Ax Projects GmbH

 

Frage:

Wir führen durch eine Verhandlungsvergabe ohne TW nach UVgO.
Wir haben die Idee, lediglich einige Anbieter anzuschreiben mit der Bitte um Angebotsaufforderung.
Hier jetzt die Frage, ist dies nur über die Vergabeplattform möglich?
Oder können „altmodische“ Bieter auch schriftlich in Briefform zur Angebotsabgabe aufgefordert werden?
Es wird Bieter geben, die auf der Vergabeplattform nicht registriert ist.
Können wir die dennoch berücksichtigen oder anderweitig erreichen?
Es wäre sehr gut wenn Sie mir hierzu eine Rückmeldung zukommen lassen könnten.

Vielen Dank im Voraus schon einmal.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort:

Das ist verfahrenstechnisch aufwendiger, für die versierten unter den Bietern nicht einfacher, führt uU zu Doppelaufwand, ist aber machbar:

1

Nach dem aktuellen Erlass gilt die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1, ber. 8. Februar 2017 B1) mit folgenden Maßgaben:

Die Anwendung von § 7 Abs. 1, 3 und 4 UVgO i. V. m. § 38 Abs. 3 UVgO sowie § 29 UVgO und § 39 UVgO ist freigestellt.

2

§ 29 UVgO Bereitstellung der Vergabeunterlagen bestimmt:

„(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

(2) Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen

aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,

Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.

(3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann.“

Die Anwendung ist aber freigestellt.

Sie können in diesem Fall auf die Anwendung verzichten.

Sie können von daher den Unternehmen die Unterlagen (zusätzlich) per Fax und per Post übermitteln.

3

§ 38 UVgO Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote (3) bestimmt:

„Ab dem 1. Januar 2020 gibt der Auftraggeber vor, dass die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 übermitteln. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7.“

Die Anwendung ist aber freigestellt.

Sie würden in diesem Fall auf die Anwendung verzichten.

Sie können von daher auch gestatten, dass die Unternehmen ihre Angebote nicht nur in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 übermitteln, sondern auch in schriftlicher Form, verschlossener Umschlag, als Angebot auf dem Umschlag gekennzeichnet, fristgerechter Eingang bei ….

4

Sie führen dann zwei verschiedene Submissionen durch.

 


VergMan ® Arbeitshilfe – Unsere innovativen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die für die Ausführung von Leistungen

 

BEGINN

Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsbestandteile
2 Preise
3 Änderung der Vergütung
4 Mehr- oder Minderleistungen
5 Verpackung
6 Ausführung der Leistungen
7 Sprache
8 Unterauftragnehmer
9 Lieferung/Leistung, Abnahme
10 Auftragsentziehung – Kündigung oder Rücktritt
11 Gewährleistung
12 Rechnung
13 Bezahlung, Abtretung
14 Vertragsänderungen

Vorbemerkung:
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Vertragsbestandteile (§ 1)

1.1 Vertragsbestandteile sind – bei Unstimmigkeiten in der nachstehenden Reihenfolge –
a) das Auftragsschreiben mit der Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls die Besonderen Vertragsbedingungen sowie sämtlichen weiteren Anlagen,
b) diese Vertragsbedingungen,
c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) – Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).
Der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (siehe Nummer 2.2 der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat.

1.2 Die VOL/B kann im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

1.3 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftrags
nehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in Nummer 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.

1.4 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt.

2 Preise
Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.
Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

3 Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3)
Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – anzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

4 Mehr- oder Minderleistungen (§ 2)
Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,
– ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,
– begründen Minderungen bis zu 10 vom Hundert der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

5 Verpackung
Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wiederverwertbar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungsstoffe werden grundsätzlich dem Auftragnehmer auf seine Kosten und ohne Gewähr für die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z.B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln); der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungsstoffe oder Gebinde, so gehen diese – wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist – keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr.

6 Ausführung der Leistungen (§ 4)

6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeit
punkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.

6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der
Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.

6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Aus
führung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

7 Sprache
Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

8 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 Nr. 4)

8.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen. Er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat der Beauftragung von Unterauftragnehmern die §§ 2, 8, 9, 11 und 14 sowie 24 und 25 der VOL/A zugrunde zu legen und die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nachunternehmer dürfen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe – keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind.

8.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der 
Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B einzuholen.

9 Lieferung/Leistung, Abnahme (§ 13)

9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle).

9.2 Die Liefergegenstände sind – wenn nicht anders vereinbart ist – auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

9.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

10 Auftragsentziehung – Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8)

10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind.

10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über
– Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
– die zu fordernden Preise,
– Bindungen sonstiger Entgelte,
– Gewinnaufschläge,
– Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
– Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
– Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
– Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

10.3 Tritt der Auftraggeber gemäß Nummer 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt nach Maßgabe der §§ 7, 8 VOL/B.

10.4 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

10.5 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

11 Gewährleistung (§ 14)

11.1 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich
vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.

11.2 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich
sind.

12 Rechnung (§15)

12.1 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle auszustellen.

12.2 Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssen gelieferte und 
restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.

12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt
sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise.

13 Bezahlung, Abtretung (§ 17)

13.1 Zahlung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines gegebenenfalls vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.

13.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. Nummer 9.3 dieser Vertragsbedingungen.

13.3 Die Zahlung gilt als geleistet
– bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung,
– bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Geldanstalt.

13.4 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

14 Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform.

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VergMan ® Arbeitshilfe – Unsere innovativen Stadtspezifischen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

 

BEGINN

1 Vertragsbestandteile (zu § 1 VOB/B)
Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen bzw. die Lieferung/Leistung widerspruchslos entgegengenommen wird.

2 Schriftwechsel
Im Rahmen eines Bauvorhabens ist der betreffende Schriftwechsel vom Auftragnehmer mit dem durch den Auftraggeber bezeichneten Amt oder Eigenbetrieb der Stadt Musterstadt HESSEN, unter Nennung des Ansprechpartners und des Bauvorhabens, zu führen.

3 Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit
Alle Produkte müssen im Einklang mit der ILO-Konvention Nr. 182 stehen. Dies kann durch unabhängige Zertifizierungen (z. B. Fairtrade Siegel, GoodWeave, Xertifix etc.) nachgewiesen werden. Bei deren Nichtvorliegen versichert der Auftragnehmer, dass die verwendeten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet werden oder dass er für das angebotene Produkt aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit betreibt oder Maßnahmen zur Rehabilitierung und sozialen Eingliederung der betroffenen Kinder oder zur Verbesserung der Einkommenssituation der Familien unterstützt.

4 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung und Geltung des UN-Kaufrecht (UN-Konvention über den grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Güter – Convention International of Sales of Goods – CISG) ist ausgeschlossen.

5 Rechte und Pflichten der Bauleitung

5.1 Die dem Auftraggeber zukommenden Rechte und Pflichten werden auf der Baustelle von der
Bauleitung wahrgenommen. Unter Bauleitung ist sowohl die Eigenbauleitung des Auftraggebers bzw. der Stadt Musterstadt HESSEN – im Rahmen ihrer betrieblichen/städtischen Bevollmächtigung – als auch die Bauleitung durch beauftragte Dritte (Drittbauleitung) zu verstehen. Die Vollmacht der Drittbauleitung ist auf die üblichen von der Rechtsprechung definierten Grundsätze der Architektenvollmacht beschränkt. Den Anordnungen der Bauleitung im Rahmen des Vertrages hat der Auftragnehmer nachzukommen.

5.2 Vereinbarungen und Absprachen zwischen der Bauleitung und dem Auftragnehmer, die den Auf
traggeber zu Gegenleistungen (z. B. Nachtragsvereinbarungen) verpflichten oder einen Verzicht auf Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag zum Gegenstand oder eine Abweichung vom Vertrag beinhalten, sind von der Bevollmächtigung nach Ziffer 5.1 nicht erfasst und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform durch den Auftraggeber.

6 Haftung der Vertragsparteien (zu § 10 VOB/B)

6.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von ihm selbst und ggf. eingesetzte Nachunterneh
mer für die nach dem Vertrag zu erbringende gesamte Bauleistung, einschließlich der Abrissarbeiten, eine Bauunternehmerhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Risiken sind in ausreichender Höhe, mindestens jedoch bis zu einer Summe in Höhe von 3 Mio. EUR, abzusichern. (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Soweit der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat, ist eine Planungshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Risiken bis zu einer Summe von mindestens … (z.B. 1,5 Mio.) EUR absichert. Die Absicherung von Bauleistungsrisiken wird einzelvertraglich geregelt. Der Abschluss und die Unterhaltung der Versicherungsverträge, einschließlich des Nachweises pünktlicher und vollständiger Prämienzahlungen, sind dem Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis hat durch ein an den Auftraggeber gerichtetes Bestätigungsschreiben des Versicherers zu erfolgen, in welchem sich die Versicherung verpflichtet, den Auftraggeber während der Laufzeit der Verträge unverzüglich und unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht oder nicht mehr in der bestätigten Höhe besteht.

6.2 Weist der Auftragnehmer den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge auch nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder stellt sich heraus, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht entsprechend den vorstehenden Regelungen abgeschlossen wurde, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsprechende Versicherungen abschließen.

6.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der schuldhaften Unterlassung ihm obliegender Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen, § 282 BGB gilt entsprechend.

7 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (zu § 8 VOB/B)

7.1 Unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen des Unternehmers stehen Handlungen von Perso
nen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Tritt einer der Fälle ein, zahlt der Auftragnehmer in jedem Fall eine Schadenspauschale von 3 Prozent der Bruttoauftragssumme, soweit der Auftraggeber nicht einen höheren Schaden oder der Auftragnehmer nicht einen wesentlich geringeren Schaden nachweist. Die Schadenspauschale ist bei einer Kumulation auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme beschränkt. Ein darüber hinaus gehender Schaden ist konkret nachzuweisen.

7.2 Bei Feststellung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen verzichtet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für den Zeitraum von 12 Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von dieser/en Handlung/en auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, um dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Schadensfeststellung zu ermöglichen.

8 Kündigung, unzulässige Preisabsprachen, sonstige wichtige Gründe (zu §§ 8 und 9 VOB/B)

8.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Nr. 1 VOB/B, so sind Auftraggeber und Auftrag
nehmer verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruches zu bemessen.

8.2 Der Auftraggeber kann unbeschadet der Regelungen der VOB/B vom Vertrag zurücktreten oder
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn von dem Europäischen Gerichtshof, einem inländischen Gericht oder einer zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens berechtigten Institution rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird und dieser in dem Abschluss dieses Vertrages seinen Grund hat. Zudem muss aus dem festgestellten Verstoß eine Rechtspflicht des Mitgliedstaates zur Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes resultieren und die Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes von der Europäischen Kommission oder einer deutschen Behörde, insbesondere von einer zur Aufsicht über die Stadt Musterstadt HESSEN berechtigten Behörde, unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Stadt Musterstadt HESSEN verlangt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

9 Stundenlohnarbeiten (zu §§ 2 und 15 VOB/B)

9.1 Stundenlohnarbeiten und die damit verbundenen Material- und Geräteleistungen sind vollständig und nachvollziehbar zu erfassen sowie prüffähig zu dokumentieren. Hierzu gehören z.B. Angaben zum Objekt (ggf. einschließlich Gebäudeteil, Stockwerk und Raumnummer) sowie zu den ausgeführten Arbeiten, geleistete Arbeitsstunden und/oder Materialangaben.

9.2 Städtische Stundenverrechnungssätze bei Kleinstaufträgen:
Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sind nur dann als Möglichkeit gegeben, wenn die gesamte Leistung ausschließlich oder überwiegend Lohnkosten verursacht und der Umfang nicht erheblich ist. Vor Ausführung von Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen ist eine schriftliche Beauftragung durch die Stadt Musterstadt HESSEN durchzuführen. Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sollten z.B. herangezogen werden, wenn es sich um unvorhergesehene Störungsbeseitigungen an Einbauten oder Maschinen etc. handelt, für die kein Wartungsvertrag besteht.

9.3 Für die Mitarbeiter der ausführenden Firmen besteht die Verpflichtung, sich in das Firmenanwe
senheitsbuch, falls es bei den städtischen Liegenschaften ausliegt, einzutragen, wenn sie Stundenlohnarbeiten außerhalb eines bestehenden Vertrages in Rechnung stellen wollen.

9.4 Die Mitarbeiter der ausführenden Firmen haben sich auf Verlangen des Auftraggebers auszuwei
sen und ihre Qualifikation nachzuweisen.

10 Zahlungen (zu § 16 VOB/B)

10.1 Sofern der Rechnung keine prüffähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber die
Zahlung bis zu deren Einreichung verweigern. Die Forderungen des Auftragnehmers werden nicht fällig. Prüffähige Unterlagen sind z.B. vom Auftraggeber gegengezeichnete Stundenzettel (gelten nicht als Anerkenntnis), quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

10.2 Kommt es zu Überzahlungen, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten Beträge
verpflichtet. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzahlungen können gegenüber dem Auftragnehmer, außer dem zu erstattenden Betrag, Zinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass er durch die Überzahlung keinen geldwerten Vorteil erlangt hat, so dass die Zinszahlung entfallen kann.

10.3 Zahlungen erfolgen durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Musterstadt HESSEN ausschließlich an den Auftragnehmer. Die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen (§ 354 a HGB bleibt unberührt).

11 Antikorruptionsklausel
(Auszug aus der „Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen“ vom 18.11.2019 (StAnz. 52/2019, S. 1357))

11.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

11.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung
(§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von künftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 23. Oktober 2020 (StAnz. 48/2020 S. 1216) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.

11.3 Tritt der Auftraggeber nach Absatz 2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.

11.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer auf Grund des Rücktrittes nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.

11.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Absatz 2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Absatz 2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 Prozent des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

12 Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Musterstadt HESSEN als Gerichtsstand vereinbart.

ENDE

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VergMan ® Arbeitshilfe: Prüfung der Vergabeunterlagen

 

von Thomas Ax

Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet und geprüft hat und anerkennt.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflussen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er die Auftraggeberin unverzüglich in Textform darüber zu informieren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen.

Der Bieter kann sich auf einen solchen Fehler später im Vergabeverfahren und in der Auftragsausführung nicht mehr berufen, wenn er den Fehler der Auftraggeberin nicht binnen zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Fehlers oder im Falle der Erkennbarkeit des Fehlers nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt hat, es sei denn, der Bieter hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Als erkennbar gelten Fehler, die ein durchschnittlich sorgfältiger, fachkundiger und mit dem Gegenstand der Vergabe vertrauter Bieter erkennen kann, es sei denn, dass aufgrund der individuellen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Bieters ein höherer Maßstab anzulegen ist, dann gilt dieser. Im Falle einer Verlängerung der Angebotsfrist ist deren ursprünglich festgelegter Ablauf (ohne Berücksichtigung der Verlängerung) maßgeblich. § 160 Abs. 3 GWB bleibt unberührt.

Sofern die Vergabeunterlagen den Bietern uneingeschränkt und direkt zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, obliegt es den (auch registrierten) Bietern, die zum Abruf bereitgestellten Vergabeunterlagen wiederholt und jedenfalls vor Angebotsabgabe nochmals zu prüfen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen können durch die Auftraggeberin bis sechs Kalendertage (bei beschleunigten Verfahren gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV vier Kalendertage) vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV bleibt unberührt.

Den Bietern obliegt es, ihre Angebote möglichst nicht vor diesem Zeitpunkt (vorzeitig) abzugeben. Sofern ein Angebot dennoch vorzeitig abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letztgültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unterbleibt eine entsprechende Anpassung/Erneuerung führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist oder ein anderer zwingender Ausschlussgrund vorliegt (z.B. unzulässige Änderung der letztgültigen Vergabeunterlagen infolge der unterbliebenen Anpassung/ Erneuerung). Sofern kein Ausschluss in Betracht kommt, wird angenommen, dass das vorzeitig abgegebene Angebot auch nach Prüfung und in Ansehung der letztgültigen Vergabeunterlagen unverändert aufrecht erhalten bleiben soll, soweit sich aus dem Angebot oder den Umständen der Angebotsabgabe nicht eindeutig etwas abweichendes ergibt.

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Beschaffungsprogramm Containerkrane und Spreader – Zukunftsstandort bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth

 

Mit 3 Containerkranen nebst Spreader und der pünktlichen und zuverlässigen Organisation des dazugehörigen Beschaffungsprogramms freuen wir uns, als AxProjects einen wesentlichen Beitrag für den Zukunftsstandort bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth leisten zu dürfen. bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth haben überzeugend unter Beweis gestellt und stellen kontinuierlich unter Beweis, wie essentiell funktionierende Lieferketten für unser Zusammenleben sind. Wir haben das Vergabeverfahren wie geplant vorbereitet und veröffentlicht. Damit kann ein wichtiger -wenn nicht der wichtige- Beitrag geleistet werden für eine weitere Akzentuierung der wichtigen und noch einmal wichtiger gewordenen Aktivitäten. Der bayernhafen Nürnberg und der bayernhafen Roth bündeln verschiedene Güter und verlagern so Langstreckenverkehre weg von der Straße auf die beiden umwelt-freundlicheren Verkehrsträger Binnenschiff (an beiden Standorten) und Bahn (in Nürnberg). Auch und gerade in Krisenzeiten müssen Güter des täglichen Bedarfs verlässlich zu uns und die Produkte bayerischer Unternehmen zu ihren Kunden kommen. bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth schlugen im Geschäftsjahr 2020 per Schiff und Bahn insgesamt 3,7 Mio. Tonnen (t) um – das sind mehr als 85 % des Gesamtumschlags per Binnenschiff und Bahn von 2019. Täglich werden damit rund 590 Lkw-Fahrten eingespart. Im bayernhafen Nürnberg und bayernhafen Roth betrug der kumulierte Güterumschlag per Schiff 2020 insgesamt 276.961 t, das sind im Corona-Jahr über 91 % des Schiffsgüterumschlags von 2019. Der Bahnumschlag im bayernhafen Nürnberg sank um 14,6 % auf 3,4 Mio. t. Bei den Güterarten lagen im Schiffsumschlag die Düngemittel sowie Steine und Erden vorn, im Bahnverkehr Container und Mineralölerzeugnisse. Mit den 3 Containerkranen nebst Spreader und der pünktlichen und zuverlässigen Organisation des dazugehörigen Beschaffungsprogramms freuen wir uns, einen Beitrag für den Zukunftsstandort leisten zu dürfen und zu können. Auch und insbesondere möglich ist das deshalb, weil wir konstruktiv und kooperativ zusammenarbeiten und ehrgeizige und ambitionierte Ziele nicht nur definieren, sondern auch gemeinsam in einem Miteinander konsequent verfolgen. Das Team ist super und das Zusammenwirken fachlich auf höchstem Niveau und menschlich wertschätzend, respektvoll und sympathisch. Danke an ALLE!

Vorgesehen ist nunmehr Folgendes:    

Geplanter Verfahrensablauf
05.10.2022 Versand der EU-Bekanntmachung
05.11.2022, 11 Uhr Ablauf der Bewerbungsfrist
05.11.2022, 12 Uhr Öffnung der Teilnahmeanträge
05.11.2022 Prüfung und Wertung
bis 8.11.2022 12 Uhr ggf Nachforderung fehlender Angaben
8.11.2022 bis 18 Uhr Finale Prüfung und Wertung
09.11.2022 Aufforderung zur Abgabe erstverbindlicher Angebote
bis spätestens zum 14.11.2022, 10:00 Uhr Fragen zu den Vergabeunterlagen
23.11.2022, 11 Uhr Ablauf der Angebotsfrist erstverbindliche Angebote
23.11.2022, 12 Uhr Öffnung der Angebote (Submissionstermin) erstverbindliche Angebote
24.11.2022 Prüfung und Wertung der Angebote erstverbindliche Angebote
bis 26.11.2002 12 Uhr ggf Nachforderung fehlender Angaben
bis 18 Uhr Finale Prüfung und Wertung
27.11.2022 Aufforderung zur Beteiligung an strukturierten Verhandlungen
28.11.2022 Durchführung strukturierter Verhandlungen
29.11.2022 Aufforderung zur Abgabe letztverbindlicher Angebote
6.12.2022, 11 Uhr Ablauf der Angebotsfrist letztverbindliche Angebote
6.12.2022, 12 Uhr Öffnung der Angebote (Submissionstermin) letztverbindliche Angebote
bis 18 Uhr Prüfung und Wertung der Angebote letztverbindliche Angebote
bis 7.12.2022 18 Uhr ggf Nachforderung fehlender Angaben
bis 22 Uhr Finale Prüfung und Wertung
8.12.2022 Vergabevorschlag
9.12.2022 Entscheidung über Vergabe
9.12.2022 Versand der Informationsschreiben nach § 134 Abs. 1 GWB per Telefax oder E-Mail
20.12.2022 Voraussichtliche Zuschlagserteilung
20.12.2022 Ablauf der Bindefrist

Die Vergabestelle führt dieses Vergabeverfahren in Form des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 97 ff.) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674).

Die Vergabeunterlagen werden mit Ausnahme von der Technischen Spezifikation und den Anlagen der Technischen Spezifikation zum unentgeltlichen, vollständigen und direkten Abruf unter dem in der EU-Bekanntmachung

(Auftragsbekanntmachung) in Abschnitt I.3) angegebenen Link zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Bereitstellung der Technischen Spezifikation und den Anlagen der technischen Spezifikation werden Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit gem. § 41 Abs. 3 VgV angewendet. Diese Dokumente werden vom Auftraggeber über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt, sobald das interessierte Unternehmen die Verschwiegenheitserklärung gem. Vordruck „Verschwiegenheitserklärung“ unterschrieben über die Postfachfunktion der Vergabeplattform an den Auftraggeber übermittelt hat.

Die Teilnahmeanträge und Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über die Vergabeplattform in Textform nach § 126b BGB verschlüsselt einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV).

Die Vergabestelle behält sich Änderungen an dem Terminplan ausdrücklich vor. Änderungen des Terminplans werden den Bietern kurzfristig mitgeteilt. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Einhaltung dieses Terminplans, insbesondere nicht im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Aufwandsentschädigungen.

Die Bewerber/ Bieter sind verpflichtet, die überlassenen Vergabeunterlagen sofort zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers/ des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder sonstige Fehler, so hat der Bewerber/ Bieter die Vergabestelle unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bewerbern/ Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so allen Bewerbern/ Bietern die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Teilnahmeantrags-/ Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.

Die Kommunikation mit den Bewerbern/ Bietern in diesem Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich über die e-Vergabeplattform.

Nur im Falle der freiwilligen unentgeltlichen Registrierung erhält der Bewerber/ Bieter eine Benachrichtigung über Änderungspakete und Bewerber-/ Bieterfragen und Antworten. Ohne Registrierung ist der Bewerber/ Bieter gehalten, sich selbständig und eigenverantwortlich über die Aktualität der Vergabeunterlagen und etwaige Bewerber-/ Bieterfragen und deren Beantwortung zu informieren.

Fragen zu den Vergabeunterlagen können bis spätestens zum 10.11.2022, 10:00 Uhr über die Vergabeplattform gestellt werden.

Selbstverständlich kümmern wir uns um die rechtzeitige Bearbeitung von etwaigen Fragen und stehen für die weitere Betreuung des Verfahrens zur Verfügung.

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VergMan ® – Arbeitshilfe: Eignungsleihe im Vergabeverfahren

 

von Thomas Ax

Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Eignungsleihe zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein?

Hier ein versierter Vorschlag:

„Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen
Beabsichtigt der Bieter, sich zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) anderer Unternehmen zu berufen („Eignungsleihe“), gelten die nachstehenden Vorgaben:
„Andere Unternehmen“ sind alle Unternehmen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Unterauftragnehmer, wenn sich der Bieter zwecks Eignungsleihe auf deren Kapazitäten beruft. Das betrifft insbesondere auch technische Fachkräfte und technische Stellen, die nicht dem Unternehmen des Bieters angehören, z.B. externe Prüfstellen, die mit der Fremdüberwachung oder Qualitätskontrolle beauftragt sind.

Für eine Eignungsleihe hat der Bieter im Angebot die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen anzugeben. Des Weiteren hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorlegt. Sofern die Verpflichtungserklärung mit dem Angebot in Textform oder als Kopie bzw. Scan/Fernkopie vorgelegt wird, ist auf Verlangen der Auftraggeberin eine (schriftlich) unterzeichnete bzw. elektronisch signierte Erklärung nachzureichen.

Die zur Beurteilung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen der anderen Unternehmen vorzulegenden Erklärungen und Nachweise hat der Bieter zu demselben Zeitpunkt vorzulegen, zu dem er die ihn selbst betreffenden Erklärungen und Nachweise zu seiner Eignung bzw. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen hat. Dabei gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von anderen Unternehmen folgende allgemeine Besonderheiten:

– Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind für jedes andere Unternehmen jeweils gesondert beizubringen. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Berufsausübung genügt die Berufsausübung des anderen Unternehmens, die notwendig ist, um dem Bieter die betroffenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
– Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls für jedes andere Unternehmen gesondert beizubringen. Dabei genügt es, wenn die anderen Unternehmen diejenigen Eignungskriterien (-anforderungen) erfüllen, die die Kapazitäten betreffen, die sie dem Bieter zur Verfügung stellen, mit folgenden Besonderheiten:

o Eine Berufung auf die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (z.B. Umsätze, Bilanzen) ist nur zulässig, wenn der Bieter mit dem Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung des anderen Unternehmens oder eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem anderen Unternehmen beifügt, wonach der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung gemeinsam haften. Der (Mit-)Haftungsumfang des anderen Unternehmens muss mindestens dem Umfang der Eignungsleihe entsprechen. Die gemeinsame Haftung kann entweder als gesamtschuldnerische Haftung oder als Bürgschaft des anderen Unternehmens ausgestaltet sein. Für die Bürgschaft gelten die Anforderungen, die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Auftraggeberin (ZVB Auftraggeberin) für die Vertragserfüllungsbürgschaft aufgestellt sind, entsprechend (klarstellend: die nach den ZVB Auftraggeberin verlangte Sicherheit bleibt unberührt);

o Die Berufung auf die Haftpflichtversicherung eines anderen Unternehmens ist ausgeschlossen (soweit der Bieter vom Versicherungsschutz eines anderen Unternehmens mit umfasst – also mitversichert – ist, bedarf es keiner Eignungsleihe);
o Soweit im Angebot auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines anderen Unternehmens verwiesen wird, verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (auch soweit er die Leistung selbst erbringt) zu erstrecken und das andere Unternehmen in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls als Unterauftragnehmer). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;
o Eine Berufung auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder der Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des anderen Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte ist nur zulässig, wenn der Bieter das andere Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer für diejenigen Leistungsteile einsetzt, für die diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Eine Eignungsleihe ohne gleichzeitigen Unterauftragnehmereinsatz ist in diesen Fällen somit unzulässig.

Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein anderes Unternehmen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die Bedingungen für die EEE entsprechend. Von jedem anderen Unternehmen ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie er für das andere Unternehmen zutrifft und sich der Bieter auf die Kapazitäten (Mittel und Fähigkeiten) des anderen Unternehmens beruft.

Andere Unternehmen, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

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VergMan ® – Arbeitshilfe: Nachunternehmer im Vergabeverfahren

 

von Thomas Ax

Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Einschaltung von Nachunternehmern zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein? 

Hier ein versierter Vorschlag:

Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer weiter zu beauftragen, so hat der Bieter bereits im Angebot diejenigen Leistungsteile zu benennen, die für die Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind. Die Leistungsteile sind exakt unter Angabe der betreffenden Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung anzugeben, um eine genaue Zuordnung zu  ermöglichen.

Soweit nur Teile einer Einzelposition zur Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind, ist das entsprechend anzugeben.
Unterauftragnehmer (auch Nach- oder Subunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der zu vergebenden Leistung für den Hauptauftragnehmer erbringen sollen. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Lieferanten, wenn entweder (a) die zu vergebende Leistung selbst Lieferleistungen beinhaltet oder (b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist.

Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere Unter-Unterauftragnehmer (Sub-Subunternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten-Kette. Hinweis: Soweit sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der „Eignungsleihe“.

Auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin (nach Angebotsabgabe) vor Zuschlagserteilung hat der Bieter die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen. Des Weiteren hat der Bieter dann nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorlegt.
Weiterhin hat der Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin (nach Angebotsabgabe) auch die zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geforderten Erklärungen und Nachweise der Unterauftragnehmer vorzulegen. Die Auftraggeberin behält sich außerdem vor, für den Fall der beabsichtigten Unterbeauftragung kritischer Aufgaben oder Leistungsteile, Erklärungen und Nachweise zur Eignung der betroffenen Unterauftragnehmer zu verlangen. Die Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen und Kriterien zur Eignung im selben Umfang erfüllen, wie der Bieter für den zur Unterbeauftragung vorgesehen Leistungsteil. Das betrifft insbesondere solche Leistungsteile, für die nach der Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe bestimmte Anforderungen oder Kriterien an die berufliche Leistungsfähigkeit (z.B. einschlägige Referenzen, Studien- und Ausbildungsnachweise) aufgestellt wurden.
Unterauftragnehmer, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Auftraggeberin binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

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VergMan ® – Arbeitshilfe: Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren

 

von Thomas Ax

Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Bewerbergemeinschaften werden zu Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften müssen nicht unbedingt als Arbeitsgemeinschaft beauftragt werden. Welche wie gearteten formalen Anforderungen sind an die Beteiligung zu stellen? Wie können Bewerbungsbedingungen sachgerecht ausgestaltet sein?

Hier ein versierter Vorschlag:

Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft).

Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben:
– Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig;
– Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen;
– Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen;
– Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben.

Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben:
– Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
– Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser
Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.
– Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann die Bundesnetzagentur vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elektronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
– Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig).

Soweit nicht in den Vergabeunterlagen gesonderte Regelungen getroffen sind, etwa für eine bestimmte nach Vertragsschluss von einer Bietergemeinschaft anzunehmende Rechtsform, gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von Bietergemeinschaften folgende allgemeine Besonderheiten:
– Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind von jedem bzw. für jedes Mitglied jeweils gesondert beizubringen. Etwaige, für nur ein einzelnes Mitglied vorliegende Ausschlussgründe schlagen auf die Bietergemeinschaft durch;
– Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der Mitglieder (§§ 45, 46 VgV) sind grundsätzlich ebenfalls von jedem bzw. für jedes Mitglied gesondert beizubringen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
o Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft wird insgesamt (kumulativ) betrachtet, wenn die Mitglieder für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften;
o Soweit eine Haftpflichtversicherung gefordert ist, ist diese in der geforderten Höhe entweder jeweils für jedes Mitglied gesondert oder für die Bewerbergemeinschaft insgesamt unter Einschluss aller Mitglieder (z.B. Projektversicherung) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen;
o Die technische Leistungsfähigkeit aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft (z.B. Beschäftigte, Ausrüstung oder Ausstattung) wird insgesamt (kumulativ) betrachtet. Durch Abgabe des Angebotes verpflichten sich die Mitglieder, sich zur Auftragsausführung gegenseitig und insbesondere dem einen Leistungsteil ausführenden Mitglied die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel der technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen;
o Soweit im Angebot einer Bietergemeinschaft auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen wird, verpflichtet sich die Bietergemeinschaft mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (durch alle Mitglieder) zu erstrecken und das betroffene Mitglied in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls durch Ausführung der betreffenden Leistungsteile). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;
o Die berufliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte wird für jedes Mitglied gesondert in Bezug auf den jeweils von diesem Mitglied übernommenen Leistungsteil betrachtet. Eine vom jeweiligen Leistungsanteil der Mitglieder losgelöste (kumulative) Gesamtbetrachtung der Bietergemeinschaft findet hinsichtlich dieser beruflichen Leistungsfähigkeit nicht statt. In der Bietergemeinschaftserklärung sind daher Art und Umfang der von den Mitgliedern im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile anzugeben.
Sofern als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für ein Mitglied einer Bietergemeinschaft eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorgelegt wird, gelten die oben genannten Bedingungen für die EEE entsprechend. Von jedem Mitglied ist gegebenenfalls eine eigene, separate EEE mit dem Angebot einzureichen. Im Teil IV der EEE (Eignungskriterien) ist der Abschnitt B (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) bzw. der Abschnitt C (technische und berufliche Leistungsfähigkeit) stets insoweit auszufüllen, wie es für das jeweils betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft zutrifft.

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AxProjects – Auf ins NextGenerationOffice – wir sorgen für die Konzeptionierung und Ausstattung Ihrer NewWork-Spaces

 

New Work bezeichnet einen strukturellen Wandel in der Arbeitswelt. Die gesamte Arbeitswelt richtet sich neu aus.
Auslöser für diese Veränderungen sind die Digitalisierung sowie neue Ansprüche der jungen Generationen.
Die Pandemie hat diese Trends zusätzlich beschleunigt.
Auf den ersten Blick scheint mit dem Begriff vermehrtes Home Office gemeint zu sein.

Tatsächlich bewegen sich Unternehmen, die New Work leben, weg von einer industriellen Prägung des Arbeitsalltags mit festen Arbeitsplätzen und -zeiten oder der strikten Trennung von Arbeit und Privatem.

New Work setzt auf ortsunabhängiges Arbeiten, flexible Arbeitszeiten, Individualisierung von Prozessen und einer stärkeren Fokussierung der Vereinbarkeit aus Beruf, Alltag und Leben.

Bei der Kombination aus Home Office und Bürozeiten spricht man auch von Hybrid Work bzw. hybridem Arbeiten.
Digitales, cloudbasiertes Arbeiten ermöglicht individualisierte Alltagsabläufe.
Jüngere Generationen stellen neue Ansprüche an Well.Being und Unabhängigkeit.
Die Funktion des Büros hat sich gewandelt.
Vom Ort gleichförmiger 8-Stunden-Tage hin zu Flächen für Austausch und Kollaboration.

Sollen auch bei Ihnen Coworking-Spaces, Ruhezonen oder Kreativ-Labore entstehen?

Wir unterstützen Sie:

Wir konzipieren und gestalten mobile Arbeitsplätze, Desk Sharing.
Wir setzen um tragfähige Methoden des Arbeitsplatzmanagements abseits fester Sitzplätze.
Was brauchen Sie?

Das moderne Büro benötigt eine technische Grundausstattung, die diese Flexibilität ermöglicht. Längst haben sich technische wie digitale Lösungen bewährt.
Buchungssysteme erlauben das Finden und Reservieren von freien Schreibtischen oder Meeting-Räumen.
Mobile Systeme erlauben vor allem gemeinschaftliches Arbeiten.

Und dann?

So kann sich eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besser flexibel und agil organisieren, wenn beispielsweise Präsentationstools mittels Akkus funktionieren.

New Work ist ein großer Veränderungsprozess.

Soll diese Transformation gelingen, muss jeder seinen ganz individuellen Platz finden und ausgestalten.

Wir sind der FullService-Dienstleister für Ihr NextGenerationOffice.

Die Aufgabe:

Entstehen soll ein Kreativraum/ Coworking-Space mit einer definierten Nutzfläche für MitarbeiterInnen.

Die Lösung:

Wir sorgen für die Beschaffung der notwendigen Ausstattung:  

Unser Vorschlag:

Die Ausstattung umfasst insgesamt 4 Vergaben

Los 1: – Herstellen und liefern von Multifunktionsmöbeln, Quader gleicher Größe in verschiedenen Farben, die mit Verbindern für unterschiedlichen Nutzungen wie Stehtisch, Sessel, Sofa etc. kombiniert werden können:
– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: grau
– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: blau
– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: orange
– Eine definierte Anzahl Verbinder für Multifunktionsquader aus Vollholz Buche Natur

Los 2: Liefern von Besprechungsinseln, Trennwänden, Tischen, Sofa, Sesseln, Barhockern, etc. und Drehstühlen von einem Hersteller aus einer Design Collection:

Besprechungsinseln / Trennwände
– Eine definierte Anzahl Besprechungsinsel C-Form mit Ziernähten, 2480 x 1900 x 1625 mm
– Eine definierte Anzahl Akustik Rückwand U-Form, mit Ziernähten, 2305 x 1350 x 850 mm
– Eine definierte Anzahl Akustik Stellwand, mit Ziernähten, 1000 x 1900 x 425 mm

Tische
– Eine definierte Anzahl Besprechungstisch, 1800 x 1000 x 740 mm
– Eine definierte Anzahl Stehtisch, 600 x 600 x 1085 mm
– Eine definierte Anzahl Beistelltische im Set, groß: 600 x 360 x 350 mm, klein: 500 x 320 x 300 mm

Sofas / Sessel
– Eine definierte Anzahl 3er Sofa, 820 x 2000 x 720 mm
– Eine definierte Anzahl Sessel drehbar, 815 x 830 x 670 mm
– Eine definierte Anzahl Sessel Vierfuß, 825 x 600 x 555 mm

Barhocker / Stehhilfe
– Eine definierte Anzahl Barhocker höhenverstellbar
– Eine definierte Anzahl Stehhilfen höhenverstellbar

Drehstühle
– Eine definierte Anzahl Drehstühle höhenverstellbar, mit Armlehnen, Synchronmechanik

Los 3: Herstellen und Liefern von runden Pendelleuchten Lampenschirmen:
– Eine definierte Anzahl Lampenschirm Durchm. 80cm, Donatform aus zwei Ringen, Außenschirm: 80 cm D , 80 cm D, 40 cm hoch, Innenschirm : 30 cm D, 30 cm D, 40 cm hoch
– Eine definierte Anzahl Lampenschirm Durchm. 120cm, Donatform aus zwei Ringen, Außenschirm: 120 cm D , 120 cm D, 50 cm hoch, Innenschirm : 60 cm D, 60 cm D, 50 cm hoch

Los 4: Liefern von höhenverstellbaren Tischen mit Tischplatte Linoleum Deck und Birke Multiplexkante:
– Eine definierte Anzahl Höhenverstellbarer Tische, Tischplatte 1200 x 800 mm Birke-Multiplex mit Linoleum Deck, Höhenbereich: 65 – 128 cm (inkl. Platte)
– Eine definierte Anzahl Höhenverstellbarer Tische, Tischplatte 1200 x 800 mm Birke-Multiplex mit Linoleum Deck, Höhenbereich: 70 – 120 cm (inkl. Platte)

Die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen verlangt:

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:

1. Erklärung zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers: Darstellung des Bieterunternehmens bzw. der einzelnen Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft. Die Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

2. Zuverlässigkeitserklärung: Eigenerklärung, dass für den Bieter bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft die in §§ 123 f. GWB aufgeführten Tatbestände nicht zutreffen. Die Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

3. Eigenerklärung Eintrag in das Berufs- / Handelsregister, Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, Negativbescheinigung in Insolvenzsachen sowie Abführung der Krankenversicherungsbeiträge und Steuern: Eigenerklärung, dass die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft besteht, die Krankenversicherungsbeiträge der Mitarbeiter sowie Steuern ordnungsgemäß abgeführt wurden und kein
Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

1. Eigenerklärung Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung: Gefordert ist der Nachweis einer Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.500.000 EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (jeweils pro Jahr 2-fach maximiert) oder eine Erklärung, dass der Bieter eine solche Versicherung spätestens bis zur Auftragserteilung abgeschlossen haben wird (=
Mindestanforderung).

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:

Sonstige:
14. Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden:
Kriterium Gewicht
Angebotspreis 90%
Liefertermin 10%

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VergMan ® – Qualifizierte Projektsteuerungsleistungen für Ihr kommunales Innenstadtrestrukturierungsprojekt „Neue Stadtmitte Musterstadt“

 

VORSCHLAG für eine Vergabe

Bekanntmachung

Stadt Musterstadt Innenstadtrestrukturierung

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen  

Offizielle Bezeichnung:
Postanschrift:
Postleitzahl / Ort:
Land:
NUTS-Code:
Telefon:
E-Mail:
Internet-Adresse(n) Hauptadresse:

I.2) Gemeinsame Beschaffung  

I.3) Kommunikation   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:

Weitere Auskünfte erteilt/erteilen die oben genannten Kontaktstellen  

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via:

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Regional- oder Kommunalbehörde

I.5) Haupttätigkeit(en)   Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung      

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags:   Stadt Musterstadt – Innenstadtrestrukturierung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil   71000000-8  

II.1.3) Art des Auftrags   Dienstleistungen  

II.1.4) Kurze Beschreibung:   Vergabe der Leistungen der Projektsteuerung nach Heft 9 AHO für das Projekt „Neue Stadtmitte Musterstadt“  

II.1.5) Geschätzter Gesamtwert      

II.1.6) Angaben zu den Losen   Aufteilung des Auftrags in Lose: Nein

II.2) Beschreibung      

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s) 
CPV-Code Hauptteil:
71240000-2
71540000-5
71300000-1

II.2.3) Erfüllungsort      

NUTS-Code:    

Hauptort der Ausführung:   Stadt Musterstadt

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung  

Gegenstand dieser Vergabe sind Leistungen der Projektsteuerung und -leitung gemäß AHO Heft Nr. 9 in der 5., vollständig überarbeiteten Auflage (Stand: März 2020). Der Auftragnehmer soll mit seiner Leistung wesentlich dazu beitragen, das Bauvorhaben termin-, qualitäts- und kostengerecht umzusetzen.
Ziel der externen Projektleitung ist die vollständige Leitung und Koordination des Projekts „Neue Stadtmitte Musterstadt“ für die Stadt Musterstadt. Die externe Projektleitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

– Abstimmungsgespräche mit der Stadt Musterstadt, der beteiligten Rechtsanwaltskanzlei sowie weiteren Dritten,
– Organisation und Koordination von Abstimmungen mit …,
– Vertretung der Stadt Musterstadt ggü. Auftragnehmer(n) und Projektpartnern,
– Prüfung der Finanzierungsanträge mit dem Ziel der Optimierung der zuwendungsfähigen Kosten,
– Überwachung Projektzeitplan,
– Prüfung von Planungsunterlagen zur Sicherstellung der Planungsqualität und zur Reduzierung des Planungsumfangs auf das notwendige Maß,
– Klärung Detailfragen zu Planungen,
– Einrichten, Betreiben und Abschließen eines Projektkommunikationssystems.

Es erfolgt die Beauftragung aller Grundleistungen der Leistungsbilder Projektsteuerung und -leitung gemäß §§ 2 und 3 AHO, Heft Nr. 9. Die Beauftragung umfasst alle Grundleistungen sämtlicher Projektstufen und Handlungsbereiche. Zusätzlich werden im Handlungsbereich A besondere Leistungen in Bezug auf ein Projektkommunikationssystem über alle Projektstufen hinweg beauftragt, diese umfassen:

– Betreiben Projektkommunikationssystem
– Umsetzen Risikomanagementsystem  

II.2.5) Zuschlagskriterien   Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.6) Geschätzter Wert      

II.2.7) Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems   Laufzeit in Monaten: 60
Dieser Auftrag kann verlängert werden: Ja

Beschreibung der Verlängerungen:
Leistungsbeginn: direkt nach Zuschlagserteilung
Abschluss der Bauausführung/Fertigstellung des BV Neue Stadtmitte ist bis … geplant.
Eine zügige Umsetzung aller beauftragten Leistungsphasen wird vorausgesetzt.
Durch etwaige Verschiebungen des Fertigstellungstermins kann sich allerdings die Vertragslaufzeit verlängern.  

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden  
Geplante Mindestzahl: …
Höchstzahl: …
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: Die Bewerber haben folgende Eignungskriterien zu erfüllen und hierfür folgende Eigenerklärungen abzugeben bzw. Eignungsnachweise zu erbringen: siehe III.  

II.2.10) Angaben über Varianten/Alternativangebote   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: Nein  

II.2.11) Angaben zu Optionen:   Optionen: nein

II.2.12) Angaben zu elektronischen Katalogen  

II.2.13) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: Nein

II.2.14) Zusätzliche Angaben:

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen      

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister  
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

1. Vorlage eines Nachweises der Zulassung/ Erlaubnis zur Berufsausübung durch Eintragung in ein Berufs- und Handelsregister bzw. Eintragung in ein Mitgliederverzeichnis der zuständigen Berufskammer gemäß Vorgabe des EU-Staates, in dem der Bewerber tätig ist, oder auf andere Weise. Auch Nachweise über Haftpflichtversicherung und Kammermitgliedschaften sind einzureichen (gesondert vorzulegen).

2. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben).

3. Eigenerklärung, ob und auf welche Art der Bewerber wirtschaftlich mit anderen Unternehmen verknüpft ist, ob und wenn ja er mit anderen Unternehmen den Auftrag erbringen möchte und wie die Aufteilung der Leistungserbringung erfolgt (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben).

4. Firmenprofil/ Darstellung des Unternehmens mit Angaben zur Gesellschafterstruktur und zur Konzernangehörigkeit sowie zu gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und Beteiligungen (im bereitgestellten Bewerbungsbogen und ggfs. zusätzlich gesondert anzugeben). Ergänzend bei Bewerber- und Bietergemeinschaften: Angaben eines bevollmächtigten Vertreters. Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen. Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.  

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit  

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

5. Gesamtumsätze und Umsätze mit den zu vergebenden Leistungen in den letzten drei Jahren (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben)

6. Das Formblatt „Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz“ (ist den Vergabeunterlagen beigefügt)

7. Die Eigenerklärung zu Russland-Sanktionen (ist den Vergabeunterlagen beigefügt)
Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Mindestanforderung zu 1.: Nachweis einer Haftpflichtversicherung: Die jährlichen Deckungssummen für diese Versicherungen müssen mindestens 3.000.000,- € je Schadensfall für Personenschäden sowie mindestens 2.000.000,- € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das Zweifache der Deckungssumme. Oder alternativ eine Versicherungsbestätigung, dass im Falle der Zuschlagserteilung eine entsprechende Versicherung mit den geforderten Deckungssummen zugesagt wird.
Mindesteignung für die vorstehende Ziffer 5. (Umsätze): Umsätze mit den zu vergebenden Leistungen (Definition der relevanten/vergleichbaren Leistungen): siehe unten bei Ziffer 10. Referenzprojekte): 0,5 Mio. € netto.  

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit  

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

8. Anzahl und Qualifikation des festangestellten Personals, das für die Umsetzung
vorgesehen ist (im bereitgestellten Bewerbungsbogen und ggfs. zusätzlich gesondert anzugeben):

Hierbei sind geeignete Studiennachweise und sonstige Bescheinigungen über die berufliche Qualifikation des Bewerbers und seiner Führungskräfte vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter (erforderliche Berufserfahrung für beide: mind. 3 Jahre) für den vorliegenden Auftrag sind zu benennen und es sind Angaben zu ihrer Berufserfahrung (in Jahren) und zu den von ihnen bearbeiteten Referenzobjekten zu machen. Nachweise über diese persönlichen Referenzobjekte sind vorzulegen.

9. Eigenerklärung über das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben)

10. Referenzprojekte: Angabe über die Ausführung von Leistungen aus den letzten fünf Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben):

a) Es werden sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Referenzen bewertet. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Art, den Umfang und die Rahmenbedingungen der Leistung. „Vergleichbar“ ist somit eine bereits erbrachte Leistung mit den in diesem Vergabeverfahren zu vergebenden Leistungen.

b) Auswahlkriterium im Rahmen der Referenzen stellt die besondere Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Projekt dar. Hiernach entscheidet sich, welche der Bewerber der Auftraggeber im Rahmen des Verhandlungsverfahrens (2. Stufe) zur Angebotsabgabe auffordern wird.

c) Als solche „besonders vergleichbare“ Referenzen sollen zuvörderst andere Projekte mit den gleichen Leistungsbildern/Projektstufen wie nach dem vorliegenden Auftrag angegeben werden. Die Referenzen sollen sich zudem auch auf entsprechende Leistungen (Projektsteuerung bei Stadtmitte-Umgestaltungsprojekten o.ä.) beziehen. Solche Referenzen werden bei der Auswahlentscheidung des Auftraggebers (Zulassung des Bewerbers zur 2. Stufe) vorrangig berücksichtigt.

d) Hierbei sind u.a. der Auftraggeber (Anschrift, Name und Telefonnummer des Ansprechpartners), die anrechenbaren Kosten gemäß AHO und/oder Höhe des Honorars ohne Nebenkosten, kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen, Projektbeschreibung und Projektgröße sowie Leistungsbeginn und Fertigstellungstermin anzugeben.
Hinweis: Fehlt eine oder mehrere der vorgenannten Angaben, wird das entsprechende Referenzprojekt nicht in die Wertung mit aufgenommen. Es werden nur Bewerber berücksichtigt, die über geeignete Referenzen verfügen.
Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Mindestanforderung zu 8.: Die Stadt Musterstadt erwartet beim Einsatz des Personals des Bewerbers als Mindestvoraussetzung eine hinreichende (mindestens 3-jährige) Berufserfahrung des Projektleiters und des Stellvertretenden Projektleiters (m/w/d).
Mindestanforderung zu 10.: Nachweis von bis zu 3 wertungsfähigen Projektreferenzen des sich bewerbenden Unternehmens mit vergleichbaren Leistungen. Es werden sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Referenzen bewertet. Hierfür können (über den vorgegebenen/bereitgestellten Bewerbungsbogen hinaus) bis zu 3 Referenzen angegeben und entsprechende Beiblätter vorgelegt werden (jedoch max. 3 Blatt DIN A4 pro Referenz). Aus Sicht des Auftraggebers sind maximal 3 Referenzen ausreichend. Mit mehr als 3 Referenzen können keine zusätzlichen Punkte erreicht werden. Der Bewerber muss die Referenzleistungen jeweils als verantwortliches Büro erbracht haben. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn eines der Mitglieder die Referenzleistung hauptverantwortlich erbracht hat. Hat ein Drittunternehmen die Referenzleistung hauptverantwortlich erbracht, so sind diese als Subunternehmerleistungen zu benennen.
Referenzen mit besonders vergleichbaren Leistungen (Definition: siehe unten) erhalten 10 Punkte,
Referenzen mit vergleichbaren Leistungen erhalten 5 Punkte,
Referenzen mit nicht vergleichbaren Leistungen oder fehlende Angaben werden mit 0 Punkten bewertet.
Maximal sind 30 Punkte für 3 Referenzprojekte insgesamt erreichbar. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
Allgemeine Hinweise zu den Eignungskriterien:

– Den Bewerbern wird mit den Vergabeunterlagen ein Bewerbungsbogen bereitgestellt, in denen die obigen (Eigen-)Erklärungen eingetragen werden können. Sollten darüber hinaus gesonderte Angaben erforderlich sein, ist dies vorstehend ausdrücklich benannt.

– Geforderte Eignungsnachweise nach HVTG, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Anstelle der Eignungsnachweise ist die Nummer anzugeben, unter der sie in der Liste für die Präqualifikation eingetragen sind.

– Bewerber, welche die oben genannten Eignungsnachweise nicht vollständig erbringen, werden bei der Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber nicht berücksichtigt. Der Bewerber kann somit nicht darauf vertrauen, dass fehlende Erklärungen und Nachweise von der Vergabestelle nachgefordert werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, zusätzliche Erklärungen, Angaben und Unterlagen, welche der Auftraggeber für die Feststellung der Eignung und sonstige Angebotsprüfung für erforderlich ansieht, unter Fristsetzung nachzufordern.  

III.1.5) Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen  

III.2) Bedingungen für den Auftrag      

III.2.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand   Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: Beratender Ingenieur oder Ingenieur gemäß § 75 Abs. 2 VgV. Ist im jeweiligen Heimatland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Ingenieur, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Bei Bietergemeinschaften jedes Mitglied benennen!  

III.2.2) Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:   Nachweis einer Haftpflichtversicherung: Die jährlichen Deckungssummen für diese Versicherungen müssen mindestens 3.000.000,- € je Schadensfall für Personenschäden sowie mindestens 2.000.000,- € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das Zweifache der Deckungssumme.  

III.2.3) Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal   Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind  

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung      

IV.1.1) Verfahrensart   Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb  

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem  

IV.1.4) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs      

IV.1.5) Angaben zur Verhandlung   Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen  

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion      

IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: Ja  

IV.2) Verwaltungsangaben      

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren      

IV.2.2) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge   Tag und Ortszeit:

IV.2.3) Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber  

IV.2.4) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können     

IV.2.6) Bindefrist des Angebots   Das Angebot muss gültig bleiben bis:

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: Nein

VI.2) Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen  

VI.3) Zusätzliche Angaben:  

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren      

VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren  

VI.4.2) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren    

VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen      

VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt   

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

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