von Thomas Ax
Die Kosten eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden. Gemäß § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06 -; Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O. -; Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-VergabeR, 5. Aufl. 2016, § 182 GWB (Stand: 24.11.2020) Rn. 84). Entscheidend ist Folgendes: Warf der Sachverhalt nicht einfach gelagerte Rechtsfragen auf? Betraf die Verteidigung nicht allein auftragsbezogene Sachfragen, sondern spezifisch vergaberechtliche Fragen, die einer rechtlichen Beratung bedurften? Gesichtspunkte wie die Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen, aber auch die Möglichkeit, aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung Fragen des Vergaberechts sachgerecht zu bearbeiten, können eine Rolle spielen. Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf schlichte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln, spricht im Allgemeinen mehr dafür, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse im Rahmen seines originären Aufgabenkreises selbst organisieren und aufbringen kann, es im Nachprüfungsverfahren eines anwaltlichen Beistands also nicht bedarf (Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, a.a.O., Rn. 95). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Auftraggeber sich in seinem näheren Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu verschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.2011, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 10.03.2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 24.01.2012 – Verg 16/11 -).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2021 – 15 Verg 7/21
Hier die wichtigsten Informationen:
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Lüneburg
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YDFDK5K/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt folgende Kontaktstelle: Offizielle Bezeichnung: Ax Projects GmbH
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Rahmenverträgen für Planungsleistungen nach der Vergabeverordnung für die Berufsbildenden Schulen BBS I, II und III und die IGS Embsen in 4 Losen
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
Wert ohne MwSt.: 2 000 000.00 EUR
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag Gebäude und Freianlagen
Los-Nr.: Los 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 1
Rahmenvertrag Gebäude und Freianlagen
o Auftragsvolumen 4 x 200 TEUR/a = 800 TEUR
o Leistungsbild Objektplanung Gebäude LPH 1 bis 9 (§§ 34 ff. HOAI)
o Leistungsbild Objektplanung Freianlagen LPH 1 bis 9 (§§ 39 ff. HOAI)
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 800 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag Tragwerksplanung
Los-Nr.: Los 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 2
Rahmenvertrag Tragwerksplanung
o Auftragsvolumen 4 x 50 TEUR/a = 200 TEUR
o Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 6 (§§ 51 HOAI)
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 200 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag TGA HLS
Los-Nr.: Los 3
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 3
Rahmenvertrag TGA HLS
o Auftragsvolumen 4 x 150 TEUR/a = 600 TEUR
o Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI)
– Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
– Wärmeversorgungsanlagen,
– Lufttechnische Anlagen,
– nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
– Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 600 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
Rahmenvertrag TGA Elektro
Los-Nr.: Los 4
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Lüneburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Los 4
Rahmenvertrag TGA Elektro
o Auftragsvolumen 4 x 100 TEUR/a = 400 TEUR
o Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI)
– Starkstromanlagen,
– Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
– Förderanlagen
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
Wert ohne MwSt.: 400 000.00 EUR
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 24
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:
Die geplante Laufzeit beträgt 2 Jahre mit einer Option, den Vertrag zweimal um je 1 Jahr zu verlängern.
II.2.9)Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
Höchstzahl: 5
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Jeder Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft macht mit dem Teilnahmeantrag folgende Angaben:
Die Bewerber beteiligen sich losbezogen d.h. jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4 mit Bewerbungen an dem Vergabeverfahren.
Die Eignung der Bewerber wird losbezogen d.h. jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4 geprüft und festgestellt.
Aus dem Kreis der geeigneten Bewerber werden losbezogen d.h. jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4 maximal 3 geeignete Bewerber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Auswahlkriterium ist die Anzahl der einschlägigen Referenzen.
1) Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB sowie § 124 GWB bzw. zur erfolgreichen Selbstreinigung nach § 125 GWB.
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Jeder Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft macht mit dem Teilnahmeantrag folgende Angaben:
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers:
1. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4),
2. eine Erklärung über den Gesamtumsatz für die letzten drei Geschäftsjahre (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4),
3. eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4),
bitte losbezogen und jeweils getrennt nach
Los 1 Leistungsbild Objektplanung Gebäude LPH 1 bis 9 (§§ 34 ff. HOAI) Leistungsbild Objektplanung Freianlagen LPH 1 bis 9 (§§ 39 ff. HOAI)
Los 2 Tragwerksplanung Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 6 (§§ 51 HOAI)
Los 3 TGA HLS Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, – Wärmeversorgungsanlagen, – Lufttechnische Anlagen, – nutzungsspezifische Anlagen und verfahrens-technische Anlagen, – Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
Los 4 TGA Elektro Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Starkstromanlagen, – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, – Förderanlagen
bezogen auf die Sanierung einer kommunalen Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil anhand einer aussagekräftigen Darstellung der erbrachten Planungsleistungen. Umfang nicht mehr als 4 DIN A 4 Seiten.
III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Jeder Bewerber/ jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft macht mit dem Teilnahmeantrag folgende
Angaben:
Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers:
geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der erbrachten Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers (gilt jeweils für Los 1 und Los 2 und Los 3 und Los 4)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
In den vergangenen 5 Jahren für öffentliche Auftraggeber durchgeführte und erfolgreich abgeschlossene vergleichbare Planungsleistungen bei Sanierung einer Schule oder eines Gebäudes mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil wie folgt:
bitte losbezogen und jeweils getrennt nach
Los 1 Leistungsbild Objektplanung Gebäude LPH 1 bis 9 (§§ 34 ff. HOAI) Leistungsbild Objektplanung Freianlagen LPH 1 bis 9 (§§ 39 ff. HOAI),
Los 2 Tragwerksplanung Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 6 (§§ 51 HOAI),
Los 3 TGA HLS Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, – Wärmeversorgungsanlagen, – Lufttechnische Anlagen, – nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, – Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken,
Los 4 TGA Elektro Leistungsbild Technische Ausrüstung LPH 1 bis 9 (§§ 55 HOAI) – Starkstromanlagen, – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, – Förderanlagen
jeweils bezogen auf die Sanierung einer kommunalen Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil anhand einer aussagekräftigen Darstellung der erbrachten Planungsleistungen. Umfang nicht mehr als 4 DIN A 4 Seiten.
Sofern der Bewerber (noch) nicht über hinreichende Referenzen im Bereich der Leistungen verfügt („Newcomer“), kann er weitere Angaben machen, warum er sein Unternehmen für ausreichend fachkundig und leistungsfähig für die Erbringung der abgefragten Leistungen hält. Hierzu muss er weitere geeignete Unterlagen, Bescheinigungen etc. einreichen. Hierzu können z.B. vorlegt werden: geeignete Referenzen über früher ausgeführte vergleichbare Tätigkeiten der Geschäftsleitung des Bewerbers und der von dem Bewerber für die gegenständlichen Planungsleistungen vorgesehene Projektleitung/ stellvertretende Projektleitung. Es muss sich handeln um persönliche Referenzen der Geschäftsleitung des Bewerbers und der von dem Bewerber für die gegenständlichen Planungsleistungen vorgesehene Projektleitung/ stellvertretende Projektleitung in den letzten 5 Jahren, die sich auf vergleichbare Leistungen beziehen und die geeignet sind, die Referenzen des Bewerbers zu ergänzen oder zu ersetzen.
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Mindestabdeckungssumme für Personen- und für sonstige Schäden. Maximierung bei juristischen Personen jeweils 3-fach und bei natürlichen Personen 2-fach. Sollten die Mindestdeckungssummen nicht erreicht werden, ein Versicherungsschutz aber bestehen, so genügt eine Erhöhung im Auftragsfall.
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
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Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.5)Angaben zur Verhandlung
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 19/01/2023
Ortszeit: 09:00
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/12/2022
Mit einem modernen IT-Service Management, das Teil eines zukünftigen Enterprise Service Managements (ESM) ist, kommen Sie den Anforderungen Ihres Digitalisierungs-Zielbildes nach. Insbesondere zahlt das IT-Service Management auf die gesetzten Prioritäten aus der Digital- und IT-Transformationsstrategie ein. Spezifizieren Sie die Anforderungen an die IT-Lösungen, die eigesetzt werden. Stellen Sie sicher, dass der Lösungsanbieter die Anforderungen zur angebotenen IT-Lösung vollständig erfüllt.
Fragen?
Gerne 24/7
Vergeben Sie per Ausschreibung die Zubereitung, Verpackung und Anlieferung der warmen Mittagsverpflegung sowie die Essensausgabe für Ihre Schulen. Unser Modell: Für alle Schulen werden die Menüs in der Küche einer Schule frisch zubereitet und von dort an die anderen Schulen ausgeliefert. Gleichzeitig beinhaltet die Ausschreibung die Reinigung der Mensen und Küchen an den Schulen durch den Auftragnehmer (Fußböden sind ausgenommen). Während der Schulferien und an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Zubereitung, Lieferung und Bestellung von Mittagessen statt (ca. 4 bewegliche Ferientage und 3 Studientage).
Auftragsvolumen / Lieferorte
Die der Ausschreibung zugrundeliegende Anzahl der Essen kann nur geschätzt werden, da sich diese jährlich ändert. Eine Änderung der wöchentlichen Essenstage ist aus schulorganisatorischen Gründen möglich. Die Menüs müssen in entsprechender Anzahl für die Schulen frisch zubereitet und an die Schüler/Innen ausgegeben bzw ausgeliefert werden.
Vertragslaufzeit
Die Laufzeit des Vertrages über die Zubereitung und Lieferung der Schulmahlzeiten bezieht sich auf die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Schuljahr. Das Vertragsverhältnis beginnt nach Ende der Sommerferien 2023. Erster Auslieferungstag für die Essen ist der erste Schultag, sofern die Schule keine Änderung des Termins mitteilt. Der Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit automatisch. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.
Option auf Vertragsverlängerung
Sie behalten sich eine Option auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Schulmahlzeiten zu den Konditionen dieser Ausschreibung für ein weiteres Schuljahr vor. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dauerhaft unter Beweis stellt. Die Ausübung der Option auf die Weiterbelieferung in dem Schuljahr 2025/2026 wird dem Auftragnehmer frühzeitig schriftlich mitgeteilt.
Zeitpunkt der Bestellungen / Bestellverfahren
Die Essensbestellung erfolgt nach Absprache mit der Schule grundsätzlich monatlich für den kommenden Monat. Um-, Nach- und Abbestellungen können vom Schulsekretariat am Ausgabetag bis 9.00 Uhr erfolgen. Die monatliche Bestellung erfolgt durch die Schulsekretariate per E-Mail.
Abrechnung Elternbeitrag
Die pauschale Abrechnung der Essensbeträge mit den Eltern erfolgt durch die Kommune.
Leistungsumfang; Anlieferung
Die Anlieferung muss in Abstimmung mit der Schulleitung der Schule und ohne Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes erfolgen. Flexibilität auf räumliche, sachliche und zeitliche Veränderung wird vorausgesetzt. Die Warmhaltezeit von der Fertigstellung bis zur Anlieferung der Mahlzeit darf 30 Minuten nicht überschreiten (inklusive Anlieferung). Mit dem Angebot sind Angaben über die zeitliche Planung unter Darstellung der Warmhaltezeiten für die täglichen Lieferungen zur Schule (u.a. Kilometerangabe/Fahrzeugart etc.) zu machen. Der Auftragnehmer liefert die Schulmahlzeit in temperaturstabilen Thermophoren bis zur Ausgabeküche der jeweiligen Schule. Konvektomaten und beheizbare Speisetransportbehälter mit geeigneten Fahr-/Transportgestellen sind vom Auftragnehmer kostenfrei zu stellen. Die Wärmebehälter sind durch den Auftragnehmer täglich abzuholen und zu reinigen. Dem Auftragnehmer obliegt die fachgerechte tägliche Entsorgung der Essensreste und der weiteren Verpackungs- und Küchenabfälle auf eigene Rechnung.
Preise
Es ist ein einheitlicher Angebotspreis anzugeben, der sowohl für Normalkost als auch für Sonderkost gilt (einschließlich Essensausgabe). Bei dem Angebotspreis handelt es sich um einen Festpreis für die Dauer des gesamten Vertragszeitraumes. Die Konditionen gelten auch bei Vertragsverlängerung. Ein Preisvorbehalt wird lediglich für die Mehrwertsteuer vereinbart.
Rechnungslegung
Die Rechnungen sind an die Schulverwaltung der Kommune je Schule zu richten. Die Rechnung ist grundsätzlich mit den Bruttobeträgen auszustellen. Die in der Endsumme der Bruttobeträge enthaltene Mehrwertsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert auszuweisen. Die Rechnungen müssen leicht nachprüfbar sein. Es muss sich aus der Rechnung ergeben:
Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix
Folgende Kriterien dienen als Grundlage der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes. Für die Zuschlagskriterien werden bei 100 % insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. Diese werden vom Auftraggeber im Wertungsverfahren zu einer Gesamtpunktzahl addiert.
Preis 50% = max. 50 Punkte
Frisch zubereitete Mahlzeiten 30% = max. 35 Punkte
Qualität 20% = max. 15 Punkte
Preis
Der Anbieter, der das Angebot mit dem geringsten Preis vorlegt, erhält die maximale Bewertung von 50 Punkten. Alle preislich nachfolgenden Bieter erhalten ihre Punktzahl im Verhältnis ihres Preises zum Preis des Bieters mit dem niedrigsten Gesamt-preis.
Frisch zubereitete Mahlzeiten:
Der Auftraggeber legt großen Wert auf frisch zubereitete Mahlzeiten. Hier kann eine maximale Punktzahl von 30 Punkten erreicht werden. Die Wertung wird vermindert, wenn nicht alle aufgelisteten Komponenten voll erfüllt werden
Qualität:
Für die Qualität werden maximal 20 Punkte vergeben. Folgende Merkmale liegen zugrunde:
Fragen?
Interesse?
Mit einer Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Maßnahmen zur Havariebeseitigung sowie Prüfungen bzw. Untersuchungen an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und der Winterdiensttechnik können Kommunen die Einsatzbereitschaft ihres Fuhrparkes sicherstellen. Die Rahmenvereinbarung gilt für 2 Jahre und beinhaltet eine Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr.
Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach VgV bzw eine Öffentliche Ausschreibung nach UVgO.
Voraussetzung für die Wertung ist, dass alle im Rahmen der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderungen bzw. Bedingungen erfüllt sind und ein wertungsfähiges Angebot vorliegt.
Die Erteilung des Zuschlages erfolgt jeweils auf den Bieter, der das wirtschaftlichste wertungsfähige Angebot abgegeben hat.
Die Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bewertungsmatrix erfolgt nach dem folgenden Schema:
1. Arbeitskosten pro Stunde (60 min) (60%)
(Durchschnittswert der Einzelkriterien)
2. Ersatzteilabschlag bezogen auf Ersatzteilpreise (10%)
(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)
3. Kosten für Schmier- und Betriebsstoffe (10%)
(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)
4. Kosten für Prüfungen und Untersuchungen (10%)
(Durchschnittswert der Einzelkriterien)
5. Kosten für Hol- und Bringservice per Achse (10%)
Fragen?
Interesse?
Bei Neubau, Umbau oder Sanierung, ob als Komplettpaket oder ausgewählte Einzelleistung: Mit unserer umfassenden Beratung für Planungs-, Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen unterstützen wir Sie als öffentlichen Auftraggeber dabei, Ihr Investitionsvorhaben effizient und rechtssicher umzusetzen.
Wir beraten Sie in allen wirtschaftlichen und technischen Fragen ganzheitlicher Beschaffung.
Wir begleiten Sie von der strategischen Idee und der Entscheidungsfindung über den Vergabeprozess bis zum anschließenden Controlling.
Wir unterstützen bei der Einbindung von Fördermitteln.
Dabei berücksichtigen wir alle geltenden Verwaltungsvorschriften sowie die aktuellen rechtlichen Vorgaben – insbesondere die des Vergaberechts. Unsere Auftraggeber profitieren davon, wenn wir Erfahrungen und Erkenntnisse aus bisherigen Projekten in jedes neue Projekt mit einfließen lassen.
Wir übernehmen Verantwortung für den Projekterfolg.
Wir sorgen für Kosten- und Terminsicherheit.
Wir stimmen alle technischen, wirtschaftlichen und juristischen Prozesse eng aufeinander ab.
In 2022 haben wir erfolgreich, d.h. vergaberechtskonform, termin- und auch im Übrigen anforderungsgerecht für Auftraggeber GU-/ TU-Projekte realisiert.
AP wurde jeweils mit der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der Durchführung des ganzheitlichen Vergabeverfahrens beauftragt.
So haben wir Verantwortung für den Projekterfolg übernommen.
So haben wir für Kosten- und Terminsicherheit gesorgt.
So haben wir alle technischen, wirtschaftlichen und juristischen Prozesse eng abgestimmt.
So haben wir alle Prozesse nach einheitlicher Philosophie koordiniert.
Die Zusammenarbeit mit dem Totalunternehmer gestaltete sich sehr konstruktiv und war von Lösungsorientierung und Kompromissbereitschaft geprägt. So wurden zum Beispiel Bemusterungen durchgeführt, bei denen der Totalunternehmer Verbesserungsvorschläge formulierte. Das proaktive Konfliktmanagement sah eine Unterstützung in Form einer Projektsteuerung, einer Technischen Projektsteuerung und einer juristischen Begleitung vor.
Die erwarteten Vorteile der Vergabe an einen Totalunternehmer mittels funktionaler Leistungsbeschreibung haben sich bestätigt. Es gab nur einen Auftragnehmer für die Bauleistung und somit nur einen Ansprechpartner, die Schnittstellen sind somit entfallen. Darüber hinaus bestand die Freiheit einer Optimierung durch den Totalunternehmer, dies ermöglichte unter anderem ein schnelleres Bauen im Vergleich zur konventionellen Realisierung.
Defizite in der Qualität gegenüber dem konventionellen Bauen haben sich nicht gezeigt. Hinsichtlich der Gestaltung fanden enge Abstimmungen mit dem Totalunternehmer statt. Dass eine konventionelle Umsetzung nicht kostengünstiger gewesen wäre, hat sich auch und insbesondere im Hinblick auf die üblichen Schnittstellenprobleme und die oft damit einhergehenden Verzögerungen bestätigt.
Wir haben uns auch und insbesondere mit den vergaberechtlichen Notwendigkeiten befasst.
Eine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Fachlos- und der General- oder Totalunternehmer-Vergabe besteht nicht. Aufgrund des in § 5 VOB/A definierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses kann nur in begründeten und insoweit sauber dokumentierten Ausnahmefällen auf eine Aufteilung oder Trennung der Lose verzichtet werden.
Um es vorweg deutlich zu machen: Die Vergabe an einen Generalunternehmer kann -muss aber nicht- zu einer Verteuerung des Bauens führen.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Generalunternehmer sorgen für das Einholen von Nachunternehmerangeboten und die Koordination der einzelnen Gewerke. Generalunternehmer haften umfassend für die Nachunternehmerleistungen gegenüber dem Auftraggeber).
Den höheren Kosten des Totalunternehmervertrages stehen aber beim „klassischen“ Modell Kosten für die Fehlersuche und die Rechtsverfolgung gegenüber, wenn es zum Streit kommt. Beim Kostenvergleich sollte der Bauherr noch eine weitere Überlegung anstellen: Geübte Praxis, um nicht zu sagen Unsitte ist es, Bauwerke bereits im Stadium der Entwurfs- oder Einreichplanung auszuschreiben. Bei dieser Übung sind Mehrkosten vorprogrammiert. Am Ende des Tages wird in solchen Fällen ein Totalunternehmervertrag die kostengünstigere Variante sein. Anders würde es aussehen, wenn der Bauherr das „klassische“ Modell wählt, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Planung zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits abgeschlossen ist. Dann wäre vermutlich das „klassische“ Modell kostengünstiger. Sollte es dem Bauherrn um Kostensicherheit gehen, wird er mit dem Totalunternehmervertrag in jedem Fall besser bedient sein.
Ein weiterer Aspekt ist die Koordination der Leistungen. Grundsätzlich liegt die Koordinationsverpflichtung beim Bauherrn. Da bei großen Bauvorhaben oft Dutzende Planer und Gewerke involviert sind, wird sich der Bauherr überlegen müssen, welche personellen Ressourcen ihm zur Bewältigung dieser Aufgabe zur Verfügung stehen. Je weniger qualifiziertes Personal im eigenen Unternehmen vorhanden ist, umso eher wird es sich für eine Bündelung entscheiden. In einer ersten Stufe wäre die Beauftragung eines Generalplaners und/oder eines Generalunternehmers in Betracht zu ziehen. In einer zweiten Stufe wird der Totalunternehmer, der alle organisatorischen Baustellenarbeiten – von der Planung bis zur Ausführung – übernimmt, die richtige Projektstruktur sein.
Je grösser und komplexer ein Bauprojekt ist, umso eher wird ein Bauherr einen Totalunternehmer beauftragen. Dadurch kann er sich nämlich des erheblichen Koordinationsaufwands und -risikos entledigen und hat hohe Kostensicherheit.
Beauftragt der Bauherr selbst die Planung, hat er weit mehr Möglichkeiten, auf die Gestaltung und die Qualität Einfluss zu nehmen. Bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung kann er aber diesen Nachteil – wenn auch nicht gänzlich – kompensieren. Einerseits besteht die Möglichkeit, das gewünschte Bauwerk funktional zu beschreiben und für die Qualität ein Referenzobjekt zu vereinbaren, sollte die funktionale Beschreibung lückenhaft sein.
Die funktionale Beschreibung geschieht in der Praxis in Bau- und Ausstattungsbeschreibungen. Je detaillierter die Beschreibung ausfällt, umso weniger ist der Bauherr dem Totalunternehmer ausgeliefert.
Die Vergabe an einen General- oder Totalunternehmer muss nicht zwangsläufig gegen das Vergaberecht verstoßen. Es ist auch nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen die haushaltsrechtlich gebotenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzunehmen.
Dass dem nicht so ist, haben wir in unserer Projektpraxis vielfach erlebt und bestätigt bekommen.
Nach § 5 Abs. 2 VOB/A ist im Übrigen eine Ausnahme möglich, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe eine Abweichung vom Regelfall der Fachlosvergabe rechtfertigen.
Die Gründe für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 VOB/A sind in einem Vergabevermerk darzulegen.
Wir sorgen dafür, dass anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls konkret und nachprüfbar begründet wird, warum die Vergabe an einen General- oder Totalunternehmer erfolgen soll.
Dabei genügt selbstverständlich nicht der einfache Verweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 VOB/A. Auch der Bezug auf allgemeine Vorteile einer General- oder Totalunternehmer-Vergabe ist nicht zielführend. Solche können mehr oder weniger bei jeder Ausschreibung auftreten. Ebenso ist uns klar, dass es nicht ausreicht zu argumentieren, dass der Träger nur einen Auftragnehmer als Vertragspartner hat, von Koordinierungs-, Überwachungs- und ggf. auch Planungsaufgaben entlastet wird und Mängelansprüche leichter durchsetzen kann.
Wir wissen und setzen durch: Die Vorteile einer General – oder Totalunternehmer-Vergabe sind konkret und nachvollziehbar begründen.
Technische Gründe können beispielsweise sein und sind es vielfach die Komplexität eines Bauprojekts oder eine erforderliche einheitliche Haftung für Mängelansprüche durch eine erhöhte Schadensgeneigtheit und erschwerte Zuordnung von Verantwortlichkeiten.
Wir wissen auch und respektieren: Eine aus der Fachlosvergabe eventuell resultierende Mehrbelastung ist aus mittelstands- und wettbewerbspolitischen Gründen hinzunehmen, um möglichst vielen Anbietern eine Chance im Wettbewerb um öffentliche Aufträge zu geben.
Selbstverständlich ist eine größere Wirtschaftlichkeit der General- oder Totalunternehmer-Vergabe konkret nachzuweisen und darf nicht einfach behauptet werden. Hier ist einzustellen, dass der Einsatz von Generalunternehmern in vielen Fällen mit höheren Kosten verbunden ist bzw sein kann. Zwangsläufig ist hier indessen nichts.
Wir weisen den Wirtschaftlichkeitsvorteil einer Generalunternehmer-Vergabe zweifelsfrei nach. Sollte der Nachweis nicht zweifelsfrei zu führen sein, kann die Wirtschaftlichkeit durch eine Parallelausschreibung festgestellt werden.
Hierbei werden die Bauleistungen gleichzeitig sowohl zur Vergabe an einen Generalunternehmer als auch nach Fachlosen
getrennt ausgeschrieben.
Auch eine Eilbedürftigkeit der Maßnahme reicht nicht ohne weiteres für eine Generalunternehmer-Vergabe aus. § 5 Abs. 2 VOB/A sieht dieses Kriterium schlicht nicht vor. Vielfach ist es jedoch so, dass eine nicht termingerechte Fertigstellung zu erheblichen und konkret bezifferbaren wirtschaftlichen Nachteilen führt.
Dann kann damit auch eine Ausnahme gerechtfertigt werden.
In allen von uns bearbeiteten Fällen ist es gelungen, anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zweifelsfrei nachzuweisen, dass konkrete wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen, die ein Abweichung vom Regelfall der Fachlosvergabe gem. § 5 VOB/A rechtfertigen.
Die sorgfältig erstellte und umfassend dokumentierte Begründung und der erforderliche Nachweis der Wirtschaftlichkeit in Form des Vergabevermerks haben wir dem Förderantrag beigefügt und vor der Bewilligung der Zuwendung prüfen lassen:
Mit positivem Ergebnis. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratungsbedarf haben:
Bsp.
-KiTa
Planung und Neubau einer 4-Gruppen Kindertagesstätte
Die zweigeschossige Kindertagesstätte für die Betreuung von Kindern im Alter von 0 -6 Jahren wird im Zuge eines ÖPP-Projektes als Investor und Totalunternehmer schlüsselfertig errichtet.
-Schule
Errichtung einer Schule. Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind alle erforderlichen Objekt- und Fachplanungsleistungen sowie Bauleistungen zur schlüsselfertigen Errichtung des Schulgebäudes. Der Auftragnehmer wird als sog. Totalunternehmer auf Basis einer funktionalen Leistungsbeschreibung gemäß § 7 c EU VOB/A tätig.
-Feuerwehrhaus
Totalunternehmermodell für den Neubau eines Feuerwehrhauses
Vorgesehen ist die Durchführung einer Freihändigen Vergabe mit TW. Bei einer Freihändigen Vergabe mit TW werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben. Die Freihändige Vergabe ist zulässig, weil die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Bei einer Freihändigen Vergabe mit Teilnahmewettbewerb erfolgt die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs.
Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien. Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an. Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein. Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen.
Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit werden Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Absatz 1 und 2 berücksichtigt.
Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:
1. den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
2. die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der Auftraggeber darauf hinweisen, dass auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigt werden, die mehr als fünf Jahre zurückliegen,
3. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal,
4. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,
sowie Angaben,
5. ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
6. ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,
7. dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt,
8. dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
9. dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.
Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Die Angaben können die Bewerber oder Bieter auch durch Einzelnachweise erbringen. Der Auftraggeber kann dabei vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, oder von den in Frage kommenden Bewerbern durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Vorlage von Nachweisen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Bei Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.
1. Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind.
2. § 7b Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, dass außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung – gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung – umfasst. 2Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er
1. die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Vergabeunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass er
2. etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) – erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen – begründet.
Die Vergabeunterlagen bestehen aus
1. Das Anschreiben muss alle Angaben nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.
2. In den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen.
3. Der Auftraggeber hat anzugeben:
a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
4. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt.
5. Der Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne von § 16a Absatz 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.
6. Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.
In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. 2Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.
1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
2. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. 2In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.
1. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:
a) Unterlagen (§ 8b Absatz 3; § 3 Absatz 5 und 6 VOB/B),
b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B),
c) Weitervergabe an Nachunternehmen (§ 4 Absatz 8 VOB/B),
d) Ausführungsfristen (§ 9; § 5 VOB/B),
e) Haftung (§ 10 Absatz 2 VOB/B),
f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 9a; § 11 VOB/B),
g) Abnahme (§ 12 VOB/B),
h) Vertragsart (§§ 4, 4a), Abrechnung (§ 14 VOB/B),
i) Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),
j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),
k) Sicherheitsleistung (§ 9c; § 17 VOB/B),
l) Gerichtsstand (§ 18 Absatz 1 VOB/B),
m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
n) Änderung der Vertragspreise (§ 9d).
2. Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 9b; § 13 Absatz 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. 2Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 9b gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.
Viele öffentliche Auftraggeber nehmen bereits die qualifizierte vergaberechtliche Beratung von AP in Anspruch. Die Komplexität im Vergaberecht ist gestiegen und die Auftraggeber planen wichtige Ausschreibungen. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere: Vergaberechtskonforme Aufbereitung und Prüfung der Leistungsbeschreibung, Aufbereitung und Prüfung der Ausschreibungsunterlagen im Gesamten, Angebotsauswertung, Unterstützung bei der Bieterkommunikation, Rechtsberatung und Prüfung bei Erstellung von Verträgen (EVB- / Werk- / Rahmenvertrag).
Wir würden auch Sie gerne in Ihren Aktivitäten unterstützen
Gerne bieten wir Ihnen die benötigten Leistungen zu einem attraktiven Stundensatz an
Wir beraten und vertreten insbesondere in folgenden Bereichen
• Konzeption und Durchführung kompletter Vergabeverfahren als externe Vergabestelle
• Beratung zu Fragestellungen des Vergaberechts
• Begleitung bei der Erstellung von Vergabeunterlagen
• Vertretung vor der Vergabekammer im Nachprüfungsfall
Optimale Vergabestrategien für öffentliche Auftraggeber
Wir beraten öffentliche wie private Auftraggeber bei der rechtssicheren und marktgerechten Strukturierung, Konzeption und Abwicklung von Vergabeverfahren – immer mit dem erforderlichen Weitblick und mit Kreativität. Für jedes Projekt entwickeln wir die optimale Vergabestrategie. Dabei stellen wir sicher, dass die Vorgaben des europäischen und des nationalen Vergaberechts einschließlich der Landesvergabegesetze eingehalten und Gestaltungsspielräume zugunsten unserer Mandanten ausgeschöpft werden. Im Fall einer öffentlichen Förderung behalten wir zudem alle damit verbundenen Auflagen sehr genau im Auge.
Wir kennen beide Seiten
Unternehmen unterstützen wir bei der rechtssicheren und wirtschaftlich optimierten Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten; wir prüfen auch Vergabeunterlagen auf mögliche Rechtsverstöße und beraten zum optimalen Umgang mit erkannten Verstößen. Selbstverständlich vertreten wir regelmäßig öffentliche Auftraggeber ebenso wie Bieter in Nachprüfungs- und Vorlageverfahren vor Vergabekammern, deutschen Gerichten und dem EuGH.
Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
Unser Beratungskonzept VergMan ® umfasst grundsätzlich alle möglichen Beschaffungsgegenstände. Wir entwickeln jeweils das optimale Vergabekonzept und strukturieren den Vergabeprozess gemeinsam mit unseren Mandanten. Vorbereitung und Durchführung komplexer Vergabeverfahren gehören für uns zum Tagesgeschäft. Unsere Beratung folgt einem ganzheitlichen Ansatz.
Strukturierung und Durchführung rechtssicherer Vergabeverfahren
Das bedeutet: Über alle Vergabephasen hinweg begleiten wir unsere Mandanten umfassend. Strukturierung und Durchführung rechtssicherer Vergabeverfahren sind selbstverständlich – wir kennen aber auch den Markt und schaffen Wettbewerb für Sie, der sich auszahlt, insbesondere in Spezialverfahren wie Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog oder beim Abschluss von Rahmenverträgen.
Wenn Sie möchten, erstellen wir alle notwendigen Vergabe- und Vertragsunterlagen für Ihr Projekt – orientiert nur an Ihren individuellen Bedürfnissen, um das bestmögliche Ergebnis sicherzustellen.
Waren und Leistungen
Die Beschaffung von Waren und Leistungen gehört zu unserer Kernkompetenz.
Wir sind sehr erfolgreich tätig für das KIT, zahlreiche Universitäten und Hochschulen.
Wir betreuen sehr erfolgreich und zur größten Zufriedenheit seit mittlerweile mehr als 20 Jahren das
Ua das Karlsruher Institut für Technologie (KIT).
Wir lassen Ihnen, wenn gewünscht gerne eine ausführliche Referenzliste zukommen.
Wir beschaffen das, was benötigt wird
Wir sind versiert im Dialog zwischen ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen und Vergabestelle und Vorstand/ Präsidium/ Geschäftsführung.
Wir nutzen intensiv und sichern ab zulässige Ausnahmetatbestände wie das Leistungsbestimmungsrecht, zulässige produktbezogene Leistungsbeschreibungen und zulässige Ausnahmeverfahrensarten.
Architektenleistungen und Fachplanungen
Wir sind versiert in Bezug auf die Gestaltung und Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Architekten- oder Fachplanungsleistungen. Wir betrachten Bauvorhaben ganzheitlich und stellen für alle Beteiligte ineinandergreifende Vertragswerke zur Verfügung.
Die Begleitung von Planungswettbewerben oder die Integration von Architektenwettbewerben in innovative Beschaffungsvarianten sind weitere Schwerpunkte unserer Vergabepraxis.
IT-Hardware- und Software-Beschaffungen
Wir gestalten sowohl Hardware- als auch Software-Beschaffungen für Sie. Dabei sind Mitgestaltungen von Pflichtenheften oder Teststellungen für uns ständige Praxis. Gerade bei Produkten mit einem schnellen Innovationszyklus müssen Vergabeverfahren intensiv und vorausschauend gestaltet werden – von der Idee bis zur Implementierung durch Nutzerworkshops. Unsere Erfahrung stellen wir, abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse, bereits bei der Bedarfsermittlung gern zur Verfügung.
Nachhaltige und ressourcenschonende Gestaltung von Beschaffungen
Öffentliche Beschaffung dient nicht nur der günstigsten Bedarfsdeckung – es dürfen und sollen auch vermehrt darüber hinaus gehende Ziele verfolgt werden. Wir gestalten mit Ihnen rechtssichere und innovative Vergabe- und Zuschlagskriterien, um eine nachhaltige, ressourcenschonende und soziale Beschaffung umzusetzen.
Innovative Beschaffungsvarianten wie Investorenauswahlverfahren/ Vergabe von Dienstleistungskonzessionen/ Totalunternehmervergaben
In manchen Fällen sind die gängigen Vergabestrukturen nicht geeignet, um die Ziele unserer Mandanten zu erreichen. Wir schauen für Sie über den Tellerrand und entwickeln für Sie innovative Beschaffungsvarianten wie Investorenauswahlverfahren oder Totalunternehmervergaben. Dabei befassen wir uns auch intensiv mit partnerschaftlichen Ansätzen. Der rechtliche Gestaltungsspielraum für Ihr Projekt bietet viel mehr Chancen und Möglichkeiten, als Sie denken. Bei schlüsselfertigen Bauvergaben integrieren wir selbstverständlich einen städtebaulichen und architektonischen Wettbewerb um den besten Entwurf.
Begleitung strukturierter Bieterverfahren
Das Vergaberecht regelt originär nur die Beschaffung von Waren und Leistungen, nicht hingegen den Verkauf von Gütern wie insbesondere Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen. Auch bei diesen Verkaufsprozessen kann aber ein transparenter und chancengleicher Wettbewerb rechtlich geboten oder zumindest sinnvoll sein. Die für Beschaffungen geltenden Verfahrensstandards können hier entsprechend genutzt werden. Demgemäß beraten wir regelmäßig auch zur Vorbereitung und Durchführung von Verkaufsprozessen der öffentlichen Hand.
Gerne übernehmen wir für Sie zuverlässig und anforderungsgerecht insbesondere die angefragten Aufgaben
nämlich die vergaberechtskonforme
Komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses im Sinne einer externen Vergabestelle?
Wir übernehmen für Sie -wenn gewünscht- auch die komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses im Sinne einer externen Vergabestelle.
Die entsprechenden Maßgaben werden im Einzelfall analysiert.
Den Maßgaben wird anforderungsgerecht entsprochen.
Hilfe einer externen Vergabestelle, die über qualifizierten Sachverstand verfügt?
Sie sind nicht daran gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe einer externen Vergabestelle zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügt. Externe Vergabestellen können und dürfen den Auftraggeber weitestgehend unterstützen.
Nicht zulässig ist es indessen, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren eigenverantwortlich durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch eine externe Vergabestelle und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen. Wir stellen sicher, dass Sie bzw die zuständigen Stellen Ihres Hauses im Rahmen der von uns durchgeführten Vergabeverfahren in diesem Sinne anforderungsgerecht einbezogen werden. Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber und schon gar nicht: völlig aus der Hand nehmen.
Öffentliche Auftraggeber können bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens bei Bedarf sachverständige Hilfe hinzuziehen. Das Ob und Wie des Einsatzes eines Fachberaters ist dabei nachvollziehbar zu dokumentieren. Die relevanten Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber selbst zu treffen, diese also nicht einem Dritten zu überlassen und muss dies ebenfalls entsprechend zu dokumentieren (Vergabekammer des Bundes (VK Bund), Beschluss vom 8.4.2021 (VK 2-23/21)).
Dennoch gilt: Verantwortlich für die Durchführung und die im Laufe des Vergabeverfahrens erforderlichen Entscheidungen sind Sie selbst. Dies betrifft u.a. die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl bei zweistufigen Vergabeverfahren sowie die Bewertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung. Aus der Vergabedokumentation muss hervorgehen, dass Sie eine eigenständige Entscheidung getroffen haben. Sie können sich den Vorschlag des eingeschalteten Dritten zu Eigen machen. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass Sie sich mit dem Vorschlag des Dritten inhaltlich im Sinne eines „Für und Wider“ auseinandersetzen. Dies muss durch einen Vergabevermerk oder in sonstiger Weise dokumentiert werden. Die Dokumentation muss mindestens neben dem Datum den Namen des Erklärenden in Textform nach § 126b BGB enthalten (VK Nordbayern, Beschl. v. 18.06.2020 – RMF-SG21-3194-5-7). Den Vorschlag für die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl sowie die Bewertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung legen wir Ihnen mit einer Entscheidungsempfehlung vor. Sie können dann und müssen dann aber auch eine eigenständige Entscheidung treffen. Aus der Vergabedokumentation muss hervorgehen und geht dann auch hervor, dass Sie jeweils eine eigenständige Entscheidung getroffen haben.
Was die Angebotsöffnung anbelangt
§ 55 Abs. 2 S. 1 VgV bestimmt, dass die Öffnung von Angeboten im Vergabeverfahren von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführen ist. Das hiernach vorgesehene Vier-Augen-Prinzip soll ein faires und willkürfreies Vergabeverfahren sichern. Umstritten ist hierbei insbesondere, ob auch externe Berater des Auftraggebers – wie z. B. Mitarbeiter eines beauftragten Ingenieurbüros oder zur Begleitung des Vergabeverfahrens bevollmächtigte Rechtsanwälte – als „Vertreter“ im o. g. Sinne Angebote öffnen dürfen oder ob die Angebotsöffnung stets durch eigenes Personal des Auftraggebers erfolgen muss. Dies wird bisher von den Vergabekammern unterschiedlich bewertet. Aufgrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 14.11.2018 (Verg 31/18) hat sich nun erstmals ein Vergabesenat mit dieser Problematik beschäftigt. Das OLG Düsseldorf liegt mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit der VK Lüneburg, die ebenfalls davon ausgeht, dass Vertreter des Auftraggebers jede von ihm zur Angebotsöffnung ermächtigte Person sein könne (Beschluss vom 08.05.2018 – VgK-10/2018). Die VK Südbayern hingegen vertritt die Auffassung, die Angebotsöffnung dürfe nicht ausschließlich durch Mitarbeiter eines beauftragten Büros durchgeführt werden (Beschluss vom 02.01.2018 – Z3-3-3194-1-47-08/17). Es bleibt insoweit abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf auch für Vergabekammern außerhalb von Nordrhein-Westfalen oder bei bundesweiten Ausschreibungen Signalwirkung haben wird und, wenn ja, welche.
In jedem Fall sollte und wird die Angebotsöffnung stets von Anfang an ausreichend dokumentiert. Dies beinhaltet insbesondere Angaben darüber, wann die Öffnung stattgefunden hat und welche Personen hierbei anwesend und beteiligt waren. Es werden mindestens zwei Vertreter bei der Öffnung anwesend sein.
Leistungsbild Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren
Das von uns entwickelte Leistungsbild Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen.
Insbesondere:
Daneben bieten wir an
Wer?
Der Unterzeichner ist bei diesem wichtigen Projekt in jedem Fall Ihr persönlicher Ansprechpartner.
Lediglich zur Unterstützung und zur Abbildung einer zuverlässigen Vertretungsregelung im Krankheitsfalle wird eingebunden weiterer Sachverstand aus unserem Hause.
Kommunikation
Die Kommunikation erfolgt zügig und ergebnisorientiert, gerne per Email, telefonisch, per ZOOM odgl..
Termine/ Besprechung vor Ort sind kurzfristig möglich.
Kosten fallen nicht an.
Konditionen
Wir werden insgesamt tätig zu einem attraktiven Stundensatz.
Der jeweils zu betreibende Aufwand wird verfahrensbezogen jeweils vorher abgeschätzt und mitgeteilt und abgestimmt.
Das ist fair und transparent.
Über eine Zusammenarbeit würden wird uns freuen.
Als Grundlage für die Honorarermittlung dienen die mitgeteilten Kosten für die Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke:
Baukosten gesamt: 10.000.000 EUR netto
– Verkehrsanlagen: 9.000.000 EUR netto
– Ingenieurbauwerke: 1.000.000 EUR netto
(RWBA 1, RWBA 2 und RWBA 2)
Angeboten wird die örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung gemäß HOAI 2021 und nachfolgend in der HOAI 2021 aufgeführten Anlagen:
– Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 44 Absatz 5) für die Ingenieurbauwerke
(Beschreibung/ Unterscheidung der Grundleistungen und der Besonderen Leistungen zum Leistungsbild der Lph. 8)
– Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) für die Verkehrsanlagen
(Beschreibung/ Unterscheidung der Grundleistungen und der Besonderen Leistungen zum Leistungsbild der Lph. 8)
Honorarangebot:
Verkehrsanlagen:
– Örtliche Bauüberwachung
x % x 9.000.000 EUR netto = x EUR netto
Zzgl. x % Nebenkosten x EUR netto
X EUR netto
Ingenieurbauwerke:
– Örtliche Bauüberwachung
x % x 1.000.000 EUR netto = x EUR netto
Zzgl. x % Nebenkosten x EUR netto
X EUR netto
Grundlagen und Vertragsbestandteile des vorliegenden Angebotes:
– Vor Beginn der Maßnahme erfolgt eine gemeinsame Festlegung und Dokumentation der genauen Schnittstelle des Leistungsumfanges der örtlichen Bauüberwachung als Besondere Leistung zu den Grundleistungen der HOAI;
Weitere Besondere Leistungen werden nach Aufwand und Aufforderung zu folgenden Stundensätzen zzgl. … % Nebenkosten und der aktuell gültigen Mehrwertsteuer abgerechnet:
1. Ingenieur … EUR
2. Techniker … EUR
3. Vermessungstrupp, 2 Mann … EUR
(Einschl. Fahrzeug und Geräte)
4. Vermessungstechniker/-ingenieur … EUR
(Einschl. Fahrzeug und Geräte)
Sonstige Mitarbeiter … EUR
Die Stadt Babenhausen hat den mit dem ASB bestehenden Betreibervertrag zum Betrieb der acht ausschreibungsgegenständlichen Kindertagesstätten gekündigt.
– Kita „Wuselkiste“ (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)
o Betreuungsplätze: 48
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 2
– Kita „Kunterbunt“ (Babenhausen, Kernstadt)
o Betreuungsplätze: 130
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 7
– Kita „Wichtelwald“ (Babenhausen, Kernstadt)
o Betreuungsplätze: 96
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 4
– Kita „Harpertshausen“ (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)
o Betreuungsplätze: 16
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 1
– Kita „Danziger Straße“ (Babenhausen, Kernstadt)
o Betreuungsplätze: 95
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 5
– Kita „Hergershausen“ (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)
o Betreuungsplätze: 94
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 4
– Kita „Regenbogenland“ (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)
o Betreuungsplätze: 46
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 2
– Kita „Sickenhofen“ (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)
o Betreuungsplätze: 60
o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten
o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt
o Gesamtzahl der Gruppen: 3
– Kita „NEU“ (Babenhausen)
Für eine neue Kita ergibt sich folgende Einteilung in folgenden Jahren:
2024: Eröffnung mit 2 Gruppen U3 und 1-2 Gruppen Ü3
2025: Erweiterung um zusätzlich 3 Gruppen U3 und 2 Gruppen Ü3
2026: aktuell, keine Erweiterungen geplant, sind aber je nach Bezug möglich.
Die maximale Kapazität der Kita beträgt 10-12 Gruppen insgesamt.
Somit ergibt sich eine Kita mit insgesamt
5 U3 Gruppen und 4 Ü3 Gruppen.
Die Stadt Babenhausen hat professionell dh wettbewerblich, transparent und diskriminierungsfrei ohne irgendwelche Beanstandungen ein anforderungsgerechtes EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
In das Ausschreibungsverfahren wurden die Gremien der Stadt Babenhausen sowie der Gesamtelternbeirat einbezogen.
Es wurden 9 Lose gebildet:
Lospaket 1
Los 1.1: Kita „Wuselkiste“ (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)
Los 1.2: Kita „Kunterbunt“ (Babenhausen, Kernstadt)
Los 1.3: Kita „Wichtelwald“ (Babenhausen, Kernstadt)
Los 1.4: Kita „Harpertshausen“ (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)
Lospaket 2
Los 2.1: Kita „Danziger Straße“ (Babenhausen, Kernstadt)
Los 2.2: Kita „Hergershausen“ (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)
Los 2.3: Kita „Regenbogenland“ (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)
Los 2.4: Kita „Sickenhofen“ (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)
Los 3: Kita NEU
An dem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb haben sich zahlreiche Fachanbieter mit Bewerbungen beteiligt.
Aus dem Kreis der sich bewerbenden Fachanbieter sind geeignete Fachanbieter ausgewählt und zur erstverbindlichen Angebotsabgabe, zur Beteiligung an strukturierten Verhandlungen und zur zweitverbindlichen Angebotsabgabe aufgefordert worden.
Das Wertungsgremium hat in einem transparenten Wertungsverfahren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Es handelt sich um das jeweils unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wirtschaftlichste Angebot.
Die Bieter sind aufgefordert worden, ihre Konzepte für den Betrieb zu beschreiben.
Die Bieter haben ihre Konzepte erläutert.
Die Konzepte sind bewertet worden.
Bewertet wurde die Qualität des Inklusions – Konzepts 1.
Es wurde gewertet, ob und wie weit das Konzept des Trägers Chancengerechtigkeit, Antidiskriminierung, soziale Gerechtigkeit, Barrierefreiheit und Teilhabe in der Einrichtung herstellt
Bewertet wurde die Qualität des Inklusions – Konzepts 2.
Es wurde gewertet, ob und wie weit die von dem Träger gebotenen strukturellen Voraussetzungen ein angemessenes Lernen aller Kinder, unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, Lernbiografie, Interessen und individuellen Merkmalen ermöglichen.
Bewertet wurde die Qualität des Sprache – Konzepts 1.
Es wurde gewertet, ob und wie weit der von dem Träger bevorzugte und umgesetzte Sprachförderansatz die Sprache angemessen fördert.
Bewertet wurde die Qualität des Sprache – Konzepts 2.
Es wurde gewertet, ob und wie weit Eltern/Familien umfassend in die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder einbezogen werden.
Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 1.
Es wurde gewertet, ob und wie weit die Interaktion zwischen Fachkräften und Eltern umfassend ist.
Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 2.
Es wurde gewertet, ob und wie weit es umfassende Angebote von Trägerseite zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern gibt.
Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 3.
Es wurde gewertet, ob und wie weit die Eltern an Entscheidungsprozessen umfassend beteiligt werden.
Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 1.
Es wurde gewertet, ob und wie weit es erfolgreiche Strategien im Umgang mit dem Problem des Fachkräftemangels gibt.
Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 2.
Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Kriterien zur Auswahl von Leitungs- und Fachkräften gibt.
Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 3.
Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Kriterien und erfolgversprechende Maßnahmen zur Qualifizierung der Fachkräfte gibt.
Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 4.
Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Maßnahmen und erfolgversprechende Strategien zur Teambildung gibt.
Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 5.
Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle und erfolgversprechende Strategien zur Förderung der Mitarbeitermotivation und Arbeitszufriedenheit gibt.
Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 6.
Es wurde gewertet, ob und wie weit die Fachkräfte des Trägers überdurchschnittlich vergütet werden.
Bewertet wurde die Qualität des Qualitätsmanagement – Konzepts.
Es wurde gewertet, ob und wie weit die Strategien im Umgang mit Beschwerden zur Abhilfe und zur Beseitigung des Beschwerdeanlasses führen.
Bewertet wurde die Qualität des Auslastungsmanagement – Konzepts.
Es wurde gewertet, ob und wie weit die Strategien zur Auslastung der Einrichtung zu einer überdurchschnittlichen Auslastung der Einrichtung führen.
Bewertet wurde die Qualität des Verpflegungs – Konzepts.
Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle und erfolgversprechende Strategien zur Gewährleistung einer abwechslungsreichen Verpflegung gibt.
Die von den Bietern beschriebenen Konzepte werden Vertragsbestandteil.
Die Bieter sind also verpflichtet und haben sich gegenüber der Stadt Babenhausen verpflichtet, den Betrieb wie in den Konzepten beschrieben durchzuführen.
Die Bieter haben mit ihrem Angebot folgende Erklärungen abgegeben:
1) Schriftliche Erklärung, dass die Qualifikation des pädagogischen Personals mindestens den gesetzlichen Vorgaben des HKJGB entspricht;
2) Schriftliche Erklärung der Bereitschaft zur Betreuung aller (Vorschul-)Kinder unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Lernbiografie, Interessen und sonstigen individuellen Merkmalen;
3) Schriftliche Erklärung über die Einhaltung der wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer Kindertageseinrichtung;
4) Schriftliche Erklärung über die Bereitschaft die Kindertageseinrichtung als inklusive Einrichtung zu führen.
Inklusion ist der Maßstab des pädagogischen Konzeptes. Dieses folgt der inklusiven Pädagogik, die Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen einschließt und folglich im Kita-Alltag zusammenbringt.
Dass dies mit einigen Herausforderungen einhergeht und neben Erzieher/innen mitunter weitere Fachkräfte, wie zum Beispiel Inklusionshelfer/innen, erfordert, zeigt sich so immer wieder in den alltäglichen Abläufen eines inklusiven Kindergartens. Eltern, die darüber nachdenken, ihren Nachwuchs in einen solchen Kindergarten zu schicken, sollten die Besonderheiten kennen und sich vorab gut informieren.
Die Inklusion lässt sich grundsätzlich als gesellschaftliches Konzept definieren, das alle Menschen gleichermaßen umfasst. Ausgrenzung soll hier nicht stattfinden, denn stattdessen wird die gesellschaftliche Diversität als Normalzustand angenommen. Es geht also darum, die Unterschiedlichkeit der Menschen zu akzeptieren und wertzuschätzen. Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht in der Inklusion ein Menschenrecht.
Davon abzugrenzen ist aber die Integration, die sich dadurch auszeichnet, dass sie Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufnimmt. Das bereits vorhandene System passt sich dabei nicht an, lässt diese aber teilhaben. Im Gegensatz dazu erkennt die Inklusion die Unterschiedlichkeit aller Menschen an und geht auf die individuellen Bedürfnisse ein. Ganz ähnlich sieht es bei der inklusiven Pädagogik aus, die das Konzept der Inklusion auf die Bereiche Bildung und Erziehung überträgt.
Das Ziel der Inklusion im Kindergarten besteht darin, Kinder mit Behinderung nicht auszuschließen. Alle Kinder sollen im Kita-Alltag mit der Diversität der Gesellschaft konfrontiert werden und auf diese Art und Weise den Umgang mit unterschiedlichsten Menschen lernen. So besteht erst gar nicht das Risiko, dass etwaige Berührungsängste aufgebaut werden, die dann oftmals ein Leben lang Bestand haben.
Dem Konzept der Inklusion im Kindergarten folgend soll hier jedes Kind mit seinen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen Anerkennung und Wertschätzung erleben. Für die pädagogischen Fachkräfte bedeuten di-verse Kindergartengruppen aber eine besonders große Herausforderung, denn trotz aller Unterschiede soll jedes Kind individuell gefördert werden.
Vielfach sind die Erzieher/innen aber auch als Beobachter/innen gefordert und stellen mitunter zu ihrer Überraschung fest, dass die Kinder vor allem voneinander lernen. Ob es nun um motorische Fähigkeiten oder die sprachliche Entwicklung geht, zeigen sich allein schon durch das Zusammensein der Kinder im Kindergarten die großen Vorteile der Inklusion.
Die Inklusion im Kindergarten zeichnet sich dadurch aus, dass sie Kinder mit Behinderung integriert und ihnen trotz ihrer individuellen Beeinträchtigungen eine Teilhabe ermöglicht.
In der Praxis bedeutet dies, dass gemischte Gruppen bestehen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen betreut werden. Dabei stehen vielfach mehr pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, um den teils speziellen Bedürfnissen der Kinder sowie der besonderen Gestaltung des Alltags gerecht zu werden.
Kindergärten, in denen die Inklusion gelebt wird, werden als integrativ bezeichnet, weil sie Kinder mit Beeinträchtigungen integrieren und so innerhalb der Einrichtung die Vielfalt der Gesellschaft abbilden. Dass vor allem Eltern behinderter Kinder offensiv nach integrativen Kindertagesstätten suchen, um ihrem Nachwuchs abseits spezieller Behinderteneinrichtungen eine umfassende Förderung zu ermöglichen, ist nur allzu verständlich.
Das Besondere an integrativen Kindergärten besteht aber darin, dass dort auch Kinder ohne Behinderung herzlich willkommen sind. Diese profitieren von dem besonderen Betreuungsangebot und lernen zudem gegenseitige Rücksichtnahme.
Eltern von Kindern mit Behinderung haben häufig ein großes Interesse daran, ihren Nachwuchs in einem integrativen Kindergarten betreuen zu lassen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann dies allerdings schwierig werden, da die Erzieher/innen allen Kindern gleichermaßen gerecht werden müssen und wollen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass das Kind nicht doch einen integrativen Kindergarten besuchen kann.
Möglich machen dies vor allem Integrationshelfer/innen, die zusätzliche Betreuungskräfte darstellen und sich speziell um das Kind kümmern, für das die Integrationshilfe beantragt wurde. Kinder, die eine individuelle Unterstützung benötigen, um aktiv am Kindergartenalltag teilzuhaben, profitieren demnach von einem Integrationshelfer in der Kita.
Ein wesentliches Merkmal der inklusiven Kita ist, dass sie noch über den integrativen Ansatz hinausgeht. Im Sinne der Inklusion werden gemischte Gruppen gebildet, in denen Kinder ohne und mit besonderem Förder-bedarf gemeinsam lernen und spielen. Jedes Kind wird angenommen und in seiner Individualität gefördert. Im Zuge dessen zeigt sich immer wieder, dass sich die Kinder vorurteilsfrei begegnen und viel voneinander lernen können.
Dass ein inklusiver Ansatz Kindern mit besonderem Förderbedarf zugutekommt und ihnen eine Teilhabe am Kita-Alltag ermöglicht, liegt auf der Hand. Die positiven pädagogischen Effekte betreffen aber jedes Kind, unabhängig davon, ob es eine Behinderung hat oder nicht. Die Kinder lernen, dass die Menschen unterschiedlich sind und Rücksichtnahme essenziell ist.
Zudem entstehen keine Berührungsängste mit Menschen mit Behinderung. Kinder werden so zu Offenheit und Toleranz erzogen. In einer inklusiven Kita lernen somit alle Kinder fürs Leben und wachsen zu verantwortungs-vollen Mitgliedern der Gesellschaft heran. Dies geht über die Lerneffekte eines normalen Kindergartens hin-aus, denn abgesehen von der pädagogischen Förderung erlangen die Kinder wichtige soziale Kompetenzen.
Zudem wird das Selbstwertgefühl der Kinder mit Behinderung gestärkt, indem sie trotz ihrer Beeinträchtigungen wichtige Mitglieder ihrer Kindergartengruppen sind. Das Anderssein wird hier als Normalität gelebt, so dass sich niemand ausgeschlossen fühlen muss.
Die Inklusion betrachtet die Diversität der Gesellschaft als Normalität und erklärt die Unterschiedlichkeit der Menschen zur Norm. Hier geht es darum, flexible Rahmenbedingungen zu schaffen, die der gesellschaftlichen Vielfalt gerecht werden.
In inklusiven Einrichtungen geht es somit darum, dass die Kinder gemeinsam lernen.
Die Inklusion ist ein ehrbares Ziel im Kita-Bereich, kann aber auch an ihre Grenzen stoßen. Die Herausforderungen sind teilweise so groß, dass sie nicht bewältigt werden können. Dies ist vor allem bei Kindern mit schweren Behinderungen und somit hohem Förderbedarf der Fall. Ein/e zusätzliche/r Integrationshelfer/in in der Kita reicht dann nicht aus, um dem betreffenden Kind gerecht zu werden.
Um dem Kind eine optimale Förderung zuteilwerden zu lassen und auch den anderen Kindern gerecht werden zu können, kann es ratsam sein, das betreffende Kind in einem speziellen Kindergarten für Kinder mit Behinderung unterzubringen. Dort erhält es die Betreuung und Förderung, die es braucht.
5) Die Bieter haben erklärt, dass ihr Angebot auf dem Betreibervertragsentwurf basiert und dass dieser Angebotsbestandteil ist. Bewertet wurde die Qualität der Konzepte (50%): Insgesamt 160 Punkte.
Bewertet wurde die Höhe des Zuschussbedarfs (50%): Insgesamt 160 Punkte. Die höchste Wertung mit 160 Punkten erhält das günstigste Angebot (nachgerechneter Angebotspreis).
Das Wertungsgremium hat in einem transparenten Wertungsverfahren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Es handelt sich um das jeweils unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wirtschaftlichste Angebot.