vorgestellt von Thomas Ax
Die Auftraggeberin beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage ohne Tiefgarage sowie die Errichtung von Freianlagen.
Die Auftraggeberin entwickelt mit den ausgewählten Bewerbern in der Dialogphase Konzepte und Lösungen, die dazu befähigen eine funktionale Beschreibung der zu erwartenden Leistungen zu formulieren.
In der Angebotsphase sollen alle Leistungen die zur Planung, zur baurechtlichen Genehmigung und zur schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes, der Außenanlagen und der Erschließung des Wohnungsbauvorhabens erforderlich sind kalkuliert und angeboten werden.
Für die beabsichtigte Beschaffung wurde von der Auftraggeberin ein Technisches Anforderungsprofil erstellt. Der im Vergabeverfahren ausgewählte Bestbieter soll das Vorhaben nach Zuschlagserteilung entsprechend planen und umsetzen. Hierfür soll er als Generalunternehmer beauftragt werden und ist daher sowohl für die vollständige und ordnungsgemäße Planung und Genehmigung des Neubauvorhabens als auch für dessen ordnungsgemäße und zeitgerechte Fertigstellung verantwortlich. Die Planungsleistungen umfassen dabei insbesondere die Leistungsbilder Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI, Tragwerkplanung gemäß § 51 HOAI, Technische Anlagen gemäß § 55 HOAI, Freianlagen gemäß § 39 HOAI, Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI sowie Brandschutz-, Schallschutz-, Wärmeschutz- und ggf. Artenschutzkonzept.
Insgesamt sollen von dem Bestbieter sämtliche Leistungen erbracht werden, die zur vollständigen, funktionstauglichen und mangelfreien Erfüllung des Vorhabens erforderlich sind, unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sowie sämtlicher einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, Genehmigungen und Erlaubnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung nebst aller sonstigen technischen Vorschriften und Normen in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung.
Zuschlagskriterien
Qualität der Architektur / Gewichtung: 30
Nachhaltigkeit / Gewichtung: 25
Bauzeit / Gewichtung: 10
Preis / Gewichtung: 35
vorgestellt von Thomas Ax
Die Bewertung von Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals ist seit der Vergaberechtsreform von 2016 in § 16d EU Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VOB/A ausdrücklich als zulässiges Zuschlagskriterium vorgesehen. Die Beschreibung des Kriteriums deutet eine Nähe zur Prüfung der Eignung der bietenden Unternehmen an. Ein Verstoß gegen das auch nach der Vergaberechtsreform grundsätzlich geltende Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien liegt mit der dargestellten Formulierung des Kriteriums jedoch nicht vor. Das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien untersagt die Festlegung eines Zuschlagskriteriums, das die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals des Bieters im Allgemeinen betrifft. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des konkret für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen Projektteams kann dagegen unmittelbar Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben und ist daher ein zulässiges Zuschlagskriterium.
Von den Bietern sind mit Abgabe des Angebots Unterlagen zur Organisation, Qualifikation und Erfahrung des für die Leistungserbringung vorgesehenen Personals vorzulegen.
Organisation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Der Bieter hat mit seinem Angebot ein Organigramm des vorgesehenen Projektteams samt Erläuterungsbericht vorzulegen. Der Gesamtprojektleiter, dessen Stellvertreter und der […] (Schlüsselpositionen) des Projektteams sind namentlich zu benennen.
In dem Erläuterungsbericht hat der Bieter darzustellen:
– die Zusammensetzung des Projektteams,
– interne Zuständigkeiten und Hierarchien,
– interne Handlungs- und Arbeitsprozesse (inklusive etwaiger Standardisierungen),
– interne Strukturen der Letztentscheidungskompetenz und Verantwortlichkeit,
– interne Kommunikationsprozesse,
– Abstimmung und Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmern/ Fremdfirmen,
– Schnittstellen für den Abstimmungs- und Koordinierungsprozess mit dem Generalplaner,
– Qualitätskontrolle und interne Berichterstattung,
– Rolle im Risikomanagement,
– Dokumentation, Datenschutz und Geheimhaltung,
– Reaktion auf besondere Bausituationen,
– Ersatzkräfte und Reaktionszeiten bei Mitarbeiterausfällen.
Soweit die Verfügbarkeit der in Aussicht genommenen Personen aus Sicht des Bieters nicht für mindestens bis […] gesichert ist, kann jeweils eine alternative Person unter Angabe der geforderten Nachweise benannt werden. Spätere Abweichungen von den Angaben zu den verantwortlichen Personen sind nur aus wichtigem Grund (z. B. Ausscheiden des Mitarbeiters) und mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Qualifikation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
In einem Qualifikationsprofil hat der Bieter Berufsausbildungsabschlüsse, (weitere) Ausbildungsabschlüsse, Fortbildungen und Zusatzqualifikationen für den Gesamtprojektleiter, dessen Stellvertreter und den […] (Schlüsselpositionen) des Projektteams darzustellen. Der Bieter hat zusätzlich Angaben dazu zu machen, inwiefern die Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters ihn in besonderer Weise für die Aufgaben bei der Durchführung dieses Auftrags qualifiziert.
Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
In den Unterlagen hat der Bieter die Erfahrung(en) mit Bauleistungen […] der in dem Organigramm benannten drei Schlüsselpositionen (Gesamtprojektleiter, dessen Stellvertreter und […]) entsprechend der jeweiligen Funktion im Projekt darzustellen. Der Bieter hat zusätzlich Angaben dazu zu machen, inwiefern die Erfahrung(en) des jeweiligen Mitarbeiters ihn in besonderer Weise für die Aufgaben bei der Durchführung dieses Auftrags qualifiziert. Für den Gesamtprojektleiter und dessen Stellvertreter ist jeweils mindestens eine Referenz über Leistungen […] mit einer BGF von mindestens […] m² und für den […] mindestens eine Referenz über […]-Leistungen vorzulegen.
Die Wertung des Kriteriums erfolgt dann wie folgt:
Organisation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Der Auftraggeber bewertet, ob und in welchem Maß die Organisation des vom Bieter bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals eine fachgerechte Erfüllung der Bauleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen termingerechten und reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt. Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer Gesamtbetrachtung. Dabei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist darüber hinaus, inwiefern die Organisation des Projektteams auf die speziellen Herausforderungen dieses Projekts ausgerichtet ist und ob das Team bereits in vorangegangenen Projekten in der angebotenen Zusammensetzung zusammengearbeitet hat.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine
1 BP: ausreichende
2 BP: befriedigende
3 BP: gute
4 BP: sehr gute
Erfüllung der Bauleistungen erwarten.
Bei Nichterfüllung der zuvor festgelegten Mindestanforderungen erfolgt keine Bewertung, sondern ein Ausschluss des Angebotes nach § 16 EU Nr.2 i. V. m. § 13 EU Abs. 1 Nr.5 VOB/A bzw. nach § 16 EU Nr. 5 VOB/A.
Qualifikation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Zur Erfüllung der Mindeststandards müssen der Gesamtprojektleiter, dessen Stellvertreter und der […] über einen Hochschulabschluss (Universität/Fachhochschule) der Fachrichtung […] oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Der Auftraggeber bewertet, ob und in welchem Maß die Qualifikation des vom Bieter bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals eine fachgerechte Erfüllung der Bauleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen termingerechten und reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.
Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer Gesamtbetrachtung. Maßgeblich ist darüber hinaus, inwiefern die jeweilige Qualifikation der Mitglieder des Projektteams für die speziellen Herausforderungen dieses Projekts von Bedeutung ist und genutzt werden soll.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine
1 BP: ausreichende
2 BP: befriedigende
3 BP: gute
4 BP: sehr gute
Erfüllung der Bauleistungen erwarten.
Bei Nichterfüllung der zuvor festgelegten Mindestanforderungen erfolgt ein Ausschluss des Angebotes.
Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals
Zur Erfüllung der Mindeststandards müssen „ der Gesamtprojektleiter und dessen Stellvertreter jeweils über mindestens […] Jahre Berufserfahrung seit dem Hochschulabschluss und mindestens eine Referenz über Bauleistungen […] mit einer BGF von mindestens […] m² verfügen und „ der […] über […] Jahre Berufserfahrung seit dem Hochschulabschluss und mindestens eine Referenz über […]-Leistungen verfügen.
Der Auftraggeber bewertet, ob und in welchem Maß die Erfahrung des vom Bieter bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals eine fachgerechte Erfüllung der Bauleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen termingerechten und reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.
Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer Gesamtbetrachtung. Maßgeblich ist, inwiefern die Erfahrungen der Mitglieder des Projektteams für die speziellen Herausforderungen dieses Projekts von Bedeutung sind und genutzt werden sollen.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine
1 BP: ausreichende
2 BP: befriedigende
3 BP: gute
4 BP: sehr gute
Erfüllung der Bauleistungen erwarten.
Bei Nichterfüllung der zuvor festgelegten Mindestanforderungen erfolgt ein Ausschluss des Angebotes.
vorgestellt von Thomas Ax
§ XX Schlüsselpersonal
X.1
Der AN verpflichtet sich, das im Vergabeverfahren namentlich benannte „Schlüsselpersonal“ (Gesamtprojektleiter, Stellvertreter, […]) während der gesamten Projektdauer im zur Leistungserbringung erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, es sei denn, nicht von ihm zu vertretende zwingende Umstände schließen die Zurverfügungstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aus. Derartige Umstände können z. B. Tod, Krankheit oder Arbeitgeberwechsel (ausgenommen der Wechsel innerhalb des Konzerns des AN) des Schlüsselpersonals sein.
X.2
Das Schlüsselpersonal darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG dauerhaft oder vorübergehend ausgewechselt werden. Der AG wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern, z. B. wenn der AN durch den Wechsel seine Pflichten nach dem vorstehenden Absatz verletzen würde oder das neue Schlüsselpersonal nicht die Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit des vormaligen Schlüsselpersonals aufweist. Dieser Absatz gilt entsprechend für erneute Wechsel bereits ausgetauschten Schlüsselpersonals.
X.3
Die in der Vergabebekanntmachung für das Schlüsselpersonal genannten Eignungsanforderungen sind in jedem Fall einzuhalten. Die vorgenannte Regelung gilt auch für den Wechsel des Schlüsselpersonals bei nicht vom AN zu vertretenden Umständen.
X.4
Der AN verpflichtet sich unbeschadet der vorgenannten Regelungen, das Schlüsselpersonal hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlichen Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass aus einer Unterbesetzung (qualitativ oder quantitativ) keine Verzögerungen resultieren und die vertraglichen Fristen und Termine eingehalten werden.
§ XX Vertragsstrafen
X.1
Der AN hat bei Überschreitung der unter § […] genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen. Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
X.2
Verstößt der AN gegen seine in § […] (Schlüsselpersonal) benannten Pflichten, hat er an den AG für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer, jedoch höchstens in Höhe von 0,1 v. H. für jeden Werktag der Dauer des Verstoßes zu zahlen, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten.
X.3
Die vom AN insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe wird auf 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) und zudem auch bei mehreren parallelen Verstößen für jeden Werktag auf maximal 0,2 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer begrenzt.
Anmerkung:
Die Regelung zur Vertragsstrafe sollten entweder wie hier in einem Paragraphen einheitlich oder bei der jeweiligen Regelung zu den Vertragsfristen und dem Leitungspersonal enthalten sein, um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB zu verhindern. Da zudem eine einheitliche Obergrenze einzuhalten ist, ist eine Klausel zur Regelung der gesamten Vertragsstrafen zu empfehlen.
Die Beiladung kann auch erstmalig im Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Satz 1 GWB.
Danach sind unter anderem diejenigen Unternehmen, deren Interessen durch die antragstellerseits begehrte Entscheidung über den Nachprüfungsantrag schwerwiegend berührt werden, beizuladen und am (Nachprüfungs-)Verfahren zu beteiligen. Dabei ist – was bereits aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten ist – nicht nur die Vergabekammer, sondern auch das Beschwerdegericht berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 BGB sogar verpflichtet, im Beschwerdeverfahren erstmals Beiladungen zu beschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2020 – Verg 4/20 -; Beschluss vom 23. November 2004 – 1 Verg 6/04 -, juris, Rdnr. 14 ff.; KG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 8/11 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 2 Verg 10/09 -, juris, Rdnr. 2,. m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N.; OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 639, 639, m.w.N.; MünchKomm-von Werder, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 174 GWB, Rdnr. 7, m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz- Vavra/Willner, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 174 GWB, Rdnr. 9, m.w.N.; Ziekow/Völlink-Frister, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 174 GWB, Rdnr. 2 f., m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. 2022, Stand: 15. September 2022, § 174 GWB, Rdnr. 5 ff.).
Die Voraussetzungen des § 162 Satz 1 GWB liegen hier in Bezug auf die im Tenor genannten Unternehmen vor. Denn deren Interessen würden schwerwiegend durch die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung berührt. Die Positionen der hier in Rede stehenden Unternehmen sind im vorliegenden Nachprüfungsverfahren antragstellerseits direkt angegriffen worden (vgl. insoweit MünchKomm-Jaeger, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 162, Rdnr. 5).
Darauf, ob der Senat dem im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsmittel (hinreichende) Erfolgsaussichten beimisst, kommt es im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht an (vgl. insoweit auch Senat, Beschluss vom 24. Juni 2020 – Verg 4/20 -). Denn § 162 GWB gebietet eine Beiladung wohl immer schon dann, wenn die Entscheidung über den Vergabenachprüfungsantrag nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Beizuladenden haben kann. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens kann nämlich naturgemäß nicht abschließend ermessen werden, wie die Entscheidung letztlich ausfallen wird und ob sowie welche Auswirkungen sie auf Dritte haben wird.
Die Beiladung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn der betreffende Mitbewerber erklärt hat, am Verfahren nicht teilnehmen zu wollen und sich auch ohne Beiladung an eine für ihn gegebenenfalls ungünstige Nachprüfungsentscheidung zu halten (vgl. zu allem Vorstehenden Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 – Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 27. Mai 2019 – Verg 4/19 -, juris, Rdnr. 32 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 5; Ziekow/Völlink-Dicks, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 162 GWB, Rdnr. 6 f; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 162 GWB, Rdnr. 10, m.w.N.).
Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume Inhaltsverzeichnis
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§ 1 |
Gegenstand des Vertrages |
§ 2 |
Bestandteile und Grundlagen des Vertrages |
§ 3 |
Übergabe von Vertragsunterlagen |
§ 4 |
Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung |
§ 5 |
Allgemeine Leistungspflichten |
§ 6 |
Spezifische Leistungspflichten |
§ 7 |
Fachlich Beteiligte |
§ 8 |
Personaleinsatz des Auftragnehmers |
§ 9 |
Baustellenbüro |
§ 10 |
Honorar |
§ 11 |
Nebenkosten |
§ 12 |
Umsatzsteuer |
§ 13 |
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers |
§ 14 |
Ergänzende Vereinbarungen |
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§ 2 |
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2.1 |
Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile: |
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Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) |
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VII.10.2 Land |
Anlage zu § 6 (Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume) |
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III.16.2a-10 |
Anlage zu §§ 8, 10 und 11 (Honorarangebot für Objektplanung – Gebäude und Innenräume) |
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formlos |
Anlage zu § 1 Nummer 1.1 (Objektverzeichnis) |
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VI.3 |
Anlage zu § 6 Nummer 6.4.3 (ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungs-vermerke) |
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VI.4.H |
ZVB Pflichtenheft |
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VI.4.1.H |
Datenaustauschbogen (Anhang zu VI.4) |
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VI.5 |
ZVB Austauschplattform |
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VI.10 |
ZVB Regelungen zur Datenverarbeitung |
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VI.11 |
Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung) |
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VI.15 |
VOB/B-Konformität |
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VI.16 |
ZVB Kostenkontrollinstrument |
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VI.17 |
Erklärung Masernschutzgesetz |
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2.2 |
Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten: |
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Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen – öAUmwR |
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Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen. |
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2.3 |
Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen: |
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die gebilligte Bedarfsbeschreibung gemäß Abschnitt B RLBau vom |
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das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt B RLBau |
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den amtlichen Lageplan vom |
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die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom |
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das Bodengutachten vom |
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2.3.1 |
Für das Aufstellen der |
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Projektunterlage (PU) |
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Bauunterlage |
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sind zu Grunde zu legen: |
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der genehmigte Projektantrag vom |
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2.3.2 |
Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nummern 6.2 bis 6.5) sind zu Grunde zu legen: |
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die baufachlich genehmigte und freigegebene PU |
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die gebilligte Bauunterlage |
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die baufachlich festgesetzte und haushaltsrechtlich genehmigte Projektplanung (PP) |
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2.4 |
Die Baumaßnahme ist |
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ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO |
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genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO |
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Die Baumaßnahme unterliegt |
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dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO |
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dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO |
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dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO |
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§ 3 |
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Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen übergeben: |
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VI.14 Anlage zu § 7 (Liste der fachlich Beteiligten) |
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die gebilligte Bedarfsbeschreibung vom |
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der genehmigte Projektantrag vom |
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die baufachlich genehmigte und freigegebene PU vom |
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das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt B RLBau |
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der amtliche Lageplan vom |
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die Bestandspläne des Gebäudes/des Gebäudekomplexes mit Stand vom |
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in Papierform |
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digital |
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gemäß beigefügter Planliste |
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das Bodengutachten vom |
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§ 4 |
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4.1 |
Allgemeine und spezifische Leistungspflichten |
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Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten: |
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4.2 |
Stufenweise Beauftragung |
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Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft. |
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Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. |
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4.2.1 |
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss |
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mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) 1A und 1B gemäß § 6 Nummer(n) 6.1.1 bis 6.1.2 |
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mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) gemäß § 6 Nummer(n) |
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4.2.2 |
Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 6 Nummern bis abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform. |
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4.2.3 |
Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend § 4 Nummer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 4 Nummer 4.2.4, § 14 Nummer 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden. |
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4.2.4 |
Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; Auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14 Nummer 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. |
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§ 5 |
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5.1 |
Planungs- und Überwachungsziele |
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (s. § 1 Nummer 1.1) gemäß den Vorgaben nach § 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks. |
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5.2 |
Quantitäten/Qualitäten |
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Bedarfsbeschreibung/im genehmigten Projektantrag vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten (z. B. NUF, BGF, GF, BRI) sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen. |
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5.3 |
Kosten |
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5.3.1 |
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von Euro brutto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1:2008-12. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie. |
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5.3.2 |
Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden. |
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5.3.3 |
Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276-1:2008-12 – und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten /vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), – zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Hierfür kann vom Auftragnehmer Muster 16 RBBau verwendet werden. |
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Zusätzlich ist im Rahmen der Kostenkontrolle ein vom Auftraggeber vorgegebenes Kostenkontrollinstrument (siehe Anlage VI.16) einzusetzen. |
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5.3.4 |
Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 5.5 vorzugehen. |
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5.4 |
Termine |
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5.4.1 |
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: |
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Baubeginn: |
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Fertigstellungstermin: |
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Beginn der Inbetriebnahmephase: |
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Übergabetermin nach Abschnitt F RLBau: |
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5.4.2 |
Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer 5.4.1 erarbeitet |
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der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte |
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der Auftragnehmer |
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in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. |
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5.4.3 |
Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. |
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Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage zu § 6, gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume: |
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5.5 |
Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele |
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5.5.1 |
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen. |
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5.5.2 |
Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach § 5 Nummer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach § 5 Nummer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10 Nummer 10.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele. |
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5.5.3 |
Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigungvon Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar. |
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5.5.4 |
Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt. |
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5.6 |
Besprechungen |
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5.6.1 |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. |
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5.6.2 |
Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. |
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5.7 |
Leistungsänderungen |
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5.7.1 |
Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.10 zu ermitteln ist, ergeben. |
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5.7.2 |
Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. |
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5.7.3 |
Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist. |
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5.7.4 |
Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit |
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(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder |
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(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder |
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(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist. |
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5.7.5 |
Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast. |
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5.8 |
Behandlung von Unterlagen |
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5.8.1 |
Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist. |
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5.8.2 |
Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger Ausführung sowie in digitaler Form zu übergeben. |
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Abweichend zur Anlage zu § 6 dieses Vertrages sind folgende Unterlagen |
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zu übergeben. |
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Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form vorgelegt, sind Vorgaben gemäß § 2 Nummern 2.1 und 2.2 einzuhalten. |
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5.9 |
Koordination |
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Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen eingehalten werden. |
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§ 6 |
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Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für die Erarbeitung der Projektunterlage (PU) gemäß Abschnitt E RLBau. Die PU dieser Baumaßnahme umfasst die Leistungsstufe(n) 1A und 1B. |
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Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für die Erarbeitung der Projektunterlage (PU) gemäß Abschnitt E RLBau Die PU dieser Baumaßnahme ist mit einem vertieften Durcharbeitungsgrad zu erstellen und umfasst die Leistungsstufen mit . |
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Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für die Erarbeitung der Bauunterlage nach Abschnitt D RLBau Die Bauunterlage dieser Baumaßnahme umfasst die Leistungsstufe(n) . Der Auftragnehmer hat für die Bauunterlage insbesondere folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen: |
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Der Auftragnehmer fasst die Unterlagen zur Projektunterlage (PU)/Bauunterlage gemäß Abschnitt E 2.1/D 2.1 RLBau zusammen und übergibt die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung in Papier sowie in digitaler Form nach den Vorgaben gemäß § 2 Nummern 2.1 und 2.2. |
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Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen: |
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6.1 |
Leistungsstufe 1 |
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6.1.1 |
Leistungsstufe 1A – Grundlagenermittlung |
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6.1.1.1 |
Die Leistungsstufe 1A umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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6.1.1.2 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 1A sind erbracht, wenn |
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6.1.2 |
Leistungsstufe 1B – Vorplanung |
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6.1.2.1 |
Die Leistungsstufe 1B umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens die Federführung für das |
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Führen von Vorverhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit |
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6.1.2.2 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 1B sind erbracht, wenn |
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6.1.3 |
Leistungsstufe 1C – Entwurfsplanung |
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6.1.3.1 |
Die Leistungsstufe 1C umfasst alle Leistungen, die zur Durchplanung des Projektes erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens die Federführung für das |
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Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit |
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6.1.3.2 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 1C sind erbracht, wenn |
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6.1.4 |
Leistungsstufe 1D – Genehmigungsplanung |
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6.1.4.1 |
Die Leistungsstufe 1D umfasst alle Leistungen, die zur Genehmigung/Zustimmung des Projektes erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungs-/Zustimmungsverfahrens die Federführung für das: |
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Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden |
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6.1.4.2 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 1D sind erbracht, wenn |
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6.2 |
Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung |
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6.2.1 |
Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen: |
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6.2.2 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn |
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6.3 |
Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe |
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6.3.1 |
Leistungsstufe 3A – Leistungen für die Vorbereitung der Vergabe |
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6.3.1.1 |
Die Leistungsstufe 3A umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe folgende Leistungen: |
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6.3.1.2 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 3A sind erbracht, wenn |
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6.3.2 |
Leistungsstufe 3B – Leistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe |
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6.3.2.1 |
Die Leistungsstufe 3B umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe folgende Leistungen: |
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6.3.2.2 |
Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse |
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mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen |
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mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276-1:2008-12 |
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vorzulegen; das Ergebnis des Kostenvergleichs und etwaige daraus erforderlich werdende Änderungen der Planungs- und Überwachungsziele sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. |
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6.3.2.3 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 3B sind erbracht, wenn |
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6.4 |
Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation |
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6.4.1 |
Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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6.4.2 |
Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft. |
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6.4.3 |
Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben. |
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Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Vorgaben der Abschnitte A und G der RLBau und die Anlage VI.3 (ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke) zu beachten. |
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6.4.4 |
Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten: |
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6.4.5 |
Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweiligen Ausführungsplanenden zu veranlassen. |
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6.4.6 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn |
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6.5 |
Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung |
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6.5.1 |
Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen. |
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6.5.2 |
Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind. |
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§ 7 |
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7.1 |
Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen. |
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Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt. |
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Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den Fachplanern wahrzunehmen. |
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§ 8 |
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8.1 |
Fachlich verantwortlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind die im bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) mit Namen und Qualifikation benannten Personen. |
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Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6 Nummer 6.4.3 und Anlage zu § 6, Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. |
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8.2 |
Durchgängiger Mitarbeitereinsatz |
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Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden. |
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§ 9 |
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9.1 |
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an Tag/en pro Woche. |
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichendzu besetzen. |
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Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein. |
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9.2 |
Kostentragung |
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Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt. |
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Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt: |
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Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer. |
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Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten. |
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§ 10 |
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10.1 |
Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI). |
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Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 Absatz 1 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur Entwurfsplanung, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. |
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Solange diese nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung, ohne Umsatzsteuer, zu Grunde zu legen. |
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10.2-10.7 |
freigehalten |
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Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten |
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Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI die Eingangstafelwerte des § 35 Absatz 1 HOAI (25 000 Euro), werden die Leistungen gemäß Nummer 10.10 dieses Vertrages und § 10 Nummer 10.3 AVB wie folgt vergütet: |
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Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten |
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Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI die Tafelwerte des § 35 Absatz 1 HOAI (25 Millionen Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet: |
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10.9 |
Besondere Leistungen |
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10.10 |
Honorar bei Leistungsänderungen |
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Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5 Nummer 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen: |
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10.10.1 |
Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend. |
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10.10.2 |
Stimmt der Auftraggeber in Textform alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung der im bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) festgelegten Stundensätze. |
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten. |
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Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen: |
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10.12 |
Pauschalierung der Vergütung |
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Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar nach dem bezuschlagten Angebot als Festpreishonorar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. |
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§ 11 |
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11.1 |
Erstattung von Nebenkosten |
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Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (III.16.2a-10) erstattet. |
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11.2 |
Reisekosten |
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Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden. |
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Antrag und Einreichung der Unterlagen richten sich nach Art. 3 BayRKG. |
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Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft. |
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11.3 |
Vorsteuerabzug |
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Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen. |
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Baumaßnahmen im Ausland |
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§ 12 |
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Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt: |
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§ 13 |
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Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB müssen mindestens betragen: |
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§ 14 |
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (VI.11: „Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben. |
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14.2 |
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14.3 |
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– Ende des Vertrages – |
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Einführung
Umschreibung, die dem Anbieter die Einschätzung möglich macht, ob das Bauvorhaben für eine Angebotsabgabe geeignet ist.
1. Baubeschreibung
Nutzungsbeschreibung, Funktionsbeschreibung – gibt einen Überblick über die geplante Maßnahme
• Standort: städtebaulicher Kontext, Erschließung, Grundstück, Außenanlagen
• Konstruktive und entwurfsbestimmende Parameter: Gründung, Konstruktion, Material und entwurfsbestimmende Elemente, Funktion und Organisation
• Rechtliche Gesichtspunkte: Gebäudeklasse, Baugenehmigung
• Energiestandard
• Materialfestlegungen und Maßnahmen zur Schadensvermeidung: Holzschutz, Korrosionsschutz, Baustoffe, Blowerdoor
• Kennwerte Bruttorauminhalt (BRI) und Bruttogrundfläche (BGF) gemäß DIN 277
2. Baubeschreibung nach Bauteilen (DIN 276)
Baukonstruktive Angaben nach DIN 276 (Bauteile) mit Formulierung von spezifischen Anforderungen, Angabe von Richtqualitäten, Aufzeigen des Optimierungsrahmens des Anbieters, Schnittstellenklärung und Auflistung geschuldeter Leistungen AN – AG
2.1 KG 300 allgemein:
Baukonstruktive und bauphysikalische Anforderungen, Lastanforderungen, DIN, Normen, Richtqualitäten (Roh-/Holz-)Baukonstruktion:
Beschreibung des Konstruktionskonzepts, z. B. KG 330 Außenwände (…) KG 334 Außentüren- und Fenster (z. B. detaillierte Beschreibung gestalterischer und technischer Anforderungen und Angabe von Richtqualitäten: Beschläge etc.)
KG 337 Elementierte Außenwände
KG 338 Sonnenschutz
KG 339 Außenwände sonstiges
KG 340 Innenwände
KG 350 Decken
KG 360 Dach
KG 370 Baukonstruktive Einbauten
2.2 KG 400 allgemein:
Funktionalbeschreibung Haustechnik
Beschreibung bis zur 2. Ebene der DIN 276 (TGA-Planung)
Beschreibung bis zur 2. Ebene der DIN 276 (TGA-Planung)
3. Beschreibung Technische Bearbeitung und Sonstige Leistungen
Schnittstellenklärung und Auflistung geschuldeter Leistungen AN – AG hinsichtlich der technischen Bearbeitung
• Beschreibung der zu erbringenden Planungs- und Ingenieursleistungen
• Beschreibung der zu erbringenden Planunterlagen
• Beschreibung der zu erbringenden arbeitsschutzrechtlichen Leistungen
• Beschreibung der zu erbringenden Projektplanung
4. Abgabeleistungen durch Bieter
Abgabe von Prüfkriterien in Zusammenhang mit Wertungskriterien (siehe Kriterienmatrix)
• konkreter und verbindlicher Terminplan (Meilensteine, Planungsleistungen, Ausführungsleistungen)
• Angabe von Richtqualitäten
• Angabe zu Konstruktion, Materialität, Detaillösungen (z. B. konstruktive Bauteilfügung), Ökologie (Vermeidung von Verbundbaustoffen), Ausführung Fensterrahmen und Laibungen
5. Preisangebot Bieter
Pauschalpreisangebot
Projektabhängig ist ein differenziertes Ausweisen der Preise sinnvoll, um die Vergleichbarkeit zu verbessern und die Auswertung zu vereinfachen,
z. B.
• Baustelleneinrichtung,
• Pauschalpreise der einzelnen Leistungen (siehe Wertungskriterien): Hochbau, Technische Gebäudeausrüstung HLS, Elektro, Extras (z. B. Aufzug) Ergebnis: Schlüsselfertig, pauschal inkl. Planungsleistungen
Kriterium 1: Preis (70 %) 70 Punkte
Kriterium 2: Qualität des Umsetzungskonzepts (30 %) 30 Punkte
Vorzulegen zur formalen und technischen Prüfung
Bauelementierungskonzept, Konstruktion, Bauteilfügung 10 Punkte
Beurteilungskriterien können sein:
• konstruktive Bauteilfügung (z. B. Bauteilstoß, Fügung Raummodule usw. | z. B. 2 Punkte
• Ausführungsdetails oder beispielhafte Bilder mit Darstellung der vorgesehenen Verarbeitungs- und Ausführungsqualität (Prüfkriterium angeben: z. B. Ausführung gemäß Vorgaben Regeldetails, Ausführung gemäß Beschreibung):
– z. B. Ausführung (Holz-)Fassade | z. B. 1 Punkt
– z. B. Ausführung Fensterrahmen und Laibungen | z. B. 1 Punkt
– z. B. Pfosten-Riegel-Konstruktion | z. B. 1 Punkt
– z. B. Ökologie (Vermeidung von Verbundbaustoffen | z. B. 1 Punkt
– z. B. Gründungskonzeption, Dauer der Gründung
usw. …
Berufserfahrung des Technischen Büros 5 Punkte mit Nachweis der persönlichen Referenzen als Planer, Projektleiter, Produktionsleiter oder Bauleiter bei zum Ausschreibungsinhalt vergleichbaren Bauprojekten. Bei Wechsel der fachlichen Betreuung – zum Beispiel durch Krankheit – ist für den Nachfolger die mindestens gleichwertige Qualifikation nachzuweisen und die Zustimmung des Auftraggebers vor Bearbeitungsbeginn erforderlich. Mit Angabe, ob der Planer firmenzugehörig ist oder mit Planungsleistungen beauftragt wird.
• Objektplaner › 5 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte
• Projektleiter › 7 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte
• Produktionsleiter › 5 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte
• Bauleiter › 7 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre 0,5 Punkte • TGA-Planer › 5 Jahre 1 Punkt ; › 3 Jahre 0,75 Punkte ; < 3 Jahre oder Ausführungsplanung durch Firma 0,5 Punkte
Umsetzung der geforderten Qualitäten laut Leistungsverzeichnis 5 Punkte
• z. B. Bauphysik inkl. Schallschutz/Wärmebrücken | 1 Punkt
• z. B. Einschränkung Raumgeometrie durch Wandstärke | 1 Punkt
• z. B. Effizienz TGA-Planung | 1 Punkt
• z. B. Bestätigung, dass Holzbauweise zu 100 % im eigenen Unternehmen hergestellt wird | 2 Punkte
Termingerechte Umsetzung 6 Punkte
Es ist darzustellen, wie der Bieter innerhalb des vorgegebenen Terminplans das Projekt umsetzt. Hierfür sind die folgenden Meilensteine in einem Termin-
plan sowie die Umsetzung in einem Logistikkonzept aufzuzeigen.
• Ausführungsplanung | 1,5 Punkte
• Produktion | 1,5 Punkte
• Aufstellen | 1,5 Punkte
• Fertigstellen | 1,5 Punkte
Logistikkonzept 4 Punkte
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Baustelle ist ein reibungsloser Ablauf der vorproduzierten Bauelemente erforderlich. Um die Errichtung der Gebäudeteile sicherstellen zu können, sollen die Einzelmaßnahmen in einem übergeordneten Logistikkonzept zusammenfließen. Hierfür werden vom
Auftragnehmer die folgenden inhaltlichen Angaben abgefragt:
• z. B. Aufstellflächen Anlieferung
• z. B. Anzahl, Taktung, Größe Lkws
• z. B. Lagerflächen
• z. B. Kranaufstellflächen
• z. B. Containeraufstellflächenangabe zu Lärmschutzkonzept usw.
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) gibt in einem Leitfaden einen Überblick über die Besonderheiten bei der Planung und Vergabe von öffentlichen Holzbauprojekten. Sie richtet sich an kommunale Planer, Mitarbeitende in Bauämtern und Vergabestellen sowie an Klimaschutzbeauftragte.
Im Vergleich zu herkömmlichen Baustoffen, werden durch die Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen erhebliche Mengen an Treibhausgasemissionen eingespart. Insbesondere Bund, Länder und Kommunen nehmen als größte Gebäudebesitzer eine Schlüsselrolle ein. Für deren nachhaltige Bauweise müssen bereits bei der Ausschreibung die Besonderheiten von Holzbauten in der Planungsphase, Vorfertigung und Digitalisierung berücksichtigt werden.
Der neue „Leitfaden Bauvergabe: Öffentliches Bauen & Sanieren mit Holz“ wurde in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie Partnern der Charta für Holz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellt. Neben einem Vergleich von Holz mit klassischen Baustoffen, enthält der Leitfaden auch zahlreiche praktische Hilfestellungen.
Laut FNR können Holzbauprojekte mit den richtigen Planungs-, Vergabe- und Bauabläufen nicht nur die Baugeschwindigkeit erhöht, auch die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit können dadurch verbessert werden. So wird u. a. empfohlen von Beginn an eine ganzheitliche integrale Planung vorzusehen inklusive der damit verbundenen Änderungen in der Bauvergabe. Zudem soll die Holzbaukompetenz möglichst früh in den Planungsprozess eingebunden und alle Gewerke an einen Tisch gebracht werden.
Darüber hinaus enthält der Leitfaden Aspekte zur digitalen Planung mit BIM, zur Verschiebung von Leistungsphasen in der HOAI sowie die Zusammenlegung von Losen, funktionalen Ausschreibungen oder Qualitätssicherung mittels Gütezeichen. Die Broschüre gibt auch einen Einblick in die Praxis mit zahlreichen Beispielen aus kommunalen Bauprojekten.
Der Leitfaden Bauvergabe: Öffentliches Bauen & Sanieren mit Holz steht auf der Seite des FNR e. V. kostenfrei zum Download bereit.
Quelle: SDG media GmbH
vorgestellt von Thomas Ax
I
Hier ist zunächst zu überlegen, welche der Verfahren als EG-Vergabeverfahren und welche lediglich als nationale Verfahren durchzuführen sein werden.
Hier ist maßgeblich auf die Ermittlung des Auftragswerts nach § 3 Vergabeverordnung (VgV) abzustellen.
1
Allgemeines
Der Auftragswert entscheidet, ob ein Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. der Vergabeverordnung (VgV) als EU-Vergabeverfahren oder nach dem Haushaltsrecht als nationales Vergabeverfahren durchzuführen ist. Die Ermittlung (= Schätzung) des Auftragswerts ist in § 3 VgV geregelt. Der maßgebliche Auftragswert ergibt sich hiernach aus:
• der geschätzten Gesamtvergütung an den Auftragnehmer,
• etwaigen Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter, (z.B. Boni nach § 7 Absatz 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder Preisgelder an die Teilnehmer von Wettbewerben),
• dem Wert aller Optionen oder etwaiger Vertragsverlängerungen,
• den Nebenkosten (z.B. nach § 14 HOAI).
Die Umsatzsteuer bleibt bei der Auftragswertermittlung unberücksichtigt (§ 3 Absatz 1 VgV). Maßgeblicher Zeitpunkt der Ermittlung ist der Tag des Versands der Bekanntmachung (bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte) oder der Einleitung des Verfahrens (unterhalb der EU-Schwellenwerte).
2
Ermittlung des Auftragswerts
Aufgrund der Bedeutung des EU-Schwellenwerts nach § 106 GWB für die Wahl des Vergabeverfahrens ist die Ermittlung des geschätzten Auftragswerts im Vergabevermerk festzuhalten.
2.1
Auftragswert der vorgesehenen Gesamtleistung
Zur Schätzung des Auftragswertes siehe Punkt 1 Allgemeines. Planungsleistungen, die der Auftraggeber selbst erbringt, sind bei der Schätzung des Auftragswertes nicht in Ansatz zu bringen. Soweit für die zu vergebende freiberufliche Tätigkeit verbindliche Gebühren- oder Honorarregelungen existieren, wird die Gesamtvergütung hiernach ermittelt. Ist für die zu vergebenden Leistungen keine gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnung verbindlich, ist eine ortsübliche Vergütung zu ermitteln oder unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwandes, des Schwierigkeitsgrades und des Haftungsrisikos zu schätzen. Gelingt dies nicht zweifelsfrei, kann für die Ermittlung des Auftragswertes ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Zur Gesamtvergütung der Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI gehören auch die Nebenkosten nach § 14 HOAI, da der Anspruch hierauf gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 HOAI im Regelfall Teil des von der HOAI vorgesehenen Entgeltes ist und ein Anspruch auf Nebenkosten grundsätzlich auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung neben der Honorarforderung besteht. Bei Vergaben im Zusammenhang mit Auslobungsverfahren (z.B. Wettbewerben nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) sind die vorgesehenen Preisgelder und Zahlungen mit ihrer Gesamtsumme zu der geschätzten Gesamtvergütung für die mögliche(n) zu vergebende(n) Leistung(en) zu addieren und ergeben so in Summe den maßgeblichen Auftragswert. Es sind jedoch gemäß § 3 Absatz 12 VgV ausdrücklich nur Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer zu berücksichtigen, also keine Aufwendungen z.B. für das Preisgericht und sonstige Ausgaben für den Wettbewerb.
2.2
Auftragswert bei losweiser Vergabe (§ 3 Absatz 2, § 3 Absatz 7 VgV)
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU regelt § 3 Absatz 7 Satz 1 VgV, dass bei der Aufteilung einer zu erbringenden Dienstleistung in Lose für die Auftragswertberechnung der geschätzte Gesamtwert (ohne Umsatzsteuer) aller Lose zugrunde zu legen ist.
Bei Planungsleistungen sind nur die Werte gleichartiger Leistungen (z.B. einer Objekt- oder Fachplanung) zusammenzurechnen. Eine Aufteilung gleichartiger Planungsleistungen in mehrere Einzelaufträge kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Leistungen zeitlich erheblich versetzt erbracht werden müssen (z.B. mehrere Bauabschnitte) und eine eigenständige und in sich abgeschlossene Bedeutung haben. Für die Ermittlung des Auftragswertes sind die Leistungsphasen innerhalb des Leistungsbildes einer Fachplanung auch dann zusammenzurechnen, wenn Aufträge an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden. Dies gilt auch, wenn die Finanzierung aus haushaltstechnischen Gründen auf verschiedene Haushaltsjahre aufgeteilt wird. Bei unterschiedlichen Fachplanungen bzw. unterschiedlichen Leistungsbildern handelt es sich in der Regel nicht um gleichartige Leistungen und in Folge auch nicht um verschiedene Lose (z.B. Teil- oder Fachlose) einer Dienstleistung, sondern vielmehr um unterschiedliche Dienstleistungen, deren Auftragswerte nicht zu addieren sind (§ 3 Absatz 7 Satz 2 VgV). Werden Leistungen aus mehreren Fachbereichen bzw. aus mehreren Leistungsbildern der HOAI zusammengefasst und nicht getrennt vergeben und soll ein alle Fachbereiche umfassender Vertrag mit einem Auftragnehmer (ggf. mit einer Arbeitsgemeinschaft z.B. aus Ingenieuren und Landschaftsarchitekten oder einem Generalplaner) geschlossen werden, so sind bei der Ermittlung des Auftragswertes alle zusammengefassten Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unterschiedlichen Leistungsbildern zuzuordnen sind. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass alle Lose der Planungsleistungen eines Projektes generell zusammengerechnet werden müssen und hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, mit dem Ziel, § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV aufzuheben. Im Falle der Verwendung von EU-Fördermitteln besteht ein Risiko, da diese bei einem Vergabeverstoß gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden. Es wird deswegen dringend empfohlen, in mit EU-Fördermitteln finanzierten öffentlichen Aufträgen die Auftragswerte unterschiedlicher Planungsleistungen entgegen der Regelung des § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV zu addieren. Auch bei anderen Fördermittelgebern des Bundes, der Länder und anderer Stellen, die entsprechende Klauseln in ihre Förderrichtlinien aufgenommen haben, sollte in der angegeben Weise verfahren werden.
2.3
80/20-Regel
Erreicht oder überschreitet der Gesamtauftragswert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt die VgV für die Vergabe jedes Loses. Für Lose, deren geschätzter Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unter 80.000 € liegt und sofern die Summe der Werte dieser Lose 20 % des Gesamtauftragswertes aller Lose nicht übersteigt, können nationale Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Zuordnung der Lose zu dem 80%- beziehungsweise 20%-Kontingent ist von dem Auftraggeber vorab zu treffen und im Vergabevermerk zu dokumentieren.
II
Es sind dann EG-weite Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb bzw nationale zB Verhandlungsvergaben durchzuführen.