Ax Projects GmbH

 

vorgestellt von Thomas Ax

Enthält eine Fabrikatsangabe im Bieterangabenverzeichnis den Zusatz „oder gleichwertig“, ist das Angebot unbestimmt und daher vom Vergabeverfahren auszuschließen
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2023 – VK 2-28/23 (nicht bestandskräftig; Beschw: OLG Düsseldorf, Az. Verg 17/23)

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) machte den oben genannten Auftrag im Rahmen eines offenen Verfahrens im Supplement zum Amtsblatt der EU unionsweit bekannt. Als Zuschlagskriterium war einzig der Preis vorgesehen.

Das Bauvorhaben umfasste u.a. die Herstellung von zwei Straßenhilfsbrücken. Das Leistungsverzeichnis führte insoweit in den Positionen 9.3.60 und 9.3.70 jeweils den Brückentyp […] 100 der Firma […] Bridging als Leitfabrikat auf (in je nach LV-Position unterschiedlicher Länge), ergänzt um den Zusatz „oder gleichwertig“. In den beiden LV-Positionen fand sich auch jeweils der Hinweis auf das Bieterangabenverzeichnis.

Das „Bieterangaben-Verzeichnis“ enthielt unter Angabe der Ordnungszahl und einer Kurzbeschreibung mehrerer Positionen des Leistungsverzeichnisses jeweils ein Freifeld für „Angaben des Bieters“. Neben zahlreichen anderen Positionen waren hier auch die Positionen 9.3.60 und 9.3.70 angegeben.

In dem von der Ag den Bietern als Formblatt zur Verfügung gestellten „Angebotsschreiben“ hieß es unter Ziffer 8 u.a.:

„Ich/wir erkläre(n), dass […] das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz ‚oder gleichwertig‘ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typbezeichnung) eingetragen wurden.“

Die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bg) gaben als einzige Bieter jeweils ein Angebot ab.

Das Angebot der Bg enthielt u.a. das Bieterangabenverzeichnis. Zur Position 9.3.60 war dort in der Spalte „Angaben des Bieters“ aufgeführt: „[…] 100 15,00m x 3,5m o. glw.“ Zur Position 9.3.70 war angegeben: „[…] 100 27,00m x 3,5m o. glw.“.

Am 9. Februar 2023 gab die Ag den Bietern das Submissionsergebnis bekannt, wonach die ASt einen um mehrere Millionen Euro höheren Angebotspreis als die Bg angeboten hatte.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 wies die ASt die Ag darauf hin, dass u.a. das von der Ag benannte Leitfabrikat […] 100 nur noch gebraucht verfügbar sei, während die Leistungsbeschreibung so zu verstehen sei, dass für das Hauptangebot neuwertige Behelfsbrücken anzubieten seien. Es werde um Aufklärung gebeten, ob im Hauptangebot der Wettbewerberin neuwertige Behelfsbrücken enthalten seien.

Die Ag führte mit der Bg am 23. Februar 2023 ein Aufklärungsgespräch. Im Protokoll der Ag wurde auszugsweise festgehalten:

„Das Bieterangabenverzeichnis gibt nicht eindeutig vor, welche Artikel tatsächlich eingerechnet wurden, da der Zusatz ‚oder glw.‘ aufgeführt wird. Es wurden alle durch die Vergabeunterlagen vorgeschlagenen und keine gleichwertigen Artikel einkalkuliert.“

Auf Mitteilung der Ag vom 6. März 2023, dass das Leistungsverzeichnis auch das Angebot gebrauchter Brücken ermögliche, rügte die ASt durch Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten, der Rechtsberatungsgesellschaft ihres Mutterkonzerns, vom 7. März 2023 dieses Verständnis der Leistungsbeschreibung als vergaberechtswidrig. Angebote, die im Hauptangebot gebrauchte Behelfsbrücken enthielten, seien wegen Änderung an den Vergabeunterlagen auszuschließen. Die Ag teilte mit Schriftsatz vom 14. März 2023 mit, dass sämtliche Bieter die Vergabeunterlagen im Sinne der ASt verstanden hätten, also neuwertige Behelfsbrücken angeboten hätten, so dass auch bei Unterstellung der Rechtsauffassung der ASt keine Gründe für einen Ausschluss von Angeboten vorlägen.

Mit Schreiben vom 20. März 2023 teilte die Ag der ASt gem. § 134 GWB mit, dass sie deren Angebot nicht berücksichtigen könne, da dieses nicht das wirtschaftlichste sei. Beabsichtigt sei, den Zuschlag frühestens am 31. März 2023 auf das Angebot der Bg zu erteilen.

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 21. März 2023 rügte die ASt die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bg und wies nochmals darauf hin, dass das von der Ag benannte Leitfabrikat der Straßenhilfsbrücke nicht mehr hergestellt werde.

Die Ag informierte mit Schreiben vom 24. März 2023 die Bieter über eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Zustand der Angebotswertung. Gleichzeitig bat sie die Bg um Bestätigung zur Neuwertigkeit der angebotenen Straßenhilfsbrücken. Fristgerecht antwortete die Bg mit Schreiben vom 28. März 2023:

„Für den Vergabefall werden wir die Straßenhilfsbrücken der Firma […] Bridging […] 100 ungebraucht liefern. Uns liegt ein entsprechendes Angebot der Fa. […] vor. Sollte die Lieferung wider Erwarten aufgrund einer geänderten Verfügbarkeit nicht mehr möglich sein, so erhalten Sie – wie angeboten – gleichwertige neu gefertigte Straßenhilfsbrücken.“

Mit Schriftsatz vom 30. März 2023 teilte die Ag der ASt mit, dass nach genauerer Prüfung bestätigt sei, dass alle Bieter ungebrauchte Straßenhilfsbrücken angeboten hätten. Mit erneutem Schreiben gem. § 134 GWB vom gleichen Tag teilte die Ag der ASt mit, dass sie deren Angebot nicht berücksichtigen könne, da dieses nicht das wirtschaftlichste sei. Beabsichtigt sei weiterhin, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der ASt rügten mit Schreiben vom 4. April 2023 das Vorgehen der Ag als vergaberechtswidrig. Im Schreiben gem. § 134 GWB sei das Datum des frühestmöglichen Zuschlages nicht korrekt angegeben, die Stillhaltefrist sei durch die Osterfeiertage auch unangemessen verkürzt, weiter sei die Umrechnung des Preises in einen Punktwert nach einer unbekannten Formel erfolgt. Aufgrund des Preisabstandes zwischen den Angeboten der ASt und der Bg von über 20 % hätte eine Preisaufklärung erfolgen müssen. Auch sei davon auszugehen, dass die Bg keine neuen Straßenhilfsbrücken angeboten habe.

Mit Schreiben vom 5. April 2023 lehnte es die Ag ab, der Rüge abzuhelfen.

2. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. April 2023 stellt die ASt Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

a) Der Antrag sei zulässig und begründet.

– Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, insbesondere seien die Rügegesichtspunkte nicht präkludiert. Erst mit der Vorabinformation vom 20. März 2023 habe der – eine Rügeobliegenheit begründende – Vergabeverstoß vorgelegen. Dieser sei mit Rüge vom 21. März 2023 angegriffen worden. Aufgrund der Nichtabhilfe vom 30. März 2023 beginne die 15-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB erst am 31. März 2023, so dass der Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Berücksichtigung der Bg bei der Angebotswertung ungeachtet der von dieser vorgenommenen Änderung der Vergabeunterlagen und eines unangemessen niedrigen Preises nicht präkludiert sei. Auch habe die Ag das Vergabeverfahren insgesamt und nicht nur teilweise zurückversetzt, so dass insoweit eine Zäsur eingetreten sei und neue Rügefristen liefen.

– Die Vorabinformation vom 30. März 2023 genüge nicht den Vorgaben des § 134 GWB. Sie benenne nicht den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Stillhaltefrist sei auch durch die Osterfeiertage unzumutbar verkürzt. Auch die Umrechnung des Angebotspreises in Wertungspunkte sei transparenzwidrig und hindere die Wirksamkeit der Mitteilung. Letztlich dürfte die Ordnungsgemäßheit der Vorabinformation vom 30. März 2023 aber wohl keine Rolle mehr spielen, da die ASt rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag eingereicht habe.

– Die Wertung des Angebotes der Bg verstoße gegen § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Aufgrund des Preisabstandes von über 20 %-Punkten zwischen den Angeboten von ASt und Bg sei das Angebot der Bg aufklärungsbedürftig, ohne dass die Ag eine ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführt habe. Das Angebot der Bg sei in Ermangelung von Anhaltspunkten, wie dieser Preisabstand zulässigerweise zustande gekommen sei, auszuschließen.

– Das Angebot der Bg sei zwingend auszuschließen, weil diese im Bieterangabenverzeichnis angegeben habe, in den Positionen 9.3.60 und 9.3.70 eine Brücke […] Bridging […] 100 oder gleichwertig zu liefern. Damit bleibe offen, ob das Leitprodukt oder das Alternativprodukt geliefert würde. Das Angebot sei mithin nicht wertbar. Da die Bg zwei alternativ zueinanderstehende Leistungen versprochen habe, könne die Ag auch nicht auf die vertragsgerechte Erfüllung der Leistung vertrauen, da sie eben nicht wisse, welche Leistung sie erhalte.

Die ASt beantragt über ihre Verfahrensbevollmächtigten,

1. die Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens gem. §§ 160 ff. GWB;

2. der Ag zu untersagen, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren […] auf das Angebot der Bg zu erteilen und

der Ag aufzugeben, die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen und das Vergabeverfahren fortzuführen;

3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt für erforderlich zu erklären und

4. der Ag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gleichzeitig beantragt die Ast gem. § 165 GWB Akteneinsicht.

b) Mit Schriftsatz vom 18. April 2023 beantragt die Ag, die Anträge der ASt bereits als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

– Der Nachprüfungsantrag sei schon unzulässig. Bereits mit Schreiben vom 7. März 2023 habe die ASt gerügt, dass solche Angebote, die im Hauptangebot gebrauchte Behelfsbrücken enthielten, hätten ausgeschlossen werden müssen, ohne dass die Ag die begehrte Rückversetzung des Vergabeverfahrens durchgeführt habe. Ein Nachprüfungsverfahren sei jedoch nicht innerhalb der 15-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB eingeleitet worden.

Die ASt habe das Informationsschreiben vom 20. März 2023, welches wie auch das weitere Informationsschreiben vom 30. März 2023 schon die Umrechnung des Preises in Wertungsunkte enthalten habe, diesbezüglich nicht gerügt.

Die ASt sei auch präkludiert, soweit sie den Aspekt der Angemessenheit des Preises der Bg angreife. Die Preisdifferenz sei seit Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses bekannt gewesen, mit Informationsschreiben vom 20. März 2023 sei auch die Absicht der Ag bekannt, auf dieses Angebot den Zuschlag zu erteilen. Gerügt worden sei der angeblich unangemessen niedrige Preis der Bg jedoch erstmalig am 4. April 2023.

Durch die Rückversetzung des Vergabeverfahrens sei hier keine Zäsur entstanden mit der Wirkung, dass die ASt damals rügelos hingenommene angebliche Vergaberechtsverstöße nunmehr erneut rügen könne. Der angebliche Vergaberechtsverstoß hätte vor wie nach der Rückversetzung unverändert bestanden. Insbesondere habe die Ag das Vergabeverfahren nur teilweise zurückversetzt, um die Frage der Neuwertigkeit der angebotenen Behelfsbrücken zu prüfen, nicht jedoch insgesamt, was für die ASt auch habe klar sein müssen.

– Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls auch unbegründet.

Die Mitteilung gem. § 134 GWB vom 30. März 2023 sei vollständig und inhaltlich korrekt. Der vorgesehene früheste Zuschlagstermin sei bei Verwendung der vorgegebenen Software lesbar und auch zeitlich angemessen.

Die Angemessenheit des Angebotspreises der Bg sei von der Ag geprüft und nach Aufklärung unter Einsichtnahme in die Urkalkulation positiv festgestellt worden. Das Angebot der Bg liege bereits oberhalb der Kostenschätzung der Ag.

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Bg gebrauchte oder ungebrauchte Hilfsbrücken angeboten habe, habe die Ag umfassende Aufklärung betrieben und festgestellt, dass auch die Bg ungebrauchte Hilfsbrücken angeboten habe und ein Angebotsausschluss insoweit nicht in Betracht komme. Die Ag dürfe dem Leistungsversprechen der Bg vertrauen.

c) Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19. April 2023 beantragt die Bg,

1. den Nachprüfungsantrag der ASt zurückzuweisen;

2. die Hinzuziehung des Unterzeichners für notwendig zu erklären;

3. der ASt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten der Bg aufzuerlegen.

Hinsichtlich eines von der ASt in ihrer Stellungnahme in Bezug genommenen Teils der Vergabeakte beantragt die Bg im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens

Akteneinsicht.

– Hinsichtlich des Vorabinformationsschreibens nach § 134 GWB könnten mögliche Fehler offenbleiben, da es der ASt gelungen sei, einen Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung einzureichen und eine eigenständige Rechtsverletzung des Bieters durch das Vorabinformationsschreiben nicht begründet werden könne. Da der Preis vorliegend das einzige Zuschlagskriterium sei, ergebe sich durch die Anwendung der nicht bekanntgemachten Umrechnungsformel hinsichtlich der Wertung keine Gefahr einer Manipulation.

– Im Leistungsverzeichnis sei hinsichtlich der Behelfsbrücken der Typ […] 100 der […] Bridging GmbH „oder gleichwertig“ ausgeschrieben. Ein solches Fabrikat habe die Bg angeboten. Auch habe die Bg im Rahmen der Angebotsaufklärung mit Schreiben vom 28. März 2023 unzweideutig mitgeteilt, sie werde im Auftragsfall das Produkt […] 100 ausführen. Diesem Leistungsversprechen der Bg dürfe die Ag vertrauen. Sollte dieser Brückentyp nicht mehr ungebraucht vorrätig sein, könnte der Hersteller diesen auch neu bauen, was angesichts der vorgesehenen Einbauzeit auch unter Berücksichtigung der benötigten Vorlaufzeit möglich wäre. Eine Änderung des Angebots der Bg liege nicht vor.

– Soweit die ASt der Bg die Abgabe eines Unterkostenangebotes vorwerfe, sei der Antrag bereits unzulässig mangels Einhaltung der Rügefrist. Auch sei – da nur zwei Bieter Angebote eingereicht hätten – zu fragen, ob nicht vielmehr das Angebot der ASt unangemessen hoch sei. Ungeachtet dessen habe die Ag das Angebot der Bg entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung hinreichend aufgeklärt. Es sei zu beachten, dass sich die insgesamt niedrigeren Preise, die die Bg habe anbieten können, dadurch erklärten, dass die Bg bereits bei den vier vorangehenden Losen des gleichen Bauvorhabens tätig sei und aufgrund dessen erhebliche Synergieeffekte, insbesondere im Hinblick auf die Baustelleneinrichtung, erzielen könne. Im Übrigen bestünden selbst bei Vorliegen eines Unterkostenangebotes keine Zweifel, dass die Bg den Auftrag ordnungsgemäß erfüllen werde.

3. ASt und Bg ist Akteneinsicht gewährt worden. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend erörtert. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023 haben, jeweils nicht nachgelassen, die Bg mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023, Ag und ASt jeweils mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 Stellung genommen. Diese nicht nachgelassenen Schriftsätze beziehen sich im Wesentlichen auf Inhalte der mündlichen Verhandlung und führen im Übrigen auch nicht zu einer abweichenden Bewertung des streitigen Sachverhaltes durch die Kammer, so dass diese Schriftsätze trotz der Verspätung zugelassen werden. Auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Vergabeakte der Ag, soweit sie der Kammer vorlag, sowie die Verfahrensakte wird Bezug genommen. Die Entscheidungsfrist wurde durch Verfügung der Vorsitzenden bis zum 22. Mai 2023 verlängert.

II.
Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig und im Ergebnis auch begründet.

1. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig.

a) Er richtet sich gegen die Vergabeentscheidung eines dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Auftraggebers und betrifft eine Vergabe oberhalb des Schwellenwertes gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

b) Die ASt ist grundsätzlich auch antragsbefugt i.S.d. § 160 Abs. 2 GWB. Sie hat durch Abgabe ihres Angebotes, die Rügen und auch durch die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ihr Interesse am Erhalt des Auftrages belegt. Durch die Entscheidung der Ag, der Bg den Zuschlag zu erteilen, droht der ASt auch ein Schaden.

Nicht antragsbefugt ist sie allerdings, soweit sie Mängel des Vorabinformationsschreibens vom 30. März 2023 geltend macht. Hinsichtlich des nach Ansicht der ASt nicht vollständig lesbar angegebenen frühesten Zuschlagtermins oder der Berechnung der angemessenen Stillhaltefrist unter Berücksichtigung der Osterfeiertage wie auch des Umstandes, dass die Ag die angebotenen Preise nach einer nicht vorab bekanntgegebenen Formel in Wertungspunkte umgerechnet hat, ist anzumerken, dass die ASt jedenfalls in der Lage war, rechtzeitig vor Zuschlag einen Nachprüfungsantrag zu stellen und die Zuschlagserteilung so zu verhindern (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2019 – 15 Verg 10/19 -). Ein Nachteil i.S. einer verminderten Zuschlagschance der ASt ist damit in Folge der behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht zu erkennen. Konsequenz einer i.S.d. § 134 GWB fehlerhaften Vorabinformation wäre gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Unwirksamkeit der Auftragsvergabe. Durch Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 169 Abs. 1 GWB das Zuschlagsverbot ausgelöst worden, so dass sich eventuelle Fehler des Informationsschreibens nicht auswirken können.

c) Die ASt hat hinsichtlich des Rügepunktes „Anbieten von gebrauchten statt neuer Behelfsbrücken durch die Bg“ auch ihrer Rügeobliegenheit gem. § 160 Abs. 3 GWB genügt. Auf die Mitteilung der Ag vom 6. März 2023 hin, dass auch gebrauchte Brücken angeboten werden könnten, rügte die ASt dies mit Schreiben vom 7. März 2023. Nachdem die Ag ursprünglich mit Schreiben vom 14. März 2023 diese Rüge zurückgewiesen hatte, teilte sie mit Schreiben vom 24. März 2023, und damit innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB, die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Zustand der Angebotswertung mit. Diese Rückversetzung erfolgte ausweislich des Schreibens der Ag vom 27. März 2023, wie auch ausweislich der Vergabeakte, mit Blick auf den erneuten Hinweis der ASt, dass das Brückenmodell […] 100 nicht neu lieferbar sei. Damit ist die Ag erneut in die Prüfung der von der ASt geltend gemachten Frage eingestiegen, ob die Bg neuwertige Behelfsbrücken liefere und hat durch die Aufhebung der ersten § 134er-Mitteilung und die Rückversetzung des Vergabeverfahrens letztlich der Rüge der ASt doch abgeholfen.

Nach erneuter Mitteilung gem. § 134 GWB vom 30. März 2023 rügte die ASt die beabsichtigte Bezuschlagung der Bg mit Schreiben vom 4. April 2023. Die 10-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist damit eingehalten, das Nachprüfungsverfahren zulässigerweise eingeleitet.

Soweit die ASt ihren Nachprüfungsantrag inzwischen auch darauf stützt, dass die ASt in ihrem Angebot/im Bieterangabenverzeichnis in den Positionen 9.3.60 und 9.3.70 jeweils das Leitfabrikat aus dem Leistungsverzeichnis ergänzt um den Zusatz „o. glw.“ aufgeführt hat, hat sie hiervon erst durch die Akteneinsicht im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis erlangt. Eine vorherige Rüge war damit nicht möglich und auch nicht geboten.

Ob die ASt den Aspekt des angeblichen Unterkostenangebotes der Bg rechtzeitig gerügt hat, kann letztlich offenbleiben. Zum einen hat die Ag das Angebot der Bg aufgeklärt und ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass das günstigere Angebot der Bg im Verhältnis zu dem der ASt durch sachbezogene Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist. Zum anderen kommt es auf einen Erfolg der ASt in diesem Rügepunkt jedoch auch nicht mehr an, da sie, wie noch im Rahmen der Begründetheit darzustellen ist, jedenfalls mit dem Rügepunkt der Unbestimmtheit des Angebotes der Bg durchdringt.

2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Ag darf den Zuschlag nicht auf das Angebot der Bg erteilen. Das Angebot der Bg ist, aufgrund des Zusatzes „o. glw.“ im Bieterangabenverzeichnis, unbestimmt und kommt daher nicht für einen Zuschlag in Betracht (a). Auch die erfolgten Aufklärungen des Angebotes konnten ungeachtet der Unzulässigkeit der Aufklärung die erforderliche Bestimmtheit nicht herstellen (b). Das Angebot ist entsprechend § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 16 EU Nr. 2 VOB/A auszuschließen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Ag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wieder in die Wertung der Angebote einzutreten.

a) § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A bestimmt in S. 3, dass Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein müssen. Dieser Regelung ist im Sinne eines Erst-rechtSchlusses der allgemeinere Grundsatz zu entnehmen, dass Angebote bereits von Beginn an – ohne dass es auf das Vorliegen einer nachträglichen Änderung ankäme – zweifelsfrei sein müssen. Ein Grund für eine insoweit verschärfte Anforderung erst im Nachgang einer Änderung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2021 – Verg 47/20 zu § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV). Nur auf der Basis eines bestimmten Inhaltes kann das Angebot auch durch die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers angenommen werden und die vertraglichen Beziehungen zwischen Bieter und Auftraggeber definieren. Unklare Angebote hingegen ermöglichen letztlich keinen Vergleich der Angebote und damit keine gleiche Behandlung der Bieter (i.S.d. § 97 Abs. 2 GWB) untereinander, eröffnen die Möglichkeit der Manipulation und bieten dem Auftraggeber keine Gewissheit, welche Leistung er vom Bieter beanspruchen kann.

Für den vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass es der Ag auf die Nennung der angebotenen Modelle der Behelfsbrücken erklärtermaßen ankam. Im Leistungsverzeichnis war sowohl bei Position 9.3.60 wie auch bei Position 9.3.70 ein Verweis auf das Bieterangabenverzeichnis eingefügt. Im Bieterangabenverzeichnis waren dann auch u.a. diese beiden Positionen voreingetragen und verlangten von den Bietern, hier ihre Angebote zu konkretisieren. Die Ag wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, an der Benennung des angebotenen Brückenmodells auch besonderes Interesse gehabt zu haben, um die Kompatibilität mit bereits vorhandenen Brückenelementen, an welche die hier nachgefragten Brücken angedockt werden müssen, prüfen zu können. Dieses besondere Interesse der Ag an einer Benennung der angebotenen Brückenmodelle ergab sich auch für die Bieter erkennbar unmittelbar aus den Vergabeunterlagen. Neben dem Hinweis im Leistungsverzeichnis auf das Bieterangabenverzeichnis und die Möglichkeit, dort das ausgewählte Produkt zu benennen, verwendete die Ag im Formular des Angebotsschreibens unter Ziffer 8 auch die allgemeine, nicht nur auf die Brücken bezogene Vorgabe, dass in dem Fall, dass die Vergabeunterlagen ein Leitfabrikat benennen, aber auch gleichwertige Produkte zulassen, der Bieter jedoch keine Angabe zum von ihm angebotenen Produkt macht, das Leitfabrikat als angeboten gilt. Mittels dieser Regelung sollten unbestimmte Angebote gerade verhindert werden.

Durch ihre Angaben im Bieterangabenverzeichnis zu den Positionen 9.3.60 sowie 9.3.70 hat die Bg ausdrücklich offen gelassen, welche Behelfsbrücken sie anbietet. Im Zuschlagsfall könnte die Bg entweder das Leitfabrikat gem. Leistungsverzeichnis verwenden, oder ein bislang nicht namentlich genanntes anderes Produkt, welches aus Sicht der Bg gleichwertig zum Leitfabrikat sein soll. Denn die Bg hat das Leitfabrikat oder ein gleichwertiges Fabrikat („o. glw.“) eingetragen. Entgegen dem Vorbringen der Bg in der mündlichen Verhandlung wie auch in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2023 kann die Regelung unter Ziffer 8 des Angebotsschreibens vorliegend nicht die gebotene Eindeutigkeit herstellen. Dort ist ausdrücklich beschrieben, dass die Konkretisierung auf das Leitfabrikat nur dann erfolgt, wenn „keine Produktangaben […] eingetragen“ wurden. Es macht damit einen Unterschied, ob ein Bieter gar keine Produktangaben einträgt, indem er das Feld offenlässt, oder aber mehrere Angaben macht, die in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Die Ansicht der Bg, dass in beiden Fällen das Produkt nicht konkretisiert werde, trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Auch entspricht die von der Bg im Bieterangabenverzeichnis eingetragene Formulierung letztlich dem Leistungsverzeichnis. Jedoch beruht die Unklarheit im vorliegenden Fall nicht darauf, dass die Bg keine eigene Entscheidung zum angebotenen Brückenmodell eingetragen hatte, was es dann ggf. als angemessen erscheinen ließe, den Vorschlag der Ag aus dem Leistungsverzeichnis als vereinbart anzunehmen. Hier hat die Bg vielmehr eine Entscheidung getroffen und auch eingetragen, so dass die Auslegungsregelung für den Fall fehlender Eintragungen nicht greifen kann. Die ASt hat sich entschieden, alternativ das Leitfabrikat oder ein – nicht konkret benanntes – gleichwertiges Produkt anzubieten. Es stellt zwar im Sinne einer Produkt- und Wettbewerbsoffenheit eine Vorgabe des Vergaberechts an den öffentlichen Auftraggeber dar, dass dieser bei Benennung eines Leitfabrikats grundsätzlich den Zusatz „oder gleichwertig“ verwenden muss, § 7 EU Abs. 2 VOB/A. Mit diesem Gleichwertigkeitszusatz wird den Bietern die Möglichkeit eröffnet, andere Produkte als das Leitfabrikat anzubieten. Welches Fabrikat das Angebot umfasst, muss dann jedoch jedenfalls bei den hier vorliegenden Rahmenbedingungen (Erfordernis der Benennung des konkret angebotenen Fabrikats im Bieterangabenverzeichnis) konkret durch den Bieter bestimmt werden; daran ändert der Gleichwertigkeitszusatz im Leistungsverzeichnis nichts. Eine Gleichbehandlung der Bieter durch einen Vergleich der Angebote ist ansonsten nicht möglich. Dies zeigt sich hier auch daran, dass die Ag vorliegend überhaupt nicht in der Lage wäre, die Gleichwertigkeit der unbenannten, alternativen Brücken zu prüfen. Der Ag würde damit die Möglichkeit genommen, die Kompatibilität der angeblich gleichwertigen Brücke zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese zu den vorhandenen Brückenelementen passt, an die angedockt werden muss. Sie wäre im Zweifelsfall auf die zivilrechtliche Durchsetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen einer laufenden Vertragsausführung verwiesen, welche auch zu erheblichen Verzögerungen des Bauprojektes führen könnte; im Vergabeverfahren wäre bei Offenlassung der Fabrikatsangabe nicht sichergestellt, dass das wirklich wirtschaftlichste Angebot beauftragt wird.

Durch die Verwendung des Gleichwertigkeitszusatzes hat die Ag zwar grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, weitere Hauptangebote zuzulassen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – Verg 28/14). Auch war hier die Möglichkeit der Einreichung von Nebenangeboten eröffnet. Eine Wertung als zweites Hauptangebot oder als Nebenangebot scheidet hier aber ungeachtet der Tatsache, dass keine Deklarierung als Nebenangebot erfolgte (§ 13 EU Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 EU Ziff. 7 VOB/A), aus den dargelegten Gründen ebenfalls aus; auch Neben- oder zweite Hauptangebote müssen inhaltlich bestimmt sein, ansonsten sind sie nicht zuschlagsfähig (vgl. für Hauptangebote § 13 EU Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 16 Ziff. 8 VOB/A).

Dass die Bg statt, wie von der Ag ausgeschrieben, einem Produkt gleichzeitig Alternativprodukte angeboten hat, dürfte sich auch als Änderung der Vergabeunterlagen i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 S. 2 VOB/A darstellen und ebenfalls einen Ausschlussgrund gem. § 16 EU Nr. 2 VOB/A verwirklichen, worauf es jedoch nicht mehr entscheidend ankommt.

b) Das Angebot der Bg erhält auch nicht durch die Aufklärungsmaßnahmen der Ag die erforderliche Bestimmtheit.

Die Aufklärung war schon nicht zulässig. Vorliegend ist die Grenze zur Angebotsänderung überschritten. § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A legt fest, dass die Aufklärung u.a. im offenen Verfahren auch hinsichtlich des Angebotes selbst zulässig ist, schränkt aber in Abs. 3 ausdrücklich ein, dass Änderungen der Angebote nicht erfolgen dürfen.

Die Eintragung im Bieterangabenverzeichnis „‚Leitfabrikat‘ oder gleichwertig“ ist nicht eindeutig. Sie ist jedoch auch nicht widersprüchlich dergestalt, dass etwa an einer Stelle des Angebotes Produkt A benannt wurde, an anderer Stelle jedoch Produkt B. Vielmehr enthält das Angebot ausdrücklich ein wahlweises Angebot durch Einfügen des Wortes „oder“, wobei das gleichwertige Fabrikat gerade nicht konkretisiert wird. Die Bg möchte nur eines von mehreren möglichen Produkten anbieten, ohne dass erkennbar wird, welches gemeint sein soll. Ein Widerspruch würde voraussetzen, dass (mindestens) zwei für sich genommen klare Aussagen vorhanden sind, die einander entgegenlaufen. Dies ist hier nicht gegeben.

Die Bg hat sich vielmehr nicht und an keiner Stelle ihres Angebotes festgelegt. Dies stellt eine bewusste Entscheidung der Bg dar. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass die Bg die fragliche Formulierung „o. glw.“ bzw. „o. vgl.“ auch in mehreren anderen, nicht nur auf Brücken bezogenen Positionen des Bieterangabenverzeichnisses verwendet hat. Ein die Aufklärung ermöglichender Eintragungsfehler (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2018 – Verg 17/17, zu § 15 Abs. 5 VgV) liegt damit nicht vor.

Verdeutlicht wird die fehlende Aufklärungsfähigkeit der Eintragung der Bg auch durch den Umstand, dass die Bg die Unbestimmtheit ihrer Eintragung nicht durch die schlichte Aussage, welche der vermeintlich widersprüchlichen Angaben im Angebot gelten solle, klarstellen könnte. Eine denkbare Antwort auf die Frage, ob das Leitfabrikat oder ein gleichwertiges Produkt angeboten werden sollte, wäre, dass ein gleichwertiges Produkt zum Leitfabrikat angeboten werden sollte. Diese Angabe ist jedoch ihrerseits unbestimmt und wäre offensichtlich nicht geeignet, die von der Ag durch das Bieterangabenverzeichnis gewünschte Klarheit zu schaffen. Die Bg müsste also, wenn sie diese Alternative als die gewollte angeben würde, ergänzend zu dem eingereichten Angebot noch ein konkretes Produkt benennen. Damit wäre jedoch die Grenze zur unzulässigen Angebotsänderung überschritten.

Selbst bei Unterstellung der Zulässigkeit der von der Ag durchgeführten Aufklärungen hinsichtlich der angebotenen Hilfsbrücken und bei Abstellen auf die Ergebnisse der Aufklärung wäre jedoch ausweislich der Antworten der Bg im Rahmen der Aufklärung im Ergebnis das Angebot der Bg immer noch unbestimmt. Dabei kommt es, anders als von der Ag in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 8. Mai 2023 vorgebracht, nicht darauf an, ob ggf. nach dem Ergebnis der ersten Aufklärung ein eindeutiges Angebot vorlag. Die Ag protokollierte insoweit zum erfolgten Aufklärungsgespräch, dass alle durch die Vergabeunterlagen vorgeschlagenen und keine gleichwertigen Artikel einkalkuliert worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte die Ag, dass das Wort „einkalkuliert“ eine eigene Formulierung gewesen sei und im Sinne von „angeboten“ gemeint sei. Auch wenn insoweit aus Sicht der Ag nach der ersten Aufklärung von einem eindeutigen Angebot der Bg auszugehen war, war sich die Ag hinsichtlich der Eindeutigkeit oder jedenfalls Verlässlichkeit dieser Angabe augenscheinlich nicht so sicher, dass keinerlei Zweifel weckbar gewesen wäre, andernfalls hätte es der zweiten Aufklärung auf die erneuerte Rüge der ASt hin nicht bedurft. Im Rahmen dieser zweiten Aufklärung teilte die Bg mit Schreiben vom 28. März 2023 mit, dass Straßenhilfsbrücken der Firma […] Bridging […] 100 ungebraucht geliefert würden. Gleichzeitig behielt sie sich jedoch die Lieferung anderer, nicht konkret benannter Modelle vor, sollte aufgrund geänderter Verfügbarkeit die Lieferung des Leitfabrikates nicht möglich sein. Dieser Zusatz führt zur bereits skizzierten Unbestimmtheit des Angebotes und wird durch die Aufklärung nicht ausgeräumt. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Bieters, die Verfügbarkeit der angebotenen, von Dritten bezogenen Produkte durch Einholen verbindlicher Zusagen sicherzustellen. Eine „geänderte Verfügbarkeit“ kann so und darf auch im Allgemeinen nicht vorkommen. Der Bieter haftet für die Erfüllung seines Leistungsversprechens. Indem die Bg sich mangels näherer Konkretisierung der geänderten Verfügbarkeit (geänderter Liefertermin, gar keine Lieferbarkeit mehr, Verfügbarkeit nur zu erhöhtem Preis, etc.) letztlich weitgehend die Möglichkeit offengehalten hat, den Brückentyp nachträglich nach eigenem Ermessen abzuändern, hat sie sich, anders als von der Ag gefordert, nicht auf ein bestimmtes Produkt festgelegt. Als Ergebnis der letzten Aufklärung steht daher fest, dass der angebotene Brückentyp nicht verbindlich festgelegt wurde. Diese letzte/aktuellste Erkenntnis hat die Ag ihrer Wertung zugrunde zu legen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ggf. im Vorfeld Klarheit über den angebotenen Brückentyp bestanden habe. Auch bei Unterstellung der Zulässigkeit der Aufklärung hätte diese damit im Ergebnis jedenfalls nicht die erforderliche Klarheit des Angebotsinhaltes herbeigeführt. Auch das aufgeklärte Angebot wäre also wegen inhaltlicher Unbestimmtheit gem. § 16 EU Nr. 2 VOB/A auszuschließen.

c) Im Rahmen der Neuwertung der verbliebenen Angebote hat die Ag u.a. die Prüfung der Angemessenheit der Preise wie auch der Vollständigkeit und Bestimmtheit der Angebote durchzuführen. Sollten sich im Angebot der ASt ebenfalls Defizite ergeben, wie seitens der Ag in der mündlichen Verhandlung angedeutet, im Nachprüfungsverfahren jedoch nicht konkretisiert wurde, so hat die Ag dies zu berücksichtigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 VwVfG.

Die Kosten sind der Ag und der Bg als Gesamtschuldner aufzuerlegen, da sie im Verfahren unterliegen. Insoweit entspricht es auch der Billigkeit, ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der ASt notwendigen Aufwendungen zu je gleichen Teilen aufzuerlegen. Dabei ist vorliegend nicht ausschlaggebend, dass die ASt nicht mit sämtlichen ihrer Angriffe durchdringt.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat sie ihr Ziel, die Zuschlagserteilung an die Bg zu verhindern, uneingeschränkt erreicht; der vorgetragene Verstoß gegen § 134 GWB, bei dem der ASt die Antragsbefugnis abzusprechen ist, rechtfertigt kein Teilunterliegen, da es sich hierbei um eine inhaltlich überholte Marginalie ohne Entscheidungsrelevanz handelt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt war notwendig. Diese Entscheidung ist nicht nach schematischen Erwägungen, sondern unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles zu treffen. Dabei ist danach zu fragen, ob der Beteiligte auch selbst in der Lage gewesen wäre, den relevanten Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2020 –Verg 38/18). Insoweit ist zwar einerseits darauf hinzuweisen, dass im Konzernverbund, dem die ASt angehört, auch ein Konzernrechtsberatungsunternehmen eingebunden ist, welches u.a. auch mit Rechtsanwälten ausgestattet ist und im vorliegenden Fall auch die ersten Rügen erhoben hat. Der Vergabekammer ist aus eigener Anschauung bekannt, dass dieses Unternehmen grundsätzlich auch bereits die Vertretung in Nachprüfungsverfahren übernommen hat. Bei der erforderlichen Abwägung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Bieterunternehmen das Vergaberecht grundsätzlich nicht vertieft beherrschen müssen und insbesondere auch die prozessualen Bezüge eines Nachprüfungsverfahrens Herausforderungen bedeuten können. Vorliegend ergaben sich Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung u.a. auch durch die erfolgte Rückversetzung des Verfahrens mit den eventuellen Konsequenzen für die Rügeobliegenheit wie auch daraus, dass sich das Nachprüfungsverfahren auf vermutete Angebotsmängel eines anderen Bieterunternehmens bezog, so dass die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens auf – wenn auch fundierten – Vermutungen basierte und ggf. Anpassungen des Vorbringens auf Basis der Erkenntnisse aus der Akteneinsicht erforderlich werden würden. Dies ist letztlich auch so eingetreten. Die Entscheidung der ASt, spezialisierte rechtsanwaltliche Beratung zu suchen, ist damit nachvollziehbar. Die Entscheidung fiel auch vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu einem Zeitpunkt, in dem die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsverfahrens offen waren und die ASt auch das Risiko einging, die Aufwendungen selbst tragen zu müssen. Damit ist die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die ASt in der hier vorliegenden Konstellation trotz Vorhandenseins einer Konzernrechtsabteilung noch als notwendig anzuerkennen.

IV.

(…)

 


Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (2)

 

In und im Zusammenhang mit dem genau bezeichneten Bereich erbringt AP durch einen oder mehrere Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“).

Wir halten selbstverständlich ein die Nachhaltigkeitsstandards (NHS) des Auftraggeber-Kunden (AG):

AP verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«.

Wir schlagen im Zweifel folgende NACHHALTIGKEITSSTANDARDS (NHS) FÜR LIEFERANTEN DER … (AG) vor:

1. Allgemeines

1.1 Diese NHS formulieren die Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der … (AG), die sie bei ihren geschäftlichen Transaktionen mit AG (Leistungsanbahnung bis Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitenden, Lieferanten und anderen Interessengruppen einzuhalten haben.

1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Institutionen mit Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und anderen Geschäftspartnern, die an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für AG beteiligt sind.

1.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die in dem NHS festgelegten menschrechtsbezogenen, umweltbezogenen und sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten, einschließlich der Regelungen in Ziff. 5, entlang seiner Lieferkette angemessen adressiert werden. Er verpflichtet seine Zulieferer dabei durch geeignete vertragliche Regelungen zur Einhaltung des NHS und zur vertraglichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. Der Lieferant händigt dem Zulieferer spätestens bei Vertragsschluss eine Kopie des NHS aus.

2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen

2.1 Der Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit AG tätig ist, hat die nationalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Gesetze und Verordnungen der relevanten Länder widersprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor untergesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden Rechts auf gleicher Stufe resultiert kein Vertragsbruch aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant verpflichtet sich, durch sorgfältige Auswahl seiner unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumutbarer Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit AG keine Rechtsverstöße begangen werden.

2.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung folgender Gesetze und Verordnungen:

(1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie zur Verhinderung von Beschleunigungszahlungen im Ausland und Zuwendungen an Interessengruppen getroffen werden.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den ILO-Kernarbeitsnormen (www.ilo.org) festgelegten Mindeststandards einzuhalten.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten.

3. Menschen- und Arbeitsrechte

3.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte, wie sie im Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschenrechtscharta, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011 und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 („LkSG“) und den in der Anlage zum LkSG erwähnten Übereinkommen festgelegt sind.

3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten menschenrechtsbezogenen Vorgaben einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

(1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf.

(2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhandel , Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche Arbeiten)

(3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft, Menschenhandel.

(4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

(5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen.

(6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft).

(7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.

(8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes.

(9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs.

(10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

(11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte z. B. Leib oder Leben verletzt werden.

(12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren:

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

(2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Menschenrechte verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu gewährleisten.

(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden.

(4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6).

4. Umwelt- und Klimaschutz

4.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards und zur Minimierung eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden umweltbezogenen Risikos, wie sie im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind.

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Verbote und Gebote einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

(1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten

(2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum.

(3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens.

(4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe.

(5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen.

(6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

(7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind.

(8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

4.3 Der Lieferant verpflichtet sich die umweltbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren:

(1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

(2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um den Schutz der Umwelt systematisch zu gewährleisten.

(3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu minimieren oder zu vermeiden.

(4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6).

5. Transparenz und Kontrolle

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unternehmen etablierten Prozesse, Systeme, Regelungen und Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten auskunftsfähig zu sein und, auf Verlangen der AG, Auskunft darüber zu erteilen.

5.2 AG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Prozesse zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards, sowie die fristgemäße Umsetzung eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmenplans zu kontrollieren, auditieren oder durch einen von AG beauftragten Dritten kontrollieren oder auditieren zu lassen.

5.3 Der Lieferant verpflichtet sich die Nichteinhaltung dieser NHS an AG zu melden, indem er das Hinweisgebersystem der AG nutzt.

5.4 Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden zu dem Hinweisgebersystem der AG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Zugang zu dem Hinweisgebersystem der AG versperren oder erschweren.

5.5 Der Lieferant verpflichtet sich seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen von AG über die Möglichkeit zu informieren vermutete Verstöße (anonym und vertraulich) zu melden, indem sie das Hinweisgebersystem der AG nutzen.

6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher

6.1 Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von AG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm, zur Erlangung der Selbstreinigung, teilzunehmen.

(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes

(2) Der Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

6.2 Der Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbeziehung sofern

(1) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,

(2) die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,

(3) der AG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens der AG nicht aussichtsreich erscheint.

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Mehr ausgezeichnete Projektmanagement-Kompetenz (1)

 

Wir werden tätig auf der Grundlage des folgenden Projektmanagement-Vertrages (Entwurf) – selbstverständlich unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards (NHS) des Auftraggeber-Kunden:

In und im Zusammenhang mit dem genau bezeichneten Bereich erbringt AP durch einen oder mehrere Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“)

Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere die in einer Leistungsbeschreibung nicht abschließend aufgeführten Leistungen. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der zeitliche Umfang der Beratungsleistungen eine maximale Stundenanzahl Stunden pro Monat betragen soll. AP erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand von Technologie und Forschung. Besondere Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers werden von AP selbstverständlich berücksichtigt. AP bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen selbstverständlich mit Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Beraters/der Berater in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sein sollte, steht der Berater/stehen die Berater hierfür selbstverständlich nach vorheriger Terminabsprache auch kurzfristig zur Verfügung. AP wird als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

AP verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«

AP ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen von AP gegen den NHS ist der Auftraggeber berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird.


Beratervertrag

Zwischen … – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt – und AxProjects – im Folgenden „Berater“ genannt –

Präambel


Der Auftraggeber beabsichtigt die Steuerung zum Projektmanagement im Projekt …


Der Berater verfügt über relevante Kenntnisse, Erfahrungen und Referenzen. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien einen Beratervertrag gemäß den folgenden Bedingungen:


§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Beratervertrags ist die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers durch den Berater im Bereich des Projektmanagements im Projekt …


§ 2 Leistungen des Beraters

(1) In und im Zusammenhang mit dem in § 1 bezeichneten Bereich erbringt der Berater in Abstimmung mit dem Auftraggeber beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere die in Anlage 1 (LV) nicht abschließend aufgeführten Leistungen. (2) Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der zeitliche Umfang der Beratungsleistungen maximal [Stundenanzahl] Stunden pro Monat betragen soll. (3) Der Berater erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand von Technologie und Forschung. Besondere Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers hat der Berater gegebenenfalls zu berücksichtigen. (4) Der Berater bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen mit Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Beraters in den Räumen des Auftraggebers erforderlich sein sollte, steht der Berater hierfür nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung. (5) Der Berater wird als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.


§ 3 Befugnisse des Beraters

(1) Der Berater ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (2) Der Berater ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Dritte zu beauftragen, ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen. Sofern der Berater Dritte zu seiner Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu ihm.


§ 4 Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Der Berater erhält für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von EUR [Stundensatz] pro Stunde. (2) Soweit der Berater umsatzsteuerpflichtig ist, ist das Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Berater nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat er dem Auftraggeber die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer unverzüglich zu erstatten. Der Berater führt anfallende Steuern selbst an die zuständigen Behörden ab. (3) Mit dem Honorar sind sämtliche Vergütungsansprüche des Beraters im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Dienstleistung und der Einräumung der Rechte gem. § 6 dieses Vertrags, abgegolten. (4) Reise- und Unterbringungskosten des Beraters werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Der Ersatz anderer Aufwendungen ist ausgeschlossen. (5) Das angefallene Honorar und nach Abs. 4 zu ersetzende Aufwendungen stellt der Berater dem Auftraggeber am Ende eines jeden Monats in Rechnung. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten und deren jeweiligen zeitlichen Umfang. Bei der Abrechnung von zu ersetzenden Aufwendungen sind die entsprechenden Belege beizufügen. (6) Der Auftraggeber überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung gem. Abs. 5 auf das in der Rechnung angegebene Konto des Beraters.


§ 5 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. (2) Während der Vertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. (3) Der Berater hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Materialien nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben; selbst angefertigte Kopien sind zu übergeben oder zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Soweit solche Unterlagen oder Materialien in Form von elektronischen Daten überlassen wurden, sind sie vollständig zu löschen. Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe und/oder Löschung sind solche Unterlagen, Materialien und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch längstens bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Berater hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und/oder Löschung schriftlich zu bestätigen.


§ 6 Rechteeinräumung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche durch die Tätigkeit des Beraters im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Unterlagen, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Berichte, Aufstellungen etc. („Arbeitsergebnisse“) zu verwenden und hierüber frei zu verfügen. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe von Arbeitsergebnissen verlangen. (2) Soweit die Arbeitsergebnisse durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, räumt der Berater dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Berater dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein. (3) Die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Arbeitsergebnisses des Beraters in geänderter Form unter namentlicher Nennung des Beraters durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Beraters. Dasselbe gilt, soweit der geänderte Text Bezug auf ein Arbeitsergebnis des Beraters nimmt und dadurch die Aussagen des geänderten Textes dem Berater zugeordnet werden können. Der Berater darf die Zustimmung in beiden Fällen nicht unbillig verweigern. (4) Sofern eine auf dem Beratungsgegenstand und auf erfindungswesentlichen Informationen des Auftraggebers basierende Entwicklung des Beraters eine schutzrechtsfähige Erfindung darstellt, ist dieser verpflichtet, die schutzrechtsfähige Erfindung bzw. angemeldete oder erteilte Schutzrechte zu angemessenen Bedingungen auf Verlangen des Auftraggebers an diesen zu übertragen.


§ 7 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, die als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund der Umstände als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse des Beraters. (2) Der Berater verpflichtet sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. (3) Der Berater wird vertrauliche Informationen sorgfältig und sicher verwahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen. (4) Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) die dem Berater bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Berater den Auftraggeber vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. (5) Der Berater wird nur solchen dritten Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Unter seinen Mitarbeitern wird der Berater nur denjenigen Personen vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und solche Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.


§ 8 Publikationen

In Publikationen des Beraters im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gem. § 1 ist in angemessener Weise auf die Mitwirkung des Auftraggebers hinzuweisen. Die Publikationen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.


§ 9 Loyalitätspflicht

Der Berater verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Beratervertrags nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für eine Einrichtung oder ein Unternehmen tätig zu werden, die/das mit dem Auftraggeber in direktem Wettbewerb steht. Der Berater wird dem Auftraggeber die Aufnahme einer Tätigkeit rechtzeitig vorher anzeigen, wenn Zweifel bestehen, ob diese Tätigkeit mit der Beratertätigkeit für den Auftraggeber zu vereinbaren ist oder zu einem Interessenkonflikt führen kann.


§ 10 Nachhaltigkeitsstandards (NHS)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers«. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten des Auftraggebers ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist der Auftraggeber berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.


§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Aufhebung dieser Schriftformklausel. (2) Erfüllungsort ist …. Erfüllungsort für Zahlungen ist …. (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtlichen Bestimmungen. (4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder während seiner Durchführung unwirksam oder nichtig werden, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung von den Parteien übereinstimmend gewollt war.

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VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (10): Klimaneutrale Einrichtungen

 

Öffentliche Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kläranlagen usw sind energieintensiv.

Im Rahmen des „Green Deals“ formulierte die EU erstmals das Ziel der Klimaneutralität. Die Bundesregierung hat die Treibhausgasneutralität im Klimaschutzgesetz bis 2045 verankert und die Allianz der Wissenschaftsorganisationen möchte bis spätestens 2035 Klimaneutralität erreichen. Diese Zielstellung ist über eine tatsächliche CO2-Einsparung und nicht über sog. „Greenwashing“ zu erreichen. Für energieintensive Einrichtungen stellt diese Zielstellung eine große Herausforderung dar. Gleichzeitig gefährden die signifikant gestiegenen Energiekosten, die sich auch mittel- bis langfristig auf deutlich höherem Niveau als in der Vergangenheit bewegen werden, den wirtschaftlichen Betrieb. Anhand der Anforderungen der energieintensiven Einrichtungen sollen Konzepte und geeignete Modelle zur Konzeptentwicklung zur klimaneutralen Energieversorgung zur Deckung eines überwiegenden Teils des Strombedarfs aus eigenen bzw. der Beteiligung an erneuerbaren Quellen und Anlagen, wie z. B. Wind, Photovoltaik, Biogas, Geo-/ Solarthermie entwickelt werden. Dabei sollen explizit die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beteiligten Einrichtungen, wie Gesamtenergiebedarf, geografische Lage, Anforderung an Versorgungssicherheit und Einbindung in die örtliche öffentliche Energieversorgung, berücksichtigt werden. Die erarbeiteten technologischen Ansätze und Betreibermodelle bilden die Grundlage für die konkrete Umsetzung der erarbeiteten Konzepte an den jeweiligen Einrichtungen.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.
Wir sind erfolgreich unterwegs.
Sprechen Sie uns bei Interesse an.

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Versorgungssicherheit organisieren (2)

 

Wir beschaffen für unsere Öffentliche Auftraggeber – Kunden nach wie vor Heizöl

Beschafft wird bspw Heizöl.

1. Alle Angebotspreise sind in €/100 Ltr. ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Mit den Angebotspreisen sind auch Bevorratungsbeiträge und dergl. abgegolten.

2. Die Lieferbindung umfasst den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024.

2.1 Hauptlieferung nach Leistungsbeschreibung Als Ausführungsfrist ist der Zeitraum vom 01. Oktober bis 17. November 2023 vorgesehen. Ein evtl. während der Hauptlieferung auftretender Mehrbedarf wird vom Auftraggeber mitgeteilt. Die Tankanlagen sind vollständig, d. h. bis zur jeweils zulässigen Füllhöhe, zu befüllen.

2.2 Im Ausnahmefall – Eilbestellung – erfolgt die Haupt-/oder Nachlieferung innerhalb von 24 Stunden.

2.3 Der einzelne Liefertermin ist vor Lieferung rechtzeitig mit der jeweiligen Anlieferungsstelle abzustimmen.

2.4 Neu hinzukommende Abnahmestellen des Auftraggebers werden zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen beliefert. Mit Stilllegung, Änderung, Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus der Lieferungsmasse herausgenommen werden. Hinzukommende oder abgehende Abnahmestellen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schnellstmöglich mit.

3. Preise 3.1 Für die Hauptlieferung während des Lieferzeitraumes wird vereinbart, dass diese auf der Basis des angebotenen Lieferpreises ab- bzw. zuzüglich der sich am Tage des Ablaufs der Bindefrist für Süd-West ergebenden Preisdifferenz zwischen der OMR/FS-Notierung (mittlerer Preis) und der Notierung (mittlerer Preis) am Tag des Ablaufs der Bindefrist erfolgt. Zum Zwecke der Preisermittlung ist deshalb der mittlere Tagespreis der OMR/FS-Notierung für Süd- West zum Tag des Angebots und zur Ablauf der Bindefrist im Falle der Zuschlagserteilung nachzureichen. 3.2 Für die Nachlieferung siehe Nr. 2.2.

4. Es ist nur Heizöl EL schwefelarm gemäß der DIN 51603 – 1 und dem DIN-Spezifikationsblatt laut EVM oder gleichwertiger Art anzubieten und zu liefern. Die Gleichwertigkeit ist mit Abgabe des Angebots nachzuweisen.

5. Die Lieferfahrzeuge müssen einen geeichten, temperaturkompensierten – Basis 15°C – Messzähler (Zähluhr) mit Bondrucker besitzen. Die Bondrucker müssen vor jedem Tankvorgang einen Nulldruck auf der Bondruckkarte aufweisen, bevor mit der Betankung begonnen wird. Auf den Lieferscheinen ist jeweils die Druck-Nummer anzugeben.

6. Zur Prüfung und Überwachung der Heizölqualität kann der Auftraggeber vor jeder Lieferung im Beisein des Tankwagenfahrers aus dem Dom des Tankwagens eine Probe von 2,5 l entnehmen. Das Probegefäß (Kanister) ist von der jeweiligen Empfangsdienststelle zu stellen und vom Tankwagenfahrer zu verplomben. Die Probe ist chemisch-technisch untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, Mängel der Heizöllieferung innerhalb der gesetzlichen Frist, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an, geltend zu machen. Die Kosten für die chemisch-technischen Untersuchungen der Proben hat bei vertragstreuer Lieferung der Auftraggeber, bei negativem Untersuchungsergebnis die Lieferfirma zu tragen.

7. Die Rechnungen über die Lieferungen aller Kreise sind prüfbar und nach Gebäuden getrennt einzureichen (Lieferschein mit Bondruck sowie Lieferbestätigung der Dienststelle, bei Nachlieferung Nachweis Tagesnotierung OMR/FS).

8. Zahlungen 8.1 Die Auszahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung.

Leistungen Für die Lieferung von Heizöl zu den nachstehend aufgeführten Gebäuden sind die geforderten Preise als Nettovergütungen anzubieten.

Hinweis: Beim Einheitspreis handelt es sich um den Nettopreis pro 100 Liter. Der Gesamtbetrag ist die Multiplikation des Einheitspreises mit der jeweils angegebenen Menge der Hauptlieferung. Wir bitten Sie, sämtliche geforderten Preise einzutragen, da Ihr Angebot ansonsten von der Wertung ausgeschossen werden muss. 1.1.  … 1.1.10. *** Leitbeschreibung … Hauptlieferung: ca. … Liter Nachlieferung: ca. … Liter Notstrombetankung: ca. … Liter bei Hauptlieferung

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VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (9): Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

 

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung eines Baufeldes

Die Gesamtmaßnahme umfasst folgende Aufgabenbereiche: 1. Vorbereitung der Fläche für den Abfang von Zauneidechsen und Kreuzkröten, indem eine fachgerechte Teilmahd der Fläche erfolgt. 2. Vorbereitung der Fläche für den Abfang von Zauneidechsen und Kreuzkröten, indem die Fläche mit einem Reptilienschutzzaun umzäunt wird. Im Vorfeld des Abfangs muss der Artenschutzzaun gesetzt werden, um ein ein- bzw. auswandern der geschützten Tiere zu verhindern. 3. Aufwertung von Randbereichen (Waldabstand) als Habitatverbesserung für Zauneidechsen und Kreuzkröten, damit ein Teil der abgefangenen Tiere vor Ort umgesiedelt werden kann. 4. Abfangen von Zauneidechsen und Kreuzkröten und Wiederaussetzen der im Industriepark abgefangenen Tiere auf den aufgewerteten Flächen. 5. Ist die Kapazität der aufgewerteten Flächen erreicht, werden die restlichen Tiere in eine Zwischenhälterung verbracht, bis weitere Flächen fertiggestellt sind. 6. Kartierung und Umsiedlung der Artengruppe Großbranchiopoden 7. Kartierung der Brutvögel 8. Dokumentation

zu 1.) Mahd der Fläche: 1. Die Mahd der Flächen erfolgt händisch per Freischneider in ost-westlicher Ausrichtung 2. Es werden Fangtrassen mit einer Breite von ca. 10m und einer Vegetationshöhe von 10cm hergestellt 3. An die Fangtrassen anschließend wird die Vegetation in einer Breite von ca. 2m auf eine Höhe von 30cm gemäht. 4. An diese Bereiche anschließend bleibt in einer Breite von ca. 2m die gesamte Vegetationshöhe erhalten (Terassierung der Vegetation. 5. Das Mahdgut ist einzusammeln und fachgerecht zu entsorgen.

zu 2.) Errichten eines Reptilienschutzzaunes: 1. Aufbau des Zaunes; senkrecht, glatte Oberfläche, 70 cm hoch, davon 20 cm tief in den Boden, Einbindung einer anerkannten Munitionsbergungsfirma für das Setzen der Zaunpfähle (obligat). 2. Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Zaunes, berechnet auf einen Zeitraum von einem Quartal sollen 3 Kontrollen (somit monatlich) stattfinden, Durchführung einer Mahd am Zaun falls erforderlich. 3. Abbau des Zaunes nach Abschluss der Baumaßnahme 4. Materialkosten Reptilienschutzzaun zum Einfassen der Fläche von ca. 8,5ha mit den der Länge von ca. 1200m. 5. Materialkosten Reptilienschutzzaun zur Teilung der Fläche in zwei Bauabschnitte. Die Zaunlänge beträgt ca. 260 m. 6. Materialkosten Reptilienschutzzaun zum einseitigen Abgrenzen der Zuwegung von ca. 1ha mit den der Länge von ca. 600m.

zu 3.) Aufwertung der Randbereiche: 1. Aufwertung der Randbereiche (Waldabstandsbereiche, ca. 1,5 ha) als habitatverbessernde Maßnahme für Zauneidechsen und Kreuzkröten 2. Festlegung der Kapazität der aufgewerteten Flächen (wie viele Tiere können dorthin umgesiedelt werden), Absprache mit den zuständigen Fachbehörden 3. Materialeinsatz: Ca. 30m³ Totholz und/oder Rindenmaterial heimischer Arten, ca. 10m³ Kiessteine, je kleinräumiger, für die Zielarten geeigneter Einsatz der Materialien, Pflanzung von geeigneten Gehölzen Hinweis: Vom Bieter sind Referenzen zur Erfahrung mit Ausgleichsmaßnahmen auf potentiell munitionsbelasteten Flächen vorzulegen. Dies stellt ein Eignungskriterium dar.

zu 4.) Abfang der Zauneidechsen und Kreuzkröten: 1. Abfang der Zauneidechsen von der vorbereiteten Fläche sobald und solange Witterungsumstände für die Aktivität begünstigend sind (Mai bis ca. Ende Oktober) und bis keine Nachweise auf Individuen mehr geführt werden können (an mindestens drei Fangtagen optimaler Bedingungen dürfen keinen Zauneidechsen mehr vorhanden sein). 2. Abfang der Kreuzkröten in Tag- und Nachtfang auf der eingezäunten Fläche, bis keine Nachweise auf Individuen mehr geführt werden können (an mindestens drei Fangtagen optimaler Bedingungen dürfen keine Kreuzkröten vorhanden sein). Hinweis: Vom Bieter sind mindestens drei Referenzen zu Abfangmaßnahmen beider Arten vorzulegen. Die Einbindung von externen Fachgutachtern erfolgt nur in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

zu 5.) Zwischenhälterung der Zauneidechsen und Kreuzkröten: 1. Sobald die Kapazität der aufgewerteten Flächen erreicht ist oder diese noch nicht fertiggestellt sind: Artgerechtes Hältern von Zauneidechsen und Kreuzkröten in Freilandterrarien unter Vorlage einer behördlichen Genehmigung sowie Vorlage von min. 3 Referenzen, die Zwischenhälterung erfolgt bis zur Verfügbarkeit weiterer Flächen und soll zunächst 1 Jahr betragen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, da von den Fangergebnissen abhängig (je angefangene 100er Einheit beider Arten). 2. Dokumentation der aufgenommenen Zauneidechsen und Kreuzkröten tagaktuell. Monatlich ist die Untere Naturschutzbehörde Schwerin über den Zustand der Tiere in der Zwischenhälterung zu informieren (je angefangene 100er Einheit beider Arten). Hinweis: Die Verfügbarkeit einer Zwischenhälterung ist durch den Bieter schon im Rahmen des Angebotes sicherzustellen.

zu 6.) Kartierung um Umsiedlung Großbranchiopoden: 1. Beprobung und Sicherung von Großbranchiopoden an mindestens 20 fachlich gewählten Probepunkten. Bei Positivbefund Sicherung der Individuen und Entwicklungsstadien. 2. Umsiedlung der gesicherten Individuen auf geeignete, fachlich gewählte Standorte im Waldabstandsbereich. Sofern nicht vorhanden, müssen diese Standorte hergestellt werden. In diesem Fall erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand. Hinweis: Vom Bieter sind mindestens 2 Beispielprojekte oder andere plausible Nachweise zur Erfahrung mit Großbranchiopoden vorzulegen. Die Erfahrung mit der Artengruppe stellt ein Eignungskriterium dar.

zu 7.) Kartierung von Brutvögeln: 1. Erfassung und Verortung der Brutvogelreviere auf der gesamten 10ha Fläche (min. 4 Begehungen oder Orientierung an gängigen Methodenstandards).

zu 8.) Dokumentation: 1. Kartendarstellung (aktuelle Luftbilder) mit GPS Punkten von: Fangstandorten der Zauneidechsen und Kreuzkröten, der Großbranchiopodenbeprobungspunkte sowie der Brutvogelreviere. 2. Übergabe der georeferenzierten GIS-Daten im Shape-Format (Lage[1]Bezugssystem ETRS89). 3. Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB) inkl. Protokollierung der Maßnahmen: Begehungstermine und Angaben zur Umsetzung aller vorangehenden Posten Optionale Posten: 1. Aufstellen von 260m Reptilienschutzzaun (vgl. Posten 2) zur Teilung der Fläche 2. Herstellung der Zuwegung: – 1150m Reptilienschutzzaun (vgl. Posten 2) – Mahd von ca. 2800m² (vgl. Posten 1) – Abfang von ca. 2800m² (vgl. Posten 4)

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VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (8): Liegenschaftsenergiekonzepte für Liegenschaften

 

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Erstellung eines Liegenschaftsenergiekonzepts

Der ökologischen, wirtschaftlichen und sicheren Energiebereitstellung und -verwendung kommt für den Betrieb der Gebäude und Liegenschaften eine besondere Bedeutung zu.

Mit dem LEK müssen die jeweiligen definierten Ziele der Klimaneutralität für die Liegenschaft erreicht werden.

Die Erreichung dieser Ziele ist im LEK nachzuweisen

Die CO2-Emissionen der Gebäude und Liegenschaften sind definiert zu reduzieren.

Es gilt die folgende Strategie:

a) Steigerung der Energieeffizienz

Die CO2-Emissionen sind durch Maßnahmen, die die energetische Effizienz steigern sowie durch den Einsatz regenerativer Energien zu senken. Maßnahmen zur Steigerung der energetischen Effizienz sind primär Maßnahmen zur Reduzierung der Lasten und des Energieverbrauches.

b) Kompensation

Wenn die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß a) nicht ausreichen, können CO2-Emissionen an anderer Stelle kompensiert werden.

Im Rahmen des LEK sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu erarbeiten.

Maßnahmen zur Kompensation gem. b) sind nicht Gegenstand des LEK.

Zur Steigerung der Energieeffizienz sind Maßnahmen zur Reduzierung der thermischen und elektrischen Lasten und des Verbrauches sowie zum Einsatz regenerativer Energien zu betrachten. Elektrische regenerative Energien, insbesondere Photovoltaik, können über den in der Liegenschaft erforderlichen Bedarf hinaus vorgesehen werden, da eine bilanzielle Verrechnung von Überschussstrom mit dem Bedarf anderer Liegenschaften des BLB im Rahmen eines sog. Landkraftwerkes möglich ist.

Die technische Umsetzbarkeit, die Sinnhaftigkeit und das Verhältnis von Aufwand und Nutzen sind bei der Erarbeitung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

Für das Liegenschaftsenergiekonzept gilt folgendes Primärziel:

Reduzierung der CO2-Emissionen um eine definierte Größenordnung.

Im LEK ist der Nachweis zu führen, dass dieses Ziel mit den im LEK entwickelten Maßnahmen erreicht wird.

Folgende weitere Ziele gelten daher für das LEK:

a) Reduzierung der Wärme-, Kälte- und Stromlasten [in kW],
b) Reduzierung des End- und Primärenergiebedarfs [in kWh/a] und der CO2-Emissionen [in t CO2eq/a],
c) Integration von thermischen und elektrischen Energien zur Deckung der Lasten,
d) Ermittlung eines wirtschaftlichen, ökologischen, zukunftsfähigen, funktions- und betriebssicheren Energiebereitstellungs- und -erzeugungssystems,
e) numerische Bestimmung der wesentlichen Entscheidungsparameter, Parameter siehe,
f) Ermittlung von Auslegungs- und Dimensionierungsgrößen der Systemkomponenten als verbindliche Planungsvorgaben.

Elemente der Voruntersuchung

Zur Erfassung und Bestimmung des Ist-Zustandes und als Basis für alle weiteren Betrachtungen ist eine energetische Bestandsaufnahme durchzuführen. Die wesentlichen, für die energetische Beurteilung und Berechnung notwendigen Parameter und Daten der bauphysikalischen Bauteile, der Wärme, Kälte und Strom erzeugenden und verbrauchenden Systeme sind zu erarbeiten bzw. zu erheben.

Bei der energetischen Bestandsaufnahme sind

a)  der architektonische und funktionale Aufbau,
b)  die bauphysikalischen und baukonstruktiven Grundlagen und Kenndaten, insbesondere U-Werte, Flächen, Volumina, Speichermassen,
c)  die Anlagen und Systeme zur Erzeugung, Bereitstellung und Verwendung von Wärme, Kälte und Strom,
d)  die Nutzungskonzepte und -profile mit Berücksichtigung der Geräteausstattung zu berücksichtigen bzw. zu integrieren.

Die Anlagen und Informationen, die dem AN zur Verfügung gestellt werden, sind zugrunde zu legen.

Auf dieser Grundlage sind für Wärme, Kälte und Strom

a)  die Lastverläufe der einzelnen Gebäude und der gesamten Liegenschaft,
b)  die geordneten Jahresdauerlinien der einzelnen Gebäude und der gesamten Liegenschaft,
c)  die angegebenen Kenngrößen zu bestimmen,
d)  Berechnung des Primärenergiefaktors für Wärme und Kälte (insbesondere bei Kraftwärmekopplung oder Abwärmenutzung) zu ermitteln.

Weiterhin ist für die gesamte Liegenschaft

a)  eine raumscharfe Heizlastberechnung nach DIN 12831 als Basis für einen späteren hydraulischen Abgleich durchführen,

b)  Im Rahmen der Berechnung des Effizienzgebäudestandards ist ein bedarfsorientierter

Gebäudeenergieausweis nach aktuellem GEG zu erstellen.

Für Wärme, Kälte und Strom sind sowohl alle anlagentechnischen Komponenten Heizung, Lüftung, Kühlung, Trinkwarmwasserbereitung, Beleuchtung nach DIN V 18599 als auch alle weiteren anlagentechnischen Komponenten (in DIN V 18599 als Nutzeranwendung bezeichnet) aufzunehmen, zu bewerten und in der Ermittlung zu o.g. Auswertungen zu berücksichtigen.

Des Weiteren hat der AN die avisierte Liegenschaftsentwicklung zu berücksichtigen und eine Abschätzung des zukünftigen Energiebedarfs unter Berücksichtigung des EG 40 Standards für Neubauten vorzunehmen, sofern Neubauten am Standort geplant sind. Zur Definition der Liegenschaftsentwicklung sind Gespräche mit dem AG zu führen, seitens AN zu protokollieren und vom AG gegenzeichnen zu lassen. Es sind alle zukünftigen energetisch relevanten Eigentumsverpflichtungen nach aktuellen rechtlichen Gegebenheiten (bspw.: GEIG, GEG 2024, …) zu berücksichtigen.

Elemente der Hauptuntersuchung

Auf der Grundlage der Hinweise und Vorgaben und unter Berücksichtigung der energetischen Bestandsaufnahme ist ein Liegenschaftsenergiekonzept zu erarbeiten. Zunächst sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu betrachten. Es ist eine Ausarbeitung von energetisch sinnvollen alternativen Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ziels einer Liegenschaft im Standard EG 55 durchzuführen. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen sind kostenmäßig sowie zeitlich zu erfassen. Die Kostenermittlung wird gemäß Din 276 (min. Ebene 2) aufgestellt. Alle Maßnahmen müssen bezüglich ihrer Planungs- und Bauzeit vorbemessen werden um eine Einteilung in kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen vornehmen zu können. Die zu erwartende CO2-Einsparung ist ebenfalls je Einzelmaßnahme auszuweisen. Aufbauend auf den ausgearbeiteten Einzelmaßnahmen sind mind. drei Maßnahmenpakete je Gebäude bzw. sinnvolle Gebäudegruppe auszuarbeiten, die mindestens den Standard EG 100 erreichen. Mindestens ein Maßnahmenpaket muss den Standard EG 55 erreichen.

Darauf aufbauend sind die sich ergebenden geänderten Lastverläufe und geordneten Jahresdauerlinien für Wärme, Kälte und Strom für die gesamte Liegenschaft zu ermitteln bzw. zu bestimmen.

Darauf aufbauend sind Maßnahmen zur Deckung der Wärme-, Kälte- und Stromlasten und -energiebedarfe zu entwickeln und zu untersuchen. Regenerative Energien sind besonders zu berücksichtigen.

Nach abschließender Festlegung der Maßnahmen sind die Kenngrößen zu bestimmen. Die Entwicklung der vorgesehenen Maßnahmen zur Deckung der Lasten und Energieverbräuche ist als iterativer Prozess zu verstehen. Wesentliche technische, wirtschaftliche und ökologische Parameter sind bereits bei der Entwicklung der zu untersuchenden Maßnahmen zu bestimmen, um beurteilen zu können, ob die untersuchten Maßnahmen sinnvoll und technisch realisierbar sind und weiter untersucht werden bzw. zur Realisierung vorgeschlagen werden sollen.

Unter Berücksichtigung der ermittelten Kenngrößen ist gemeinsam mit dem AG festzulegen, welche Maßnahmen zur Realisierung vorgeschlagen werden.

Die Gesamtkosten und die Gesamt-CO2-Reduzierung sind zu bestimmen.

In Abstimmung mit dem AG sind statische sowie dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach VDI 2067 zu erstellen.

Die zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Energiekosten werden vom AG zur Verfügung gestellt. Es sind keine pauschalen Ansätze oder geschätzten Energiekosten zu nutzen. Die anzusetzenden Energiepreise sind mit dem AG abzustimmen. Es ist eine enge Abstimmung mit der Planung und dem Auftraggeber erforderlich.

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

Nachfolgend sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Deckung der Lasten und Bedarfe aufgeführt, die im LEK zu betrachten sind. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Sie ist vom AN zu prüfen und kann von ihm in Abstimmung mit dem AG ergänzt, geändert oder reduziert werden. Sollen Maßnahmen nicht betrachtet werden, ist dies schriftlich und im Schlussbericht zu begründen. Nach näherer technischer und/oder rechnerischer Untersuchung kann sich ergeben, dass Maßnahmen nicht zur Umsetzung vorgeschlagen werden. Es ist eine kontinuierliche Abstimmung mit dem AG durchzuführen.

Bauphysikalische Maßnahmen

a) Dämmung der obersten Geschossdecken gegen unbeheizte Dachräume oder gegen Außenluft (vgl. GEG),
b) Dämmung der Dachschrägen gegen Außenluft,
c) Dämmung der Fassade von außen (z.B. WDVS, Ausblasen der Luftschicht),
d) Dämmung der Kellerwände von außen oder innen,
e) Dämmung der Kellerfußböden,
f) Erneuerung/Sanierung von Außenfenstern und -türen, Beseitigung von Undichtigkeiten,
g) Beseitigung von Wärmebrücken,
h) Dämmung und Abdichten von Rollladenkästen,
i) Anbringung von äußerem Sonnenschutz,
j) Dämmung von Heizkörpernischen,
k) Materialien zur bauphysikalischen Nutzung von physikalischen Phasenwechseln (Phase-Change-Materials – PCM),
l) bauphysikalische Speichermassen.

Wärmeerzeugungsanlagen, Warmwasserbereitung

a) Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen,
b) Sanierung oder Erneuerung von schadhaften und/oder schlecht gedämmten erdverlegten Heizungsleitungen,
c) Optimierung, und/oder Sanierung oder Stilllegung von zentralen WW-Bereitungssystemen und/oder Änderung des Energieträgers,
d) hydraulischer Abgleich,
e) Reduzierung der Systemtemperaturen der Wärmeversorgungsanlagen,
f) Erneuerung von Wärmeerzeugern,
g) Anpassung der Heizmittel-Volumenströme,
h) Erneuerung von Pumpen,
i) Optimierung der Regelgruppen und Gebäude-Übergabestationen,
j) Optimierung der zentralen Fernwärmeübergabestationen einschließlich Druckhaltung und Sicherheitseinrichtungen,
k) Optimierung und/oder Erneuerung von Dampf- oder Heißwassererzeugern einschließlich eventueller Änderung des Energieträgers, ggf. Systemwechsel zu einer dezentralen Versorgung
l) Blockheizkraftwerke (in Verbindung mit regenerativen, gasförmigen Energieträgern).

RLT- und Kälteanlagen

a) Sanierung oder Erneuerung von nicht energieeffizienten RLT- und Kälteerzeugungsanlagen,
b) Prüfung, ggf. Änderung des Kältemittels von kälteerzeugenden Anlagen,
c) Anpassung und Optimierung von Luft-Volumenströmen,
d) Steigerung der Energieeffizienz von Wärme-, Kälte- und/oder Feuchterückgewinnungssystemen,
e) Anpassung und Optimierung der Luftaufbereitungsstufen und -systeme,
f) Frequenzumformer an elektrischen Antrieben,
g) adiabatische Kühlung in RLT-Anlagen

Betriebsoptimierung

a) Optimierung der Einstellungen der MSR-Technik,
b) Erneuerung der MSR-/GA-Technik,
c) Nutzerschulung zum energieeffizienten Nutzen, Betreiben, Bedienen,
h) Sanierung oder Erneuerung von nicht energieeffizienten RLT- und Kälteerzeugungsanlagen,
i) Prüfung, ggf. Änderung des Kältemittels von kälteerzeugenden Anlagen,
j) Anpassung und Optimierung von Luft-Volumenströmen,
k) Steigerung der Energieeffizienz von Wärme-, Kälte- und/oder Feuchterückgewinnungssystemen,
l) Anpassung und Optimierung der Luftaufbereitungsstufen und -systeme
m) Frequenzumformer an elektrischen Antrieben,
n) Steigerung der Gesamt-Energieeffizienz durch Mehrfachnutzung von Energie (z. B. Fortluft von Küchen, Wäschereien o. ä.),
o) LED-Beleuchtungsanlagen in Verbindung mit präsenz- und außenlichtabhängigen Beleuchtungssteuerungen,
p) Reduzierung der elektrischen Verluste.

Regenerative Energien

a)  Holzpellet- oder Holzhackschnitzel-Wärmeerzeuger,
b)  Luft-Wasser-Wärmepumpen,
c)  Luft-Luft-Wärmepumpen,
d)  Geothermie-Wärmepumpen,
e)  Flächenkollektoren für Erdwärme,
f)  Photovoltaik (Aufdach, Indach, fassadenintegriert, Freiland),
g)  Windenergieanlagen,
h)  Thermische Solarenergienutzung,
i)  Geothermie-Nutzung zur Vorkühlung und/oder Erwärmung von Außenluft in RLT-Anlagen,
j)  Systeme zur Nutzung von physikalischen Phasenwechseln (Phase-Change-Materials – PCM), insbesondere Eis- oder Paraffinspeicher in technischen Anlagen, z. B. in RLT-Anlagen,
k)  Energiegewinnung aus Abwasser.

Dokumentation der Ergebnisse

Der AN hat seine Leistungen in allen Bearbeitungsphasen zu dokumentieren. Zwischenergebnisse sind dem AG vorzustellen und mit ihm abzustimmen.

Es ist ein Abschlussbericht, in dem alle Zwischen-, Teil- und Gesamtschritte sowie die Festlegungen und Grundlagen der Bearbeitung, alle relevanten Schritte, Ergebnisse, Methoden, Daten und Darstellungen enthalten sein müssen. Es ist ein maximal zweiseitiges Abstract zu erstellen.

Es ist eine Abschlusspräsentation zu erstellen und dem AG vorzustellen.

Alle Berichte, Präsentationen, Protokolle, Notizen, Berechnungen, Skizzen und Zeichnungen sind in digitaler Form zu übergeben. Alle relevanten Feststellungen, Entscheidungen und Vorgänge sind vom AN zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, die Berichte zu prüfen und freizugeben.

Weitere Informationen, Grundlagen, Kenngrößen

Termine

Der AN hat einen verantwortlichen Projektleiter und dessen Stellvertreter zu benennen.

Es finden regelmäßige Besprechungen zum Energiekonzept statt, an denen der AN teilzunehmen hat. Der AN hat die Besprechungen detailliert zu protokollieren. Die Protokolle sind dem AG spätestens am dritten Tag nach der Besprechung zur Prüfung, ggf. Korrektur oder Änderung, und zur Freigabe vorzulegen.

Der AN hat mit dem AG mindestes folgende Termine in der Angebotslegung zu berücksichtigen

1. Kickoff-Termin

Vorstellung der Projektbeteiligten, der Liegenschaft und ggf. der Besonderheiten am Standort

2. Ortstermin

z.B. zur Ermittlung von Informationen, die nicht im Vorfeld, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen, zur Verfügung gestellt werden können.

3. Abstimmungstermin zur Festlegung der zu untersuchenden Maßnahmen z.B. zur Ermittlung von Informationen die nicht im Vorfeld, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen, zur Verfügung gestellt werden können.

4. Kurzdarstellung von Zwischenergebnis

Termin zur Darstellung erster Ergebnisse und ggf. Möglichkeit zur Anpassung unklarer oder strittiger Details

5. Abschlusstermin

Präsentation der Ergebnisse und ggf. Ausblick auf weiteres Vorgehen.

Parameter zur Wirtschaftlichkeitsberechnung

Für die vorläufige Betrachtung gelten folgende Parameter zur Bestimmung der dynamischen Amortisationszeiten und zur Ermittlung des Kapitalwerts:

“ Kalkulationszinssatz i: 2,0%,

“ Steigerungsrate Energiekosten: 2,0 %,

“ Preissteigerungsrate (Indexierung) allg.: 2,0 %,

“ Risikobeitrag auf Instandhaltung: 1,5 %,

“ Betrachtungszeitraum: 30 a

Für die abschließende Berechnung sind die entsprechenden Parameter mit dem AG abzustimmen.

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Versorgungssicherheit organisieren (1)

 

Wir beschaffen für unsere Öffentliche Auftraggeber – Kunden nach wie vor Erdgas

Beschafft wird bspw die Lieferung von Erdgas in den nächsten beiden Lieferjahren 2024 und 2025 mit Verlängerungsoption für die Abnahmestellen des Kunden.

Basis ist der jährliche Erdgasbedarf aller Abnahmestellen.

Die vertraglichen Energiepreise für die Lieferjahre werden in Anlehnung an die EEX-Handelspreise ermittelt.

Die Berechnung erfolgt über die nachstehende Preisformel: EnergiepreisCal= K + THE Natural Gas Year FuturesCal ct/kWh.

Die Konstante K bildet sämtliche Kosten für Kundenbetreuung, Abrechnung, Margen etc. ab. Sie ist vom Bieter frei kalkuliert und im Rahmen der Angebotsabgabe in der Einheit ct/kWh auf dem Preisblatt anzugeben. Aus dem Produkt der Konstante K und der angegebenen Bestellmenge ist die Angebotssumme zu berechnen und ebenfalls in das Preisblatt einzutragen. Diese Angebotssumme stellt zu 100 % das Bewertungskriterium für die Wirtschaftlichkeit der Angebote dar. Die Fixierung der Energiepreise erfolgt für das Lieferjahr 2024 in 4 und für das Lieferjahr 2025 in 14 strukturgleichen, horizontalen Tranchen mit jeweils gleichem Anteil der Bestellmenge. Sofern der Auftraggeber die Option zur Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Lieferjahr nutzt, erfolgt die Fixierung des Energiepreises für das zusätzliche Lieferjahr 2026 in 6 strukturgleichen, horizontalen Tranchen mit jeweils gleichem Anteil der Bestellmenge. Die jeweiligen Beschaffungszeitpunkte für die einzelnen Tranchen sind gesondert fixiert.

Maßgebend für die Preisfixierung ist der THE-Settlementpreis in ct/kWh des betreffenden Handelstages.

Nach Wahl des Auftragnehmers besteht alternativ die Möglichkeit, einen um 13 Uhr des betreffenden Handelstages im OTC-Handel festgestellten THE-Handelspreis zur Preisfixierung zu nutzen. In diesem Fall weist der Auftragnehmer den relevanten Handelspreis zum Beispiel über einen Auszug aus dem Handelssystem oder einen Screenshot nach. Nach Eindeckung aller Tranchen wird der Durchschnittspreis der erzielten Handelspreise in die obige Preisformel eingesetzt und der Energiepreis für das jeweilige Lieferjahr berechnet. Der Energiepreis wird auf 3 Stellen nach dem Komma gerundet. Neben dem vereinbarten Energiepreis wird ein Spotmarktanteil für einen täglichen Mengenausgleich zwischen der vereinbarten Bestellmenge und der tatsächlichen Abnahme berechnet. Dazu wird die Bestellmenge je Abnahmestelle gemäß der Anzahl der Liefertage in gleich große Tagesmengen aufgeteilt und jeweils tagesaktuell dem tatsächlichen Verbrauch gegenübergestellt. Die Abrechnung der Differenzmengen zwischen den bestellten Tagesmengen und dem tatsächlichen Verbrauch erfolgt auf Grundlage der EGSI[1]Spotmarktpreise für die jeweiligen Tage (veröffentlicht auf www.powernext.com). Dabei wird der Spotmarktpreis bei einem Nachkauf von Mengen um die vereinbarte Preiskonstante K erhöht, bei einem Rückverkauf von Mengen um die vereinbarte Preiskonstante K gemindert. Energiepreis und Spotmarktanteil verstehen sich zzgl. – der Netzentgelte – der Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung – der Bilanzierungsumlage – der Konzessionsabgabe – der Konvertierungsumlage – der Gasspeicherumlage – der Kosten für Emissionszertifikate gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – der Energiesteuer auf Erdgas nach dem Energiesteuergesetz – sowie der auf den Gesamtbetrag zu entrichtenden Umsatzsteuer Alle genannten Preisbestandteile verstehen sich in der jeweils während des Lieferzeitraums geltenden Höhe.

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VergMan ® – Aktuelle, erfolgreich gestartete und vor dem erfolgreichen Abschluss stehende versierte Vergabeverfahren der Ax Projects

 

AP 017-23

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Erweiterung der CMS Grundschule Tauberbischofsheim – Objektplanungsleistungen Leistungsphasen 2 – 8

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 16.07.2023

Teilnahmefrist am 14.08.2023, 11:00 Uhr


AP 025-23

Wettbewerblicher Dialog

Totalunternehmerleistungen für den Neubau einer Klärschlammmonoverbrennungsanlage als Drehrohrofen zu einem gezielten Phosphorrecycling

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Absendung der Angebotsaufforderung am 07.08.2023

Angebotsfrist am 15.08.2023 um 12:00 Uhr


AP 026-23

Verhandlungsverfahren

Vergabe Planungsleistungen -Medizintechnik- Technische Ausrüstung – Klinikum Bad Salzungen – Angebotsphase

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 28.06.2023

Angebotsfrist am 31.07.2023 um 12:00 Uhr


AP 028-23

Verhandlungsverfahren

Vergabe Planungsleistungen, TGA – Klinikum Bad Salzungen – Angebotsphase

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 28.06.2023

Angebotsfrist am 31.07.2023 um 12:00 Uhr


AP 029-23

Verhandlungsverfahren

Vergabe Planungsleistungen, TGA II – Klinikum Bad Salzungen – Angebotsphase

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 28.06.2023

Angebotsfrist am 31.07.2023 um 12:00 Uhr


AP 030-23

Verhandlungsverfahren

Vergabe Tragwerksplanung LPH 4-6 – Klinikum Bad Salzungen – Angebotsphase

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 28.06.2023

Angebotsfrist am 31.07.2023 um 12:00 Uhr


AP 035-23

Öffentliche Ausschreibung für Stadtverwaltung Babenhausen

Aufbau und Lieferung eines Einsatzleitwagens (ELW)

Los 1 Fahrgestell

Los 2 Aufbau

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 21.07.2023

Angebotsfrist am 21.08.2023 um 11:00 Uhr


AP 036-23

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Planungsleistung Generalplaner LP 5-9 oder HOAI – Neubau KiTa Hergershausen

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 20.07.2023

Angebotsfrist am 22.08.2023 um 11:00 Uhr


AP 039-23

Beschränkte Ausschreibung ohne TW

Herstellung von zwei Brückenbauwerken – Stadt Babenhausen

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 22.06.2023

Angebotsfrist am 06.07.2023 um 12:00 Uhr


AP 040-23

Offenes Verfahren

KA Geisenheim Ausschreibung Los 5 E-MSR – Abwasserverband Mittlerer Rheingau

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 23.06.2023

Angebotsfrist am 21.07.2023 um 13:30 Uhr


AP 042-23

Öffentliche Ausschreibung

Grundhafte Erneuerung der K183, Babenhausen-Sickenhofen

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 10.07.2023

Angebotsfrist am 02.08.2023 um 14:00 Uhr


AP 039-22-01

Offenes Verfahren

Badewassertechnik – Biedensand Bäder Lampertheim GmbH

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 17.07.2023

Angebotsfrist am 18.08.2023 um 10:00 Uhr


AP 039-22-02

Offenes Verfahren

Edelstahlbecken – Biedensand Bäder Lampertheim GmbH

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 17.07.2023

Angebotsfrist am 18.08.2023 um 10:00 Uhr


AP 039-22-03

Offenes Verfahren

Rohbauarbeiten – Biedensand Bäder Lampertheim GmbH

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 17.07.2023

Angebotsfrist am 18.08.2023 um 10:00 Uhr


AP 060-22

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Vergabe von Planungsleistungen für das Vorhaben Neubau des Hallenbades Aquafit Kastellaun

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 15.07.2023

Bewerbungsfrist am 14.08.2023 um 11:00 Uhr


 007-22

Verhandlungsverfahren

Betreiberleistungen für eine KITA – Stadt Melle

Veröffentlichungsbeginn Verhandlungsrunde am 12.07.2023

Angebotsfrist am 14.08.2023, 12:00 Uhr


Ax 081-23-01

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Planungsleistungen der Objektplanung für Gebäude und Innenräume – Zweckverband Kinderzentrum und Schule Ludwigshafen am Rhein

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 12.07.2023

Bewerbungsfrist am 10.08.2023 um 9:00 Uhr


Ax 081-23-02

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Fachplanung Elektro – Zweckverband Kinderzentrum und Schule Ludwigshafen am Rhein

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 12.07.2023

Bewerbungsfrist am 10.08.2023 um 9:00 Uhr


Ax 081-23-03

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Fachplanung HLS – Zweckverband Kinderzentrum und Schule Ludwigshafen am Rhein

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 12.07.2023

Bewerbungsfrist am 10.08.2023 um 9:00 Uhr


Ax 081-23-04

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Tragwerksplanung – Zweckverband Kinderzentrum und Schule Ludwigshafen am Rhein

Referenzgeber kann sofort gerne benannt werden.

Veröffentlichungsbeginn am 12.07.2023

Bewerbungsfrist am 10.08.2023 um 9:00 Uhr

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VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (2), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Vertrags über Straßenausbauleistungen

 

Die Mandantin hat sich mit einem wertbaren Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt. Das Angebot der Mandantin ist ohne Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin, die sich ebenfalls mit einem Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt hat, für die Auftragserteilung vorzusehen, weil es sich um das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot handelt. Durch Einschaltung der VOB-Stelle ist sicherzustellen, dass die vergaberechtswidrige Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin unterbleibt. Durch die Zulassung von Nebenangeboten besteht die Gefahr von Vergabemanipulationen, weshalb an solche Angebote bestimmte formale Anforderungen gestellt werden, die durch Rechtsprechung und Schrifttum noch wesentlich erweitert bzw. erschwert worden sind.

Als Nebenangebot wird ein Zusatz-/Änderungsangebot eines bauausführenden Unternehmers bezeichnet, das größere Abweichungen von einem Hauptangebot bzw. von den Verdingungsunterlagen enthält, beispielsweise Vorschläge für andere Bauweisen oder Systeme. Der AG selbst hat formalinhaltliche Anforderungen an Nebenangebote in Ziffer 5 der beigefügten Bewerbungsbedingungen vorgegeben. Nebenangebote müssen wegen des Verhandlungsverbots im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig sein, wenn sie in die Wertung kommen wollen. Das Verbot von Vergabemanipulationen und der Gleichheitsgrundsatz im Vergabeverfahren verbietet die Annahme solcher Nebenangebote und Sondervorschläge, deren Inhalte auch nach objektiven Auslegungsversuchen zweifelhaft bleiben und dem Bieter durch verschiedene Auslegungsmöglichkeiten Wettbewerbsvorteile verschaffen können. Erfahrungsgemäß genügen die allermeisten Nebenangebote diesen Anforderungen nicht.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass die Nebenangebote im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig waren? Oder muss aufgeklärt werden, was eigentlich konkret wie inhaltlich klar und eindeutig angeboten werden soll? Sinn und Zweck der Zulassung von Nebenangeboten ist, auch andere als die ausgeschriebenen Leistungen anbieten zu dürfen bzw. dadurch den Kreativwettbewerb zu eröffnen. Andererseits gilt aber auch der Ausschreibungsgrundsatz, dass ein Auftraggeber sich über Nebenangebote und Sondervorschläge nicht solche Leistungen aufdrängen lassen muss, die er nicht bestellt bzw. gewollt hat (z.B. minder- bzw. höherwertigere Leistungen oder funktionell oder gestalterisch völlig andere Leistungen). Ein  Auftragnehmer, der ein Nebenangebot oder einen Sondervorschlag abgibt und dabei von der ausgeschriebenen Leistung völlig abweicht, muss demnach stets damit rechnen, dass sein Nebenangebot unberücksichtigt bleibt. Nebenangebote müssen sich noch in einem gewissen Rahmen innerhalb der ausgeschriebenen Leistung bewegen. Es kann über Nebenangebote nicht ein  völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen. Davon abgesehen wären solche unterschiedlichen Angebote auch nicht mehr vergleichbar. In Gerichtsentscheidungen und in der Literatur wird für ein Nebenangebot, das/der inhaltlich völlig abweicht, meist der Begriff „Aliud“ verwendet.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass über Nebenangebote nicht ein völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen? Es gibt den Vergabegrundsatz, dass Nebenangebote, die vom Eintritt einer Bedingung abhängig sind, zunächst grundsätzlich zulässig sind. Allein die Aufnahme einer Bedingung in ein Nebenangebot ist noch unschädlich. Nebenangebote sind aber dann nicht mehr zulässig, wenn sie eine Bedingung enthalten, deren Eintritt vom Verhalten des Bieters abhängig ist.
Ist das geprüft worden?

Nebenangebote, deren technische Realisierung von unsicheren Prognoseentscheidungen abhängig ist (z.B. von geeigneten Witterungsverhältnissen im Ausführungszeitraum oder von unsicheren, noch einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen), sind grundsätzlich auszuschließen, schon wegen der Gefahr von Vergabemanipulationen. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, dass er im Vergabeverfahren selbst spekulative Entscheidungen trifft.
Ist das geprüft worden?

In Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, dass Nebenangebote zusammen mit den Hauptangeboten letztlich nur dann in die engere Wahl kommen können, wenn Gleichwertigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit den Hauptangeboten nachgewiesen wird bzw. objektiv gegeben ist (vgl. u.a. Motzke/Pietzcker/Prieß, Rdnr. 141 zu 8 25 VOB/A; Heiermann/Riedl/Rusam, Rdnr. 96 zu $ 25 VOB/A ; BayObLG, Beschl. v. 18.06.2002, VergabeR 657; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2002, NZBau 2002, 694; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2002, NZBau 2002, 692; OLG Rostock, Beschl. v. 05.03.2002, NZBau 2002, 696; OLG Naumburg, ZVgR 2000, 68; OLG Celle, NZBau 2000, 105; BkartA, NZBau 2001, 232; OLG Koblenz, Beschl, v. 05.09.2002, VergabeR 2003, 72; OLG Bremen, Beschl. v. 04.09.2003, VergabeR 2003, 695). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit wird hergeleitet aus allgemeinen Vergabegrundsätzen wie „Vermeidung von Vergabemanipulation und Wettbewerbsverzerrung”, „Transparenz im Vergabeverfahren“ oder „Gleichbehandlung im Wettbewerb“.
Ist das geprüft worden?

Bei der Wertung von Nebenangeboten ist besonders auf die Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung zu achten. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Nebenangebot oder Sondervorschlag nur dann zum Zuge kommen kann, wenn es unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte wirtschaftlicher ist als der Auftraggebervorschlag. Bei der Wirtschaftlichkeit sind auch die Folgekosten (z.B. Unterhaltungskosten, Betriebskosten, Lebensdauer) zu beurteilen. VK B-W, Beschl. v. 20.09.2001, Vergaberechts-Report 11/2001, 1.
Ist das geprüft worden?

Im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit scheidet die Berücksichtigung des Sondervorschlags aus. In diesem Falle kann die Klägerin Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen“, OLG Frankfurt, Urt. v. 14.04.2000, BauR 2000, 1746. Die v.g. Defizite können auch mit einem Bietergespräch nicht vergaberechtskonform bereinigt werden. Die VOB/A erlaubt nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots. Eine Verhandlung über den Aussagegehalt einer Bietererklärung ist nicht zulässig. Dieser ist im Wege der normativen Auslegung zu ermitteln. Das Verhandlungsverbot der VOB/A beruht auf den wesentlichen vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbsprinzips, der Verfahrenstransparenz und des Diskriminierungsverbots. Einen unklaren Angebotsinhalt kann der Auftraggeber aufklären. Erlaubt ist jedoch grds. nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots (BayObLG, Beschl. vom 16.09.2002 — Verg 19/02, VergabeR 2002, 644, mit Anm. Hartung). Wird die Gleichwertigkeit eines Nebenangebots mit der geforderten Leistung nicht mit dem Angebot nachgewiesen, so ist fraglich, ob und in welchem Umfang Nachweise nachgereicht und/oder skizzenhafte Änderungsvorschläge und Nebenangebote nachträglich detailliert dargelegt werden können. Ein solches Verhalten ist unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Berücksichtigung des Änderungsvorschlags über die Wertung des Angebots an erster Stelle entscheidet. Soweit erforderliche Präzisierungen und Konkretisierungen von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten dazu führen, dass der Bieter den Leistungsumfang ändern und im Rahmen der so genannten Aufklärung eine in seinem Angebot so nicht enthaltene Leistung anbieten kann, entstehen Manipulationsmöglichkeiten. Außerdem wird der zu solchen Angaben veranlasste Bieter gegenüber anderen Bietern unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bevorzugt (Beck’scher VOB-Komm./Jasper, $ 24 VOB/A, Anm. 26 und 27). Die Vergabestelle ist auch nicht verpflichtet, eine so genannte „Übereinstimmungserklärung“ zu akzeptieren, mit der der Bieter darlegen will, dass seine Alternativlösung den in der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Merkmalen entspricht (Heiermann/Ried! /Rusam, VOB-Komm. 824 VOB/A, Anm. 26).

Entscheidend in diesem Sinne ist, ob das streitige Nebenangebot – wäre es inhaltlich bestimmt – den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt und daher für den Auftraggeber geeignet ist. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob das Nebenangebot die Mindestanforderungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder im Wege der Auslegung ergeben, einhält oder unterschreitet. Die Verbindlichkeit von Festlegungen muss in irgendeiner Weise aus den Vergabeunterlagen selbst hervorgehen oder im Wege der Auslegung der Vergabeunterlagen zu entnehmen sein.

Zugelassene Nebenangebote müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestbedingungen erfüllen, die aus der Ausschreibung hervorgehen und den Nachweis der Gleichwertigkeit enthalten und auch tatsächlich gleichwertig sein. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden (BGH, Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 50/01; !BR 2003, 264). Der Bieter wäre der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des LV ändern könnte. Ein Verzicht auf zuvor festgelegte Mindeststandards ist unzulässig (Beck’scher VOB Komm. /Brinker/ Ohler $ 25VOB/A, Rn. 143; ferner Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Auflage, $ 25 VOB/A, Rn. 96).

Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung der Bauleistung abweichend von der Ausschreibung vorschlagen. Im Blick auf die Konkurrenzsituation im Wettbewerb der Bieter sind diesem Verhalten jedoch Grenzen gesetzt, die der Auftraggeber bei der Wertung beachten muss. Eine Grenze und eine einsetzende Wettbewerbsverzerrung kann gegeben sein, wenn durch einen Bieter Standards der Leistung verändert werden und die dadurch veränderte Leistung der Konkurrenzsituation der anderen Bieter entzogen wird, also nicht festgestellt werden kann, welche Angebote die Konkurrenten bei von vornherein geänderten Standards abgegeben hätten. Eine Zulassung solcher Abweichungen von den Standards würde zu einem willkürlichen Verhalten, d. h. einer freien Entscheidung des Auftraggebers führen, die zu einer Ungleichbehandlung der Teilnehmer am Vergabeverfahren führen würde. Hinsichtlich der Gleichbehandlung der Angebote ist von einem Vertrauen der Bieter auszugehen, dass gerade im Blick auf Nebenangebote bestimmte Festlegungen unverändert bleiben und damit ein ordnungsgemäßer Wettbewerb bestehen bleibt.

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