Ax Projects GmbH

 

Bei Neubau, Umbau oder Sanierung, ob als Komplettpaket oder ausgewählte Einzelleistung: Mit unserer umfassenden Beratung für Planungs-, Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen unterstützen wir Sie als öffentlichen Auftraggeber dabei, Ihr Investitionsvorhaben effizient und rechtssicher umzusetzen. 

Wir beraten Sie in allen wirtschaftlichen und technischen Fragen ganzheitlicher Beschaffung.

Wir begleiten Sie von der strategischen Idee und der Entscheidungsfindung über den Vergabeprozess bis zum anschließenden Controlling.

Wir unterstützen bei der Einbindung von Fördermitteln.

Dabei berücksichtigen wir alle geltenden Verwaltungsvorschriften sowie die aktuellen rechtlichen Vorgaben – insbesondere die des Vergaberechts. Unsere Auftraggeber profitieren davon, wenn wir Erfahrungen und Erkenntnisse aus bisherigen Projekten in jedes neue Projekt mit einfließen lassen. 

Wir übernehmen Verantwortung für den Projekterfolg.

Wir sorgen für Kosten- und Terminsicherheit.

Wir stimmen alle technischen, wirtschaftlichen und juristischen Prozesse eng aufeinander ab.

In 2022 haben wir erfolgreich, d.h. vergaberechtskonform, termin- und auch im Übrigen anforderungsgerecht für Auftraggeber GU-/ TU-Projekte realisiert.  

AP wurde jeweils mit der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und der Durchführung des ganzheitlichen Vergabeverfahrens beauftragt. 

So haben wir Verantwortung für den Projekterfolg übernommen.

So haben wir für Kosten- und Terminsicherheit gesorgt.

So haben wir alle technischen, wirtschaftlichen und juristischen Prozesse eng abgestimmt.

So haben wir alle Prozesse nach einheitlicher Philosophie koordiniert.

Die Zusammenarbeit mit dem Totalunternehmer gestaltete sich sehr konstruktiv und war von Lösungsorientierung und Kompromissbereitschaft geprägt. So wurden zum Beispiel Bemusterungen durchgeführt, bei denen der Totalunternehmer Verbesserungsvorschläge formulierte. Das proaktive Konfliktmanagement sah eine Unterstützung in Form einer Projektsteuerung, einer Technischen Projektsteuerung und einer juristischen Begleitung vor.

Die erwarteten Vorteile der Vergabe an einen Totalunternehmer mittels funktionaler Leistungsbeschreibung haben sich bestätigt. Es gab nur einen Auftragnehmer für die Bauleistung und somit nur einen Ansprechpartner, die Schnittstellen sind somit entfallen. Darüber hinaus bestand die Freiheit einer Optimierung durch den Totalunternehmer, dies ermöglichte unter anderem ein schnelleres Bauen im Vergleich zur konventionellen Realisierung.

Defizite in der Qualität gegenüber dem konventionellen Bauen haben sich nicht gezeigt. Hinsichtlich der Gestaltung fanden enge Abstimmungen mit dem Totalunternehmer statt. Dass eine konventionelle Umsetzung nicht kostengünstiger gewesen wäre, hat sich auch und insbesondere im Hinblick auf die üblichen Schnittstellenprobleme und die oft damit einhergehenden Verzögerungen bestätigt.

Wir haben uns auch und insbesondere mit den vergaberechtlichen Notwendigkeiten befasst.

Eine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Fachlos- und der General- oder Totalunternehmer-Vergabe besteht nicht. Aufgrund des in § 5 VOB/A definierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses kann nur in begründeten und insoweit sauber dokumentierten Ausnahmefällen auf eine Aufteilung oder Trennung der Lose verzichtet werden.

Um es vorweg deutlich zu machen: Die Vergabe an einen Generalunternehmer kann -muss aber nicht- zu einer Verteuerung des Bauens führen.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Generalunternehmer sorgen für das Einholen von Nachunternehmerangeboten und die Koordination der einzelnen Gewerke. Generalunternehmer haften umfassend für die Nachunternehmerleistungen gegenüber dem Auftraggeber).

Den höheren Kosten des Totalunternehmervertrages stehen aber beim „klassischen“ Modell Kosten für die Fehlersuche und die Rechtsverfolgung gegenüber, wenn es zum Streit kommt. Beim Kostenvergleich sollte der Bauherr noch eine weitere Überlegung anstellen: Geübte Praxis, um nicht zu sagen Unsitte ist es, Bauwerke bereits im Stadium der Entwurfs- oder Einreichplanung auszuschreiben. Bei dieser Übung sind Mehrkosten vorprogrammiert. Am Ende des Tages wird in solchen Fällen ein Totalunternehmervertrag die kostengünstigere Variante sein. Anders würde es aussehen, wenn der Bauherr das „klassische“ Modell wählt, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Planung zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits abgeschlossen ist. Dann wäre vermutlich das „klassische“ Modell kostengünstiger. Sollte es dem Bauherrn um Kostensicherheit gehen, wird er mit dem Totalunternehmervertrag in jedem Fall besser bedient sein.

Ein weiterer Aspekt ist die Koordination der Leistungen. Grundsätzlich liegt die Koordinationsverpflichtung beim Bauherrn. Da bei großen Bauvorhaben oft Dutzende Planer und Gewerke involviert sind, wird sich der Bauherr überlegen müssen, welche personellen Ressourcen ihm zur Bewältigung dieser Aufgabe zur Verfügung stehen. Je weniger qualifiziertes Personal im eigenen Unternehmen vorhanden ist, umso eher wird es sich für eine Bündelung entscheiden. In einer ersten Stufe wäre die Beauftragung eines Generalplaners und/oder eines Generalunternehmers in Betracht zu ziehen. In einer zweiten Stufe wird der Totalunternehmer, der alle organisatorischen Baustellenarbeiten – von der Planung bis zur Ausführung – übernimmt, die richtige Projektstruktur sein.

Je grösser und komplexer ein Bauprojekt ist, umso eher wird ein Bauherr einen Totalunternehmer beauftragen. Dadurch kann er sich nämlich des erheblichen Koordinationsaufwands und -risikos entledigen und hat hohe Kostensicherheit.

Beauftragt der Bauherr selbst die Planung, hat er weit mehr Möglichkeiten, auf die Gestaltung und die Qualität Einfluss zu nehmen. Bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung kann er aber diesen Nachteil – wenn auch nicht gänzlich – kompensieren. Einerseits besteht die Möglichkeit, das gewünschte Bauwerk funktional zu beschreiben und für die Qualität ein Referenzobjekt zu vereinbaren, sollte die funktionale Beschreibung lückenhaft sein.

Die funktionale Beschreibung geschieht in der Praxis in Bau- und Ausstattungsbeschreibungen. Je detaillierter die Beschreibung ausfällt, umso weniger ist der Bauherr dem Totalunternehmer ausgeliefert.

Die Vergabe an einen General- oder Totalunternehmer muss nicht zwangsläufig gegen das Vergaberecht verstoßen. Es ist auch nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen die haushaltsrechtlich gebotenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzunehmen.

Dass dem nicht so ist, haben wir in unserer Projektpraxis vielfach erlebt und bestätigt bekommen.

Nach § 5 Abs. 2 VOB/A ist im Übrigen eine Ausnahme möglich, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe eine Abweichung vom Regelfall der Fachlosvergabe rechtfertigen.

Die Gründe für eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 VOB/A sind in einem Vergabevermerk darzulegen. 

Wir sorgen dafür, dass anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls konkret und nachprüfbar begründet wird, warum die Vergabe an einen General- oder Totalunternehmer erfolgen soll.

Dabei genügt selbstverständlich nicht der einfache Verweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 VOB/A. Auch der Bezug auf allgemeine Vorteile einer General- oder Totalunternehmer-Vergabe ist nicht zielführend. Solche können mehr oder weniger bei jeder Ausschreibung auftreten. Ebenso ist uns klar, dass es nicht ausreicht zu argumentieren, dass der Träger nur einen Auftragnehmer als Vertragspartner hat, von Koordinierungs-, Überwachungs- und ggf. auch Planungsaufgaben entlastet wird und Mängelansprüche leichter durchsetzen kann.

Wir wissen und setzen durch: Die Vorteile einer General – oder Totalunternehmer-Vergabe sind konkret und nachvollziehbar begründen.

Technische Gründe können beispielsweise sein und sind es vielfach die Komplexität eines Bauprojekts oder eine erforderliche einheitliche Haftung für Mängelansprüche durch eine erhöhte Schadensgeneigtheit und erschwerte Zuordnung von Verantwortlichkeiten.

Wir wissen auch und respektieren: Eine aus der Fachlosvergabe eventuell resultierende Mehrbelastung ist aus mittelstands- und wettbewerbspolitischen Gründen hinzunehmen, um möglichst vielen Anbietern eine Chance im Wettbewerb um öffentliche Aufträge zu geben.

Selbstverständlich ist eine größere Wirtschaftlichkeit der General- oder Totalunternehmer-Vergabe konkret nachzuweisen und darf nicht einfach behauptet werden. Hier ist einzustellen, dass der Einsatz von Generalunternehmern in vielen Fällen mit höheren Kosten verbunden ist bzw sein kann. Zwangsläufig ist hier indessen nichts.

Wir weisen den Wirtschaftlichkeitsvorteil einer Generalunternehmer-Vergabe zweifelsfrei nach. Sollte der Nachweis nicht zweifelsfrei zu führen sein, kann die Wirtschaftlichkeit durch eine Parallelausschreibung festgestellt werden.

Hierbei werden die Bauleistungen gleichzeitig sowohl zur Vergabe an einen Generalunternehmer als auch nach Fachlosen

getrennt ausgeschrieben.

Auch eine Eilbedürftigkeit der Maßnahme reicht nicht ohne weiteres für eine Generalunternehmer-Vergabe aus. § 5 Abs. 2 VOB/A sieht dieses Kriterium schlicht nicht vor. Vielfach ist es jedoch so, dass eine nicht termingerechte Fertigstellung zu erheblichen und konkret bezifferbaren wirtschaftlichen Nachteilen führt.

Dann kann damit auch eine Ausnahme gerechtfertigt werden. 

In allen von uns bearbeiteten Fällen ist es gelungen, anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zweifelsfrei nachzuweisen, dass konkrete wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen, die ein Abweichung vom Regelfall der Fachlosvergabe gem. § 5 VOB/A rechtfertigen.

Die sorgfältig erstellte und umfassend dokumentierte Begründung und der erforderliche Nachweis der Wirtschaftlichkeit in Form des Vergabevermerks haben wir dem Förderantrag beigefügt und vor der Bewilligung der Zuwendung prüfen lassen: 

Mit positivem Ergebnis. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratungsbedarf haben:

Bsp.

-KiTa

Planung und Neubau einer 4-Gruppen Kindertagesstätte

Die zweigeschossige Kindertagesstätte für die Betreuung von Kindern im Alter von 0 -6 Jahren wird im Zuge eines ÖPP-Projektes als Investor und Totalunternehmer schlüsselfertig errichtet.

-Schule

Errichtung einer Schule. Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind alle erforderlichen Objekt- und Fachplanungsleistungen sowie Bauleistungen zur schlüsselfertigen Errichtung des Schulgebäudes. Der Auftragnehmer wird als sog. Totalunternehmer auf Basis einer funktionalen Leistungsbeschreibung gemäß § 7 c EU VOB/A tätig.

-Feuerwehrhaus

Totalunternehmermodell für den Neubau eines Feuerwehrhauses

 


AxProjects mit Durchführung der Totalunternehmer – Vergabe Neubau KiTa Hergershausen I Babenhausen beauftragt

 

Vorgesehen ist die Durchführung einer Freihändigen Vergabe mit TW. Bei einer Freihändigen Vergabe mit TW werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben. Die Freihändige Vergabe ist zulässig, weil die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Bei einer Freihändigen Vergabe mit Teilnahmewettbewerb erfolgt die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs.

Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien. Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an. Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein. Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen.

Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit werden Selbstreinigungsmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 6f EU Absatz 1 und 2 berücksichtigt.

Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:

1. den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,

2. die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der Auftraggeber darauf hinweisen, dass auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigt werden, die mehr als fünf Jahre zurückliegen,

3. die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal,

4. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,

sowie Angaben,

5. ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,

6. ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,

7. dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt,

8. dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,

9. dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Die Angaben können die Bewerber oder Bieter auch durch Einzelnachweise erbringen. Der Auftraggeber kann dabei vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, oder von den in Frage kommenden Bewerbern durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Vorlage von Nachweisen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Bei Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.

1. Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind.

2. § 7b Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, dass außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung – gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung – umfasst. 2Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er

1. die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Vergabeunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass er

2. etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) – erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen – begründet.

Die Vergabeunterlagen bestehen aus

  • dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und
  • den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).

1. Das Anschreiben muss alle Angaben nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, sofern sie nicht bereits veröffentlicht wurden.

2. In den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmen zu vergeben beabsichtigen.

3. Der Auftraggeber hat anzugeben:

a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,

b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.

Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.

Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

4. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt.

5. Der Auftraggeber hat an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne von § 16a Absatz 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben.

6. Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Unternehmen bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Teilnahmebedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.

In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. 2Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.

1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

2. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. 2In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.

1. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:

a) Unterlagen (§ 8b Absatz 3; § 3 Absatz 5 und 6 VOB/B),

b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B),

c) Weitervergabe an Nachunternehmen (§ 4 Absatz 8 VOB/B),

d) Ausführungsfristen (§ 9; § 5 VOB/B),

e) Haftung (§ 10 Absatz 2 VOB/B),

f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 9a; § 11 VOB/B),

g) Abnahme (§ 12 VOB/B),

h) Vertragsart (§§ 4, 4a), Abrechnung (§ 14 VOB/B),

i) Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),

j) Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),

k) Sicherheitsleistung (§ 9c; § 17 VOB/B),

l) Gerichtsstand (§ 18 Absatz 1 VOB/B),

m) Lohn- und Gehaltsnebenkosten,

n) Änderung der Vertragspreise (§ 9d).

2. Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 9b; § 13 Absatz 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. 2Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 9b gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.

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AxProjects bei vergaberechtlicher Beratung in 2023 stark nachgefragt

 

Viele öffentliche Auftraggeber nehmen bereits die qualifizierte vergaberechtliche Beratung von AP in Anspruch. Die Komplexität im Vergaberecht ist gestiegen und die Auftraggeber planen wichtige Ausschreibungen. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere: Vergaberechtskonforme Aufbereitung und Prüfung der Leistungsbeschreibung, Aufbereitung und Prüfung der Ausschreibungsunterlagen im Gesamten, Angebotsauswertung, Unterstützung bei der Bieterkommunikation, Rechtsberatung und Prüfung bei Erstellung von Verträgen (EVB- / Werk- / Rahmenvertrag).

Wir würden auch Sie gerne in Ihren Aktivitäten unterstützen  

Gerne bieten wir Ihnen die benötigten Leistungen zu einem attraktiven Stundensatz an

Wir beraten und vertreten insbesondere in folgenden Bereichen

• Konzeption und Durchführung kompletter Vergabeverfahren als externe Vergabestelle
• Beratung zu Fragestellungen des Vergaberechts
• Begleitung bei der Erstellung von Vergabeunterlagen
• Vertretung vor der Vergabekammer im Nachprüfungsfall

Optimale Vergabestrategien für öffentliche Auftraggeber

Wir beraten öffentliche wie private Auftraggeber bei der rechtssicheren und marktgerechten Strukturierung, Konzeption und Abwicklung von Vergabeverfahren – immer mit dem erforderlichen Weitblick und mit Kreativität. Für jedes Projekt entwickeln wir die optimale Vergabestrategie. Dabei stellen wir sicher, dass die Vorgaben des europäischen und des nationalen Vergaberechts einschließlich der Landesvergabegesetze eingehalten und Gestaltungsspielräume zugunsten unserer Mandanten ausgeschöpft werden. Im Fall einer öffentlichen Förderung behalten wir zudem alle damit verbundenen Auflagen sehr genau im Auge.

Wir kennen beide Seiten

Unternehmen unterstützen wir bei der rechtssicheren und wirtschaftlich optimierten Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten; wir prüfen auch Vergabeunterlagen auf mögliche Rechtsverstöße und beraten zum optimalen Umgang mit erkannten Verstößen. Selbstverständlich vertreten wir regelmäßig öffentliche Auftraggeber ebenso wie Bieter in Nachprüfungs- und Vorlageverfahren vor Vergabekammern, deutschen Gerichten und dem EuGH.

Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

Unser Beratungskonzept VergMan ® umfasst grundsätzlich alle möglichen Beschaffungsgegenstände. Wir entwickeln jeweils das optimale Vergabekonzept und strukturieren den Vergabeprozess gemeinsam mit unseren Mandanten. Vorbereitung und Durchführung komplexer Vergabeverfahren gehören für uns zum Tagesgeschäft. Unsere Beratung folgt einem ganzheitlichen Ansatz.

Strukturierung und Durchführung rechtssicherer Vergabeverfahren

Das bedeutet: Über alle Vergabephasen hinweg begleiten wir unsere Mandanten umfassend. Strukturierung und Durchführung rechtssicherer Vergabeverfahren sind selbstverständlich – wir kennen aber auch den Markt und schaffen Wettbewerb für Sie, der sich auszahlt, insbesondere in Spezialverfahren wie Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog oder beim Abschluss von Rahmenverträgen.

Wenn Sie möchten, erstellen wir alle notwendigen Vergabe- und Vertragsunterlagen für Ihr Projekt – orientiert nur an Ihren individuellen Bedürfnissen, um das bestmögliche Ergebnis sicherzustellen.

Waren und Leistungen

Die Beschaffung von Waren und Leistungen gehört zu unserer Kernkompetenz.

Wir sind sehr erfolgreich tätig für das KIT, zahlreiche Universitäten und Hochschulen.

Wir betreuen sehr erfolgreich und zur größten Zufriedenheit seit mittlerweile mehr als 20 Jahren das   

Ua das Karlsruher Institut für Technologie (KIT).

Wir lassen Ihnen, wenn gewünscht gerne eine ausführliche Referenzliste zukommen.

Wir beschaffen das, was benötigt wird

Wir sind versiert im Dialog zwischen ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen und Vergabestelle und Vorstand/ Präsidium/ Geschäftsführung.

Wir nutzen intensiv und sichern ab zulässige Ausnahmetatbestände wie das Leistungsbestimmungsrecht, zulässige produktbezogene Leistungsbeschreibungen und zulässige Ausnahmeverfahrensarten.   

Architektenleistungen und Fachplanungen

Wir sind versiert in Bezug auf die Gestaltung und Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Architekten- oder Fachplanungsleistungen. Wir betrachten Bauvorhaben ganzheitlich und stellen für alle Beteiligte ineinandergreifende Vertragswerke zur Verfügung.

Die Begleitung von Planungswettbewerben oder die Integration von Architektenwettbewerben in innovative Beschaffungsvarianten sind weitere Schwerpunkte unserer Vergabepraxis.

IT-Hardware- und Software-Beschaffungen

Wir gestalten sowohl Hardware- als auch Software-Beschaffungen für Sie. Dabei sind Mitgestaltungen von Pflichtenheften oder Teststellungen für uns ständige Praxis. Gerade bei Produkten mit einem schnellen Innovationszyklus müssen Vergabeverfahren intensiv und vorausschauend gestaltet werden – von der Idee bis zur Implementierung durch Nutzerworkshops. Unsere Erfahrung stellen wir, abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse, bereits bei der Bedarfsermittlung gern zur Verfügung.

Nachhaltige und ressourcenschonende Gestaltung von Beschaffungen

Öffentliche Beschaffung dient nicht nur der günstigsten Bedarfsdeckung – es dürfen und sollen auch vermehrt darüber hinaus gehende Ziele verfolgt werden. Wir gestalten mit Ihnen rechtssichere und innovative Vergabe- und Zuschlagskriterien, um eine nachhaltige, ressourcenschonende und soziale Beschaffung umzusetzen.

Innovative Beschaffungsvarianten wie Investorenauswahlverfahren/ Vergabe von Dienstleistungskonzessionen/ Totalunternehmervergaben

In manchen Fällen sind die gängigen Vergabestrukturen nicht geeignet, um die Ziele unserer Mandanten zu erreichen. Wir schauen für Sie über den Tellerrand und entwickeln für Sie innovative Beschaffungsvarianten wie Investorenauswahlverfahren oder Totalunternehmervergaben. Dabei befassen wir uns auch intensiv mit partnerschaftlichen Ansätzen. Der rechtliche Gestaltungsspielraum für Ihr Projekt bietet viel mehr Chancen und Möglichkeiten, als Sie denken. Bei schlüsselfertigen Bauvergaben integrieren wir selbstverständlich einen städtebaulichen und architektonischen Wettbewerb um den besten Entwurf.

Begleitung strukturierter Bieterverfahren

Das Vergaberecht regelt originär nur die Beschaffung von Waren und Leistungen, nicht hingegen den Verkauf von Gütern wie insbesondere Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen. Auch bei diesen Verkaufsprozessen kann aber ein transparenter und chancengleicher Wettbewerb rechtlich geboten oder zumindest sinnvoll sein. Die für Beschaffungen geltenden Verfahrensstandards können hier entsprechend genutzt werden. Demgemäß beraten wir regelmäßig auch zur Vorbereitung und Durchführung von Verkaufsprozessen der öffentlichen Hand.

Gerne übernehmen wir für Sie zuverlässig und anforderungsgerecht insbesondere die angefragten Aufgaben

nämlich die vergaberechtskonforme 

  • Aufbereitung und Prüfung der Leistungsbeschreibung
  • Aufbereitung und Prüfung der Ausschreibungsunterlagen im Gesamten
  • Angebotsauswertung
  • Unterstützung bei der Bieterkommunikation
  • Rechtsberatung und Prüfung bei Erstellung von Verträgen (EVB- / Werk- / Rahmenvertrag)

Komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses im Sinne einer externen Vergabestelle?

Wir übernehmen für Sie -wenn gewünscht- auch die komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses im Sinne einer externen Vergabestelle.

Die entsprechenden Maßgaben werden im Einzelfall analysiert.

Den Maßgaben wird anforderungsgerecht entsprochen.      

Hilfe einer externen Vergabestelle, die über qualifizierten Sachverstand verfügt?

Sie sind nicht daran gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe einer externen Vergabestelle zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügt. Externe Vergabestellen können und dürfen den Auftraggeber weitestgehend unterstützen.

Nicht zulässig ist es indessen, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren eigenverantwortlich durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch eine externe Vergabestelle und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen. Wir stellen sicher, dass Sie bzw die zuständigen Stellen Ihres Hauses im Rahmen der von uns durchgeführten Vergabeverfahren in diesem Sinne anforderungsgerecht einbezogen werden. Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber und schon gar nicht: völlig aus der Hand nehmen.

Öffentliche Auftraggeber können bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens bei Bedarf sachverständige Hilfe hinzuziehen. Das Ob und Wie des Einsatzes eines Fachberaters ist dabei nachvollziehbar zu dokumentieren. Die relevanten Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber selbst zu treffen, diese also nicht einem Dritten zu überlassen und muss dies ebenfalls entsprechend zu dokumentieren (Vergabekammer des Bundes (VK Bund), Beschluss vom 8.4.2021 (VK 2-23/21)).

Dennoch gilt: Verantwortlich für die Durchführung und die im Laufe des Vergabeverfahrens erforderlichen Entscheidungen sind Sie selbst. Dies betrifft u.a. die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl bei zweistufigen Vergabeverfahren sowie die Bewertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung. Aus der Vergabedokumentation muss hervorgehen, dass Sie eine eigenständige Entscheidung getroffen haben. Sie können sich den Vorschlag des eingeschalteten Dritten zu Eigen machen. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass Sie sich mit dem Vorschlag des Dritten inhaltlich im Sinne eines „Für und Wider“ auseinandersetzen. Dies muss durch einen Vergabevermerk oder in sonstiger Weise dokumentiert werden. Die Dokumentation muss mindestens neben dem Datum den Namen des Erklärenden in Textform nach § 126b BGB enthalten (VK Nordbayern, Beschl. v. 18.06.2020 – RMF-SG21-3194-5-7). Den Vorschlag für die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl sowie die Bewertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung legen wir Ihnen mit einer Entscheidungsempfehlung vor. Sie können dann und müssen dann aber auch eine eigenständige Entscheidung treffen. Aus der Vergabedokumentation muss hervorgehen und geht dann auch hervor, dass Sie jeweils eine eigenständige Entscheidung getroffen haben.

Was die Angebotsöffnung anbelangt

§ 55 Abs. 2 S. 1 VgV bestimmt, dass die Öffnung von Angeboten im Vergabeverfahren von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführen ist. Das hiernach vorgesehene Vier-Augen-Prinzip soll ein faires und willkürfreies Vergabeverfahren sichern. Umstritten ist hierbei insbesondere, ob auch externe Berater des Auftraggebers – wie z. B. Mitarbeiter eines beauftragten Ingenieurbüros oder zur Begleitung des Vergabeverfahrens bevollmächtigte Rechtsanwälte – als „Vertreter“ im o. g. Sinne Angebote öffnen dürfen oder ob die Angebotsöffnung stets durch eigenes Personal des Auftraggebers erfolgen muss. Dies wird bisher von den Vergabekammern unterschiedlich bewertet. Aufgrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 14.11.2018 (Verg 31/18) hat sich nun erstmals ein Vergabesenat mit dieser Problematik beschäftigt. Das OLG Düsseldorf liegt mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit der VK Lüneburg, die ebenfalls davon ausgeht, dass Vertreter des Auftraggebers jede von ihm zur Angebotsöffnung ermächtigte Person sein könne (Beschluss vom 08.05.2018 – VgK-10/2018). Die VK Südbayern hingegen vertritt die Auffassung, die Angebotsöffnung dürfe nicht ausschließlich durch Mitarbeiter eines beauftragten Büros durchgeführt werden (Beschluss vom 02.01.2018 – Z3-3-3194-1-47-08/17). Es bleibt insoweit abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf auch für Vergabekammern außerhalb von Nordrhein-Westfalen oder bei bundesweiten Ausschreibungen Signalwirkung haben wird und, wenn ja, welche.

In jedem Fall sollte und wird die Angebotsöffnung stets von Anfang an ausreichend dokumentiert. Dies beinhaltet insbesondere Angaben darüber, wann die Öffnung stattgefunden hat und welche Personen hierbei anwesend und beteiligt waren. Es werden mindestens zwei Vertreter bei der Öffnung anwesend sein.

Leistungsbild Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren

Das von uns entwickelte Leistungsbild Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen.

Insbesondere:

  • Zielorientierte Abstimmung über den Beschaffungsbedarf/ Bestimmung des Beschaffungsbedarfes
  • Durchführung und Auswertung einer Markterkundung
  • Sachgerechte Strukturierung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Interessengerechte Ausrichtung und Gestaltung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Erstellung einer Leistungs-/ Aufgabenbeschreibung in Rücksprache mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen (bei Bedarf)
  • Festlegung der Eignungskriterien und deren Gewichtung in Zusammenarbeit mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen (bei Bedarf)
  • Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Zusammenarbeit mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen (bei Bedarf)
  • Festlegung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in Zusammenarbeit mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen (bei Bedarf)
  • Festlegung von Bewertungsmatrizes
  • Umfassende Beratung des Auftraggebers in allen relevanten vergaberechtlichen Fragestellungen: z. B. zu einer möglichen Aufteilung in Fach- und/ oder Teillose
  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (formal und fachlich)
  • ggf. Erstellung der Verträge (bei Bedarf)
  • Erstellung der notwendigen Bekanntmachung
  • Verfahrensbegleitung: Veröffentlichung der Ausschreibung auf einer Vergabeplattform und Bewerber-/ Bieterkommunikation, ggf. Anpassung der Vergabeunterlagen
  • Durchführung der Bewerbungs-/ Angebotsöffnung (gemeinsam mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen per Videokonferenz); Bewerbungs-/ Angebotsbewertung
  • Erarbeitung und Vorstellung und Abstimmung des Vergabevorschlags
  • Durchführung der Zuschlagserteilung nach Rücksprache mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen, Information der nicht erfolgreichen Bieter
  • ggf. Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • optional: Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Verhandlungen, Bemusterungen oder Angebotspräsentationen
  • Dokumentation des kompletten Vergabeverfahrens unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben

Daneben bieten wir an

  • Beratung zu Fragestellungen des Vergaberechts
  • Begleitung bei der Erstellung von Vergabeunterlagen
  • Vertretung vor der Vergabekammer im Nachprüfungsfall

Wer?

Der Unterzeichner ist bei diesem wichtigen Projekt in jedem Fall Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Lediglich zur Unterstützung und zur Abbildung einer zuverlässigen Vertretungsregelung im Krankheitsfalle wird eingebunden weiterer Sachverstand aus unserem Hause.

Kommunikation

Die Kommunikation erfolgt zügig und ergebnisorientiert, gerne per Email, telefonisch, per ZOOM odgl..

Termine/ Besprechung vor Ort sind kurzfristig möglich.

Kosten fallen nicht an.

Konditionen

Wir werden insgesamt tätig zu einem attraktiven Stundensatz.

Der jeweils zu betreibende Aufwand wird verfahrensbezogen jeweils vorher abgeschätzt und mitgeteilt und abgestimmt.

Das ist fair und transparent.

Über eine Zusammenarbeit würden wird uns freuen.

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Vergabeverfahren zur Vergabe der örtlichen Bauüberwachung für die in kommunaler Sonderbaulast herzustellende Ortsumgehung Wiesenfeld eingeleitet: Neubau der Ortsumfahrung Wiesenfeld, Angebot für die örtliche Bauüberwachung (Besondere Leistung der Lph. 8) für die Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke (Rückhalte- und Versickerungsbecken RWBA 1, RWBA 2 und RWBA 3; keine Brückenbauwerke)

 

Als Grundlage für die Honorarermittlung dienen die mitgeteilten Kosten für die Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke:

Baukosten gesamt: 10.000.000 EUR netto

– Verkehrsanlagen: 9.000.000 EUR netto

– Ingenieurbauwerke: 1.000.000 EUR netto

(RWBA 1, RWBA 2 und RWBA 2)

Angeboten wird die örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung gemäß HOAI 2021 und nachfolgend in der HOAI 2021 aufgeführten Anlagen:

– Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 44 Absatz 5) für die Ingenieurbauwerke

(Beschreibung/ Unterscheidung der Grundleistungen und der Besonderen Leistungen zum Leistungsbild der Lph. 8)

– Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) für die Verkehrsanlagen

(Beschreibung/ Unterscheidung der Grundleistungen und der Besonderen Leistungen zum Leistungsbild der Lph. 8)

Honorarangebot:

Verkehrsanlagen:

– Örtliche Bauüberwachung

x % x 9.000.000 EUR netto = x EUR netto

Zzgl. x % Nebenkosten x EUR netto

X EUR netto

Ingenieurbauwerke:

– Örtliche Bauüberwachung

x % x 1.000.000 EUR netto = x EUR netto

Zzgl. x % Nebenkosten x EUR netto

X EUR netto

Grundlagen und Vertragsbestandteile des vorliegenden Angebotes:

– Vor Beginn der Maßnahme erfolgt eine gemeinsame Festlegung und Dokumentation der genauen Schnittstelle des Leistungsumfanges der örtlichen Bauüberwachung als Besondere Leistung zu den Grundleistungen der HOAI;

Weitere Besondere Leistungen werden nach Aufwand und Aufforderung zu folgenden Stundensätzen zzgl. … % Nebenkosten und der aktuell gültigen Mehrwertsteuer abgerechnet:

1. Ingenieur … EUR

2. Techniker … EUR

3. Vermessungstrupp, 2 Mann … EUR

(Einschl. Fahrzeug und Geräte)

4. Vermessungstechniker/-ingenieur … EUR

(Einschl. Fahrzeug und Geräte)

Sonstige Mitarbeiter … EUR

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Pressemitteilung

 

Die Stadt Babenhausen hat den mit dem ASB bestehenden Betreibervertrag zum Betrieb der acht ausschreibungsgegenständlichen Kindertagesstätten gekündigt.

– Kita „Wuselkiste“ (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)

o Betreuungsplätze: 48

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 2

– Kita „Kunterbunt“ (Babenhausen, Kernstadt)

o Betreuungsplätze: 130

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 7

– Kita „Wichtelwald“ (Babenhausen, Kernstadt)

o Betreuungsplätze: 96

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 4

– Kita „Harpertshausen“ (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)

o Betreuungsplätze: 16

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 1

– Kita „Danziger Straße“ (Babenhausen, Kernstadt)

o Betreuungsplätze: 95

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 5

– Kita „Hergershausen“ (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)

o Betreuungsplätze: 94

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 4

– Kita „Regenbogenland“ (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)

o Betreuungsplätze: 46

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 2 Jahre bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 2

– Kita „Sickenhofen“ (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)

o Betreuungsplätze: 60

o Einrichtungsform: Krippe und Kindergarten

o Betreuungsalter: 1 Jahr bis zum Schuleintritt

o Gesamtzahl der Gruppen: 3

– Kita „NEU“ (Babenhausen)

Für eine neue Kita ergibt sich folgende Einteilung in folgenden Jahren:

2024: Eröffnung mit 2 Gruppen U3 und 1-2 Gruppen Ü3

2025: Erweiterung um zusätzlich 3 Gruppen U3 und 2 Gruppen Ü3

2026: aktuell, keine Erweiterungen geplant, sind aber je nach Bezug möglich.

Die maximale Kapazität der Kita beträgt 10-12 Gruppen insgesamt.

Somit ergibt sich eine Kita mit insgesamt

5 U3 Gruppen und 4 Ü3 Gruppen.

Die Stadt Babenhausen hat professionell dh wettbewerblich, transparent und diskriminierungsfrei ohne irgendwelche Beanstandungen ein anforderungsgerechtes EG-Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

In das Ausschreibungsverfahren wurden die Gremien der Stadt Babenhausen sowie der Gesamtelternbeirat einbezogen.

Es wurden 9 Lose gebildet:

Lospaket 1

Los 1.1: Kita „Wuselkiste“ (Babenhausen, Stadtteil Harreshausen)

Los 1.2: Kita „Kunterbunt“ (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.3: Kita „Wichtelwald“ (Babenhausen, Kernstadt)

Los 1.4: Kita „Harpertshausen“ (Babenhausen, Stadtteil Harpertshausen)

Lospaket 2

Los 2.1: Kita „Danziger Straße“ (Babenhausen, Kernstadt)

Los 2.2: Kita „Hergershausen“ (Babenhausen, Stadtteil Hergershausen)

Los 2.3: Kita „Regenbogenland“ (Babenhausen, Stadtteil Langstadt)

Los 2.4: Kita „Sickenhofen“ (Babenhausen, Stadtteil Sickenhofen)

Los 3: Kita NEU

An dem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb haben sich zahlreiche Fachanbieter mit Bewerbungen beteiligt.

Aus dem Kreis der sich bewerbenden Fachanbieter sind geeignete Fachanbieter ausgewählt und zur erstverbindlichen Angebotsabgabe, zur Beteiligung an strukturierten Verhandlungen und zur zweitverbindlichen Angebotsabgabe aufgefordert worden.

Das Wertungsgremium hat in einem transparenten Wertungsverfahren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.

Es handelt sich um das jeweils unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wirtschaftlichste Angebot.

Die Bieter sind aufgefordert worden, ihre Konzepte für den Betrieb zu beschreiben.

Die Bieter haben ihre Konzepte erläutert.

Die Konzepte sind bewertet worden.

Bewertet wurde die Qualität des Inklusions – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit das Konzept des Trägers Chancengerechtigkeit, Antidiskriminierung, soziale Gerechtigkeit, Barrierefreiheit und Teilhabe in der Einrichtung herstellt

Bewertet wurde die Qualität des Inklusions – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die von dem Träger gebotenen strukturellen Voraussetzungen ein angemessenes Lernen aller Kinder, unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, Lernbiografie, Interessen und individuellen Merkmalen ermöglichen.

Bewertet wurde die Qualität des Sprache – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit der von dem Träger bevorzugte und umgesetzte Sprachförderansatz die Sprache angemessen fördert.

Bewertet wurde die Qualität des Sprache – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit Eltern/Familien umfassend in die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder einbezogen werden.

Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Interaktion zwischen Fachkräften und Eltern umfassend ist.

Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es umfassende Angebote von Trägerseite zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Elternarbeits – Konzepts 3.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Eltern an Entscheidungsprozessen umfassend beteiligt werden.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 1.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es erfolgreiche Strategien im Umgang mit dem Problem des Fachkräftemangels gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 2.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Kriterien zur Auswahl von Leitungs- und Fachkräften gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 3.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Kriterien und erfolgversprechende Maßnahmen zur Qualifizierung der Fachkräfte gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 4.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle Maßnahmen und erfolgversprechende Strategien zur Teambildung gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 5.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle und erfolgversprechende Strategien zur Förderung der Mitarbeitermotivation und Arbeitszufriedenheit gibt.

Bewertet wurde die Qualität des Fachkräfte – Konzepts 6.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Fachkräfte des Trägers überdurchschnittlich vergütet werden.

Bewertet wurde die Qualität des Qualitätsmanagement – Konzepts.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Strategien im Umgang mit Beschwerden zur Abhilfe und zur Beseitigung des Beschwerdeanlasses führen.

Bewertet wurde die Qualität des Auslastungsmanagement – Konzepts.

Es wurde gewertet, ob und wie weit die Strategien zur Auslastung der Einrichtung zu einer überdurchschnittlichen Auslastung der Einrichtung führen.

Bewertet wurde die Qualität des Verpflegungs – Konzepts.

Es wurde gewertet, ob und wie weit es anspruchsvolle und erfolgversprechende Strategien zur Gewährleistung einer abwechslungsreichen Verpflegung gibt.

Die von den Bietern beschriebenen Konzepte werden Vertragsbestandteil.

Die Bieter sind also verpflichtet und haben sich gegenüber der Stadt Babenhausen verpflichtet, den Betrieb wie in den Konzepten beschrieben durchzuführen.

Die Bieter haben mit ihrem Angebot folgende Erklärungen abgegeben:

1) Schriftliche Erklärung, dass die Qualifikation des pädagogischen Personals mindestens den gesetzlichen Vorgaben des HKJGB entspricht;

2) Schriftliche Erklärung der Bereitschaft zur Betreuung aller (Vorschul-)Kinder unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Lernbiografie, Interessen und sonstigen individuellen Merkmalen;

3) Schriftliche Erklärung über die Einhaltung der wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer Kindertageseinrichtung;

4) Schriftliche Erklärung über die Bereitschaft die Kindertageseinrichtung als inklusive Einrichtung zu führen.

Inklusion ist der Maßstab des pädagogischen Konzeptes. Dieses folgt der inklusiven Pädagogik, die Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen einschließt und folglich im Kita-Alltag zusammenbringt.

Dass dies mit einigen Herausforderungen einhergeht und neben Erzieher/innen mitunter weitere Fachkräfte, wie zum Beispiel Inklusionshelfer/innen, erfordert, zeigt sich so immer wieder in den alltäglichen Abläufen eines inklusiven Kindergartens. Eltern, die darüber nachdenken, ihren Nachwuchs in einen solchen Kindergarten zu schicken, sollten die Besonderheiten kennen und sich vorab gut informieren.

Die Inklusion lässt sich grundsätzlich als gesellschaftliches Konzept definieren, das alle Menschen gleichermaßen umfasst. Ausgrenzung soll hier nicht stattfinden, denn stattdessen wird die gesellschaftliche Diversität als Normalzustand angenommen. Es geht also darum, die Unterschiedlichkeit der Menschen zu akzeptieren und wertzuschätzen. Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht in der Inklusion ein Menschenrecht.

Davon abzugrenzen ist aber die Integration, die sich dadurch auszeichnet, dass sie Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufnimmt. Das bereits vorhandene System passt sich dabei nicht an, lässt diese aber teilhaben. Im Gegensatz dazu erkennt die Inklusion die Unterschiedlichkeit aller Menschen an und geht auf die individuellen Bedürfnisse ein. Ganz ähnlich sieht es bei der inklusiven Pädagogik aus, die das Konzept der Inklusion auf die Bereiche Bildung und Erziehung überträgt.

Das Ziel der Inklusion im Kindergarten besteht darin, Kinder mit Behinderung nicht auszuschließen. Alle Kinder sollen im Kita-Alltag mit der Diversität der Gesellschaft konfrontiert werden und auf diese Art und Weise den Umgang mit unterschiedlichsten Menschen lernen. So besteht erst gar nicht das Risiko, dass etwaige Berührungsängste aufgebaut werden, die dann oftmals ein Leben lang Bestand haben.

Dem Konzept der Inklusion im Kindergarten folgend soll hier jedes Kind mit seinen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen Anerkennung und Wertschätzung erleben. Für die pädagogischen Fachkräfte bedeuten di-verse Kindergartengruppen aber eine besonders große Herausforderung, denn trotz aller Unterschiede soll jedes Kind individuell gefördert werden.

Vielfach sind die Erzieher/innen aber auch als Beobachter/innen gefordert und stellen mitunter zu ihrer Überraschung fest, dass die Kinder vor allem voneinander lernen. Ob es nun um motorische Fähigkeiten oder die sprachliche Entwicklung geht, zeigen sich allein schon durch das Zusammensein der Kinder im Kindergarten die großen Vorteile der Inklusion.

Die Inklusion im Kindergarten zeichnet sich dadurch aus, dass sie Kinder mit Behinderung integriert und ihnen trotz ihrer individuellen Beeinträchtigungen eine Teilhabe ermöglicht.

In der Praxis bedeutet dies, dass gemischte Gruppen bestehen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen betreut werden. Dabei stehen vielfach mehr pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, um den teils speziellen Bedürfnissen der Kinder sowie der besonderen Gestaltung des Alltags gerecht zu werden.

Kindergärten, in denen die Inklusion gelebt wird, werden als integrativ bezeichnet, weil sie Kinder mit Beeinträchtigungen integrieren und so innerhalb der Einrichtung die Vielfalt der Gesellschaft abbilden. Dass vor allem Eltern behinderter Kinder offensiv nach integrativen Kindertagesstätten suchen, um ihrem Nachwuchs abseits spezieller Behinderteneinrichtungen eine umfassende Förderung zu ermöglichen, ist nur allzu verständlich.

Das Besondere an integrativen Kindergärten besteht aber darin, dass dort auch Kinder ohne Behinderung herzlich willkommen sind. Diese profitieren von dem besonderen Betreuungsangebot und lernen zudem gegenseitige Rücksichtnahme.

Eltern von Kindern mit Behinderung haben häufig ein großes Interesse daran, ihren Nachwuchs in einem integrativen Kindergarten betreuen zu lassen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann dies allerdings schwierig werden, da die Erzieher/innen allen Kindern gleichermaßen gerecht werden müssen und wollen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass das Kind nicht doch einen integrativen Kindergarten besuchen kann.

Möglich machen dies vor allem Integrationshelfer/innen, die zusätzliche Betreuungskräfte darstellen und sich speziell um das Kind kümmern, für das die Integrationshilfe beantragt wurde. Kinder, die eine individuelle Unterstützung benötigen, um aktiv am Kindergartenalltag teilzuhaben, profitieren demnach von einem Integrationshelfer in der Kita.

Ein wesentliches Merkmal der inklusiven Kita ist, dass sie noch über den integrativen Ansatz hinausgeht. Im Sinne der Inklusion werden gemischte Gruppen gebildet, in denen Kinder ohne und mit besonderem Förder-bedarf gemeinsam lernen und spielen. Jedes Kind wird angenommen und in seiner Individualität gefördert. Im Zuge dessen zeigt sich immer wieder, dass sich die Kinder vorurteilsfrei begegnen und viel voneinander lernen können.

Dass ein inklusiver Ansatz Kindern mit besonderem Förderbedarf zugutekommt und ihnen eine Teilhabe am Kita-Alltag ermöglicht, liegt auf der Hand. Die positiven pädagogischen Effekte betreffen aber jedes Kind, unabhängig davon, ob es eine Behinderung hat oder nicht. Die Kinder lernen, dass die Menschen unterschiedlich sind und Rücksichtnahme essenziell ist.

Zudem entstehen keine Berührungsängste mit Menschen mit Behinderung. Kinder werden so zu Offenheit und Toleranz erzogen. In einer inklusiven Kita lernen somit alle Kinder fürs Leben und wachsen zu verantwortungs-vollen Mitgliedern der Gesellschaft heran. Dies geht über die Lerneffekte eines normalen Kindergartens hin-aus, denn abgesehen von der pädagogischen Förderung erlangen die Kinder wichtige soziale Kompetenzen.

Zudem wird das Selbstwertgefühl der Kinder mit Behinderung gestärkt, indem sie trotz ihrer Beeinträchtigungen wichtige Mitglieder ihrer Kindergartengruppen sind. Das Anderssein wird hier als Normalität gelebt, so dass sich niemand ausgeschlossen fühlen muss.

Die Inklusion betrachtet die Diversität der Gesellschaft als Normalität und erklärt die Unterschiedlichkeit der Menschen zur Norm. Hier geht es darum, flexible Rahmenbedingungen zu schaffen, die der gesellschaftlichen Vielfalt gerecht werden.

In inklusiven Einrichtungen geht es somit darum, dass die Kinder gemeinsam lernen.

Die Inklusion ist ein ehrbares Ziel im Kita-Bereich, kann aber auch an ihre Grenzen stoßen. Die Herausforderungen sind teilweise so groß, dass sie nicht bewältigt werden können. Dies ist vor allem bei Kindern mit schweren Behinderungen und somit hohem Förderbedarf der Fall. Ein/e zusätzliche/r Integrationshelfer/in in der Kita reicht dann nicht aus, um dem betreffenden Kind gerecht zu werden.

Um dem Kind eine optimale Förderung zuteilwerden zu lassen und auch den anderen Kindern gerecht werden zu können, kann es ratsam sein, das betreffende Kind in einem speziellen Kindergarten für Kinder mit Behinderung unterzubringen. Dort erhält es die Betreuung und Förderung, die es braucht.

5) Die Bieter haben erklärt, dass ihr Angebot auf dem Betreibervertragsentwurf basiert und dass dieser Angebotsbestandteil ist. Bewertet wurde die Qualität der Konzepte (50%): Insgesamt 160 Punkte.

Bewertet wurde die Höhe des Zuschussbedarfs (50%): Insgesamt 160 Punkte. Die höchste Wertung mit 160 Punkten erhält das günstigste Angebot (nachgerechneter Angebotspreis).

Das Wertungsgremium hat in einem transparenten Wertungsverfahren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Es handelt sich um das jeweils unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wirtschaftlichste Angebot.

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Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe statt Aufhebung als bessere weil verhältnismäßige Lösung

 

von Thomas Ax

Regeln über die Zurückversetzung des Verfahrens durch den Auftraggeber finden sich weder im GWB noch in sonstigen einschlägigen Vergabeverordnungen. Unstreitig – wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt – kann bei einer Vergabe im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts die Vergabekammer oder der Vergabesenat im Falle der Feststellung eines Vergabefehlers das Verfahren – ggf, unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer – in den Zeitpunkt vor der Vergaberechtsverletzung zurückversetzen (vgl. etwas Damaske in: Müller-Wrede, GWB, § 178 Rn. 32).

Der Auftraggeber selbst ist grundsätzlich – insbesondere im Hinblick auf seine Privatautonomie – zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens befugt; die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung ist von dieser Befugnis getrennt zu betrachten.

Die Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens stellt sich unter dem im Vergaberecht allgemein zu beachtenden
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – normiert nunmehr in § 97 Abs. 1 GWB – als geringeren Eingriff in die Bieterrechte dar als eine Aufhebung. Demnach beinhaltet die dem Auftraggeber zukommende Befugnis zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens auch die Befugnis, von dem milderen Mittel der Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens Gebrauch zu machen. Die Zurückversetzung eines Verfahrens ist damit Ihrem Wesen nach einer Teilaufhebung des Verfahrens vergleichbar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss /1- vom 12.1.2015 – VII-Verg 29/14; Portz in: Kulartz ebenda § 17 Rn. 16).

Ist die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens einer Teilaufhebung vergleichbar, sind die Grundsätze über die Aufhebung entsprechend anzuwenden. Ausgehend hiervon ist die Entscheidung, das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, vorliegend wirksam. Entsprechend den Grundsätzen des § 17 VOB/A ist eine Aufhebung/ Zurückversetzung wirksam und rechtmäßig, sofern einer der aufgeführten Gründe vorliegt. Selbst eine nicht § 17 VOB/A unterfallende Aufhebung/ Zurückversetzung ist grundsätzlich wirksam, wenn auch rechtswidrig, sofern sie auf einen sachlichen Grund gestützt wird (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 04.07.2012 – VK 1 – 64/12 Rn. 69; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2010 – Verg 50/10; Portz in: Kulartz ebenda § 17 Rn. 33, letzter Spiegelstrich).

Die Zurückversetzung des Verfahrens ist selbst bei Fehlen eines Grundes nach § 17 VOB/A wirksam. Entsprechend den Grundsätzen der Aufhebung ist eine nicht von § 17 VOB/A gedeckte Zurückversetzung des Verfahrens zwar rechtswidrig, trotzdem aber grundsätzlich wirksam, sofern sie auf vernünftige, sachliche und nicht diskriminierende Gründe gestützt wird (vgl. ausf. zur Aufhebung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 – Verg 28/10; OLG München, Beschluss vom 4.4.2013 – Verg 4/13; Vergabekammer Bund, Beschluss vom 04.07.2012 – VK 1 – 64/12 Rn. 67; Portz in: Kulartz, Marx, Portz, Prieß, VOB/A, 2.Aufl., § 17 Rn. 4; Kadenbach in: Müller-Wrede, GWB, § 168 Rn. 29). Maßgeblich ist primär, ob der Auftraggeber sachliche Gründe angibt, d.h. die Sichtweise des öffentlichen Auftraggebers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2010 – Verg 50/10).

Grundlage dieser Rechtsprechung ist die zu achtende Privatautonomie des Auftraggebers. Er ist nicht verpflichtet, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu Ende zu führen. Dies gilt auch im Bereich der Unterschwellenvergabe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 ebenda). Die Wirksamkeit einer gegebenenfalls rechtswidrigen, aber wirksamen (Teil)aufhebung ist dabei auch nicht an den – hier nicht gegebenen – Wegfall der Beschaffungsabsicht gebunden. Die (Teil-)Aufhebung einer Ausschreibung kommt vielmehr auch bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in Betracht. So kann ein Verfahren aufgehoben werden, wenn das Vergabeverfahren fehlerbehaftet ist und deshalb ohnehin zurückversetzt werden müsste (vgl. Vergabekammer Bund, Beschluss vom 4.7.2012 – VK 1-64/12; auch Portz in: Kulartz ebenda § 17 Rn. 4; offengelassen vom OLG München, Beschluss vom 4.4.2013 – Verg 4/13).

Dass die fortbestehende Beschaffungsabsicht jedenfalls einer Aufhebung nicht entgegensteht, ergibt sich auch unmittelbar aus den Aufhebungsgründen in § 17 VOB/A. Sowohl das Fehlen eines ausschreibungsbedingungsgemäßen Angebots nach § 17 Nr. 1 VOB/A als auch die notwendige Änderung von Vergabeunterlagen gemäß § 17 Nr. 2 VOB/A beziehen sich auf Konstellationen, in denen die Beschaffungsabsicht an sich uneingeschränkt fortbestehen kann. Grenze der Wirksamkeitsentscheidung einer Aufhebung – entsprechend auch einer Teilaufhebung – ist lediglich eine Situation, in welcher der Vergabewille des Auftraggebers unverändert fortbesteht und die Fortsetzung des Verfahrens mit der Erteilung des Zuschlags durch die Vergabestelle an einen Bieter die einzige rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl. Portz ebenda § 17 Rn. 6). Dies kann der Fall sein, wenn die Aufhebung nur zum Schein erfolgte, um andere Bieter zu diskriminieren, oder aber der Auftraggeber für die Aufhebung überhaupt keinen sachlichen gerechtfertigten Grund angibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 ebenda; Portz ebenda § 17 Rn. 6, 8).

Gegen die Wirksamkeit der Zurückversetzung spricht auch nicht der Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Aufträge im Rahmen des Wettbewerbs zu beschaffen sind und die Kenntnis von Preisen und Mitbietern die Kräfte des freien Wettbewerbs einschränken können (OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2015 – 13 Verg 4/15 Rn. 108). Der Geheimwettbewerb ist gestört, wenn ein Bieter in Kenntnis des Angebots oder Teilen des Angebotes eines anderen Bieters sein Angebot abgibt, weil er insoweit sein eigenes Angebot an diesem Angebot ausrichten kann.

Formal verstößt die zweite Angebotsrunde bereits deshalb nicht gegen diesen Grundsatz, da den Bietern bei Abgabe ihres zweiten Angebots weder bekannt war, welche Bieter des ersten Verfahrens auch an der zweiten Runde teilnehmen, noch zu welchen konkreten Angebotspreisen sie sich an dem Verfahren beteiligen (insoweit abweichend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – VII Verg 31/12, in welcher konkrete Absprachen für die aktuelle Vergaberunde zu beurteilen waren).

Soweit den an der zweiten Angebotsrunde teilnehmenden Bietern die früheren Bieter und deren konkrete Angebotspreise bekannt waren, dürften allerdings diese Parameter bei Abgabe des zweiten Angebots Bedeutung erlangt und insoweit faktisch den Grundsatz des Geheimwettbewerbs eingeschränkt haben. Diese Einschränkung ist jedoch grundsätzlich mit der Bieteröffentlichkeit der Submission gemäß § 14 Abs. 1 VOB/A verbunden (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – VII Verg 31/12). Ein Vergabeverfahren kann auch nach ordnungsgemäßer Durchführung des Submissionstermins im Falle des Vorliegens anderer Vergabefehler in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen sein; auch in diesem Fall kommt es faktisch zu einer Einschränkung des Grundsatzes des Geheimwettbewerbs. Unter Abwägung des Grundsatzes der Transparenz einerseits und des Geheimwettbewerbs andererseits beinhaltet, die Regelung in § 14 Abs. 1 VOB/A folglich eine hinzunehmende Einschränkung des Grundsatzes des Geheimwettbewerbs, wenn sich nach Durchführung der Submission Vergabefehler herausstellen, die eine Zurückversetzung des Verfahrens zur Folge haben.

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Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)

 

Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19). Hier die wesentlichen Regeln zusammengefasst:

Das Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet und deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1. die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze im Sinne des § 104 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das Bundesministerium der Verteidigung, die Behörden in seinem Geschäftsbereich oder die bundeseigenen Gesellschaften vergeben wird oder

2. Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genannten Ausrüstung, die vergeben werden durch

a) das Bundesministerium der Verteidigung oder die Behörden in seinem Geschäftsbereich,

b) die bundeseigenen Gesellschaften oder

c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde.

1

Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden dürfen, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.

2
Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, der besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten.

3
Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zur Erfüllung der Fähigkeitsanforderungen zu identifizieren. Wird eine nicht bereits am Markt verfügbare Leistung beschafft, soll die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auch umfassen, aus welchen Gründen eine nicht auf dem Markt verfügbare Leistung beschafft wird und inwieweit welcher zusätzliche Nutzen damit im Zusammenhang stehende Zusatzkosten rechtfertigt.

4
Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, wenn der öffentliche Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben wird, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Von der Beschränkung sind Bewerber und Bieter auszunehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. Die Beschränkung muss mit Hinweis auf diese Vorschrift in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

5
Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit der Europäischen Union vergeben, und fällt dieser öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

 

1. ist ferner § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden;

2. müssen Leistungen auch bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht in der Menge aufgeteilt und nach Art oder Fachgebiet vergeben oder Auftragnehmer entsprechend für Unteraufträge verpflichtet werden;

3. können wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere auch berührt sein, wenn die gemeinsame Durchführung des öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedstaates oder der Europäischen Union betrifft;

4. ergänzend zu § 5 dieses Gesetzes und § 169 Absatz 2§ 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen in der Regel, sofern die gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen würde;

5. kann ein technisches Alleinstellungsmerkmal im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit auch dann vorliegen, wenn die Beschaffung von Ausrüstung, die bereits bei einem Mitgliedstaat im Einsatz ist, die einzige ist, die die gemeinsame Durchführung des öffentlichen Auftrags ermöglicht.

Die Verfahrenserleichterungen gelten auch für die gemeinsame Durchführung mit mindestens einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Sie gelten ferner, wenn die gemeinsame Durchführung mit mindestens einem Drittstaat erfolgt, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, und der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt.

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Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Gesetzeszweck, die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie die unmittelbare Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu berücksichtigen. Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist auch der Gesetzeszweck zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht. Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Gesetzeszweck zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.

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Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bewerber oder Bieter in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, der nicht die notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bietet. § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bietet. § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bietet.

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Beschaffung militärischer Güter durch das BWB

 

Für Unternehmen, die mit der Bundeswehr in geschäftlicher Beziehung stehen, ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) der Ansprechpartner in puncto Auftragsvergabe.

Gestützt auf den Artikel 87b des Grundgesetzes, deckt die Arbeit des BWB den gesamten Bedarf der Bundeswehr an militärischen Ausrüstungsgegenständen ab: Vom Satellitensystem über Kampfpanzer und Fregatten bis hin zu Patronen für Handfeuerwaffen oder multifunktionaler Kampfbekleidung zeichnet die Koblenzer Behörde für das Management aller Rüstungsvorhaben und die Versorgung der Streitkräfte mit etwa 1,8 Millionen unterschiedlichen Produkten bzw. Artikeln verantwortlich. Eine Ausnahme sind zum Beispiel Projekte in den Bereichen Informationsmanagement und Informationstechnik, die durch das IT-Amt der Bundeswehr betreut werden; ebenfalls fallen Bauvorhaben nicht in die Verantwortung der Koblenzer Behörde, sondern befinden sich im Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltungen der Bundesländer.

Organisatorisch ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung eine der Hauptabteilung Rüstung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) unterstellte Zivilbehörde, der die Umsetzung (fast) aller militärischen Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr obliegt. Eine Ausnahme stellen beispielsweise Projekte auf den Gebieten Informationsmanagement und Informationstechnik dar, die zum Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) gehören.

Unterhalb der Leitung des BWB (Präsident/ Vizepräsident mit den direkt zugeordneten Stabselementen Zentralcontrolling und Innere Revision) gliedert sich das BWB in vier Projektabteilungen, die dem so genannten Projektbereich unterstehen. Dieser wurde zur Bewältigung des Transformationsprozesses und der hohen technischen Anforderungen, die die Vernetzte Operationsführung (NetOpFü) an Geräte und Material stellt, im Jahr 2005 eingerichtet. Die Projektabteilungen repräsentieren das militärische Aufgabenspektrum der Bundeswehr – und somit die Vielfalt des Bedarfs der Streitkräfte. Daneben bestehen noch drei Serviceabteilungen, die für die zentrale Verwaltung und die wirtschaftlichen bzw. technischen Aufgaben des BWB sowie den strategischen Einkauf für die Bundeswehr zuständig sind.

Mit den politischen Veränderungen der frühen neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts wuchsen auch die Herausforderungen sowohl an das zu beschaffende Gerät als auch an die Mitarbeiter des BWB. Ob auf dem Balkan, am Horn von Afrika, am Hindukusch oder in anderen heimatfernen Einsatzgebieten – die Geräte und das Material der Bundeswehr müssen unter unterschiedlichsten Bedingungen einwandfrei einsatzfähig sein. Schließlich ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Nutzer, also die Soldatinnen und Soldaten, auf die Funktionsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Technik vertrauen können – insbesondere, wenn die Rahmenbedingungen, unter denen sie ihren Auftrag erfüllen, alles andere als optimal sind. Neben der Forderung nach hoher Belastbarkeit in unterschiedlichsten Klimazonen müssen sich beispielsweise die komplexen Systeme der Bundeswehr auch mit denen der Bündnispartner weitestgehend vernetzen lassen.

Mit anderen Worten: Es ist ein hochkomplexes Aufgabenspektrum, für das die Mitarbeiter des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung zusammen mit den industriellen Systempartnern – zum Beispiel mit dem Düsseldorfer Rheinmetall-Konzern und seiner Defence-Sparte – Lösungen gemeinsam erarbeiten.

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VergMan ® für Bewerber und Bieter – sicher und effektiv und richtig Vergabeverstöße rügen: Wechsel der Verfahrensart im laufenden Verfahren: Rügeobliegenheit

 

Die ASt muss den Wechsel vom Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zum Wettbewerblichen Dialog im laufenden Vergabeverfahren rechtzeitig rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

Auch die Berücksichtigung der verfristeten Rüge durch die Vergabekammer von Amts wegen ist nicht möglich. Wenn ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht gerügt wird und damit präkludiert ist, kann die Kammer insoweit nicht mehr auf eine Abhilfe hinwirken, da der Antragsteller durch den präkludierten Verstoß auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (VK Nordbayern, B.v. 10.12.2020, RMF-SG21-3194-5-44; Blöcker in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Auflage, § 168 GWB, Rn. 26). In der Rechtsprechung und Literatur wird im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass Vergaberechtsfehler dann nicht von Amts wegen berücksichtigt werden dürfen, wenn eine entsprechende Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert wäre oder ist, da eine Rügepräklusion ihren Sinn verlöre, wenn der Mangel dennoch von Amts wegen eingeführt werden könnte (u.a. OLG Düsseldorf B.v. 23.6.2010 – Verg 18/10; OLG Schleswig B.v. 15.4.2011 – Verg 10/10; vgl. Diemon-Wies in PK Kartellvergaberecht § 110 GWB Rn. 30).

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erachtet es das OLG München (B.v. 10.08.2017 – Verg 3/17, Rn. 97; auch OLG Celle, B.v. 02.02.2021, 13 Verg 8/20, Rn. 87) für zulässig, dass präkludierte Verstöße aufgegriffen werden, nämlich dann, wenn ein so schwerwiegender Fehler vorliegt, dass eine tragfähige Zuschlagsentscheidung bei einer Fortsetzung des Verfahrens praktisch nicht möglich ist, etwa weil nur willkürliche oder sachfremde Zuschlagskriterien verbleiben oder das vorgegebene Wertungssystem so unbrauchbar ist, dass es jede beliebige Zuschlagsentscheidung ermöglicht. Es genügt somit nicht, dass überhaupt Vergaberechtsverstöße vorhanden sind, da ansonsten die gesetzlich vorgegebene Rügeobliegenheit in der Tat leerlaufen würde. (OLG München, B.v. 10.08.2017, Verg 3/17, Rn. 97).

Ein solcher Sachverhalt ist nicht ersichtlich. Ein so schwerwiegender Vergabeverstoß, wenn ein solcher überhaupt vorliegen sollte, liegt im Hinblick auf den Verfahrenswechsel nicht vor.

Sowohl das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb als auch der Wettbewerbliche Dialog setzen einen Teilnahmewettbewerb voraus. Erst in der Verhandlungsphase bzw. Dialogphase ergeben sich Unterschiede zwischen beiden Verfahren.

Daher ist in dem vor Durchführung der Dialogphase und in Kenntnis der ASt erfolgten Verfahrenswechsel kein besonders schwerwiegender Vergabeverstoß im obigen Sinne zu sehen. Ob auch Dritte, die am Verfahren nicht teilgenommen haben, durch den Verfahrenswechsel in ihren Rechten verletzt wurden, kann dahinstehen, da dies jedenfalls zu keiner subjektiven Rechtsverletzung der ASt führt.

Aus diesem Grund sieht die Vergabekammer keinen Anlass, von Amts wegen die präkludierte Rüge der ASt aufzugreifen.

Vergabekammer Ansbach, Beschluss v. 05.08.2021 – RMF-SG21-3194-6-20

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VergMan ® für Bewerber und Bieter – sicher und effektiv und richtig Vergabeverstöße rügen: Fälschliche Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben für Unterschwellenvergaben, hier der UVgO, statt nach GWB und VgV – Rügeobliegenheit

 

Macht die ASt als Vergabefehler geltend die fälschliche Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Vorgaben für Unterschwellenvergaben, hier der UVgO, statt nach GWB und VgV, erscheint eine Rüge nicht nach § 160 Abs. 3 S. 2 GWB als entbehrlich: Wenn der Ast von Anfang bekannt ist, dass die AG ein solches Vergabeverfahren durchführt, weil die ASt selbst als Bieterin am Vergabewettbewerb beteiligt ist, erscheint es als nicht angemessen, die Freistellung von der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 2 GWB anzuwenden.

Denn es ist nicht ratio legis dieser Freistellung, dass ein Unternehmen sich zunächst rügelos auf ein Vergabeverfahren unterhalb der Auftragsschwellenwerte einlässt bis zu einem Zeitpunkt, zu dem der Auftrag an ein konkurrierendes Unternehmen erteilt wurde, um im Anschluss unter Berufung auf § 160 Abs. 3 S. 2 GWB direkt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einzureichen, mit dem die Unwirksamkeitsfeststellung des geschlossenen Vertrags beantragt wird.

Geboten erscheint in einer solchen Konstellation die Anbringung einer Rüge bereits während des laufenden Vergabeverfahrens, so die inhaltlichen Voraussetzungen der Rügetatbestände von § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 GWB zu bejahen sind, damit es nicht so weit kommt, dass der für vergaberechtswidrig gehaltene Vertrag überhaupt geschlossen wird. Es entspricht Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit, den Auftraggeber möglichst frühzeitig auf vermeintliche Fehler hinzuweisen und ihm damit die Möglichkeit zur Korrektur zu eröffnen.

Der Abschluss eines Vertrags, der Gefahr läuft, von der Vergabekammer nach § 135 GWB für unwirksam erklärt zu werden, hat für einen Auftraggeber gravierende Folgen, insbesondere wegen zivilrechtlicher Folgeprobleme mit dem Vertragspartner. Eine Freistellung von der Rügeobliegenheit in einer Konstellation wie der vorliegenden käme einem venire contra factum proprium gleich und würde Spekulationen auf den Zuschlagserhalt Vorschub leisten, wenn der vermeintliche Fehler direkt und erst vor der Vergabekammer thematisiert wird, sobald der Bieter erfährt, dass er den Auftrag nicht erhalten hat.

Dass ein Vergabeverfahren nach UVgO durchgeführt wird, ergibt sich bereits aus der Auftragsbekanntmachung, die mit „Öffentliche Ausschreibung nach UVgO“ überschrieben ist. Erkennbarkeit in tatsächlicher Hinsicht i.S.v. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ist somit gegeben.

Ebenso ist für einen durchschnittlichen Bieter, auf den für die Frage nach der Erkennbarkeit des Vergabefehlers generell abzustellen ist, auch im Sinne einer laienhaften rechtlichen Bewertung erkennbar, dass bei vermeintlicher Überschreitung des Auftragsschwellenwerts für die europaweite Vergabe ein Vergabeverfahren nach anderen Regeln durchzuführen ist.

Dass das nationale Vergaberechtsregime zweigeteilt ist, stellt eine zentrale Grundlage dar, deren Kenntnis bei jedem Bieterunternehmen angenommen werden kann. Ggf kommt hinzu, dass auch konkret bei der ASt, also nicht nur bei einem abstrakten Bieterkreis, Problembewusstsein in Bezug auf die Differenzierung nach Ober- und Unterschwellenvergabeverfahren gegeben ist.

2. Vergabekammer des Bundes
VK 2 – 43/21

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