von Thomas Ax
Bei dem Begriff „vergleichbare Referenzprojekte“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung „vergleichbar“ nicht „gleich“ oder gar „identisch“, sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten. Der öffentliche Auftraggeber hat die Bewertung selbst vorzunehmen; die Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar, die an ihr beteiligten Personen müssen Vertreter des öffentlichen Auftraggebers sein. Diese haben zu prüfen, inwieweit die Angebote die in der Bewertungsmatrix aufgestellte Anforderung erfüllen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 – Verg 25/21
von Thomas Ax
Die Vergabestelle hat auch im Rahmen der Dringlichkeitsvergabe im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für einen angemessenen Bieterwettbewerb zu sorgen. In der Regel ist es nicht gerechtfertigt, bei der interimsweisen Vergabe nur einen einzigen von mehreren interessierten Bietern in die Verhandlungen einzubeziehen, jedenfalls wenn die Beteiligung weiterer Unternehmen ohne großen Zeitverlust möglich ist. Allerdings kann eine Begrenzung auf lediglich drei Bieter vergaberechtlich ordnungsgemäß sein (BayObLG VergabeR 2022, 411 – Schnelltests; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, NZBau 2021, 200 Rn. 38; OLG Frankfurt VergabeR 2014, 547; Dörn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Band 2, VgV § 14 Rn. 51). Für die Beurteilung, in welchem Umfang interessierte Bieter zur Angebotsabgabe einzuladen sind, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich. Eine pauschale Antwort des Inhalts, dass in das Verhandlungsverfahren über einen Interimsvertrag stets alle Bieter einzubeziehen seien, die ihr Interesse an einem Hauptvertrag durch Angebotsabgabe bekundet haben, verbietet sich.
Auch in den Entscheidungen des OLG Dresden vom 24. Januar 2008 (WVerg 10/07, VergabeR 2008, 567) und des OLG Hamburg vom 8. Juli 2008 (1 Verg 1/08, VergabeR 2009, 97) wird ein solcher genereller Grundsatz für alle denkbaren Fälle ausweislich der Entscheidungsgründe nicht aufgestellt. Der Entscheidung des OLG Dresden lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung eines Verfahrens zur Vergabe eines Betreibervertrags, an dem sich sechs Bieter beteiligt hatten, nur mit dem Bestandsdienstleister in Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung für einen einjährigen Überbrückungszeitraum eingetreten war. Das OLG hat dies als vergaberechtswidrig angesehen, weil namentlich in Fällen einer nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausschreibung ein anschließendes Verhandlungsverfahren jedenfalls mit den Bietern eben dieser Ausschreibung zu betreiben sei. Im Anschluss an diese Entscheidung hat es das OLG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall als vergaberechtswidrig gewertet, dass im Wege der Freihändigen Vergabe Verträge über Schuldner- und Insolvenzberatungsdienstleistung für einen Interimszeitraum nur mit den dem öffentlichen Auftraggeber bereits durch die bisherige Zusammenarbeit bekannten sieben Beigeladenen geschlossen worden sind, obwohl das Interesse einer weiteren Bewerberin bekannt war und die Prüfung ihrer Eignung in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre. Maßgeblich stellen diese Entscheidungen darauf ab, dass das beanstandete Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers eine unzulässige Bevorzugung der der Vergabestelle bekannten Bestandsdienstleister darstellte und mit dem Gebot der Gleichbehandlung nicht vereinbar war.
Die Kommentierung (Antweiler in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl 2020, GWB § 115 Rn. 25) stellt ab auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30. Januar 2014 (11 Verg 15/13, VergabeR 2014, 547). Darin heißt es, dass der öffentliche Auftraggeber auch in Fällen besonderer Dringlichkeit der (Interims-)Vergabe gehalten sei, zumindest die im Wettbewerb über den Auftrag hervorgetretenen Bieter zu beteiligen; etwas anderes könne sich je nach Lage des Falles aus den Umständen der Dringlichkeit ergeben.
Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber auch in Eilfällen einen angemessenen Bieterwettbewerb zu eröffnen hat, um dem Wettbewerbsprinzip Rechnung zu tragen. Ist ein Vergabeverfahren bereits eingeleitet, der Zuschlag aber durch ein Nachprüfungsverfahren blockiert, sind in die Interimsverhandlungen grundsätzlich diejenigen Bieter einzubeziehen, die ein Angebot abgegeben haben. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber aber den Kreis der im Rahmen der Dringlichkeitsvergabe aufzufordernden Unternehmen auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt (BayObLG VergabeR 2022, 411 – Schnelltests). Dabei verlangt das Transparenzgebot eine nachvollziehbare Auswahl der Unternehmen, die zu Vertragsverhandlungen aufgefordert werden (BayObLG VergabeR 2022, 411 – Schnelltests; Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, § 14 VgV Rn. 75; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, VgV § 14 Rn. 66).
Aus Sachgründen ist eine Beteiligung der Bestandsdienstleisterin am Verhandlungsverfahren nicht, insbesondere nicht aus Gründen der Gleichbehandlung, geboten. Ein Unternehmen hat nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass es den Dienstleistungsauftrag innehat und zu seiner Fortführung in der Lage und willens ist, einen genuinen Anspruch auf Beteiligung an einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hinsichtlich der Interimsvergabe.
Andernfalls hätte jeder Bestandsdienstleister ein voraussetzungsloses Privileg im Sinne einer gesicherten Chance auf einen Interimsauftrag durch Beteiligung am entsprechenden Verhandlungsverfahren. Das Interesse des Bestandsdienstleisters, den Zeitraum seiner Leistungserbringung über das Vertragsende hinaus zu verlängern, ist aber vergaberechtlich nicht geschützt (vgl. auch VK Südbayern, Beschl. v. 29. Dezember 2016, Z3-3-3194-1-47-11/16).
BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 – Verg 13/22
Es gehört zu den Pflichten eines Architekten, dem Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 133/04, Tz. 10 – NJW 2007, 365).
OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20
von Thomas Ax
Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt (BGH, Beschluss vom 05. 8. 2010 – VII ZR 46/09, Tz. 6,7- NJW-RR 2010, 1604). Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder nur völlig unzureichend und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben und dieses Risiko nicht offenlegt (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 – 3 U 204/13, Tz. 21- IBR 2019, 445; OLG Hamm, Urteil v 30. 10. 2007 – 21 U 57/07, Tz. 50 – BauR 2008, 1023-1025; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. 4. 2008 – 5 U 22/08, Tz, 33 – NJW-RR 2008, 1192).
OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20
von Thomas Ax
Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 – XI ZR 18/08, Tz. 16 – BGHZ 182, 76). Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar (weitere) Verhandlungen ablehnt (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft oder ein Entgegenkommen in Aussicht stellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. 07. 2009 – XI ZR 18/08, Tz. 16 – BGHZ 182, 76; BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Es genügt jede Erklärung, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigt, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (vgl. BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 – VII ZR 194/05, Tz. 10 – BauR 2007, 380). Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Schuldner erklärt, er werde zur Aufklärung des dem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhaltes beitragen, falls der Gläubiger den Sachverhalt näher darlege (vgl. BGH, Urteil vom 8. 5. 2001 – VI ZR 208/00, Tz. 24 – VersR 2001, 1255). Die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen muss wegen ihrer Bedeutung für die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – XII ZR 116/17, Tz. 38 – MDR 2019, 294 f.; BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, Tz.18 – MDR 2017, 86). Erforderlich ist in der Regel ein doppeltes „nein„, nämlich die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16, Tz. 15 – BGHZ 213, 213 ff.).
OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 – 8 U 96/20
von Thomas Ax
Die Kosten eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden. Gemäß § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06 -; Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O. -; Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergabeR, 5. Aufl. 2016, § 182 GWB (Stand: 24.11.2020) Rn. 84). Entscheidend ist Folgendes: Warf der Sachverhalt nicht einfach gelagerte Rechtsfragen auf? Betraf die Verteidigung nicht allein auftragsbezogene Sachfragen, sondern spezifisch vergaberechtliche Fragen, die einer rechtlichen Beratung bedurften? Gesichtspunkte wie die Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen, aber auch die Möglichkeit, aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung Fragen des Vergaberechts sachgerecht zu bearbeiten, können eine Rolle spielen. Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf schlichte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln, spricht im Allgemeinen mehr dafür, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse im Rahmen seines originären Aufgabenkreises selbst organisieren und aufbringen kann, es im Nachprüfungsverfahren eines anwaltlichen Beistands also nicht bedarf (Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., Rn. 95). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Auftraggeber sich in seinem näheren Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu verschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 24.01.2012 – Verg 16/11 -).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2021 – 15 Verg 7/21
Hier die wichtigsten Informationen:
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Lüneburg
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDFDK5K/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt folgende Kontaktstelle: Offizielle Bezeichnung: Ax Projects GmbH
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Rahmenverträgen für Planungsleistungen nach der Vergabeverordnung für die Berufsbildenden Schulen BBS I, II und III und die IGS Embsen in 4 Losen
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
Wert ohne MwSt.: 2 000 000.00 EUR
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag Gebäude und Freianlagen
Los-Nr.: Los 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 1
Rahmenvertrag Gebäude und Freianlagen
o Auftragsvolumen 4 x 200 TEUR/a = 800 TEUR
o Leistungsbild Objektplanung Gebäude LPH 1 bis 9 (§§ 34 ff. HOAI)
o Leistungsbild Objektplanung Freianlagen LPH 1 bis 9 (§§ 39 ff. HOAI)
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 800 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag Tragwerksplanung
Los-Nr.: Los 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 2
Rahmenvertrag Tragwerksplanung
o Auftragsvolumen 4 x 50 TEUR/a = 200 TEUR
o Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 6 (§§ 51 HOAI)
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 200 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag TGA HLS
Los-Nr.: Los 3
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 3
Rahmenvertrag TGA HLS
o Auftragsvolumen 4 x 150 TEUR/a = 600 TEUR
o Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI)
– Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
– Wärmeversorgungsanlagen,
– Lufttechnische Anlagen,
– nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
– Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 600 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag TGA Elektro
Los-Nr.: Los 4
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 4
Rahmenvertrag TGA Elektro
o Auftragsvolumen 4 x 100 TEUR/a = 400 TEUR
o Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI)
– Starkstromanlagen,
– Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
– Förderanlagen
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 400 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Jeder Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft macht mit dem Teilnahmeantrag folgende Angaben:
Die Bewerber beteiligen sich losbezogen d.h. jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4 mit Bewerbungen an dem Vergabeverfahren.
Die Eignung der Bewerber wird losbezogen d.h. jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4 geprüft und festgestellt.
Aus dem Kreis der geeigneten Bewerber werden losbezogen d.h. jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4 maximal 3 geeignete Bewerber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Auswahlkriterium ist die Anzahl der einschlägigen Referenzen.
1) Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB sowie § 124 GWB bzw. zur erfolgreichen Selbstreinigung nach § 125 GWB.
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Jeder Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft macht mit dem Teilnahmeantrag folgende Angaben:
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers:
1. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4),
2. eine Erklärung über den Gesamtumsatz für die letzten drei Geschäftsjahre (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4),
3. eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4),
bitte losbezogen und jeweils getrennt nach
Los 1 Leistungsbild Objektplanung Gebäude LPH 1 bis 9 (§§ 34 ff. HOAI) Leistungsbild Objektplanung Freianlagen LPH 1 bis 9 (§§ 39 ff. HOAI)
Los 2 Tragwerksplanung Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 6 (§§ 51 HOAI)
Los 3 TGA HLS Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, – Wärmeversorgungsanlagen, – Lufttechnische Anlagen, – nutzungsspezifische Anlagen und verfahrens-technische Anlagen, – Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
Los 4 TGA Elektro Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Starkstromanlagen, – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, – Förderanlagen
bezogen auf die Sanierung einer kommunalen Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil anhand einer aussagekräftigen Darstellung der erbrachten Planungsleistungen. Umfang nicht mehr als 4 DIN A 4 Seiten.
III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Jeder Bewerber/ jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft macht mit dem Teilnahmeantrag folgende
Angaben:
Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers:
geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der erbrachten Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
In den vergangenen 5 Jahren für öffentliche Auftraggeber durchgeführte und erfolgreich abgeschlossene vergleichbare Planungsleistungen bei Sanierung einer Schule oder eines Gebäudes mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil wie folgt:
bitte losbezogen und jeweils getrennt nach
Los 1 Leistungsbild Objektplanung Gebäude LPH 1 bis 9 (§§ 34 ff. HOAI) Leistungsbild Objektplanung Freianlagen LPH 1 bis 9 (§§ 39 ff. HOAI),
Los 2 Tragwerksplanung Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 6 (§§ 51 HOAI),
Los 3 TGA HLS Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, – Wärmeversorgungsanlagen, – Lufttechnische Anlagen, – nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, – Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken,
Los 4 TGA Elektro Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Starkstromanlagen, – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, – Förderanlagen
jeweils bezogen auf die Sanierung einer kommunalen Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil anhand einer aussagekräftigen Darstellung der erbrachten Planungsleistungen. Umfang nicht mehr als 4 DIN A 4 Seiten.
Sofern der Bewerber (noch) nicht über hinreichende Referenzen im Bereich der Leistungen verfügt („Newcomer“), kann er weitere Angaben machen, warum er sein Unternehmen für ausreichend fachkundig und leistungsfähig für die Erbringung der abgefragten Leistungen hält. Hierzu muss er weitere geeignete Unterlagen, Bescheinigungen etc. einreichen. Hierzu können z.B. vorlegt werden: geeignete Referenzen über früher ausgeführte vergleichbare Tätigkeiten der Geschäftsleitung des Bewerbers und der von dem Bewerber für die gegenständlichen Planungsleistungen vorgesehene Projektleitung/ stellvertretende Projektleitung. Es muss sich handeln um persönliche Referenzen der Geschäftsleitung des Bewerbers und der von dem Bewerber für die gegenständlichen Planungsleistungen vorgesehene Projektleitung/ stellvertretende Projektleitung in den letzten 5 Jahren, die sich auf vergleichbare Leistungen beziehen und die geeignet sind, die Referenzen des Bewerbers zu ergänzen oder zu ersetzen.
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Mindestabdeckungssumme für Personen- und für sonstige Schäden. Maximierung bei juristischen Personen jeweils 3-fach und bei natürlichen Personen 2-fach. Sollten die Mindestdeckungssummen nicht erreicht werden, ein Versicherungsschutz aber bestehen, so genügt eine Erhöhung im Auftragsfall.
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
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Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.5)Angaben zur Verhandlung
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 19/01/2023
Ortszeit: 09:00
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/12/2022
Mit einem modernen IT-Service Management, das Teil eines zukünftigen Enterprise Service Managements (ESM) ist, kommen Sie den Anforderungen Ihres Digitalisierungs-Zielbildes nach. Insbesondere zahlt das IT-Service Management auf die gesetzten Prioritäten aus der Digital- und IT-Transformationsstrategie ein. Spezifizieren Sie die Anforderungen an die IT-Lösungen, die eigesetzt werden. Stellen Sie sicher, dass der Lösungsanbieter die Anforderungen zur angebotenen IT-Lösung vollständig erfüllt.
Fragen?
Gerne 24/7
Vergeben Sie per Ausschreibung die Zubereitung, Verpackung und Anlieferung der warmen Mittagsverpflegung sowie die Essensausgabe für Ihre Schulen. Unser Modell: Für alle Schulen werden die Menüs in der Küche einer Schule frisch zubereitet und von dort an die anderen Schulen ausgeliefert. Gleichzeitig beinhaltet die Ausschreibung die Reinigung der Mensen und Küchen an den Schulen durch den Auftragnehmer (Fußböden sind ausgenommen). Während der Schulferien und an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Zubereitung, Lieferung und Bestellung von Mittagessen statt (ca. 4 bewegliche Ferientage und 3 Studientage).
Auftragsvolumen / Lieferorte
Die der Ausschreibung zugrundeliegende Anzahl der Essen kann nur geschätzt werden, da sich diese jährlich ändert. Eine Änderung der wöchentlichen Essenstage ist aus schulorganisatorischen Gründen möglich. Die Menüs müssen in entsprechender Anzahl für die Schulen frisch zubereitet und an die Schüler/Innen ausgegeben bzw ausgeliefert werden.
Vertragslaufzeit
Die Laufzeit des Vertrages über die Zubereitung und Lieferung der Schulmahlzeiten bezieht sich auf die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Schuljahr. Das Vertragsverhältnis beginnt nach Ende der Sommerferien 2023. Erster Auslieferungstag für die Essen ist der erste Schultag, sofern die Schule keine Änderung des Termins mitteilt. Der Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit automatisch. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.
Option auf Vertragsverlängerung
Sie behalten sich eine Option auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Schulmahlzeiten zu den Konditionen dieser Ausschreibung für ein weiteres Schuljahr vor. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dauerhaft unter Beweis stellt. Die Ausübung der Option auf die Weiterbelieferung in dem Schuljahr 2025/2026 wird dem Auftragnehmer frühzeitig schriftlich mitgeteilt.
Zeitpunkt der Bestellungen / Bestellverfahren
Die Essensbestellung erfolgt nach Absprache mit der Schule grundsätzlich monatlich für den kommenden Monat. Um-, Nach- und Abbestellungen können vom Schulsekretariat am Ausgabetag bis 9.00 Uhr erfolgen. Die monatliche Bestellung erfolgt durch die Schulsekretariate per E-Mail.
Abrechnung Elternbeitrag
Die pauschale Abrechnung der Essensbeträge mit den Eltern erfolgt durch die Kommune.
Leistungsumfang; Anlieferung
Die Anlieferung muss in Abstimmung mit der Schulleitung der Schule und ohne Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes erfolgen. Flexibilität auf räumliche, sachliche und zeitliche Veränderung wird vorausgesetzt. Die Warmhaltezeit von der Fertigstellung bis zur Anlieferung der Mahlzeit darf 30 Minuten nicht überschreiten (inklusive Anlieferung). Mit dem Angebot sind Angaben über die zeitliche Planung unter Darstellung der Warmhaltezeiten für die täglichen Lieferungen zur Schule (u.a. Kilometerangabe/Fahrzeugart etc.) zu machen. Der Auftragnehmer liefert die Schulmahlzeit in temperaturstabilen Thermophoren bis zur Ausgabeküche der jeweiligen Schule. Konvektomaten und beheizbare Speisetransportbehälter mit geeigneten Fahr-/Transportgestellen sind vom Auftragnehmer kostenfrei zu stellen. Die Wärmebehälter sind durch den Auftragnehmer täglich abzuholen und zu reinigen. Dem Auftragnehmer obliegt die fachgerechte tägliche Entsorgung der Essensreste und der weiteren Verpackungs- und Küchenabfälle auf eigene Rechnung.
Preise
Es ist ein einheitlicher Angebotspreis anzugeben, der sowohl für Normalkost als auch für Sonderkost gilt (einschließlich Essensausgabe). Bei dem Angebotspreis handelt es sich um einen Festpreis für die Dauer des gesamten Vertragszeitraumes. Die Konditionen gelten auch bei Vertragsverlängerung. Ein Preisvorbehalt wird lediglich für die Mehrwertsteuer vereinbart.
Rechnungslegung
Die Rechnungen sind an die Schulverwaltung der Kommune je Schule zu richten. Die Rechnung ist grundsätzlich mit den Bruttobeträgen auszustellen. Die in der Endsumme der Bruttobeträge enthaltene Mehrwertsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert auszuweisen. Die Rechnungen müssen leicht nachprüfbar sein. Es muss sich aus der Rechnung ergeben:
Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix
Folgende Kriterien dienen als Grundlage der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes. Für die Zuschlagskriterien werden bei 100 % insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. Diese werden vom Auftraggeber im Wertungsverfahren zu einer Gesamtpunktzahl addiert.
Preis 50% = max. 50 Punkte
Frisch zubereitete Mahlzeiten 30% = max. 35 Punkte
Qualität 20% = max. 15 Punkte
Preis
Der Anbieter, der das Angebot mit dem geringsten Preis vorlegt, erhält die maximale Bewertung von 50 Punkten. Alle preislich nachfolgenden Bieter erhalten ihre Punktzahl im Verhältnis ihres Preises zum Preis des Bieters mit dem niedrigsten Gesamt-preis.
Frisch zubereitete Mahlzeiten:
Der Auftraggeber legt großen Wert auf frisch zubereitete Mahlzeiten. Hier kann eine maximale Punktzahl von 30 Punkten erreicht werden. Die Wertung wird vermindert, wenn nicht alle aufgelisteten Komponenten voll erfüllt werden
Qualität:
Für die Qualität werden maximal 20 Punkte vergeben. Folgende Merkmale liegen zugrunde:
Fragen?
Interesse?
Mit einer Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Maßnahmen zur Havariebeseitigung sowie Prüfungen bzw. Untersuchungen an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und der Winterdiensttechnik können Kommunen die Einsatzbereitschaft ihres Fuhrparkes sicherstellen. Die Rahmenvereinbarung gilt für 2 Jahre und beinhaltet eine Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr.
Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach VgV bzw eine Öffentliche Ausschreibung nach UVgO.
Voraussetzung für die Wertung ist, dass alle im Rahmen der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderungen bzw. Bedingungen erfüllt sind und ein wertungsfähiges Angebot vorliegt.
Die Erteilung des Zuschlages erfolgt jeweils auf den Bieter, der das wirtschaftlichste wertungsfähige Angebot abgegeben hat.
Die Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bewertungsmatrix erfolgt nach dem folgenden Schema:
1. Arbeitskosten pro Stunde (60 min) (60%)
(Durchschnittswert der Einzelkriterien)
2. Ersatzteilabschlag bezogen auf Ersatzteilpreise (10%)
(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)
3. Kosten für Schmier- und Betriebsstoffe (10%)
(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)
4. Kosten für Prüfungen und Untersuchungen (10%)
(Durchschnittswert der Einzelkriterien)
5. Kosten für Hol- und Bringservice per Achse (10%)
Fragen?
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