beweisverfahren ein und nahm ihn im anschließenden Hauptsacheverfahren (Landgericht Karlsruhe, Az. 3 O 299/14) auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Architektenvertrag in Anspruch.

In dem genannten Hauptsacheverfahren erhob der Architekt die Verjährungseinrede. Weil der Schadensersatzanspruch der Bauherrin (nur) wegen der Verletzung von Pflichten des Architekten bei Leistungen entsprechend der Leistungsphase 9 nicht verjährt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch begründet war, schloss der Architekt mit der Bauherrin am 21. Dezember 2018 einen Vergleich, in dem er sich zur Zahlung von 225.000 Euro und zur Tragung von 60 % der Kosten des Rechtsstreits verpflichtete.

Die Klägerin zahlte aufgrund des Vergleichs 188.270,49 Euro an die Bauherrin.

Im vorliegenden Gesamtschuldnerausgleichsprozess macht die Klägerin geltend, dass zwischen dem Architekten und den Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis bestehe. Sie macht insbesondere geltend, dass die Haftung des Architekten gegenüber der Bauherrin wegen Pflichtverletzungen in der Leistungsphase 9 darin bestehe, dass der Architekt die sachverständige Untersuchung von nach der Abnahme der Bauleistungen aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen mit der Folge unterlassen habe, dass darauf bezogene Mängelansprüche der Bauherrin gegen die Baubeteiligten nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Ferner macht die Klägerin geltend, dass die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. B. im Hauptsacheverfahren (Landgericht Karlsruhe, Az. 3 O 299/14) festgestellten Defizite des Wärmedämmverbundsystems und der Perimeterdämmung Mängel des Werks der Beklagten zu 2 und 3 darstellten; die von diesem Sachverständigen ferner festgestellten Mängel im Bereich der Randanschlüsse der Schrägverglasung sowie die Positionen Arbeitsgerüste, Geräteeinsatz seien zwischen der Beklagten zu 1 einerseits und den Beklagten zu 2 und 3 andererseits hälftig zu teilen. Der insoweit dem Beklagten zu 2 zuzurechnende Haftungsanteil belaufe sich auf 58.057,06 Euro.

In erster Instanz hat die Klägerin, soweit der Beklagte zu 2 betroffen ist, beantragt, diesen als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 3 zur Zahlung von 58.057,06 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte zu 2 hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Nachdem die Klägerin gegen dieses Urteil zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt hatte, hat sich die Berufung zuletzt nur noch gegen den Beklagten zu 2 gerichtet.

Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Ihr stehe gegen den Beklagten zu 2 ein Anspruch auf Zahlung von 58.057,06 Euro aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) aus Gesamtschuldnerausgleich gemäß §§ 633 ff. BGB a.F., § 426 Abs. 1 und 2 BGB zu. Der Beklagte zu 2 hafte für die von ihm zu verantwortenden Baumängel gegenüber der Bauherrin neben dem Architekten als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Im Streitfall ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Berufung der Klägerin sei zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht habe die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehe aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers (§ 86 VVG) kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 633 ff. BGB zu. Es fehle an dem dafür erforderlichen Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin (Architekt) und dem Beklagten zu 2 als Bauunternehmer.

Die Haftung des Architekten, die zu der Zahlung an die Bauherrin geführt habe (und die Grundlage für den von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten Ausgleichsanspruch sei), bestehe nur wegen der Verletzung von Pflichten aus der Leistungsphase 9. Denn Ansprüche der Bauherrin gegen den Architekten wegen einer möglicherweise bestehenden Verletzung von Pflichten aus den Leistungsphasen 1 bis 8 seien verjährt und der Architekt habe im Rechtsstreit mit der Bauherrin auch die Verjährungseinrede erhoben. Die Haftung des Architekten wegen Pflichtverletzungen in der Leistungsphase 9 bestehe nach dem Vorbringen der Klägerin darin, dass er die Sachverständigenuntersuchung von nach der Abnahme der Bauleistungen aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen mit der Folge unterlassen habe, dass darauf bezogene Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten nicht mehr durchsetzbar gewesen seien.

Wenn der Architekt (nur) wegen dieser Pflichtverletzung aus der Leistungsphase 9 gegenüber der Bauherrin hafte, bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung mit einem ausführenden Bauunternehmer, der wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung seiner Bauleistung hafte.

Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Gesamtschuld fehlten. Die Leistungspflichten aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen seien unterschiedlich. Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu 2 (und der weiteren bauausführenden Unternehmen sowie des Architekten aus den Leistungsphasen 1 bis 8) sei auf die mangelfreie Errichtung des Bauwerks bezogen. Demgegenüber begännen die Verpflichtungen des Architekten aus der Leistungsphase 9, wenn das Bauwerk bereits errichtet sei und die Werkleistungen der bauausführenden Unternehmen abgenommen seien.

Es fehle auch an einer rechtlichen Zweckgemeinschaft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 – GSZ 1/64, BGHZ 43, 227). Der Architekt und der Beklagte zu 2 hätten insoweit nicht, jeder auf seine Art, für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen, den die Bauherrin dadurch erlitten habe, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt habe.

Die Bauherrin habe nicht nach ihrem Belieben den Beklagten zu 2 oder den Architekten (bezogen auf die Verletzung von Pflichten aus der Leistungsphase 9) auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden oder darauf bezogenen Schadensersatz in Anspruch nehmen können.

Schließlich fehle es an einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen des Architekten und des Bauunternehmers zur Befriedigung eines inhaltsgleichen Gläubigerinteresses. Die Verpflichtung des Architekten, der Bauherrin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Ausfall der Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten entstanden sei, setze den Ausfall dieser Ansprüche voraus.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht besteht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.

1. Für die Revisionsinstanz ist – was das Berufungsgericht offengelassen hat – zugunsten der Klägerin von Folgendem auszugehen:

a) Der Bauherrin stehen – vorbehaltlich eines etwaigen Rechtsübergangs nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 86 VVG – gegen den Beklagten zu 2 Mängelansprüche wegen der von der Klägerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Werks des Beklagten zu 2 zu, wobei diese Mängelansprüche nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts verjährt sind.

b) Der Bauherrin steht gegen den Architekten ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbetreuungspflicht in Form der Pflicht zur Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Mängelansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2 in Bezug auf die diesem zuzurechnenden Mängel des Bauwerks (im Folgenden: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht) zu.

2. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erfüllt. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wegen fehlender Gleichstufigkeit der Verpflichtungen einerseits des mit der Objektbegehung beauftragten Architekten und andererseits des bauausführenden Unternehmers scheidet ein Gesamtschuldverhältnis mangels Tilgungsgemeinschaft aus.

a) Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung nachrangig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 429/19 Rn. 18, NJW 2021, 550; BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 298/20, NZA 2022, 193, Rn. 22; jeweils m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erfüllt. Soweit der Bauherrin einerseits gegen den Architekten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vertraglichen Objektbegehungspflicht zusteht und ihr andererseits Mängelansprüche gegen den Beklagten zu 2 wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen, fehlt es mangels Gleichstufigkeit der Verpflichtungen an einer Tilgungsgemeinschaft. Der genannte Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist nicht vor Eintritt der Verjährung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Mängelansprüche entstanden, weil der seitens der Bauherrin vom Architekten insoweit ersetzt verlangte Schaden nicht vor Eintritt der Verjährung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Mängelansprüche eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978 – VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144). Eine Erfüllung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Mängelansprüche durch diesen vor Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche würde nicht als Erfüllung für den Architekten wirken (vgl. auch Staudinger/Looschelders, 2022, BGB, § 421 Rn. 19, 50), sondern dazu führen, dass der genannte Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gar nicht erst entsteht.

3. Ohne Erfolg macht die Revision ergänzend geltend, dass der klägerische Anspruch auch dann begründet sei, wenn die Zahlung der Klägerin nicht auf die Gewährleistungsansprüche der Bauherrin aus der Leistungsphase 9, sondern auf die – bereits verjährten – Gewährleistungsansprüche betreffend die Leistungsphasen 1 bis 8 erfolgt ist. Letzteres ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Vergleich zwischen der Bauherrin und dem Architekten ist danach nur wegen des Schadensersatzanspruchs der Bauherrin gegen den Architekten aufgrund einer Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht geschlossen worden. Die Klägerin hat den Betrag in Höhe von 188.270,49 Euro auch nur hierauf an die Bauherrin gezahlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

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VertragsMan Bau: BGH zur Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI 1996/2002 zwischen Privaten

 

von Thomas Ax

Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI (1996/2002) im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin, und BGH, IBR 2020, 352, 353). § 4 HOAI (1996/2002) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27.10.2022 – Rs. C-544/21, IBRRS 2022, 3359; BGH, IBR 2020, 352, 353).

BGH, Urteil vom 03.11.2022 – VII ZR 724/21

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VergMan ® – Neues zu der Frage, ob Fachpersonal schon bei Angebotsabgabe zur Verfügung stehen muss

 

von Thomas Ax

Es ist nicht erforderlich, dass dem Bieter im Zeitpunkt der Wertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel bereits zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich ist und arbeitsvertraglich gebunden werden muss. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei den zu vergebenden Dienstleistungen um solche handelt, für die auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht, so dass von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. In einem solchen Fall ist erforderlich, dass der Bieter in seinem Angebot konkret darlegen kann, aus welchen Gründen ihm das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal bei Vertragsbeginn tatsächlich zur Verfügung stehen wird.

VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2022 – 1/SVK/010-22

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