Ax Projects GmbH

 

von Thomas Ax

Der Begriff des Marktsymposiums ist nicht feststehend; z.B. kann es sich dabei um eine vom öAG organisierte themengebundene Tagung mit Vorträgen und Diskussion handeln, die sowohl der Erkundung als auch Vorabinformation des Marktes dient. Ziel ist mithin zum einen, die Erlangung von Informationen der Industrie zur Vorbereitung, Planung und zur Erstellung der Bedarfsbeschreibung und zum anderen, das Bereitstellen erster Informationen über einzelne oder mehrere künftige/geplante Beschaffungsvorhaben. Das Format des Marktsymposiums bietet sich insbesondere bei komplexen Themen oder Aufgabenstellungen an und kann dabei dazu dienen, in transparenter Weise einen breiten, unmittelbaren Marktüberblick zu erlangen und die Fachexpertise der Wirtschaft bzw. Industrie sachgerecht einzubeziehen.

Hierzu werden alle in Frage kommenden Marktteilnehmer durch Bekanntgabe eingeladen (Veröffentlichung der Einladung zur Teilnahme). Informationen über Zweck, Ort und Zeit des Marktsymposiums müssen öffentlich zugänglich sein, damit allen potenziell interessierten Unternehmen der Zugang zu diesen Informationen eröffnet ist. Da das „Supplement“ des EU-Amtsblatts (ted.europa.eu) kein Formular für Veranstaltungen im Rahmen der Markterkundung, wie z.B. eines Symposiums vorsieht (kein Vordruck vorhanden), können andere Veröffentlichungswege (Internetseite des öAGs, Webseiten relevanter 

Verbände, und/oder über neutrale Dialog- und Informationsplattformen) genutzt werden. Sollte eine EU-weite Bekanntmachung gewollt sein, kann auch das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Union mit einem entsprechend formulierten Anliegen kontaktiert werden.

Gegenseitige Informationsrechte und -pflichten bestehen bei einem Marktsymposium nicht. Bei der Durchführung von Marktsymposien sind Formblätter zu verwenden.

Wird das Marktsymposium dazu genutzt, der Industrie bereits erste Informationen über einzelne oder mehrere künftige/geplante Beschaffungsvorhaben zur Verfügung zu stellen, ist besonders strikt auf eine Gleichbehandlung aller potentiell relevanter Marktteilnehmer zu achten und zu dokumentieren. Je näher ein potentieller Start eines Vergabeverfahrens rückt, desto wichtiger ist es für den öAG alle von ihm bereitgestellten Informationen unmittelbar im Nachgang zum Symposium dem gesamten Markt transparent bekannt zu machen, damit die Teilnehmer nicht potentiell einen wettbewerbsverzerrenden Informationsvorsprung haben.

Die Veröffentlichung der Informationen sollte auf demselben Weg erfolgen, wie die Einladung zur Teilnahme am Symposium und sollte generell der Allgemeinheit öffentlich zur Verfügung stehen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen dem öAG im Rahmen eines Marktsymposiums auch erste indikative Preise vertraulich mitteilen. Diese Preisindikationen können vom öAG sodann auch im Rahmen einer etwaig parallel stattfindenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) genutzt werden.

 


Das Interessenbekundungsverfahren als besondere Form der Markterkundung

 

von Thomas Ax

Das Interessenbekundungsverfahren (IBV) ist eine besondere Form der Markterkundung. Es kommt insb. bei der Planung neuer und der Überprüfung bestehender Maßnahmen oder Einrichtungen in Betracht.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BHO ist in geeigneten Fällen privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können als der Staat selbst. Im Verfahren sollen Informationen zu den Fragen, ob, unter welchen Rahmenbedingungen und zu welchen Preisen die private Wirtschaft zur Erbringung einer solchen, bisher selbst erbrachten, Leistung bereit ist, eingeholt werden.

Ziel des IBVs ist es mithin festzustellen,

  • ob es überhaupt private Interessenten für die Übernahme konkreter staatlicher Aufgaben gibt (Erkundung eines Interessentenkreises),
  • welche Vorstellungen die Interessenten von der Art der Aufgabenerfüllung haben (Erkundung der Marktideen) und
  • zu welchem Preis (Ermittlung von Schätzpreisen) und unter welcher Risikoverteilung diese Leistung von Dritten übernommen werden könnte.

Das Verfahren selbst ist strikt von einem ggf. nachfolgenden Vergabeverfahren abzugrenzen. Für das IBV gelten die gesetzlichen Regeln des Vergabeverfahrens nicht, es kann ein Vergabeverfahren nicht ersetzen und es darf auch keine Vorfestlegung für ein späteres Vergabeverfahren ausgelöst werden. Es ist daher wenig formalisiert.

So wie keine Pflicht zur Vergabe besteht, sind die Teilnehmer auch nicht an ihre Interessenbekundung gebunden (Unverbindlichkeit). Es ermöglicht jedoch eine Erkundung des Marktes nach wettbewerblichen Grundsätzen (insb. Transparenz und Gleichbehandlung) und stellt eine dem tatsächlichen Bedarf gerecht werdende Vorbereitungsmaßnahme eines Vergabeverfahrens dar.

Um verwertbare und aussagekräftige Informationen aus einem Interessenbekundungsverfahren zu erhalten, kommt es entscheidend auf eine umfassende Information der privaten Anbieter an. Diese müssen über alle Daten verfügen, die sie für eine Kalkulation einer möglichen Interessenbekundung (Art „Budgetangebot“) benötigen. Zu diesen Informationen gehören die funktionale Bedarfsforderung (Leistungsbeschreibungen „light“) einschließlich einer Bedarfsprognose und die Rahmenbedingungen. Darüber hinaus sind den Interessenten die Kriterien mitzuteilen, die für die Entscheidung im IBV maßgeblich sind.

Die Ergebnisse werden regelmäßig bei der Durchführung einer WU verwendet. Stellt sich bei der WU heraus, dass eine private Lösung voraussichtlich genauso wirtschaftlich oder wirtschaftlicher als die Eigenleistung ist, besteht die Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens.

Die Durchführung eines IBV im Rahmen oder Vorfeld einer WU ist jedoch nicht zwingend. Liegen die benötigten Informationen zur Durchführung der WU aus anderen Quellen vor, z.B. durch zuvor bereits durchgeführte Markterkundungsmaßnahmen wie etwa Marktsymposien, bedarf es keines weiteren IBV. In Anbetracht des allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist stets das für alle Parteien einfachste erfolgversprechende Mittel zur Ermittlung der notwendigen Informationen für die Durchführung der WU zu wählen. Um eine doppelte „Angebots“erstellung (einmal im Rahmen des IBV und dann im späteren Vergabeverfahren) zu vermeiden, könnte daher im Einzelfall die Informationsgewinnung im Rahmen sonstiger Marktsichtungsmaßnahmen verhältnismäßiger sein.

Nicht geeignet sind ferner Fälle, bei denen durch das IBV keine weiteren Erkenntnisse erwartet und lediglich vermeidbare Kosten beim Anbieter und Aufwendungen der öffentlichen Hand verursacht werden. Steht bei einem IBV nur die Ermittlung eines Schätzpreises im Vordergrund, ist wegen der Kosten des Verfahrens abzuwägen, ob andere Methoden zur Schätzpreisermittlung (z. B. Preisableitung von vergleichbaren Leistungen) wirtschaftlich sein können.

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Errichtung und oder Sanierung Ihrer Sporthalle und Ihres Hallenbades als gemeinsames Projekt

 

Wir begreifen die Errichtung und oder Sanierung Ihrer Sporthalle und Ihres Hallenbades als gemeinsames Projekt.

Die Anforderungen an das Bauen werden immer umfangreicher.

Der gestiegene Komplexitätsgrad, sowie die Spezialisierung in allen Baubereichen lösen das klassische Planungsteam ab und fordern die frühzeitige Einbindung von Experten verschiedener Fachrichtungen.

Dies führt dazu, dass die einzelnen Fachplaner vermehrt unabhängig voneinander arbeiten und folglich unterschiedliche Planungsziele für dasselbe Bauprojekt festlegen. Aufgrund der mangelnden Abstimmung kann dies oft Mehrarbeit und folglich höhere Baukosten bedeuten.

Von Projektbeginn an ist die die Zusammenarbeit und Mitwirkung von kompetenten Partnern und Spezialisten erforderlich, um Aspekte wie Komfort, Energieeffizienz, Umweltfreundlichkeit und einen reibungslosen Betrieb umzusetzen. Zusätzliche und erhöhte Anforderungen an die Technik, Sicherheit, Materialeffizienz und Barrierefreiheit stellen neue Herausforderungen dar, bei gleichzeitiger Einhaltung von zuverlässigen Kostenplänen für den Bau und Betrieb. Neben der Planung muss daher heute der Prozess geplant und gesteuert und der gesamte Lebenszyklus – von der Planung, über die Errichtung und die Nutzung bis zur End-of-Life-Phase – bereits in den ersten Schritten der Projektentwicklungen berücksichtigt werden. Denn nur in dieser Planungsphase kann wirksam auf die Nachhaltigkeit und Gesamtwirtschaftlichkeit, d. h. auf die Kosten für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung Einfluss geübt werden.

Projektvorbereitung

Speziell die frühen Phasen des Entwurfsprozesses haben starke Auswirkungen auf das Design, die Kosten, den gesamten Lebenszyklus und die Zukunftsfähigkeit.

Die Projektvorbereitung stellt die Grundlagenermittlung und Entscheidungsgrundlage für den Planungsprozess dar. Ziel einer nachhaltigen Planung ist die Optimierung der Planungsergebnisse durch eine frühzeitige Bedarfsplanung und eine entsprechende Zielvereinbarung. Hierbei spielen Variantenvergleiche, die Standortwahl und die Auswahl eines geeigneten, interdisziplinären Planungsteams ebenso eine wichtige Rolle wie die Einbindung der Nutzer und der Öffentlichkeit, die erste Kostenschätzung und die nachhaltige Dokumentation der Planungsunterlagen.

Nachhaltiger Bau beginnt folglich mit der Projektentwicklung, da bereits in den frühen Planungsphasen die Weichen für die zukünftige nachhaltige Qualität eines Gebäudes gestellt werden und hier das höchste Optimierungspotential liegt. In dieser Phase hat das Projektteam den größten Handlungsspielraum und Einwirkungsmöglichkeiten für die Umsetzung einer nachhaltigen Sporthalle. Denn nur zu Beginn der Planung kann wirksam auf die Gesamtwirtschaftlichkeit, d. h. auf die Kosten für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung Einfluss ausgeübt werden.

Planung

Die Planung erfordert für das gesamte Planungsteam eine ganzheitliche Herangehensweise. Denn bei der Entwicklung müssen ökologische, ökonomische, soziokulturelle, funktionale, technische und standortspezifische Planungsaspekte einbezogen werden, die den gesamten Lebenszyklus berücksichtigen.

Im Rahmen der Planung werden auf Basis der Vorgaben der Bedarfsplanung Festlegungen zur Qualität des Gebäudes getroffen, die in der späteren Ausführungsplanung verbindlich umgesetzt werden müssen. Die mit der Bedarfsplanung vorgegebenen Ziele werden überprüft, angepasst und in Form von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen detailliert ausgearbeitet.

Die Akzeptanz hängt dabei stark von ihrer Einbindung in das jeweilige gesellschaftliche Umfeld ab. Baukulturelle und ästhetische Faktoren sind dabei jedoch ebenso wichtig wie Flächeneffizienz und Nutzungsflexibilität, öffentliche Zugänglichkeit, nachhaltige Gestaltung des Außenraums, energieeffiziente Technologien und nachhaltige Herstellungsweisen.

Bauprozess und Bauausführung

Nachhaltiges Bauen strebt in allen Phasen des Lebenszyklus von Gebäuden eine Minimierung des Verbrauchs von Energie und Ressourcen an. Die Bauausführung ist hierbei besonders wichtig, da es in dieser Phase unmittelbar zu Auswirkungen auf die Umgebung kommt.

Bereits in der Ausschreibungs- und Vergabephase können die Grundlagen für eine hochwertige und nachhaltige Bauausführung geschaffen werden. Dies erfolgt durch die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten

› in die Ausschreibung

› und bei der Auswahl der Firmen.

Durch den Einbezug von Nachhaltigkeitsaspekten in die Ausschreibung kann die ökologische und soziale Gebäudequalität erhöht werden, da die Bauprozessentscheidungen nicht ausschließlich aus ökonomischen Gründen getroffen werden. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der Auswahl von Firmen dient dem Ziel der Verbesserung der Bauqualität, der Förderung und des Erhalts von Arbeitsplätzen in der Region und der Durchsetzung von Umwelt- und Sozialstandards im Rahmen des Bauprozesses.

Bei der Auftragsvergabe von öffentlichen Baumaßnahmen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) anzuwenden. Hier werden Anforderungen an Bauunternehmen definiert, die durch ein Präqualifikationsverfahren auftragsunabhängig und vor Abgabe des Angebots von einem Unternehmen nachgewiesen werden müssen. Kommt die VOB Teil A nicht zur Anwendung, sollte dennoch auf eine Präqualifikation oder eine Prüfung der in der Verordnung geforderten Punkte des Anbieters stattfinden, um die Qualität der ausführenden Firmen und somit die nachhaltige Ausführung sicherzustellen.

Zur Qualitätssicherung der Baustellenabläufe und -prozesse müssen die Auswirkungen der Bauausführung minimiert und gleichzeitig die Gesundheit aller Beteiligten und Anlieger geschützt werden, da es während dieser Phase unmittelbar zu Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft kommt. Die Grundlagen für einen nachhaltigen Baustellenablauf müssen bereits in den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen definiert sein und durch Qualitätsmessungen belegt werden.

Projektabschluss

Die systematische Inbetriebnahme mit der Funktionsüberprüfung und Einregulierung der haustechnischen Anlagen durch das ausführende Unternehmen und einen unabhängigen dritten Fachplaner stellt einen wichtigen Bestandteil der Nachhaltigkeitsqualität einer Sporthalle im Rahmen der Projektabschlussphase dar. Neben der Einregulierung und Prüfung sämtlicher Funktionen der technischen Gebäudeausrüstung, ist es für den nachhaltigen Betrieb erforderlich, bei Projektabschluss dem Bauherrn und Betreiber eine ausführliche Dokumentation der Planungs-, Bauausführungs- und Inbetriebnahmeunterlagen zu übergeben. Daten und Dokumente, die im Rahmen einer Gebäudezertifizierung gesammelt wurden, stellen als Gebäudehandbuch eine nachhaltige Dokumentation der Planungsunterlagen dar.

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Nachrichten: Bis zu 25 000 Tonnen Klärschlamm sollen in Gießen verbrannt werden. AxProjects betreut und unterstützt das Projekt

 

Die Stadt Gießen wird für 30 Millionen Euro eine eigene Klärschlamm-Verbrennungsanlage auf einem Grundstück direkt neben dem Klärwerk in den Lahnwiesen bauen. Die Menge von 12 000 Tonnen eigenem Schlamm ist aber zu gering für den wirtschaftlichen Betrieb einer solchen Anlage, dafür braucht es bis zu 25 000 Tonnen. Gießen wird weitere Städte und Gemeinden, die Kläranlagen betreiben, mit ins Boot holen, mit ihnen eine »Klärschlammverwertung Mittelhessen GmbH« gründen und dann die Anlage mit ihnen gemeinsam betreiben. 2032 soll die Verbrennungsanlage den Betrieb aufnehmen. Für die Zwischenzeit, ab 2029, will Gießen die Entsorgung des Schlamms neu ausschreiben. AxProjects betreut und unterstützt das Projekt.

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Effiziente Ausschreibung von Feuerwehrfahrzeugen

 

Reibungsloser Ablauf in der Ausschreibung von Feuerwehrfahrzeugen

Sie stehen vor der Herausforderung, eine Ausschreibung für neue Feuerwehrfahrzeuge durchzuführen? Verlassen Sie sich nicht auf Zufall oder Unklarheiten im Prozess. Mit AP an Ihrer Seite werden Sie von Beginn an kompetent begleitet, von der Markterkundung bis zur finalen Fahrzeugabnahme.

Sparen Sie Zeit und Ressourcen und gewährleisten Sie, dass Sie genau das Fahrzeug erhalten, das Sie brauchen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist, ist ihm auch in einem Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben. Dem Auftraggeber steht hierbei ein – letztlich in der Privatautonomie wurzelndes – Beurteilungsermessen zu, dessen Ausübung im Ergebnis nur darauf kontrolliert werden kann, ob seine Entscheidung sachlich vertretbar ist (OLG Düsseldorf, B. v. 03.03.2010 – Az.: VII-Verg 46/09; B. v. 17.02.2010 – Az.: VII-Verg 42/09).

Bsp. Drehleiter-Korb: Gewusst wie: Vorgaben rechtmäßig, obwohl sie faktisch dazu führen, dass nur ein Aufbau des einen Anbieters angeboten werden kann

In Pos. 1.2.4 Rettungskorb werden rettungskorbbodennahe oder hängende Aufnahmen für Krankentragen gefordert. Weiter heißt es in dieser Position: Bei hängenden Konstruktionen muss ein Einfahren in Rettungsfenstern nach Musterbauordnung (Öffnung 90 cm breit, 120 cm hoch) möglich sein. Die rettungskorbbodennahe Aufnahme hat nur der eine Anbieter. Bei dem anderen Anbieter wird die Trage in der Multifunktionssäule am Korb oben eingesteckt. Bei der hängenden Variante gibt es 2 Möglichkeiten. Einmal die Trage unter den Korb zu hängen. Dies scheidet jedoch durch die Vorgabe der Normfenster aus, da die 120 cm Höhe nicht eingehalten werden kann. Die zweite Variante ist der Rescue Loader des anderen Anbieters. In der Position ist aber gefordert worden, dass dieses Rettungsgerät auf der Drehleiter mitgeführt werden muss, was bei dem anderen Anbieter aber nicht möglich ist, da die Trage in der Multifunktionssäule am Korb eingesteckt wird.

Die Vorgaben unter Ziffer 1.2.4 führt nicht zu einer Rechtsverletzung des anderen Anbieters, obwohl sie faktisch dazu führen, dass nur ein Aufbau des einen Anbieters im vorliegenden Verfahren angeboten werden kann, Vergabekammer München, Beschluss v. 27.03.2017 – Z3-3-3194-1-03-02/17.

Ausschreibung von Feuerwehrfahrzeugen aus einer Hand

Unsere langjährige Erfahrung und Expertise im Bereich Ausschreibung von Feuerwehrfahrzeugen hat es uns ermöglicht, zahlreichen Feuerwehren und Kommunen maßgeschneiderte und nachhaltige Lösungen zu bieten. Machen Sie sich selbst ein Bild von unseren Erfolgsgeschichten.

Die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges kann für Kommunen und Feuerwehren eine komplexe Herausforderung darstellen. Wir bieten Ihnen unsere umfassende Erfahrung und Expertise im Bereich der Ausschreibungen von Feuerwehrfahrzeug an.

Vertrauen Sie auf unsere umfassende und professionelle Unterstützung bei der Beschaffung Ihres neuen Feuerwehrfahrzeuges. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Feuerwehr optimal ausgestattet ist, um den Herausforderungen im Einsatz gewachsen zu sein.

Juristische Sicherheit und Einhaltung von Vorgaben

Einer der wichtigsten Aspekte bei der Ausschreibung von Feuerwehrfahrzeugen ist die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und Ausschreibungsnormen. Unsere langjährige Erfahrung und die Zusammenarbeit mit einer auf öffentliche Auftragsvergabe spezialisierten Anwaltssozietät garantieren, dass Ihr Vergabeverfahren sicher und ohne formale Fehler durchgeführt wird. So schützen wir Sie von Beginn an vor Verhandlungen vor der Vergabekammer sowie vor Straf- und Zuschussrückzahlungen.

Technik folgt Taktik: Fahrzeugkonzept für die Praxis

Bei der Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges ist es essenziell, dass das Fahrzeugkonzept sowohl technisch als auch taktisch auf die Bedürfnisse Ihrer Feuerwehr zugeschnitten ist. Wir hinterfragen und analysieren gemeinsam mit Ihnen mögliche Einsatztaktiken und passen diese an den Stand der Technik an. So stellen wir sicher, dass das beschaffte Feuerwehrfahrzeug nicht nur den technischen Anforderungen entspricht, sondern auch optimal in Ihre Einsatzstrategie integriert werden kann.

Marktanalyse und Baubegleitung

Um Ihnen einen umfassenden Überblick über vergleichbare Feuerwehrfahrzeuge und technische Möglichkeiten zu geben, führen wir auf Wunsch eine Marktanalyse durch und koordinieren Vorführtermine für Sie. Darüber hinaus begleiten wir Sie während des gesamten Bauprozesses Ihres Feuerwehrfahrzeuges. Von der ersten Baubesprechung bis zur Abnahme stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung, klären Rückfragen und prüfen gemeinsam mit Ihnen die Erfüllung der Leistungsbeschreibung aus den Ausschreibungsunterlagen.

Vergabeverfahren aus einer Hand

Wir erstellen Ihre Ausschreibungsunterlagen und führen auch die notwendige Veröffentlichung für Sie durch. Wir setzen auf elektronische Veröffentlichungen und elektronische Vergabeverfahren. Auch stehen wir in dieser Zeit als zentraler Ansprechpartner für Bieterfragen zur Verfügung, kümmern uns um alle erforderlichen Schritte und halten Sie stets auf dem Laufenden.

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Pressemitteilung – Ax Projects (AP): Phosphor-Rückgewinnung in Schlitz auf den Weg gebracht

 

AP hat ein innovatives wettbewerblicher Dialog-Verfahren für die neue Rückgewinnungsanlage in Schlitz versiert und erfolgreich vergabe- und vertragsrechtlich begleitet und beanstandungsfrei und sicher durchgeführt. Dies führte zu einer wirtschaftlichen Beauftragung eines versierten Anlagenbauers

Mit einem symbolischen Spatenstich wurde am 11.6.2025 in Schlitz ein wichtiger Meilenstein für den Umwelt- und Ressourcenschutz in Hessen gesetzt.

Seit dem Inkrafttreten der novellierten Klärschlammverordnung am 3. Oktober 2017 sind Kommunen zunehmend gefordert, ihre Entsorgungsstrategien umzustellen. Die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm wird sukzessive eingeschränkt, und ab 2029 gilt die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor – sofern der Phosphorgehalt mindestens 20 g/kg Trockenmasse beträgt.

AP hat das innovative wettbewerblicher Dialog-Verfahren für die neue Rückgewinnungsanlage in Schlitz versiert und erfolgreich vergabe- und vertragsrechtlich begleitet und beanstandungsfrei und sicher durchgeführt. Der wettbewerbliche Dialog ist für besonders komplexe Projekte im Anlagenbau gedacht. Die abschließende Festlegung des Vergabegegenstands steht nicht am Anfang des Verfahrens, sondern erfolgt im Dialog mit den Bietern. Dies führte in Schlitz zu einer wirtschaftlichen Beauftragung eines versierten Anlagenbauers.

Das Projekt in Schlitz ist eines von bislang zwei investiven Maßnahmen zum Aufbau der notwendigen Infrastruktur in Hessen. Das Umweltministerium unterstützt Demonstrationsvorhaben zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche sowie Machbarkeitsstudien mit einem eigenen Förderprogramm. Daraus wurden bisher Zuwendungen in Höhe von insgesamt rund sieben Millionen Euro ausgesprochen.

Mit dem Spatenstich für die neue Rückgewinnungsanlage geht die Stadt Schlitz als hessenweiter Vorreiter bei der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm voran – insbesondere unter den Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern. Phosphor ist ein begrenzter, aber essenzieller Rohstoff für die Landwirtschaft. Ziel des Projekts ist es, diesen künftig direkt vor Ort zurückzugewinnen und so regionale Stoffkreisläufe zu schließen.

Schon heute verarbeitet die Schlitzer Kläranlage jährlich 2.400 Tonnen Klärschlamm, ist energieautark und betreibt solare Trocknung in Gewächshäusern. Perspektivisch soll die Kapazität auf 6.000 Tonnen steigen – weitere Kommunen aus der Region sollen eingebunden werden.

Beim symbolischen Startschuss würdigten Umweltstaatssekretär Michael Ruhl und Vertreter aus Politik und Verwaltung das Engagement der Stadt und ihrer Partner als beispielgebend für Ressourcenschutz und regionale Zusammenarbeit.

Das rund sieben Millionen Euro teure Vorhaben wird mit 3,15 Millionen Euro vom Land Hessen gefördert und gilt als Leuchtturmprojekt.

Staatssekretär Michael Ruhl übergab einen Änderungsbescheid, mit dem die Landesförderung für das Demonstrationsvorhaben zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm auf dem Gelände des Klärwerks Schlitz um 222.750 Euro auf 3.147.750 Euro aufgestockt werden.

Stimmen

„Wir wollen, dass die hessische Wirtschaft ressourcenschonend und zukunftsfähig arbeiten kann. Das ist ein wichtiges Anliegen unseres Koalitionsvertrags – und daran arbeiten wir konsequent“, erklärte der Umweltstaatssekretär. „Phosphor ist ein essenzieller, aber begrenzter Rohstoff. Mit dem Projekt in Schlitz schaffen wir es, ihn aus Klärschlamm zurückzugewinnen und als Dünger in die regionale Landwirtschaft zurückzuführen. Das stärkt regionale Kreisläufe und schont globale Ressourcen“, würdigte Michael Ruhl das Vorhaben.

„Der heutige Spatenstich ist das Ergebnis intensiver Vorarbeit – in Planung, Prüfung und Abstimmung. Jetzt ist der Weg frei für die Umsetzung. Schlitz hat im Verbund mit Nachbarkommunen Neuland betreten. Sie gehören damit zu den Vorreitern und setzen ein starkes Signal für Hessen und darüber hinaus“, lobte Staatssekretär Ruhl.

„Das Verfahren beginnt mit dem Teilnahmewettbewerb zur Auswahl geeigneter Bewerber. In diesem ersten Verfahrensschritt prüft der Auftraggeber die Eignung der Bewerber anhand zuvor festgelegter Eignungskriterien. Im Anschluss eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog (sog. Dialogphase). In dieser zweiten Stufe des Verfahrens steht die inhaltliche Festlegung des Auftragsgegenstandes im Vordergrund. Gemeinsam mit den Teilnehmern entwickelt der öffentliche Auftraggeber eine oder mehrere Lösungen für seinen Beschaffungsbedarf.

Um zu vermeiden, dass Teilnehmer Vorschläge und Lösungen von einem Konkurrenten „kopieren“, ist der Dialog grundsätzlich mit jedem Bewerber separat zu führen. Ohne Zustimmung der Unternehmen dürfen keine vertraulichen Informationen an andere am Verfahren beteiligte Unternehmen weitergegeben werden. Verhandlungen über Angebote werden in der Dialogphase nicht geführt. Der Auftraggeber ist jedoch berichtigt, den Dialog in mehreren Phasen abzuwickeln und hierbei den Kreis der Teilnehmer aufgrund vorgegebener Kriterien zu reduzieren. Allerdings muss zur Sicherstellung des Wettbewerbs bis zum Schluss eine ausreichende Anzahl an Bietern vorhandenen sein. Am Ende der Dialogphase wird der Vergabegegenstand final festgelegt und der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen.

Die noch im Wettbewerb verbliebenen Unternehmen werden in der dritten und letzten Phase aufgefordert, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen, endgültige Angebote einzureichen. Der Zuschlag wird im Anschluss auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Verhandlungen oder Modifikationen des Angebots sind in dieser dritten Verfahrensphase mit Ausnahme von Klarstellungen nicht mehr zulässig. Der Ablauf dieser Phase gleicht daher den formstrengen Verfahrensarten (Offenes und Nichtoffenes Verfahren).

Im Unterschied zu anderen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber am Ende der Dialogphase aber auch von einer Vergabe absehen. Wenn aus seiner Sicht keine Lösung gefunden wurde, die seinen Anforderungen genügt, ist es möglich, das Verfahren zu beenden“, schildert Ax von AP die Besonderheiten des durchgeführten Vergabeverfahrens.

Weitere Informationen unter:

https://landwirtschaft.hessen.de/umwelt/nachhaltigkeit-und-ressourcenschutz/phosphorrueckgewinnung

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Pressemitteilung – Ax Projects (AP): Klärschlammentsorgung und Phosphor-Rückgewinnung in Heilbronn und der Region bis 2034 gesichert

 

AP hat die Bündelausschreibung versiert und erfolgreich vergabe- und vertragsrechtlich begleitet und beanstandungsfrei und sicher durchgeführt. Dies führte zu einer wirtschaftlichen Vergabe der Klärschlammentsorgung und der Phosphor-Rückgewinnung an die MSE Mobile Schlammentwässerungs-GmbH

Vorteile für Heilbronn und die Region
Die Stadt- und Landkreise Heilbronn setzen auf nachhaltige und zukunftssichere Lösungen bei der Klärschlammentsorgung. Ab dem Jahr 2029 wird die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm durch die Klärschlammverordnung verpflichtend. Dies stellt eine enorme Herausforderung für die Region dar. Dank einer frühzeitigen, gemeinsamen Initiative mehrerer Kläranlagenbetreiber, der Heilbronner Versorgungs GmbH (HNVG) und des Landratsamtes Heilbronn wird die Klärschlammentsorgung mit Phosphor-Rückgewinnung bis 2034 sichergestellt.

Zukunftssichere Entsorgung und nachhaltige Phosphor-Rückgewinnung
Phosphor ist ein wichtiger Rohstoff für die Landwirtschaft und die Produktion von Düngemitteln. Eine nachhaltige und effiziente Rückgewinnung sichert die Verfügbarkeit dieses wertvollen Stoffes für die Zukunft. Besonders für die Region Heilbronn ist es von großer Bedeutung, dass diese Rückgewinnung lokal und ressourcenschonend umgesetzt wird.

Bündelausschreibung als Erfolgsmodell für Heilbronn und die Region
Bereits 2021 gründete sich ein Arbeitskreis unter der Führung der HNVG, der sich mit der sicheren Klärschlammentsorgung im Stadt- und Landkreis Heilbronn befasste. Die operative Leitung übernahm Projektleiter Volker Schramm (HNVG), der es den Kläranlagenbetreibern ermöglichte, sich an einer von AP vergabe- und vertragsrechtlich begleiteten und beanstandungsfrei und sicher durchgeführten Bündelausschreibung zu beteiligen. Dies führte zu einer erfolgreichen Vergabe der Klärschlammentsorgung und der Phosphor-Rückgewinnung an die MSE Mobile Schlammentwässerungs GmbH.
Vorteile für Heilbronn und die Region
Die nachhaltige Klärschlammentsorgung mit Phosphor-Rückgewinnung hat für die Bevölkerung in der Region Heilbronn viele positive Auswirkungen: Umwelt- und Ressourcenschonung: Durch die Rückgewinnung von Phosphor wird ein wertvoller Rohstoff erhalten und die Umwelt geschont. Durch die nachhaltige Nutzung von Abfallstoffen und die Verringerung von Deponierung wird für eine effiziente und ressourcenschonende Abfallwirtschaft gesorgt. Langfristige Planungssicherheit: Die frühzeitige Sicherstellung der Entsorgungskapazitäten garantiert auch in Zukunft eine lückenlose Abwasserbehandlung und -entsorgung, wodurch die Infrastruktur der Region gestärkt wird.

Stimmen

„Damit garantieren wir nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern bietet auch zahlreiche Vorteile für die Bevölkerung der Region“, so Norbert Heuser, Landrat des Landkreises Heilbronn.
„Die frühe Planung und Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure ist ein Paradebeispiel für nachhaltige und zukunftsfähige Infrastrukturprojekte. Mit der Klärschlammentsorgung und der Phosphor-Rückgewinnung schaffen wir nicht nur eine gesetzeskonforme Lösung, sondern leisten auch einen Beitrag zur Ressourcenschonung und zum Umweltschutz. Das kommt direkt den Bürgerinnen und Bürgern zugute“, erklärt Timo Mechler, Abteilungsleiter Abwasser der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn.
„Durch die Bündelausschreibung haben wir nicht nur die Kapazitäten für die Rückgewinnung von Phosphor gesichert, sondern auch Synergien geschaffen, die die Kosten optimieren und eine nachhaltige Entsorgungslösung für alle Beteiligten gewährleisten. Das stärkt unsere Region und sorgt dafür, dass die Bevölkerung langfristig von einer sicheren und umweltfreundlichen Klärschlammentsorgung profitiert“, so Frank Schupp, Geschäftsführer der HNVG.
„Wir als Abwasserzweckverband leisten mit der Beteiligung an der Bündelausschreibung nicht nur einen wertvollen Beitrag für die Region Heilbronn, sondern schützen nachhaltig das Klima und die Umwelt. Alleine durch die Einsparungen der Transportwege reduzieren wir den CO2-Ausstoß um bis zu 90 %.“ so Thorsten Morhaus, Geschäftsführer vom Abwasserzweckverband Unteres Sulmtal.

Pressemitteilung der Heilbronner Versorgungs GmbH

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AxVergabePraxis Hessen: Der Vergabeerlass seit 1.September 2021

 

Der zweite Teil befasst sich mit dem nationalen Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte. Hier findet sich der Anwendungsbefehl für die Verfahrensordnung der UVgO im Dienst und Lieferbereich, die die VOL/A ablöst. Wie auch in den voran geltenden Vergabeerlassen, erfährt die neue Verfahrensordnung wichtige Modifikationen:

Die zwingende Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen über eine elektronische Vergabeplattform wird in Hessen nicht eingeführt.

Das Papierverfahren bei Dienst- und Lieferleistungen ist weiterhin zulässig (Ausnahme zu § 7 Abs. 1,3,4 i.V. m. § 38 Abs. 3 UVgO).
Es entfällt die Pflicht, sofern elektronische Vergabeunterlagen bereitstehen, diese auf der HAD zur Verfügung zu stellen und die Verpflichtung, dass Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt auf der HAD von Unternehmen abgerufen werden können (Ausnahme zu § 29 UVgO).
Elektronische Teilnahmeanträge und Angebote müssen nicht in verschlüsselter Form übermittelt werden, das macht Fax und E-Mail als Versendungsweg zulässig (Ausnahme zu § 39 UVgO).

Bei Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb kann bei per Fax oder E-Mail versendeten Teilnahmeanträgen und Angeboten auch vor Fristablauf Einsicht genommen werden (Ausnahmen zu § 40 UVgO).
Direktaufträge (Ausnahme zu § 14 UVgO) sind gem. § 1 Abs. 1 HVTG bis zu einem Auftragswert von 10.000 EUR zulässig.
Hinsichtlich der Freigrenzen bei Beschaffungen von Dienst- und Lieferleistungen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO) für Verhandlungsvergaben mit/ohne Teilnahmewettbewerb gelten die im HVTG festgesetzten Auftragswerte von bis 50.000 Euro (ohne TW) bzw. bis 100.000 Euro (mit TW).
Ziff. 1.3 des hessischen Vergabeerlasses 2020 ist entfallen.
Die dort geregelten, besonderen Ausnahmen, die eine Freihändige Vergabe bei Dienst- und Lieferleistungen ggf. mit nur einem Unternehmen ermöglichten, finden sich inhaltlich überwiegend in § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO wieder, jetzt als Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb.
Beschaffung über eine vorteilhafte Gelegenheit oder von Lieferleistungen auf einer Warenbörse dürfen gem. § 12 Abs. 3 UVgO i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 11 und Nr. 14 UVgO mit nur einem Unternehmen durchgeführt werden.

Leistungen, die schöpferische Fähigkeiten verlangen, sind weiterhin ohne Begrenzung des Vergabevolumens im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren (Verhandlungsvergabe) zu vergeben, ggf. auch ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO).
Wenn in einer Ausschreibung keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote vorliegen, kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO durchgeführt werden, es besteht allerdings nicht die Möglichkeit, nur mit einem Unternehmen zu verhandeln (Ziff. 1.3 Erlass a.F., § 12 Abs. 1, 2 UVgO). Auch bei unverschuldeter Dringlichkeit ist das Verhandeln mit nur einem Unternehmen nicht mehr zulässig, erst wenn die Situation einer besonderen Dringlichkeit gem. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO besteht.
Die Bekanntmachungspflichten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO) richten sich ausschließlich nach HVTG, d.h. die HAD ist in Hessen weiterhin Pflichtbekanntmachungsorgan für EU- und nationale Vergabeverfahren. Eine Bekanntmachung hat zuerst auf der HAD zu erfolgen, bevor fakultativ andere Medien einschließlich www.bund.de genutzt werden können.

Auch vergebene Aufträge, denen keine Bekanntmachungen des Vergabeverfahrens ex ante vorausgingen, müssen weiterhin auf der HAD veröffentlicht werden.

Auch bezüglich der VOB/A /1 wurden Modifikationen vorgenommen. Dies betrifft, u.a. die zeitlich zuerst einzuhaltende Bekanntmachungspflicht auf der HAD, der andere Medien nachfolgen können (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Gleiches gilt für eine Bekanntmachung des vergebenen Auftrags (§ 20 Abs. 3 VOB/A), bei der keine ex- ante-Bekanntmachung erfolgt war. Beschafferprofile, die fortlaufend über beabsichtigte Vergabeverfahren vorab informieren (§ 20 Abs. 4 VOB/A), sind auf eigenen Internetportalen weiterhin zulässig. Auf den Submissionstermin bei Bauleistungen wird in Hessen bei Zulassung von Papierverfahren zukünftig verzichtet (Ausnahme zu § 14a VOB/A/1). Es gelten für schriftliche Angebote ausschließlich die Regeln für elektronische Verfahren, die keine Anwesenheit der Bieter vorsehen (§ 14 VOB/A/1).

Da Eigenerklärungen bei der Eignungsprüfung gem. HVTG grundsätzlich ausreichen, muss diese Anforderung, abweichend von der VOB, nicht ausdrücklich dokumentiert werden (§ 20 Abs. 2 VOB/A). Ausgenommen hiervon sind die Bescheinigungen der Sozialkassen und ersatzweise die der Krankenkassen, die stets als Bescheinigung vorzulegen sind.

Weiterhin sind Beschaffungen bis 10.000 Euro vom Vergaberegime ausgenommen. Bei Lieferleistungen sind ohne förmliche Angebote zwei weitere Preise über beliebige Informationsquellen zu ermitteln, bei Bau- und Dienstleistungen entfällt auch diese Pflicht und es kann eine Direktvergabe erfolgen, sofern die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet, das Unternehmen geeignet und die Beschaffung dokumentiert wird.
Anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe können auch in Zukunft bevorzugt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert und ein Angebot gegenüber anderen Bietern mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt werden.
Der Erlass enthält die Kontaktdaten der neuen Vergabekompetenzstellen, die zugleich die Aufgabe der Nachprüfungsstelle und VOB-Stelle auch für Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Für Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sind weiterhin zwei Vergabekammern in Hessen zuständig.

Der 4. Teil des Erlasses enthält vom Auftragswert unabhängige Regelungen. Dazu gehört zunächst die Erklärungs- und Anfragepflicht beim Gewerbezentralregister ab einem Auftragswert von 30.000 Euro, die parallel zur Anfragepflicht gem. § 17 HVTG bei der Informationsstelle der OFD besteht.
Die Auskunftseinholung beim GZR wird in Zukunft entfallen, sobald das Wettbewerbsregister eine elektronische Abfrage für öffentliche Auftraggeber, unter gleichen Vorrausetzungen ab 30.000 Euro, ermöglicht. Diese Melde- und Auskunftspflicht gilt auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Vergabehandbücher des Bundes (VHB) werden weiterhin empfohlen, soweit sie dem HVTG nicht entgegenstehen. Daher wird es auch in Zukunft Muster-Formulare geben, die das hessische Vergaberecht widerspiegeln und auf der HAD veröffentlicht werden.
Hinsichtlich nachhaltiger Beschaffungen ist die zwingende Anwendung der §§ 67 und 68 VgV bei energieverbrauchsrelevanten Dienst- und Lieferleistungen entfallen. Hinweise zu Kompetenzstellen für nachhaltige und innovative Beschaffungen sowie auf praxisrelevante Hilfestellungen bei Verwendung von Gütesiegeln wurden beibehalten.

Bei Fragen zur Tariftreue und Mindestlohnpflicht oder zu Arbeitsbedingungen und Entgelten können öffentliche Auftraggeber beim Sozialministerium Unterstützung erfahren. Vermutete Verstöße können von allen Bürgern bei den Hauptzollämtern unter den angegebenen Adressen gemeldet werden. Meldeverpflichtungen, wie auch wegen wettbewerbsbeschränkender Abreden sowie die Berichtspflichten bei Destatis sind für Gemeinden und Gemeindeverbände ebenfalls verpflichtend.

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Markterkundung, Betriebsführungsvertrag Babenhausen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Magistrat der Stadt Babenhausen Marktplatz 2 64832 Babenhausen (im Folgenden: Auftraggeber) beabsichtigt, einen neuen Betriebsführungsvertrag für sein Bad auszuschreiben und zum 1.1.26 (Auftragsbeginn) zu beauftragen.

A

Der Auftraggeber sucht ab der Freibadsaison 2026 für das Freibad des Auftraggebers einen neuen Betreiber.

Der Auftraggeber beabsichtigt den Abschluss eines Betriebsführungsvertrags.

Hierzu wird der Auftraggeber nachlaufend zu dieser Markterkundung ein Vergabeverfahren, wahrscheinlich ein Verhandlungsverfahren mit einem TW durchführen.

Es soll folgender Betriebsführungsvertrag mit den folgenden wesentlichen Pflichten und in der folgenden wesentlichen Ausgestaltung geschlossen werden.

Gegenstand des Vertrages, Vertragspflichten

  1. Der Auftraggeber ist Eigentümer des Freibad Babenhausen nebst aller auf der Grundstücksflächen befindlichen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen sowie Inventar gemäß Inventarliste.
  2. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, das Freibad in der Freibadsaison (2. Sonntag im Mai bis letzter Sonntag im August) ganztägig an 7 Tagen in der Woche zu betreiben. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Öffnung und auch die Schließung aufgrund der Großwetterlage und Lage der Feiertage sowie der Ferien nach vorne oder nach hinten verschoben werden kann. Die Parteien werden die genauen Zeiten des Saisonbeginns und Saisonendes in jedem Jahr eng abstimmen. Die täglichen Nutzungszeiten beginnen um 09:00 Uhr und enden um 20:00 Uhr. Aufgrund der Wetterlage ist es dem Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich, das Bad früher zu schließen bzw. die Öffnungszeiten zu verlängern. Arbeiten zur Erhaltung der Sauberkeit und Hygiene sowie Wartungsarbeiten, die nicht während der Nutzungszeiten durchgeführt werden können, werden entsprechend vor oder nach den Nutzungszeiten ausgeführt.
  3. Der Auftragnehmer hat den Betrieb des Freibads unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, öffentlichen Auflagen sowie gemäß den Regelungen der das Betriebsobjekt betreffenden Verträge und unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsführungsvertrages zu führen. Das Bad mit allen Betriebsteilen ist so zu führen, dass es als öffentliche Einrichtung grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden kann. Der Betriebsführer hat im Rahmen der Betriebsorganisation geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Betriebsgebäude und -anlagen sorgfältig behandelt und gepflegt werden, insbesondere die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, das Bad stets in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zu erhalten. Ziel der Betriebsführung ist eine wirtschaftliche, markt- und zielgruppenorientierte Führung des Bades nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsführungsvertrages.
  4. Wesentliche zu erbringende Leistungen sind:
  • Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, also insbesondere die laufende technische Betriebsführung, die inhaltliche Ausrichtung und Gestaltung des Bäderbetriebs, Personaleinsatz und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Badebetrieb durchzuführen. Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehören insbesondere:
  • das Durchführen der Zugangskontrolle und Kassiertätigkeit,
  • das Vornehmen der Badeaufsicht,
  • das Durchführen von regelmäßigen Kontrollen der Wasserqualität (Chlor, PH, Temperatur, etc.). Unregelmäßigkeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Wasserqualität sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Vom Auftragnehmer sind insoweit geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
  • das Aufstellen eines Terminplans für die erforderlichen durchzuführenden Arbeiten zum ordnungsgemäßen Betrieb des Bades,
  • die Bäderverwaltung, die Betriebsbuchführung, das Erstellen von Dauerkarten, die Bestellung von Betriebsmaterial (Chlor, Reinigungsmittel etc.),
  • das Betreuen der technischen Anlage, hierzu gehören insbesondere der Betrieb der Umwälz-, Chlor- und Flockungsdosieranlage. Der Auftragnehmer hat die Kontrolle der wassertechnischen Anlagen während des Betriebes unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Wasserwerte durchzuführen. Unregelmäßigkeiten sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Wasserqualität sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Vom Auftragnehmer sind insoweit geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
  • das Pflegen der Beckenanlage und insbesondere die Vorbereitung auf die Überwinterung. Der Auftragnehmer hat dabei auch den Beckenumgang zu reinigen und das Unkraut zu entfernen. Der Auftragnehmer hat zudem das Schwimmbecken zu reinigen und regelmäßig mit Algicid zu behandeln sowie das Becken zu füllen,
  • das Durchführen von Reinigungsarbeiten an den Rutschen, Spielgeräten, Außenduscheinrichtungen, Überlaufrinnen, Kabinen, Toiletten, Sanitäreinrichtungen, Personal- und Technikräumen vorzunehmen. Das Bad ist in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten,
  • das gesamte Pflegen der Grünanlagen des Freibades. Hierzu gehört beispielsweise das Reinigen der Beete, die Pflege der Blumenkästen, das Heckenschneiden, Rasenmähen sowie das Leeren der Müllkörbe und die Bewässerung der Grünanlagen. Die Baumpflege und die Grünflächenpflege außerhalb des Schwimmbades übernimmt der Auftraggeber die Stadt Babenhausen,
  • das Bereitstellen des notwendigen Equipments zum Betrieb des Bades (z.B., Hochdruckreiniger, Chemiesprühgerät, Schrubbmaschine, Transportwägen).

 

Einschränkung der Betriebsführung

Nicht zur Betriebsführung im Sinne dieses Vertrages gehören die Parkplatzflächen vor dem Freibad.

 Gewährleistung, behördliche Genehmigungen

  1. Der Auftraggeber versichert, dass sich das Betriebsprojekt bei der Übergabe in betriebstauglichem Zustand befindet. Es wird ein für beide Parteien verbindliches Abnahmeprotokoll gefertigt.
  2. Falls für den Betrieb des Betriebsobjektes durch bauliche oder sonstige Nutzungsänderungen zusätzliche behördliche Genehmigungen notwendig sind, hat der Auftraggeber diese einzuholen. Der Auftraggeber versichert, dass alle für den derzeitigen Betrieb erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

 Betrieb des Vertragsgegenstandes

  1. Der Auftraggeber hat eine Badeordnung zu erlassen. Die Badeordnung ist zu jedermanns Einsicht am Eingang des Freibads offenkundig auszuhängen.
  2. Sämtliche Bestimmungen, die den Badebetrieb regeln, insbesondere Vorschriften und Richtlinien über die Unterhaltung und den Betrieb von Freibädern, speziell die Unfallverhütungs- und die Hygienevorschriften, sind zu beachten. Behördlichen Anordnungen und Auflagen in jeder Hinsicht (z. B. des Gesundheitsamtes) hat der Auftragnehmer unverzüglich nachzukommen.
  3. Das Freibad steht dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung. Es gilt der bei Vertragsaufnahme gültige Belegungsplan. Änderungen der Schulbelegung und Vereinsbelegung fallen in die Zuständigkeit des Auftraggebers und sind mit dem Auftragnehmer mit einem Vorlauf von 6 Wochen abzustimmen. Bei von Dritten durchgeführten Veranstaltungen (beispielsweise Förderverein) erhält der Auftragnehmer Mitbestimmungsrecht.
  4. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, eigene Angebote (wie z.B. Schwimmkurse, Aqua Fit, Meerjungfrauenschwimmen, Bademodenboutique) zu entwickeln und anzubieten. Die Nutzer dieser Angebote entrichten den üblichen Eintritt für das Freibad an der Kasse. Kosten für die Kurse werden separat durch den Auftragnehmer berechnet und mit 5% des Nettoerlöses an den Auftraggeber rückvergütet. Der Auftragnehmer erstellt zum Saisonende eine Aufstellung über die Anzahl der Kursteilnehmer und des damit erzielten Nettoumsatzes anhand dessen der Auftraggeber eine Rechnung an den Auftragnehmer stellt.

 Einnahmeerhebung, Aufzeichnungspflichten, Risikoübergang Bargeld

  1. Während der öffentlichen Badezeit sowie der Nutzung durch Dritte erhebt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber festgelegten Eintrittsentgelte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Grundsätzen kaufmännischen Verhaltens und einer ordentlichen kaufmännischen Buchführung zu folgen. Eintritte sind ausschließlich über das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Kassensystem zu verbuchen und täglich abzurechnen.
  3. Anfallendes Bargeld wird täglich bzw. zu jedem Schichtwechsel der Kassenführung aus der Tageskasse abgeschöpft und in einem Safebag versiegelt in einen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Einwurfsafe, der mindestens mit einer Versicherungssumme von 10.000 Euro seitens des Auftraggebers versichert ist, eingeworfen. Der Auftragnehmer zahlt dieses Bargeld in regelmäßigem Abstand, aber mindestens wöchentlich, auf einer vom Auftraggeber genannten, örtlichen Bank auf das Konto des Auftraggebers ein. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die im Kassenbuch aufgelaufenen Umsätze auch tatsächlich bei der vom Auftraggeber genannten Bank eintreffen.

 Budget

  1. Zu den Aufgaben des Betriebsführers zählen insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen: Betriebsleitung, Betriebsorganisation, Marketing, Tarife und Öffnungszeiten, Personal, Kaufmännische Betriebsführung; Betriebskontrolle, Reparaturen und Instandhaltungen; Ausnutzung von Einkaufsvorteilen, Unglücks- und Katastrophenfall sowie Verträge und Informationspflichten.
  2. Der gesamten Betriebsführung liegt ein von dem Auftraggeber bereit zu stellendes Budget zugrunde. Dieses soll so bemessen werden, dass eine dem gebotenen Standard und dem Nutzungszweck entsprechende wirtschaftliche Betriebsführung gesichert ist.

Das Budget wird von den Parteien gemeinsam auf der Grundlage eines spätestens zum 01.10. eines Kalenderjahres zu unterbreitenden Vorschlages des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien abgestimmten Umsatz- und Kostenplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Kommt eine Festlegung nicht zustande, gilt das Budget des Vorjahres als vereinbart. Danach haben die Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Betriebsführungsvertrages. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber selbst kein Personal für den Betrieb des Bades zur Verfügung stellt und allein der Auftragnehmer die erforderlichen Personaleinstellungen übernimmt und die Anstellungsverhältnisse mit den MitarbeiterInnen daher auch allein mit dem Auftragnehmer begründet werden. Der Betriebsführer soll für die nach dem Betriebsführungsvertrag zu erbringenden Betriebsführungsleistungen eine monatliche Basisvergütung erhalten, mit der die Kosten für die Projektleitung abgegolten sind. Darüber hinaus sollen sämtliche Aufwendungen für das Bäderpersonal (z. B. Gehälter, Sozialabgaben, Nebenkosten, Abfindungen, Ausgleichszahlungen, Aufwendungen zur Personalbeschaffung etc.) im Budget berücksichtigt und dem Auftragnehmer erstattet werden.

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer in der Betriebsphase 2026 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von … Euro zur Verfügung, wovon … Euro auf Personalkosten entfallen. Sollte die Betriebsphase keinen vollen Monat betragen, wird der Monat anteilig, also 1/30,5 berechnet. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer in der Vor- und Nachbereitungsphase 2026 einen Zuschuss in Höhe von … Euro zur Verfügung, wovon … Euro auf Personalkosten entfallen. Sollte diese Phase keinen vollen Monat betragen, wird der Monat anteilig, in diesem Fall 1/20,5 berechnet. Die Parteien gehen von einer Vor- und Nachbereitungsphase von 4 Wochen aus.
  2. Ändern sich während der Vertragslaufzeit aufgrund eines anerkannten Tarif- oder Rahmentarifvertrages der Stundenlohn oder die Sozialversicherungsabgaben für das eingesetzte Personal, können die Vertragspartner eine Anpassung der Vergütung verlangen. Die Anpassung wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam, frühestens jedoch ab dem 01.01.2027.
  3. Für das vom Auftragnehmer im Rahmen des gegenständlichen Vertrages gestellte Material (Chemikalien Gebäudereinigung, Betriebsstoffe Rasenmäher usw.), ist der Auftragnehmer berechtigt, im marktüblichen Rahmen Preisanpassung zu tätigen. Er hat die marktübliche Erhöhung der Preise nachzuweisen. Anpassungen werden ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam, frühestens jedoch ab dem 01.01.2027.
  4. Mit den angegebenen Preisen sind sämtliche Personal-, Sach- und sonstige Kosten des Auftragnehmers, insbesondere auch Kosten für Geräte-/ Pflege-/ Reinigungs-/ Hilfsmittel, die nicht vom Auftraggeber gestellt werden, Spesen, behördliche Gebühren und alle Nebenkosten sowie Zuschläge (für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit), abgegolten. Auf die Nettopreise wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
  5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine monatliche Rechnung, welche sich nach Betriebsphase und Pflegephase unterscheidet. Die Eintrittserlöse werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer vereinbart und an diesen abgeführt.

 

Gastronomie

Der Auftragnehmer pachtet die Gastronomie und die zugehörigen Räumlichkeiten und Flächen vom Auftraggeber zum Zwecke des eigenverantwortlichen Betriebes. Das Ziel der Kooperation ist ein sicheres und ansprechendes, also attraktives Freizeitangebot im Freibad Babenhausen zu etablieren und einen Mehrwert für Bürger und Auftraggeber zu generieren.

Hierzu schließen die Parteien einen gesonderten Pachtvertrag.

Richtlinientreue Betriebsführung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Betriebsobjekt relevanten Normen, insbesondere Vorschriften und Richtlinien über die Unterhaltung und den Betrieb von Schwimmbädern, speziell die Unfallverhütungsvorschriften und die Vorschriften für die Aufsichtspflicht während des Badebetriebes, genau zu beachten.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Sicherheit und die Unversehrtheit aller Badnutzerinnen und -nutzer zu sorgen. Insbesondere kleine Jungen und Mädchen, junge und erwachsene Frauen sind vor sexueller und sonstiger Belästigung in Wort und Tat zu schützen. In diesem Sinne ist das eingesetzte Personal gezielt zu sensibilisieren und regelmäßig fortzubilden.

 Nachunternehmer/ Eingesetztes Personal des Auftragnehmers

  1. Der AN darf nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen UnterAN mit der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen beauftragen, soweit dies wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Soweit UnterAN nicht bereits im Angebot benannt wurden, darf die Beauftragung nur mit Zustimmung des AGs erfolgen. Die UnterAN müssen in gleicher Weise wie der AN geeignet sein, d. h. die für die ordnungsgemäße Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Eignungskriterien erfüllen und es darf kein Ausschlussgrund nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen. Unteraufträge darf der AN auch nach schriftlicher Zustimmung des AGs nur erteilen, wenn der UnterAN den Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung nachweist. Der UnterAN hat sich zu verpflichten, bei der Erbringung der ihm übertragenen Leistungen die Pflichten des ANs aus diesem Vertrag zu beachten. Der AN stellt dem UnterAN die Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen zur Verfügung. Die Information des ANs gegenüber dem AG umfasst die Angabe von Art und Umfang der betroffenen Leistungen, Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen UnterANs sowie unter Beifügung einer Nachunternehmererklärung und so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem AG eine Überprüfung der Angaben und Nachweise möglich ist (d. h. Zugang der vollständigen Unterlagen beim AG spätestens vier Wochen nach beabsichtigter Übertragung). Auf Verlangen des AGs hat der AN weitere Eignungsnachweise des UnterANs vorzulegen. Der AN verfährt bei der Übertragung der Leistungen an UnterAN nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und berücksichtigt kleinere und mittlere Unternehmen. Mit den UnterANn dürfen keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – vereinbart werden, als sie zwischen den Vertragsparteien gelten. Ausnahmen stellen grundsätzliche Konzernvorgaben dar. Auf Verlangen muss der AN dem UnterAN den AG benennen. Der AN hat bei der Einholung von Angeboten die Vorgaben des § 97 Abs. 4 Satz 1 bis 2 GWB zu beachten, insbesondere mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Soweit der AN UnterAN für die Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzt, hat er schuldhaftes Handeln des UnterANs in gleichem Umfang wie sein eigenes Verschulden zu vertreten. Der AN ist verpflichtet, dem UnterAN die Pflichten aufzuerlegen, die auch für den AN selber gelten. Der AN hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den UnterAN das Handeln des UnterANs zu überwachen. Der AN hat insbesondere zu gewährleisten, dass die in diesem Vertrag genannten Pflichten auch bei der Leistungserbringung durch den UnterAN und den Betrieb des UnterANs eingehalten werden. Der AN muss sicherstellen, dass der UnterAN die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zuverlässige, geeignete und gesunde Arbeitskräfte zu beschäftigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen und die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen. Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültiger Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel beschäftigt werden.
  3. Während des Badebetriebes für die Öffentlichkeit und für die Erledigung rechtlich erforderlicher Arbeiten im Bereich der Technik und Bäderhygiene setzt der Auftragnehmer eine Fachkraft für Bäderbetriebe (Schwimmmeister/-gehilfe) ein. Diese führt an jedem Öffnungstag vor Beginn des Schwimmbetriebes eine Betriebssicherheitskontrolle durch. Während des gesamten Badebetriebes ist eine Fachkraft stets in Rufbereitschaft und bei Bedarf telefonisch zu erreichen.
  4. Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften/Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Dienstleistung nicht beeinträchtigt wird. Die Kosten für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften trägt der Auftragnehmer.
  5. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie dessen Unterauftragnehmer unterstehen nur der Dienst- und Fachaufsicht des Auftragnehmers bzw. dessen Unterauftragnehmers. Das Personal des Auftraggebers hat kein Direktionsrecht gegenüber dem eingesetzten Personal des Auftragnehmers.

 Instandhaltung des Vertragsgegenstandes / Betriebskosten

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Betriebsobjekt einschließlich des Inventars pfleglich zu behandeln.
  2. Bauliche Änderungen am Betriebsobjekt, insbesondere Neu-, Um- und Einbauten darf der Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers auf seine Kosten vornehmen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Die Instandhaltung, -setzung und ggf. Erneuerung sämtlicher mit dem Objekt verbundenen Einrichtungen sowie der technischen Anlagen obliegen dem Auftraggeber. Den Badebetrieb störende, größere Maßnahmen erfolgen nach Möglichkeit während der Schließzeit der Freibadsaison.
  4. Der Auftraggeber trägt die auf den Vertragsgegenstand entfallenden Betriebskosten in tatsächlich entstehender Höhe für
  5. Grundbesitzabgaben
  6. Kosten für Wasserverbrauch
  7. Kosten für Stromverbrauch
  8. Kosten der Schornsteinreinigung
  9. Energiekosten für die Beheizung
  10. Kosten der Gebäudeversicherung
  11. Abfallentsorgung
  12. Telefon- & Kassen & EC-Kartengebühren
  13. Kosten für Wasseraufbereitung inkl. Chemikalien und Feststoffe

 Haftung für das Betriebsobjekt, Versicherungen

  1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht dem Auftraggeber gegenüber für alle von ihm und seinen Beauftragten oder Dritten, die sich in dem Betriebsobjekt aufhalten, verursachten Schäden.
  2. Der Auftraggeber hat das Betriebsobjekt gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Einbruchdiebstahlschäden versichert. Dieser Versicherungsschutz wird auch für die Dauer dieses Vertrages beibehalten.
  3. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen.

Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem Auftragnehmer oder seinen Gehilfen ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlage.

Entstandene Schäden sowie der Verlust der ihm oder den von ihm eingesetzten Personal anvertrauten Schlüssel sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  1. Der Auftraggeber haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt er außerdem nicht bei Schäden aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftraggebers oder vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von entsprechenden Entschädigungsansprüchen und von Regressansprüchen freizuhalten.

  1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, freizustellen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für Vermögens-, Personen- und Bearbeitungsschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Schlüsselversicherung abzuschließen und dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss den Versicherungsnachweis zu erbringen.

Die Mindestsummen bei der Betriebshaftpflichtversicherung betragen bei

Personenschäden 10.000.000,00 € (pauschal)

Sach- und Vermögensschäden 3.000.000,00 €

Bearbeitungsschäden 100.000,00 €

Schlüsselverlustrisiko 100.000,00 €

  1. Der Auftragnehmer ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Dauer des Vertrages / Kündigung

Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragspartner haben das Recht, bis zum 30.06. (im ersten Vertragsjahr bis zum 30.09) eines Jahres, das Vertragsverhältnis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu kündigen.

B

Bitte teilen Sie uns unverbindlich mit, ob Sie Interesse an einer Erbringung der gegenständlichen Leistung haben und ob für Sie die Beteiligung an dem beabsichtigten nachlaufenden Vergabeerfahren mit einem Teilnahmeantrag und einem erstverbindlichen Angebot, Verhandlungen und einem zweitverbindlichen Angebot und der Abschluss eines entsprechenden Betriebsführungsvertrages in Frage kommen.

 

Teilen Sie uns gerne Ihr Interesse mit bis möglichst zum 22.05.2025 gerne per E-Mail an die u.g. Adresse.

 

Bitte machen Sie mit Ihrer Interessenbekundung, wenn möglich Angaben wie folgt:

Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit

Der Auftraggeber fordert im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage der folgenden Unterlagen:

  1. entsprechende Bankerklärungen,
  2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
  3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Interessent niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
  4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

Kann ein Interessent aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

 

Angaben zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

Der Auftraggeber fordert im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Interessenten als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Interessenten die Vorlage  der folgenden Unterlagen:

  1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers,
  2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
  3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens,
  4. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
  5. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
  6. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
  7. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt

 

Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB

Der Auftraggeber fordert Erklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124, 125 GWB.

Angaben zu der Frage, ob die gegenständliche Leistung angeboten werden kann oder ob und wenn ja welche Anpassungen erforderlich sind

Angaben zum möglichen Betriebskonzept

Angaben zum angenommenen Zuschussbedarf in Form eines indikativen Angebotes

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer in der Betriebsphase 2026 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von … Euro zur Verfügung, wovon … Euro auf Personalkosten entfallen. Sollte die Betriebsphase keinen vollen Monat betragen, wird der Monat anteilig, also 1/30,5 berechnet. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer in der Vor- und Nachbereitungsphase 2026 einen Zuschuss in Höhe von … Euro zur Verfügung, wovon … Euro auf Personalkosten entfallen. Sollte diese Phase keinen vollen Monat betragen, wird der Monat anteilig, in diesem Fall 1/20,5 berechnet. Die Parteien gehen von einer Vor- und Nachbereitungsphase von 4 Wochen aus.

Weiterer Ablauf

Die Interessensbekundungen sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, indikative Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber kann die Interessenten unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der indikativen Angebote betreffen, beliebt vorbehalten.

Die Unterlagen sind vom Interessenten nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Nachlaufende Aufklärungsgespräche bleiben vorbehalten.

Ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung oder Auftragserteilung besteht nicht.

 C

Hinweis

Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung.

Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden.

Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren.

  Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Die gewonnenen Daten fließen direkt in die Erstellung der Leistungsbeschreibung ein, was zu einer passgenauen Ausschreibung führt.

  Förderung des Wettbewerbs und der Transparenz

Durch die Markterkundung wird sichergestellt, dass der Wettbewerbsgrundsatz gewahrt bleibt und alle potenziellen Anbieter gleiche Chancen haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erhaltenen Rückmeldungen zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass keine vorbefassten Unternehmen bevorzugt werden. Dies gewährleistet einen fairen Wettbewerb und eine rechtssichere Auftragsvergabe.

Die Durchführung der Markterkundung reduziert das Risiko von Fehlentscheidungen. Durch eine umfassende Marktanalyse können mögliche Probleme, wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit eines Beschaffungsgegenstands oder das Fehlen von Wettbewerbsalternativen, frühzeitig erkannt und vermieden werden.

Vorliegend werden gezielt einzelne Marktteilnehmer angesprochen.

Durch das Instrument der Markterkundung kann sich der öffentliche Auftraggeber einen Überblick über die in Betracht kommenden Unternehmen und auch die Preise durch Angebotseinholung im Vorfeld verschaffen.

Dadurch kann beispielsweise das Risiko vermindert werden, dass sich im Rahmen einer Ausschreibung nur ein Unternehmen als Bieter bewirbt und dieses Unternehmen dann in jedem Fall bezuschlagt werden muss, auch wenn dieses Unternehmen z.B. ein preislich sehr hohes Angebot abgegeben hat.

Wenn bereits die Markterkundung ergibt, dass letztlich nur ein Unternehmen in Frage kommt, kann im Einzelfall bei der Beschaffung durch entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte mit guten Argumenten begründet werden, warum nur mit einem Unternehmen verhandelt wurde. Im Vergabevermerk kann in diesem Fall die vergaberechtliche Ausnahme von regelmäßig im Vergaberecht bestehenden Wettbewerbsgrundsatz begründet werden.

Das kann im Rahmen der Markterkundung z.B. dann der Fall sein, wenn zwar mehrere Unternehmen als potenzielle Bieter von der Vergabestelle angeschrieben werden, sich aber nur ein interessiertes Unternehmen zurückmeldet und damit nur eine Interessenbestätigung im Rahmen der einer Ausschreibung vorgelagerten Markterkundung erfolgt.

Eine der Ausschreibung vorangegangene Markterkundung kann in solchen Fällen eine wertvolle Hilfestellung für die vergaberechtskonforme Dokumentation im Rahmen des für das Vergabeprojekt anzufertigenden Vergabevermerks für die Vergabeakte sein.

Es liegt im Ermessen des Auftraggebers, wie viele und welche Anbieter kontaktiert werden.

Solange der Grundsatz des Wettbewerbs gewahrt wird, ist es nicht erforderlich, alle potenziellen Anbieter zu berücksichtigen. Die gewonnenen Informationen fließen direkt in die Erstellung der Vergabeunterlagen ein, insbesondere in die Leistungsbeschreibung, die Auftragswertschätzung sowie die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien.

Das Ergebnis der Markterkundung kann dazu führen, dass direkt mit nur einem Unternehmen verhandelt werden kann. Das hat den Vorteil, dass kein eigentliches Vergabeverfahren durchzuführen ist, sondern im Einzelfall nur eine entsprechende Auftragsbekanntmachung. Dadurch kann eine Vergabe im Einzelfall erheblich beschleunigt werden und auch der Personalaufwand sowie der Zeitaufwand bei dem öffentlichen Auftraggeber reduziert werden.

Die Markterkundung kann sowohl im Oberschwellenbereich als auch im Unterschwellenbereich vor der eigentlichen Vergabe und damit der eigentlichen Ausschreibung von der öffentlichen Hand, also z.B. einer Behörde, einer Kommune oder Stadt oder einer sonstigen Beschaffungstelle durchgeführt werden.

 

Markterkundung und die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Die Markterkundung wird nicht nur der Vorbereitung der Leistungsbeschreibung und der Kostenschätzung dienen, sondern auch die Grundlage für die Wahl eines geeigneten Vergabeverfahrens bilden. Insbesondere bietet sich nach einer sorgfältig durchgeführten Markterkundung die Möglichkeit, eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen, sofern dies rechtlich zulässig ist.

Gemäß § 14 Abs. 3 VgV können öffentliche Auftraggeber beispielsweise eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen, wenn die Anzahl der potenziellen Bieter aufgrund objektiver Kriterien begrenzt ist.

Die Markterkundung spielt hierbei eine entscheidende Rolle, da sie die Grundlage für die Auswahl der Unternehmen bildet, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

Ziel ist es, die Markterkundung so zu gestalten, dass ein Überblick über die Leistungsfähigkeit, Eignung und Erfahrung der relevanten Anbieter gewonnen wird.

Die Ergebnisse der Markterkundung können dabei herangezogen werden, um Unternehmen einzuladen, die spezifische Anforderungen erfüllen, wie z. B. Expertise oder Referenzen in ähnlichen Projekten.

Es ist jedoch essenziell, dass die Auswahl der Unternehmen den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerbsförderung entspricht. Die Dokumentationspflicht nach § 8 VgV verlangt, dass die Kriterien und der Auswahlprozess nachvollziehbar und rechtssicher dokumentiert werden. Eine willkürliche oder unsachliche Beschränkung der Teilnehmeranzahl wäre rechtswidrig und könnte Anfechtungen nach §§ 160 ff. GWB nach sich ziehen.

Die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bietet insbesondere in Bereichen mit komplexen Anforderungen wie im vorliegenden Fall Vorteile. Auftraggeber können gezielt Anbieter auswählen, die über die notwendige Fachkompetenz verfügen, und dadurch die Effizienz des Verfahrens steigern. Die Ergebnisse der Markterkundung sind hierbei ein entscheidendes Instrument, um eine sachgerechte und rechtlich einwandfreie Auswahl sicherzustellen.

Durch die Kombination aus Markterkundung und beschränktem Verfahren kann die öffentliche Hand somit eine passgenaue und wirtschaftliche Beschaffung gewährleisten, ohne den Wettbewerbsgrundsatz zu verletzen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Auswahl der Unternehmen transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.

Einhaltung der Grenzen der Markterkundung

Trotz der zahlreichen Vorteile unterliegt die Markterkundung einigen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere darf sie nicht dazu missbraucht werden, lediglich Preisinformationen einzuholen, ohne eine tatsächliche Beschaffung beabsichtigt zu haben. § 28 Abs. 2 VgV und § 20 Abs. 2 UVgO legen fest, dass Vergabeverfahren nicht nur zur Ermittlung von Kosten und Preisen durchgeführt werden dürfen.

Daher stellt der Auftraggeber klar, dass die Markterkundung unverbindlich ist und nicht in eine faktische Vergabe übergehen darf und wird.

Teilnehmende Unternehmen dürfen keine Erwartungen an eine unmittelbare Auftragsvergabe knüpfen, und die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Ebenso darf kein Informationsvorsprung entstehen, der einem Unternehmen im späteren Vergabeverfahren einen unlauteren Vorteil verschaffen könnte. Falls ein Unternehmen durch die Markterkundung dennoch einen Wissensvorsprung erlangt, muss dieser durch Maßnahmen wie eine erweiterte Informationsvergabe an alle Bieter ausgeglichen werden.

 

Risiken der Abgrenzung zur unzulässigen Vergabepraxis

Die Markterkundung unterliegt strikten vergaberechtlichen rechtlichen Vorgaben, um eine unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens und Verstöße gegen die Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere die Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerbsförderung, zu verhindern. Es ist eine sogenannte unzulässige Vorbefassung zu vermeiden, also dass ein im Rahmen der Markterkundung interessiertes Unternehmen über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Bieter verfügt für die Zuschlagserteilung.

 

Umgehung der Ausschreibungspflicht

Eine Markterkundung, die in eine faktische Vergabe übergeht, verstößt gegen § 28 Abs. 2 VgV, da die Markterkundung ausdrücklich nur der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens dienen darf. Dies schließt insbesondere verbindliche Preisanfragen oder eine verdeckte Beauftragung aus.

Der unverbindliche Charakter der Markterkundung wird den teilnehmenden Unternehmen klar kommuniziert.

Es werden keine Vereinbarungen getroffen, die den Eindruck einer Vorfestlegung oder einer rechtswidrigen Direktvergabe erwecken könnten.

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Ingenieur(e) Nachtragsmanagement gesucht

 

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Ingenieur(e) Nachtragsmanagement

Besondere Anforderungen für die Prüfung / Beurteilung baubetrieblicher Forderungen der AN (Bauzeitennachträge):

1. (Fach-) Hochschulabschluss / Master Bauingenieurwesen oder nachgewiesene, entsprechend gleichwertige Berufserfahrung

2. Nachgewiesene mehrjährige Berufserfahrung bei der ganzheitlichen Prüfung von Bauzeitennachträgen (inhaltlich / monetär): Untersetzung der erforderlichen Kenntnisse anhand einer Projektliste incl. Benennung der ausgeführten, baubetrieblichen Prüfleistungen

3. Sehr gute Kenntnisse bei der Prüfung und Beurteilung geltend gemachter bauzeitlicher Forderungen schnittstellenübergreifend (Berücksichtigung baubetrieblicher ineinandergreifenden Bauabläufen, Abhängigkeiten Berücksichtigung bei den Abhängigkeiten zu Terminplänen / Bauabläufen tangierender Vergabepakete, Gewerke

4. Sehr gute Kenntnisse bei der Prüfung der kausalen Zusammenhänge der Bauzeitverlängerungen und der Mehrkostenpositionen, Prüfung der geltend gemachten Mehrkostenpositionen hinsichtlich ersparter Aufwendungen dem Grunde nach und der Zuwendungsfähigkeit von Bundesmittel.

5. Sehr gute Kenntnisse bei der Analyse, Erstellung, Fortschreibung von Terminplänen analog zum Baufortschritt einschl. fortlaufender Zuordnung, Prüfung, Beurteilung, Dokumentation der Störungssachverhalte / Verzüge o. bauzeitlicher Optimierungen, Erstellung von Terminplänen zur Auswertung und Fortschreibung des Bauablaufes einschl. Darstellung u. Auswertung des kritischen Weges

6. Sehr gute Kenntnisse bei der Prüfung / Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B und von Forderungen aufgrund angeblicher Produktivitätsverluste

7. (Nachweis mindestens 5 Referenzvorhaben in Tabellenform mit folgenden Angaben: Projektbezeichnung, Auftraggeber, Auftragsvolumen, Auftragsjahr, Position, Tätigkeit; außerdem Nachweis über Qualifikationsmaßnahmen) baubetriebliche

8. Nachweise EDV-Qualifikationen: Seminare / Erbringung Referenzlisten zur Anwendung der erforderlichen EDV – Anwendungen über die vergangenen letzten 5 Jahre.

Assistenz Nachtragsmanagement

zur Unterstützung der Ingenieure Nachtragsmanagement bei der NT-Bearbeitung:

1. praktische Erfahrungen in der Planung / Realisierung oder Vertragsabwicklung in den Bereichen Hochbau, Tiefbau, Konstruktiver Ingenieurbau sowie Verkehrsanlagen und Ausrüstungsgewerke (insb. Leit- und Sicherungstechnik und Elektrotechnik), nachgewiesene, langjährige Berufserfahrung im Bauwesen, mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im HOAI- / VOB/B-Nachtragsmanagement im Eisenbahninfrastrukturbereich (Nachweis Referenzprojekte d. letzten 5 Jahre in Tabellenform mit folgenden Angaben: Projektbezeichnung, Auftraggeber, Auftragsjahr, Auftragsvolumen, Schulungsnachweise HOAI / VOB/B)

2. Nachweise EDV-Qualifikationen: Position, Tätigkeit; Erbringung Referenzlisten zur Anwendung der erforderlichen EDV – Anwendungen über die vergangenen letzten 4 Jahre:

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